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Landgericht Duisburg·11 S 113/04·28.09.2004

Berufung zurückgewiesen: Kein weiterer Schadensersatz nach Rückwärtsausparken

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt weitergehenden Schadensersatz nach einem Unfall beim Rückwärtsausparken; das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht weist die Berufung auf Kosten des Klägers zurück und bestätigt erhebliches Mitverschulden wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus §§ 9 Abs.5, 10 StVO. Der Anscheinsbeweis zugunsten des Ausparkenden wurde nicht erschüttert. Eine vorgerichtliche Zahlung hat den ursprünglichen Anspruch bereits erfüllt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen fehlender weitergehender Ersatzansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Rückwärtsausparken gelten die höchsten Sorgfaltsanforderungen der StVO; der Ausparkende muss jederzeit jede Gefährdung ausschließen und bei ersten Anzeichen von Verkehr rechtzeitig anhalten.

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Führt eine Kollision im Zusammenhang mit dem Ausparken zum Schaden, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Unachtsamkeit des Ausparkenden die Kollision verursacht hat.

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Der Ausparkende trägt die Beweislast, den Anscheinsbeweis zu erschüttern; er muss Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Vermutungswirkung widerlegen.

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Langsames Fahren allein entbindet nicht von der Pflicht, beim Ausparken nach allen Seiten zu achten; auch nach dem Anhalten anderer Fahrzeuge besteht kein Vorrang für den Ausparkenden.

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Bei der Quotelung der Haftung nach § 17 Abs. 1 StVG ist ein Verstoß gegen die besonders hohen Sorgfaltsanforderungen beim Ausparken höher zu gewichten als das Verschulden eines überholenden Fahrzeugs.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG, 17 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG§ 9 Abs. 5 StVO, § 10 StVO§ 9 Abs. 5 StVO§ 10 StVO§ 17 Abs. 1 StVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 36 C 3525/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.03.2004 (36 C 3525/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.411,22 € festgesetzt.

Gründe

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I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 3 PflVG. Die Kammer verweist zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung.

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Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der getroffenen Entscheidung. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an der Verursachung des Unfalls trifft, weil dieser seinen Pflichten aus § 9 Abs. 5, 10 StVO beim Rückwärtsausparken nicht ausreichend nachgekommen ist. Dabei werden dem Rückwärtsausparkenden durch die StVO die höchsten Sorgfaltsanforderungen auferlegt, die die StVO kennt. Hiernach muss der rückwärts Ausparkende zu jedem Zeitpunkt des Ausparkvorgangs jegliche Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, also auch nur beim ersten Anzeichen von Verkehr auf der Straße (unabhängig von der Frage, auf welcher Straßenseite der andere Verkehr sich bewegt) rechtzeitig anhalten, um eine Kollision zu vermeiden.

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Da der Unfall bereits nach den unstreitigen Umständen in Zusammenhang mit dem Ausparken und dem Rückwärtsfahren geschehen ist, spricht gegen den Kläger der Beweis des ersten Anscheins. Insoweit ist aufgrund allgemeiner Erfahrungsgrundsätze grundsätzlich zu vermuten, dass eine Kollision mit einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug auf die Unachtsamkeit des Ausparkenden zurückzuführen ist (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1992, 234; Hentschel, § 9 StVO Rn. 55, § 10 StVO Rn. 11 jeweils m.w.N.; Janiszewski/Jagow/Burmann § 9 StVO Rn. 55 a).

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Unter diesen Umständen obliegt es dem Kläger, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, d.h. Umstände darzulegen und ggf. (falls im Streit stehend) zu beweisen, die geeignet sind, die Vermutungswirkung zu seinen Lasten zu widerlegen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden hat, was der Zeuge bestätigt hat und das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, reicht zur Entlastung allein nicht aus. Dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn das Beklagtenfahrzeug während des gesamten Ausparkvorgangs zu keinem Zeitpunkt zu sehen gewesen wäre und der Kläger deshalb nicht darauf reagieren konnte. Das würde jedoch voraussetzen, dass der Beklagte zu 1.) mit einer sehr hohen Geschwindigkeit um die Ecke gefahren und herangekommen wäre und/oder der Kläger längere Zeit auf der Straße bewegungslos gestanden hätte. Letzteres wird vom Kläger selbst schon nicht behauptet. Demgegenüber hat der Zeuge nichts dazu ausgesagt, ob und wieweit der Beklagte zu 1.) für den Kläger bereits während des Rückwärtsfahrens erkennbar war. Dies konnte er auch nicht, da er aus nachvollziehbaren Gründen zunächst nur auf den vor ihm fahrenden Kläger und nicht auf den (für ihn) von hinten kommenden Beklagten zu 1.) geachtet hat. Damit ist jedoch gerade nicht ausgeschlossen, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug bereits während des Ausparkens hätte erkennen können und deshalb sein Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision früher hätte anhalten können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge weiter aussagte, dass die Kollision zum Teil auf der Gegenfahrspur stattgefunden hat und damit naheliegt, dass der Kläger bereits in die Gegenfahrspur eingefahren ist.

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Soweit weiterhin berücksichtigt wird, dass der Zeuge zudem bekundete, dass der Kläger sehr langsam und vorsichtig fuhr, zeigt sich, dass der Ausparkvorgang längere Zeit in Anspruch genommen haben muss. Dann ist es aber kaum vorstellbar, dass der Beklagte zu 1.) vor und während des Überholvorgangs noch nicht zu sehen gewesen sein soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Zeugen bestätigten Umstandes, dass das Beklagtenfahrzeug erst im hinteren Bereich beschädigt wurde, da dies nur dann nachvollziehbar ist, wenn der Kläger erst unmittelbar vor der Kollision zum Stehen gekommen ist. Dann ist aber erst recht nur schwer vorstellbar, dass der Beklagte zu 1.) zuvor für ihn nicht erkennbar war. Dabei kann dahinstehen, ob damit schon feststeht, dass der Kläger während des Ausparkens nicht mehr auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat; jedenfalls kann dies nicht ausgeschlossen werden, so dass der gegen den Kläger sprechende Anschein nicht erschüttert ist.

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Demgegenüber stellt das Langsamfahren als für sich allein noch keinen Beweis dafür dar, dass der Kläger während des Rückwärtsausparkens nach allen Seiten nach weiterem herankommenden Verkehr Ausschau gehalten hat, wozu er aber aufgrund der hohen Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO verpflichtet war. Insoweit irrt der Kläger, wenn er meint, dass er nach dem Anhalten des Zeugen (und möglicherweise auch eines weiteren Fahrzeugs) nicht mehr damit rechnen musste, dass ein anderes Fahrzeug dort überholen würde. Diese Annahme legt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Kläger sich nach dem Anhalten des Zeugen darauf verlassen hat und deshalb während des Ausparkens nicht mehr auf weitere Fahrzeuge geachtet hat. Dies wäre jedoch grob pflichtwidrig, da auch nach einem oder mehreren Anhalten anderer Fahrzeuge kein Vorrang für den Ausparkenden entsteht, sondern der Ausparkende weiterhin jedem anderen Fahrzeug auf der Straße Vorrang einräumen muss, so dass der Kläger hier dem überholenden Beklagten zu 1.) uneingeschränkt Vorrang einzuräumen hatte.

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Damit ging das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht davon aus, dass der Kläger für sein pflichtwidriges Verhalten beim Rückwärtsausparken einstehen muss. Diese Pflichtverletzung hat das Amtsgericht im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge zutreffend berücksichtigt. Insoweit ist ein Verstoß gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO aufgrund der besonders hohen Sorgfaltsanforderungen als höher zu bewerten als das Verschulden des Beklagten zu 1.). Die vorgenommen Quotelung ist daher nicht zu beanstanden.

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Die Höhe des ersatzfähigen Schadens ist ebenso unstreitig wie die Höhe der vorgerichtlichen Zahlung, so dass der ursprünglich entstandene Anspruch auf Ersatz eines Drittels des erlittenen Schadens bereits vorgerichtlich durch Erfüllung erloschen ist.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.