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Landgericht Duisburg·11 OH 103/18·13.01.2021

Vollzugsgebühr Nr. 22114 KV GNotKG bei XML-Übermittlung von Gesellschafterliste nicht berechenbar

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar berechnete für die Übermittlung einer Gesellschafterliste als XML-Datei eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG; der Präsident des Landgerichts veranlasste die Überprüfung. Das Landgericht reduzierte die Rechnung, weil die XML‑Erstellung bloß automatisierte Umwandlung ohne zusätzliche juristische Interpretationsleistung war und dem Registergericht kein Arbeitsvorteil entstand.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Rechnungsposten Nr. 22114 KV GNotKG größtenteils stattgegeben; Rechnung entsprechend reduziert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG setzt eine qualifizierte juristische Interpretationsleistung voraus, durch die dem Registergericht die automatische Weiterverarbeitung der übermittelten Datensätze ermöglicht wird.

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Die bloße automatisierte Umwandlung einer bereits vorhandenen Gesellschafterliste in eine XML‑Strukturdatei ohne zusätzliche juristische Zwischenschritte begründet keine Berechtigung zur Berechnung der Nr. 22114 KV GNotKG.

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Fehlt ein korrespondierender Vorteil beim Registergericht (kein Wegfall von Arbeitsschritten durch strukturierte Daten), ist die Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG nicht gerechtfertigt.

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Wählt der Notar einen qualifizierten Datensatzweg, obwohl ein einfacher elektronischer Übertragungsweg gleichermaßen ausreicht und beim Registergericht keine Vereinfachung eintritt, kann dies aus Sicht des Kostenschuldners eine unrichtige Sachbehandlung darstellen, die zur Reduzierung der Gebühr führt.

Relevante Normen
§ Nr. 22110 KV GNotKG§ Nr. 22113 KV GNotKG§ Nr. 22114 KV GNotKG§ 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG§ 130 Abs. 2 Satz 3 GNotKG§ 22 Abs. 1 GNotKG

Tenor

Auf die durch Anweisung des Präsidenten des Landgerichts vom 12.07.2018 veranlasste Überprüfung der Kostenberechnung des Antragsgegners vom 29.03.2018 über 1.507,37 € wird diese auf 1.371,36 € ermäßigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; der Antragsgegner trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst; die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 136,01 € festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antragsgegner beurkundete am 04.03.2016 unter der Urkunds-Nr. 152/2016 einen Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag, eine Gesellschaft betreffend. Darüber hinaus erstellte er eine Liste der Gesellschafter und leitete diese an das Registergericht weiter.

2

Seine Tätigkeit rechnete er zunächst am 11.05.2016 gegenüber dem Antragsteller ab. Diese Rechnung enthielt in ihrer korrigierten Fassung vom 29.03.2018 als Rechnungsposition neben der Vollzugsgebühr nach Nr. 22110, 22113 KV GNotKG für die Übermittlung der Gesellschafterliste auch die Nr. 22114 KV GNotKG über 114,30 € netto, da die Liste als XML-Strukturdatei an das Registergericht versandt wurde.

3

Dabei wurde die Liste der Gesellschafter zunächst herkömmlich erstellt und erst im Rahmen der Fertigung des Anschreibens, bei dem der Name des Unternehmens und die Registernummer eingetragen werden, durch das dabei Verwendung findende Fachprogramm des Antragsgegners in eine XML-Strukturdatei umgewandelt und anschließend in dieser Form an das Registergericht versendet.

4

Im Rahmen der Überprüfung der Amtsgeschäfte des Antragsgegners, die bereits zu der korrigierten Rechnung vom 29.03.2018 führte, wies der Präsident des Landgerichts Duisburg den Antragsgegner am 12.07.2018 an, eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg herbeizuführen, ob die Vollzugsgebühr Nr. 22114 KV GNotKG im vorliegenden Fall zur Abrechnung gelangen kann.

5

Der Präsident des Landgerichts Duisburg ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die zusätzliche Vollzugsgebühr nicht in Ansatz gebracht werden dürfe, da der zugrunde liegende Vorgang nicht mit den sonstigen Übertragungen von Daten vergleichbar sei. Es liege der Tätigkeit des Antragsgegners keine qualifiziert juristische Interpretationsarbeit zugrunde, auch würden die gelieferten Daten nicht in das Registerblatt übertragen, eine Entlastung des Justiz finde dementsprechend nicht statt.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Notarkostenrechnung des Antragsgegners vom 29.03.2018 über 1.507,37 € aufzuheben, soweit darin eine Vollzugsgebühr gemäß Nr. 22114 KV GNotKG nebst anteiliger MWSt enthalten ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

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                         den in der Verfügung vom 12.07.2018 enthaltenen Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass auch im Fall der Übermittlung einer Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages eine Vollzugsgebühr anfalle. Das von ihm verwendete Programm XNotar sehe für die elektronische Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister vor, dass eine XML-Datei mitgesendet werde.

11

Der Präsident des Landgerichts – Bezirksrevisor – hat zu dem Verfahren Stellung genommen. Auf das Schreiben vom 25.01.2019 wird Bezug genommen.

12

II.

13

1)

14

Antragsteller im Verfahren nach § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG ist nicht der angewiesene Notar, sondern der Kostenschuldner unabhängig davon, ob er mit der erteilten Rechnung inhaltlich einverstanden ist oder die von dem Präsidenten gehegten Bedenken gegen die Rechnung teilt.

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2)

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Die Kostenrechnung vom 29.03.2018 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, zu überprüfen ist allein, ob zusätzlich neben der allgemeinen Vollzugsgebühr der Nr. 22110, 22113 GNotKG auch die Nr. 22114 KV GNotKG in Ansatz gebracht werden kann. Dabei ist nicht von Belang, dass der Antragsgegner im Rahmen der Beurkundung Nr. 153/2016 ebenfalls eine solche Vollzugsgebühr abgerechnet hat, das Verhältnis der jeweiligen Gebühren nach Nr. 22114 KV GNotKG aus den beiden getrennten Rechnungen ist nicht Gegenstand der Anweisung nach § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG.

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3)

18

Inhaltlich ist dem Präsidenten des Landgerichts zuzustimmen, dass im konkreten Fall keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG abgerechnet werden kann.

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Grundgedanke der Vollzugsgebühr ist der Umstand, dass der Notar auf der Basis einer qualifizierten juristischen Interpretationsarbeit dem Registergericht Datensätze zukommen lässt, die das Gericht in die Lage versetzen, die übermittelten Daten automatisch weiter zu verarbeiten, so dass beim Empfänger der Daten der Aufwand an Zeit und Arbeitsschritten reduziert werden kann. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Übermittlung der Datensätze in einer Form geschieht, die für diese automatische Umsetzung geeignet ist, die tatsächliche automatisierte Umsetzung bei dem Registergericht ist nicht ausschlaggebend.

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In der oben beschriebenen Konstellation würde der Notar eine Tätigkeit ausführen, die anderenfalls vom Registergericht selbst vorgenommen werden müsste, der an sich beim Registergericht entstehende Aufwand würde stattdessen vom Notar auf sich genommen und soll in diesen Fällen durch die Nr. 22114 KV GNotKG kompensiert werden.

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Das Registergericht könnte sich in diesen Fällen darauf beschränken, die übermittelten Daten zu sichten und zu überprüfen und anschließend automatisch in das bei ihm geführte Register oder den sonstigen Zielordner zu übertragen.

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Dieser Gesichtspunkt kommt aber nicht zum Tragen, wenn zum Zeitpunkt der qualifizierten Datenübertragung der Vorarbeit des Notars kein Vorteil bei dem Registergericht korrespondiert, sondern dort die Arbeitsvorgänge unabhängig davon sind, ob die Informationen in einfacher oder strukturierter Form eintreffen.

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Vielmehr hat das Gericht mitgeteilt, dass keine Arbeitsschritte nach Eingang der Gesellschafterliste vollzogen werden müssen, für die ein strukturierter Datensatz von Vorteil wäre. Dort wäre also die normale elektronische Einreichung der Daten völlig ausreichend, um die üblichen Abläufe in die Wege zu leiten. Die wesentlichen Informationen, die im Fall der Übertragung in strukturierter Form mitgeteilt werden, also Firma und Registernummer, müssten auch auf einer ordnungsgemäß erstellten Gesellschafterliste enthalten sein, so dass sich der Mehrwert einer Strukturdatei für das Registergericht auf Null reduziert.

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Hinzu kommt, dass die Vorarbeit des Notars gerade nicht in juristisch qualifizierter Form erfolgt, sondern nur ein automatisch generiertes Folgeprodukt der bereits durch Nr. 22110, 22113 KV GNotKG honorierten Tätigkeit darstellt. Die Berechtigung, die Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG in Rechnung zu stellen und ausnahmsweise eine zweite Vollzugsgebühr geltend zu machen, setzt eine zusätzliche juristische Tätigkeit voraus, die über das bloße Erstellen der Gesellschafterliste hinausgeht.

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Vorliegend wird aber bei der Vorbereitung der elektronischen Übermittlung durch das Programm des Antragsgegners automatisch auf die bereits vorhandene Liste der Gesellschafter Zugriff genommen und der Umwandlungsprozess in eine strukturierte Datei vollzogen, ohne dass es noch einmal eines juristisch fundierten Zwischenschrittes bedarf, in dem die Daten interpretiert werden müssten.

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Damit wird aber der Grundgedanke der Vollzugsgebühr konterkariert, wonach die Automatisierung beim Registergericht erfolgen soll, um dort Arbeitsvorgänge zu vereinfachen und zu beschleunigen, nicht aber durch eine Automatisierung beim Notar selbst zusätzliche Gebühren eröffnet werden sollen, ohne dass dieser weiteren Gebühr eine juristische Tätigkeit innewohnt.

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Dies gilt erst recht, wenn laut Auskunft von anderen Notaren die elektronische Übermittlung von Gesellschafterlisten auch ohne die Nutzung des Programms stattfinden kann und demzufolge die Liste nicht in qualifizierter Form an das Registergericht versandt werden muss. Dieser Übertragungsweg ist laut Registergericht - wie bereits dargestellt - völlig ausreichend und führt zu keinen irgendwie gearteten Nachteilen im Vergleich zu dem vom Antragsgegner gewählten Weg.

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Schließlich gilt es auch, folgenden Umstand zu beachten: Der Notar ist grundsätzlich berechtigt, eine Strukturdatei an das Registergericht zu übersenden, ohne dass er zuvor um einen besonderen Auftrag von den Beteiligten nachsuchen muss. Dabei soll er sogar nicht einmal verpflichtet sein, die Beteiligten auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Daten in einfacher Form an das Gericht zu übermitteln, um dadurch die Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG zu vermeiden.

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Dies lässt sich aber nur rechtfertigen, wenn aus Sicht des Kostenschuldners mit der Wahl des qualifizierten Datensatzes irgendwelche Vorteile verbunden sind, die einen erhöhten Kostenaufwand rechtfertigen. Wenn aber - wie hier - der Weg der automatisiert erstellten Strukturdatei gewählt wird, obwohl auch ein anderer elektronischer Übertragungsweg zur Verfügung steht und das Registergericht nicht in der Lage ist, mit den strukturierten Datensätzen eine Vereinfachung oder Beschleunigung der eigenen Tätigkeit zu ermöglichen, stellt sich das aus Sicht des Kostenschuldners ggfls. als Fall einer unrichtigen Sachbehandlung dar, der zu einer entsprechenden Reduzierung dieser Vollzugsgebühr nebst anteiliger MWSt. auf Null führen müsste.

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Hieraus resultiert als Ergebnis, dass die Rechnung des Antragsgegners vom 29.03.2018 um den Bruttobetrag der Vollzugsgebühr gemäß Nr. 22114 KV GNotKG zu reduzieren ist, so dass ein Restbetrag von 1.371,36 € verbleibt.

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III.

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Gerichtsgebühren sind gemäß § 130 Abs. 2 S. 3 GNotKG nicht zu erheben. Diese Vorschrift befreit nicht nur den Antragsgegner von der entsprechenden Kostentragungspflicht, sondern auch den Kostenschuldner, der zwar formal Antragsteller ist, aber mangels Veranlassung des Verfahrens nicht nach § 22 Abs. 1 GNotKG zur Kostenübernahme herangezogen werden kann.

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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG. Danach trägt der Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten, die Kosten der anderen Beteiligten werden der Landeskasse auferlegt.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diese Entscheidung kann ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes binnen einer Frist von einem Monat, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, Beschwerde eingelegt werden, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Duisburg einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts gewahrt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden.

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HAM