Ordnungsgeld und Fristsetzung gegen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die 11. Zivilkammer des LG Duisburg setzte gegen den Sachverständigen X ein Ordnungsgeld von 500 € nach § 411 Abs. 2 ZPO fest, weil das Gutachten trotz gesetzter Nachfrist nicht erstattet wurde. Gleichzeitig wurde eine weitere Nachfrist von einem Monat gesetzt; bei erneutem Fristversäumnis drohen 1.000 € Ordnungsgeld und der entschädigungslose Entzug des Gutachtenauftrags. Gegen den Beschluss steht bei Überschreitung der Wertgrenze die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen zu.
Ausgang: Beschluss setzt Ordnungsgeld fest, setzt Nachfrist und droht bei erneutem Versäumnis weiteres Ordnungsgeld und Entzug des Auftrags an
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 411 Abs. 2 ZPO kann das Gericht gegen einen Sachverständigen ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn dieser das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet.
Das Gericht darf dem Sachverständigen eine weitere angemessene Nachfrist setzen und zugleich ein erhöhtes Ordnungsgeld für den Fall des fruchtlosen Ablaufs androhen.
Bei weiterem fruchtlosem Fristablauf kann das Gericht den Gutachtenauftrag entschädigungsfrei entziehen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen.
Gegen Anordnungen nach § 411 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft; die Einlegung unterliegt formellen Wertgrenzen und Fristen, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt werden.
Tenor
Gegen den Sachverständigen X, X2-Straße, E wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO.
Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.05.2019 gesetzten Nachfrist von einem Monat erstattet.
Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens von einem Monat gesetzt.
Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht,
wird dem Sachverständigen zudem angedroht, den Gutachtenauftrag entschädigungslos zu entziehen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.
Rubrum
| 11 OH 108/12 | ![]() |
Landgericht DuisburgBeschluss
In dem selbständigen Beweisverfahren
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 19.06.2019durch die Richterin am Amtsgericht A als Einzelrichterin
beschlossen:
Gegen den Sachverständigen X, X2-Straße, E wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO.
Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.05.2019 gesetzten Nachfrist von einem Monat erstattet.
Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens von einem Monat gesetzt.
Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht,
wird dem Sachverständigen zudem angedroht, den Gutachtenauftrag entschädigungslos zu entziehen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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