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Landgericht Duisburg·11 S 112/02·09.12.2003

Berufung: Klage wegen angeblichen Anzeigenvertrags mangels Vertragsschluss abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtVertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Vergütung für Werbeanzeigen und stützte sich auf ein unterschriebenes Vertragsformular. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage insgesamt ab, weil ein wirksamer Vertragsschluss nicht bewiesen wurde. Bei substantiiertem Bestreiten oblag der Klägerin der Beweis der Echtheit und der Vertretungsmacht; Firmenstempel und Frankatur reichten nicht aus.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen behauptetem Anzeigenvertrag mangels Nachweis des Vertragsschlusses abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei substantiiertem Bestreiten der Echtheit einer Urkunde obliegt es der Parteivier, die Echtheit der Urkunde und gegebenenfalls die Vertretungsmacht des Unterzeichners zu beweisen (vgl. § 440 ZPO).

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Die bloße Verwendung eines Firmenstempels oder eines Frankaturaufdrucks begründet keine hinreichende Beweislastumkehr für die Echtheit einer Unterschrift.

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Die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht setzen regelmäßig eine dem Geschäftsbetrieb zurechenbare Dauer und Häufigkeit des entsprechenden Handelns sowie ein pflichtwidriges Unterlassen des Vertretenen voraus; einmalige oder nicht wiederkehrende Handlungen genügen in der Regel nicht.

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Unterlässt der Gläubiger zumutbare Nachforschungen zur Identität oder Vertretungsmacht des Unterzeichners, trägt er die daraus resultierenden Darlegungs- und Beweisrisiken selbst.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 440 Abs. 1 ZPO§ 173 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 45 C 5594/01

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22.05.2002 (45 C 5594/01) teilweise dahingehend ab-geändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.715,76 € fest-gesetzt.

Gründe

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I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II. Die zulässige Berufung ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Zusammenhang mit der Schaltung von Werbeanzeigen, weil es an dem erforderlichen Vertragsschluss fehlt.

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Soweit die Klägerin das ausgefüllte mit Stempeln und Unterschrift bzw. Paraphe versehene Vertragsformular vom 10.04.2001 vorgelegt hat, reicht dies zum Beweis eines Vertragsschlusses nicht aus. Insoweit hat die Beklagte substantiiert bestritten, dass einer der beiden vertretungsberechtigten Geschäftsführer das Formular unterschrieben hat. Dazu hat die Beklagte dargelegt, für Marketingaktivitäten sei nur einer der beiden Geschäftsführer zuständig; dieser sei jedoch zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen. Dieser Vortrag reicht nach Ansicht der Kammer als substantiiertes Bestreiten aus, da er zugleich beinhaltet, dass der andere Geschäftsführer in solchen Angelegenheiten grundsätzlich nicht tätig wird.

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Damit obliegt es dann gemäß § 440 Abs. 1 ZPO der Klägerin, zu beweisen, dass die Urkunde echt ist, d.h. dass sie der Beklagten zuzurechnen ist (vgl. Zöller - Geimer § 440 ZPO Rn. 2). Hierzu hat die Klägerin zunächst vorzutragen, welche Person die Urkunde unterzeichnet hat und inwieweit diese Person ggf. Vertretungsmacht zulasten der Beklagten hatte. Dies hatte die Klägerin auf Hinweis der Kammer nunmehr getan. Den ihr weiterhin obliegenden Beweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen hat sie jedoch nicht erbracht.

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Weder die als Partei vernommenen Geschäftsführer noch die vernommenen Zeugen haben bestätigt, dass ein Geschäftsführer der Beklagten oder ein sonstiger zum Abschluss berechtigter Mitarbeiter der Beklagten den vorgelegten Vertrag unterschrieben hat. Auf die Frage der Glaubhaftigkeit kommt es nicht an, da auch für den Fall des Fehlens nicht zwingend auf die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache geschlossen werden kann. Soweit die Klägerin sich zunächst zusätzlich auf die Einholung eines Schriftgutachtens berufen hat, hat sie auf dieses Beweismittel mit Schriftsatz vom 29.08.2003 ausdrücklich verzichtet.

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Dabei führen hier die weiteren Umstände des Falles, nämlich der Benutzung eines Firmenstempels und eines Frankaturaufdrucks, wie es die Beklagte üblicherweise benutzt, nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Echtheit der Urkunde. Insoweit besteht immer noch die Möglichkeit, dass ein nicht vertretungsberechtigter Mitarbeiter unberechtigt auf den Stempel und die Frankaturmaschine zugegriffen hat und sich nunmehr aus Furcht vor der Einstandpflicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht äußert. Daher kann die Benutzung des Stempels bzw. Aufdrucks noch nicht dazu führen, dass zwangsläufig ein zum Vertragsschluss Berechtigter das Formular unterzeichnet hat. Insoweit oblag es vielmehr der Klägerin, ggf. bei der Beklagten nachzufragen, wessen Unterschrift sich auf dem Formular befindet. Diese Auffassung vernachlässigt auch keine Verkehrsschutzgesichtspunkte, da die Klägerin selbst auf eine direkte Kontaktaufnahme verzichtet hat und damit bewußt das Risiko eingegangen ist, nicht zu wissen, wer das von ihr übersandte Formular unterschrieben hat und ob dieser hierzu berechtigt war. Die mit dieser Vorgehensweise zusammenhängenden Darlegungs- und Beweisprobleme hat sich die Klägerin folglich selbst zuzuschreiben.

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Daneben kann nach Ansicht der Kammer auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärung der Beklagten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist. Die Verwendung eines Firmenstempels auf dem Bestellformular sowie eines Frankierstreifens auf dem Rückumschlag reicht hierfür nicht aus. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht setzen voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. Palandt – Heinrichs § 173 BGB Rn. 14). Dies setzt eine gewisse Dauer und Häufigkeit voraus (Palandt – Heinrichs a.a.O., Rn. 15). Bereits hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Gleiches gilt für die mögliche Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Beklagten.

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Zu einer Duldung durch die Geschäftsführer, die zur Anwendbarkeit der Grundsätze über die Duldungsvollmacht führen könnte, ist erst recht nichts vorgetragen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.