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Landgericht Duisburg·11 S 129/11·10.01.2012

Berufung zurückgewiesen: Erstattungsanspruch für Kfz‑Reparatur mit Originalteilen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ein, das dem Kläger 978,34 € Erstattung aus der Fahrzeugversicherung zusprach. Streitpunkt war, ob der Versicherer nur für Einbau gebrauchter Teile zahlen durfte oder die Rechnung der Markenwerkstatt mit Original‑Neuteilen zu erstatten ist. Das Landgericht weist die Berufung zurück, weil die Rechnung Original‑Teile belegt und die Beklagte vor Reparatur keine Weisung nach § 7 III AKB erteilte; ein singuläres Internetangebot war für den Kläger unzumutbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Klage auf Erstattung von 978,34 € bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 13 Abs. 1 AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, der sich nach dem Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile bemisst.

2

Der Einbau gebrauchter Ersatzteile ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der vorherigen, ausdrücklichen Weisung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer (vgl. § 7 III AKB).

3

Unterlässt der Versicherer die ihm nach den AKB obliegende Weisung vor Reparaturfreigabe, kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen, die durchgeführten Reparaturkosten seien nicht erstattungsfähig.

4

Ein allein auf ein singuläres, nicht markengebundenes Fernangebot verwiesener Beschaffungsweg ist für den Versicherungsnehmer in der Regel unzumutbar; der Versicherer muss zumutbare und konkrete Beschaffungsalternativen aufzeigen.

5

Die durch Rechnungsangaben (z. B. Original‑Ersatzteilnummern) und Bestätigungsvermerke belegte Verwendung von Original‑Neuteilen begründet einen erstattungsfähigen Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 13 (1) AKB§ 7 III AKB

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 23 C 311/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16.06.2011 (23 C 311/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 978,34 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

4

II.

5

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.

7

Entgegen der Ansicht der Klägerin beruht das erstinstanzliche Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Beklagte günstigere – Entscheidung.

8

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein restlicher Erstattungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung auf der Grundlage der Rechnung der Markenwerkstatt vom 27.08.2010 in Höhe von 978,34 € zu.

9

Gemäß § 13 (1) AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, wobei der Wiederbeschaffungswert durch den Kaufpreis bestimmt wird, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Grundsätzlich kommt danach zwar eine Wiederherstellung auch durch den Einbau gebrauchter Ersatzteile in Betracht. Der Klägerin war der Einbau der Ersatzteile gemäß Angebot der Firma , bei denen es sich nach der Behauptung der Beklagten um -Neuteile gehandelt haben soll, nicht zumutbar. Die Beklagte hat lediglich ein Internetangebot ermittelt, aus dem für die Klägerin nur der Name des Anbieters, der seinen Sitz in Süddeutschland hat, hervorging. Es war der Klägerin nicht zumutbar, auf ein singuläres nicht -markengebundenes Unternehmen in Süddeutschland verwiesen zu werden. Bei den von der -Vertragswerkstatt berechneten und eingebauten Teilen handelt es sich um Original-Neuteile, was sich den der Rechnung zu entnehmenden Original-Ersatzteilnummern und dem handschriftlichen Bestätigungsvermerk der eindeutig entnehmen lässt. Darüber hinaus hat es die Beklagte aber auch bereits versäumt, der Klägerin vor Erteilung des Reparaturauftrages an die Firma eine entsprechende Weisung zu erteilen (§ 7 III AKB). Will der Versicherer nur Ersatz für die Kosten des Einbaus eines gebrauchten Navigationsgeräts leisten, muss er dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Weisung erteilen (OLG Frankfurt, ZfSch 2010, 154). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte nur die Kosten des Einbaus der von der Firma angebotenen Ersatzteile leisten will. Bei Reparaturfreigabe am 23.08.2010 gegenüber der Fa.  hätte die Beklagte der Klägerin ein anderweitiges Angebot auf den Erwerb der Ersatzteile mitteilen müssen, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, seitens der Fa. abklären zu lassen, ob diese zum Einbau solcher Ersatzteile bereit wäre (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Nachdem die Beklagte pflichtwidrig von der Erteilung einer solchen Weisung abgesehen hat, kann sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, dass die Reparatur bei der Fa. mit überhöhten, nicht ersatzfähigen Kosten verbunden sei.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

11

Die Revision war vorliegend nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Vielmehr handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.