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Landgericht Duisburg·11 S 138/07·18.12.2007

Berufung im Verkehrsunfallprozess: Klage mangels Schadensnachweis abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall weiteren Schadensersatz (Reparatur- und Mietwagenkosten) über eine vorgerichtliche Zahlung hinaus. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Fahrzeugschäden unfallbedingt waren und ob höhere Mietwagenkosten sowie eine längere Mietdauer „erforderlich“ i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB waren. Das LG änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab, weil der Kläger für unfallbedingte Mehrschäden sowie die Reparaturdauer beweisfällig blieb. Zudem seien überhöhte Unfallersatztarife wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht ersatzfähig; die vorgerichtliche Zahlung auf Basis der Quote von 60 % genüge zur Schadensabgeltung.

Ausgang: Auf die Berufung wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt mangels Nachweises unfallbedingter Mehrschäden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die konkret geltend gemachten Schäden unfallbedingt entstanden sind; der Schädiger muss Vorschäden nicht beweisen.

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Bleibt die beweisbelastete Partei einer gerichtlichen Anordnung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens dadurch nach, dass sie den angeforderten Auslagenvorschuss nicht einzahlt, ist sie hinsichtlich der streitigen Schadenspositionen als beweisfällig zu behandeln.

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Ein sachverständiger Zeuge ist zur Klärung der Unfallkausalität und der Erforderlichkeit von Reparaturmaßnahmen ungeeignet, wenn ihm die für eine technische Beurteilung notwendigen Grundlagen (u.a. Kenntnis beider Fahrzeuge und des Unfallablaufs) fehlen; erforderlich ist dann regelmäßig ein Sachverständigengutachten.

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Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur insoweit ersatzfähig, als sie „erforderlich“ sind; der Geschädigte hat im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (Wirtschaftlichkeitsgebot).

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Liegt der verlangte Unfallersatztarif deutlich über dem Normaltarif, kann der Geschädigte zur Einholung von Konkurrenzangeboten verpflichtet sein; unterbleibt dies ohne nachvollziehbaren Grund, ist nur ein Normaltarif als erforderlicher Herstellungsaufwand ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 546 ff. ZPO§ 529 ZPO§ 513 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB§ 356 ZPO§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 26 C 118/06

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Juli 2007 verkündete und am 08. und 16. August 2007 berichtigte Urteil des Amtsgerichts Wesel (Az.: 26 C 118 / 06) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 726,29 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf Rechtsverletzungen im Sinne von § 546 ff. ZPO; darüber hinaus erfordern die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Urteil des Amtsgerichts beruht insbesondere auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs des Beklagten, indem es sich über den gesamten Vortrag des Beklagten hinwegsetzt. Weder der Tatbestand noch die Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass das Vorbringen des Beklagten vollständig wahrgenommen und rechtlich behandelt worden wäre.

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Der Kläger kann von dem Beklagten nicht den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag - weder die zunächst im Urteil vom 20.Juli 2007 zugesprochenen 1.549,13 €, noch die dann aus den berichtigten Fassungen hervorgegangenen 726,29 € - gemäß § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 249 BGB ersetzt verlangen. Mit dem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrag in Höhe von 507,98 € ist die Klageforderung jedenfalls abgegolten. Diesem Betrag liegt - ausweislich des bereits der Klageschrift beiliegenden Abrechnungsschreibens - der Ansatz von Reparaturkosten in Höhe von 742,63 €, von Mietwagenkosten in Höhe von 79,- € und pauschale Kosten in Höhe von 25,- € zugrunde. Von dem sich aus diesen Positionen ergebenden Gesamtbetrag von 846,63 € hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % an den Kläger 507,98 € vorgerichtlich erstattet. Dies ist jedenfalls ausreichend, den dem Kläger entstandenen Schaden abzugelten.

5

Die Einstandspflicht des Beklagten für die durch den Unfall von ihm verursachten Schäden in Höhe von 60 % steht nach dem Erlass des Grundurteils fest. Allerdings können der Schadensberechnung weder höhere Reparaturkosten noch höhere Mietwagenkosten, als sie von der Haftpflichtversicherung des Beklagten in ihre Berechnungen einbezogen wurden, zugrunde gelegt werden.

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1. Der Kläger hatte erstinstanzlich auf der Grundlage des Schadensgutachtens vom 01. Juni 2005, das einen durch den Unfall an dem Fahrzeug des Klägers verursachten Gesamtschaden von brutto 1.231,71 € errechnete, und der von ihm bei der Firma durchgeführten Reparatur, die hierfür 1.411,20 € in Rechnung gestellt hat, Reparaturkosten in Höhe von 1.411,20 € verlangt. Entgegen der nicht nachvollziehbaren Annahme des Amtsgerichts ging der weitere Rechtsstreit dann aber nicht um die Frage, ob ein Gesamtschaden in Höhe von 1.231,71 € oder ein solcher in Höhe von 1.411,20 € entstanden sei. Vielmehr hat der Beklagte in der Klageerwiderung substantiiert und dezidiert unter Bezugnahme auf jeden einzelnen Rechnungsposten dargelegt, warum der jeweilige Rechnungsposten aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt sei. Unter Vorlage von optisch gut aufbereitetem Bildmaterial hat der Beklagte im Einzelnen dargetan, welche Schäden an dem Fahrzeug des Klägers aus seiner Sicht durch den Anstoß seines Fahrzeugs mit der Anhängerkupplung verursacht worden seien - nämlich der an der Stoßstange hinten links erkennbare Einstoß, der mit einem "X" gekennzeichnet wurde - und bei welchen Schäden an dem Fahrzeug des Klägers es sich seiner Ansicht nach um Altschäden handeln müsse, nämlich bei allen weiteren sichtbaren Schäden. Alle Reparaturkosten, die nicht mit dem Schaden, den der Beklagte einräumt, verursacht zu haben, in Einklang zu bringen sind, hat der Beklagte auf der Reparaturkostenrechnung nachvollziehbar gekennzeichnet und herausgerechnet. Diesem substantiierten, schon anhand des Bildmaterials gut nachvollziehbaren und deshalb durchaus überzeugenden Vorbringen ist der Kläger mit Schriftsatz vom 18. August 2006 nur mit der lapidaren Feststellung, alle in der Rechnung aufgeführten Beschädigungen würden aus dem Verkehrsunfall herrühren, entgegengetreten. Selbst wenn man diesen Vortrag als hinreichend ansehen wollte, ist der Kläger jedenfalls beweisfällig geblieben. Es hätte dem Kläger oblegen, seine Behauptung, die geltend gemachten Schäden seien durch den Unfall entstanden und die Kosten für deren Beseitigung würden den geltend gemachten Kosten entsprechen, zu beweisen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts ist es im Verkehrsunfallprozess nicht Aufgabe des beklagten Unfallverursachers, etwaige Vorschäden am Geschädigtenfahrzeug nachzuweisen. Vielmehr muss derjenige, der für Schäden Ersatz begehrt, nachweisen, dass gerade diese Schäden bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und auf ein Verhalten des in Anspruch Genommenen zurückgehen (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1991, 16; LG Frankfurt, VersR 2005, 1409). Unabhängig davon, dass der Kläger lediglich Zeugenbeweis durch Vernehmung des für die tätigen sachverständigen Zeugen angetreten hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. September 2006 angeordnet, dass Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben sei über die Behauptung der Klägerseite, es seien unfallbedingt Reparaturkosten in Höhe von 1.411,20 € angefallen. Den unter Fristsetzung angeforderten Kostenvorschuss hat der Kläger trotz weiteren Hinweises des Amtsgerichts mit Beschluss vom 27. April 2006 nicht eingezahlt. Daher konnte das Gutachten nicht eingeholt werden. Ihm stand deshalb ein Hindernis von ungewisser Dauer im Sinne von § 356 ZPO entgegen. Der Zeuge war und ist demgegenüber nicht zu vernehmen. Auch wenn es sich hierbei um einen sachverständigen Zeugen handeln mag, ist er als Beweismittel ungeeignet. Denn er hat lediglich die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers gesehen. Das Fahrzeug des Beklagten kennt er nicht. Er kennt ebensowenig die Unfalldarstellung der Parteien wie die Problematik der Anhängerkupplung. Die in sein Wissen als Zeuge gestellten Kenntnisse sind nicht ausreichend, eine überzeugende Aufarbeitung der Beweisfrage zu ermöglichen. Diese setzt eine Begutachtung durch einen Sachverständigen voraus, deren Grundlage die Kenntnis beider Fahrzeuge und auch eine Gegenüber- und Unfallnachstellung sein muss. Dies kann eine bloße Zeugenvernehmung nicht leisten. Daher ist der Kläger als beweisfällig zu behandeln. Es kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass mehr Schäden durch den Unfall entstanden sind, als es der Beklagte und seine Haftpflichtversicherung zugestehen.

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2. Der Schadensberechnung des Klägers kann auch kein höherer Betrag als die von der Haftpflichtversicherung zugrunde gelegten 79,- € für Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um die Mietwagenkosten, die für einen Tag laut Schwackeliste (Automietpreisspiegel) im gewichteten Mittel bei einem Normaltarif für ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse des klägerischen Fahrzeugs anfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den Ersatz der "erforderlichen" Mietwagenkosten verlangen (vgl. BGH, MDR 2007, 696 ff., m.w.N.).

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a) Davon, dass Mietwagenkosten für mehr als einen Reparaturtag erforderlich in diesem Sinne waren, ist nicht auszugehen. Dass die Reparatur länger, als von dem Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung anerkannt, gedauert hätte, hat der hierfür ebenfalls beweispflichtige Kläger nämlich nicht bewiesen. Auch diesbezüglich hat der Kläger nicht den nach dem Beweisbeschluss vom 15. September 2006 verlangten Auslagenvorschuss binnen der dort genannten Frist eingezahlt. Soweit er sich für die Dauer der Reparatur von vier bis fünf Tagen - unzureichend, weil ohne Namensbenennung - in der Berufung auf das Zeugnis des Werkstattmeisters der Firma beruft, ist dem nicht nachzugehen. Denn es mag sein, dass die tatsächlich durchgeführten Arbeiten 4 bis 5 Arbeitstage in Anspruch genommen haben. Entscheidend wäre aber gewesen zu erfahren, wie lange die Reparatur der durch den Unfall verursachten Schäden gedauert hätte. Dies lässt sich nicht feststellen, weil auch nicht feststeht, ob und welche Schäden durch den Unfall überhaupt verursacht wurden. Diesbezüglich war der Kläger, wie schon ausgeführt, ebenfalls beweisfällig geblieben.

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b) Der Kläger kann keinen höheren Tagesbetrag als die der Schadensberechnung zugrunde gelegten 79,- € ersetzt verlangen. Wie ausgeführt sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die "erforderlichen" Mietwagenkosten ersatzfähig. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Insoweit ist der Kläger seinen Schadensminderungspflichten gegenüber dem Beklagten nicht hinreichend nachgekommen. Der Bundesgerichtshof stellt bei der Frage, ob ein Geschädigter bei der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes seine Schadensminderungspflichten verletzt, in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif bekannt und in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche kostengünstigere Anmietung zugemutet werden konnte (vgl. BGH, a.a.O.). Für diese Feststellung, insbesondere die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. So verhielt es sich auch hier. Der Kläger hat ein in der Fahrzeugklasse sogar unter seinem Fahrzeug liegendes Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif von über 160,- € / Tag angemietet. Dieser Betrag liegt über 100 % über dem gemittelten Normaltarif und um mehr als 400 % über Angeboten anderer Mietwagenanbieter. Angesichts dieser ernorm hohen Kosten musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die Kosten für die Anmietung des von ihm gewählten Ersatzfahrzeuges nicht mehr angemessen sein konnten. Er war daher gehalten, sich nach einem anderen Tarif zu erkundigen. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die von ihm beauftragte Firma nur Mietwagen für zu reparierende Fahrzeuge zur Verfügung stellt und ansonsten keine Mietwagen anbietet, sie also Mietwagen nur zu ihrem Unfallersatztarif anbietet, ohne einen Normaltarif bereitzuhalten. In diesem Fall musste der Kläger ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen. Inwieweit ihm dies aus intellektuellen Gründen - wie er ausführt - nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Der Kläger ist erwachsen und nach eigenem Vorbringen nicht geschäftsunfähig. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm dies wegen der gebotenen Eile nicht möglich gewesen sei. Sein diesbezügliches Vorbringen deckt sich nicht mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, worauf auch der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, ohne dass der Kläger dies zum Anlass genommen hätte, eine nachvollziehbare Klarstellung vorzunehmen. Denn ausweislich der von ihm vorgelegten Rechnung der Firma wurde das Fahrzeug – entgegen seinem Vorbringen - nicht am Unfalltag, am Samstag, den 28. Mai 2005, zur Reparatur gebracht. Vielmehr geschah dies erst am Montag, dem 30. Mai 2005, also erst zwei Tage nach dem Unfall. Dementsprechend bestand die von dem Kläger beanspruchte Eile nicht, von der er auch nicht vorträgt, warum sie bestanden haben soll. Er hätte vielmehr zwei Tage Zeit gehabt, sich um ein Konkurrenzangebot zu bemühen. Insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, jeweils bei einer deutschlandweit tätigen Mietwagenfirma einen Ersatzwagen zu einem Tagespreis von 35,- € brutto anzumieten. Dies hat der Beklagte unter Hinweis auf das Schreiben seiner Haftpflichtversicherung vom 30. Mai 2005 vorgetragen; dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Mietpreis von 79,- € ihrer Ersatzleistung zugrunde gelegt hat. Dass der von der Firma in Rechnung gestellte Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich gewesen sei, trägt der Kläger nicht vor.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.