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Landgericht Duisburg·11 O 52/14·05.04.2016

Auffahrunfall nach riskantem Überholen: Haftungsquote 20 % zu Lasten des Auffahrenden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Auffahrunfall nach Überholen und anschließendem Linksabbiegen weiteren Schadensersatz von Fahrerin und Haftpflichtversicherer. Streitig war, ob ein typischer Auffahrunfall mit Alleinhaftung vorlag oder ein verkehrswidriges Überholen mit abruptem Wiedereinscheren und Vollbremsung. Das LG Duisburg sah aufgrund Gutachtens und Parteianhörung einen maßgeblichen Verstoß des Überholenden gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO und bewertete die Haftung der Beklagten nur mit 20 %. Da die Versichererzahlungen diese Quote bereits überstiegen, wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen nur 20 % Haftungsquote und Überzahlung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Auffahrunfall kann der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden entkräftet sein, wenn der Vorausfahrende unmittelbar nach einem Überholvorgang knapp einschert und stark bremst.

2

Wer überholt, muss nach § 5 Abs. 4 S. 4 StVO so überholen, dass der Überholte nicht behindert wird; ein Wiedereinscheren mit anschließender Vollbremsung kann eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung begründen.

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Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG sind nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen; ein gravierender Überholverstoß kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs weitgehend zurücktreten lassen.

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Kann der Unfall bei höchster Sorgfalt des anderen Fahrers möglicherweise nur in seinen Folgen gemildert, nicht aber sicher vermieden werden, rechtfertigt dies regelmäßig lediglich eine geringe Mithaftungsquote.

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Sind vorprozessuale Zahlungen der Haftpflichtversicherung höher als der quotale Anspruch, sind weitergehende Zahlungs- und Feststellungsansprüche unbegründet.

Relevante Normen
§ 5 StVO§ 823 Abs. 1 BGB§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 PflVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.03.2014 in E auf der H-Allee in Fahrtrichtung E-Stadtmitte ereignete.

3

Der Sohn des Klägers, der Zeuge P, fuhr mit dem Fahrzeug des Klägers L, amtliches Kennzeichen ########, zunächst in einem Bereich der H-Allee, in dem eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h herrscht, hinter dem von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug, D, amtliches Kennzeichen ########.

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Das klägerische Fahrzeug überholte das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug, bremste ab und beabsichtigte sodann nach links in die Straße B-Straße einzubiegen. Im Zuge dieses Fahrvorgangs fuhr die Beklagte zu 1) auf das vor ihrem befindliche Fahrzeug des Klägers auf.

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An beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen entstanden erhebliche Sachschäden.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe, nachdem auf der H-Allee die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf 50 km/h geändert worden sei, die Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges nicht erhöht, sondern sei noch langsamer als 30 km/h gefahren. Daraufhin habe der Fahrer des Fahrzeuges des Klägers mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Überholvorgang eingeleitet und habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt auf der Höhe der Straße B2-Straße, mithin noch über 100 m vor der Straße, in die er später habe links einbiegen wollen. Vor der Kreuzung, an der er habe links abbiegen wollen, habe er anhalten müssen, um einen entgegenkommenden Motorradfahrer seine Fahrt fortsetzen zu lassen und diesem die Vorfahrt zu gewähren. Als der Motorradfahrer gerade das Fahrzeug des Klägers passiert habe, sei die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug ungebremst auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Der vorangegangene Überholvorgang sei seit mindestens 100 m beendet gewesen und zwischen dem Anhalten Fahrzeugs des Klägers und dem Auffahren des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) habe eine Zeitspanne von mindestens 4-5 Sekunden gelegen.

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Der Kläger ist daher der Auffassung, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um einen eindeutigen Auffahrunfall mit Alleinschuld der Beklagten zu 1) handele.

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Aufgrund des Unfalls sei an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden i.H.v. 10.556,30 € netto gemäß dem Gutachten des Sachverständigen J entstanden. Die Kosten für das außergerichtliche Sachverständigengutachten seien mit 1110,87 € zu berücksichtigen.

9

An dem beschädigten Fahrzeug des Klägers bleibe eine Wertminderung von 900 €, hinzutrete die allgemeine Kostenpauschale von 25 €, so dass sich ein Gesamtschaden von 12.592,17 € ergeben habe.

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Die Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen, da im Falle einer Durchführung der Reparatur dem Kläger noch die Mehrwertsteuer mit 2005,70 € und ein Nutzungsausfallschaden i.H.v. 342 € entstehe bei 9 Reparaturtagen je 38 €. Mit einem Wert von 2307 40,77 € seien diese Ansprüche Gegenstand des ursprünglich mit der Klage verfolgten Feststellungsantrags zu 2).

11

Durch außergerichtliches Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger die Beklagte zu 2) zur Schadensregulierung auffordern. Die Beklagte zu 2) zahlte daraufhin ausgehend von einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag von 4.474,46 € unter Einstellung des Wiederbeschaffungsaufwands zur Schadenshöhe.

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Der Restschadensbetrag von 8.117,71 € ergebe den zunächst gestellten Zahlungsantrag 1).

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Der Kläger macht geltend, er habe das Fahrzeug teilweise repariert und nutze es weiterhin.

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Nachdem der Kläger zunächst mit der Klageschrift einen Zahlungsantrag über 8.117,71 € sowie einen Feststellungsantrag angekündigt hat, hat er nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung wegen 50 % der entstandenen Schäden mit Schriftsatz vom 30.04.2015 seine Anträge geändert (Bl. 126), sowie auf Hinweis der Kammer mit Schriftsatz vom 30.07.2015 (Bl. 168 ff) seinen Schaden nach der Zahlung der Vollkaskoversicherung i.H.v. 4.464,48€ neu berechnet mit einem verbleibenden Restschaden von 3.653,23 €.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.653,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 zu zahlen.

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger den aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der B3 AG zur Versicherungsnummer: ########## infolge des Verkehrsunfallereignisses vom 08.03.2014 in E entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschadens zu ersetzen.

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3.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger jeden weitergehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 08.03.2014 auf der H-Allee/B-Straße in E zu erstatten.

19

4.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 644,98 € nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten, die mit Schriftsatz vom 04.09.2014 den zunächst gestellten Feststellungsantrag zu 2) mit inhaltlichen Änderungen und Einschränkungen hinsichtlich einer Haftungsquote von 50 % anerkannt haben, beantragen,

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            die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ihr Fahrzeug nicht wie zu erwarten beschleunigt habe. Während des ihrerseits eingeleiteten Beschleunigungsvorganges habe der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zum Überholen des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) angesetzt und sei unmittelbar nach Beendigung des Überholvorgangs wieder nach rechts kurz vor das Fahrzeug der Beklagten eingeschert und habe sogleich eine Vollbremsung vorgenommen, um nach links abbiegen zu können. Die Beklagte zu 1) sei von dieser Vollbremsung überrascht worden und habe nicht mehr rechtzeitig reagieren können wegen des knappen Wiedereinscherens des klägerischen Pkws ohne Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes.

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Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden greife hier demnach nicht.

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Der Berechnung der Schadenshöhe sei nur der gegenüber den fiktiven Reparaturkosten geringere Wiederbeschaffungsaufwand zugrundezulegen, weshalb der Schaden des Klägers unter Zugrundelegung einer Quote von 50 % durch die geleistete Zahlung der Beklagten zu 2) ausreichend reguliert sei.

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Auch auf die außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers sei mit 492,54 € ausreichend gezahlt worden.

26

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.06.2015, Bl. 134 ff, sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur N vom 29.10.2015, Bl. 177 ff, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine weiteren Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1; 7, 17, 18 StVG; 115 Abs. 1 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz zu.

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Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 08.03.2014 sind durch die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten vollständig ausgeglichen.

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Der Erlass eines Teilanerkenntnisurteils aufgrund der Erklärungen der Beklagten zu dem zunächst angekündigten Feststellungsantrag des Klägers kam angesichts der inhaltlich erheblich abweichenden anerkennenden Erklärung nicht in Betracht.

32

Die Abwägung der Haftungsanteile gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG ergibt zu Gunsten des Klägers nur eine Haftungsquote der Beklagten i.H.v. 20 %.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Verkehrsunfall vom 08.03.2014 ganz überwiegend aufgrund des Verschuldens des Fahrers des Fahrzeugs des Klägers herbeigeführt wurde, in dem dieser ein Überholmanöver fuhr unter Missachtung seiner Verpflichtungen aus § 5 StVO. Insbesondere fällt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO erheblich ins Gewicht, wonach nur so überholt werden darf, dass derjenige, der überholt wird, nicht behindert wird.

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Aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur N und den Angaben der Beklagten zu 1) als Partei im Rahmen ihrer Anhörung durch die Kammer folgt, dass der Zeuge P das Überholmanöver mit dem Fahrzeug des Klägers durchführte, obwohl die Beklagte zu 1) ihrerseits nach Ende der Zone mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf ca. 40 km/h und zu erwartender Weise mehr beschleunigte. In dieser für ihn gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO angesichts des kurz bevorstehenden Linksabbiegermanövers und ersichtlich nicht sicher abschätzbaren Gegenverkehrs unklaren Verkehrslage entschloss sich der Zeuge P zum Überholen. Er war sodann mit Rücksicht auf auftauchenden Gegenverkehr gezwungen, scharf vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln und führte zur Ermöglichung des beabsichtigten Linksabbiegens eine Vollbremsung durch, was zu einer vorhersehbaren und vermeidbaren Behinderung entgegen der Verpflichtung aus § 5 Abs. 4 S. 4 StVO führte.

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Dies folgt aus den nachvollziehbaren und im Einzelnen erläuterten Weg-Zeit-Betrachtungen des Sachverständigen N unter Zugrundelegung eines Unfallablaufs ausgehend von einer Beschleunigung des Beklagtenfahrzeugs auf 41 km/h, was sich nachvollziehbar aus dem Schadensbild herleiten lässt.

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Gegenüber dieser Herleitung des Unfallgeschehens durch das unfallanalytische Sachverständigengutachten und der in sich schlüssigen, lebensnahen und glaubhaften Darstellung der Beklagten zu 1) überzeugen die Angaben der Zeugen P und X nicht.

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Die Aussagen beider Zeugen waren hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Anhalten des Fahrzeugs des Klägers und dem Auffahren des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) ersichtlich zielgerichtet abgesprochen mit einer übertrieben hohen Zeitschätzung, die durch die Berechnungen des Sachverständigen N vollständig widerlegt ist.

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Die Aussagen der Zeugen P und X waren zudem geprägt von Oberflächlichkeit und mangelnder Bereitschaft, kooperativ und offen das Beweisthema anzugehen.

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Der Zeuge  X wusste im Detail nichts beizutragen außer der Bestätigung der mit dem Zeugen P abgesprochen Zeitspanne zwischen dem Anhalten an der Kreuzung und dem Aufprall des Fahrzeugs der Beklagten zu 1).

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Der Zeuge P war nicht bereit, sein Fahrmanöver kritisch zu hinterfragen und in Einzelheiten zu beschreiben, wie sich die Unfallsituation kurz vor der Kollision der Fahrzeuge entwickelte. Auch auf insistierendes Nachfragen seitens des Gerichts und Konfrontation mit der Kürze der überhaupt zur Verfügung stehenden Wegstrecke blieb er bei der durch das Gutachten des Sachverständigen N widerlegten Darstellung, das Überholmanöver lange abgeschlossen und angehalten gehabt zu haben, bevor es zu dem Auffahrunfall kam.

41

Die Unfalldarstellung des Zeugen P ist nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Gutachten des Sachverständigen N lebensfremd. Es leuchtet nicht ein, dass die Beklagte zu 1) bei Einhaltung einer niedrigen Geschwindigkeit von 30 km/h reaktionslos auf ein seit langem angehaltenes und sichtbares Fahrzeug aufgefahren wäre. Dagegen ist der Unfall dadurch erklärlich, dass der Zeuge P bei seinem Überholmanöver durch die Kürze der dafür zu Verfügung stehenden Wegstrecke und den nicht in Betracht gezogenen Gegenverkehr in Form des auf weitere Entfernung schlecht erkennbaren Motorradfahrers überrascht wurde und die Beklagte zu 1) durch sein abruptes Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahn unter Ausführung eines starken Bremsmanövers unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 4 StVO in Bedrängnis brachte.

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Soweit gemäß dem Gutachten des Sachverständigen N nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte zu 1) bei höchster Sorgfalt und Aufmerksamkeit doch noch hätte bremsen können, wenn sie ein entsprechendes Fahrverhalten des Zeugen P frühzeitig in Betracht gezogen hätte, wäre dadurch der Unfall auch nicht ganz zu vermeiden gewesen, lediglich hinsichtlich seiner Folgen eventuell glimpflicher ausgefallen. Dieser Umstand ist mit einer Haftungsquote von 20 % gegenüber dem weit überwiegenden Verschulden des Fahrers des Fahrzeuges des Klägers angemessen berücksichtigt.

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Durch die geleisteten Zahlungen ist der Schaden des Klägers einschließlich des mit seinem geänderten Feststellungsantrag verfolgten Begehrens und der außergerichtlichen Anwaltskosten vollständig abgegolten.

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Die Zahlungen der Beklagten zu 2) von 4.474,76 € auf den Sachschaden und von 492,54 € auf die außergerichtlichen Anwaltskosten übersteigen die dem Kläger zustehenden Ansprüche weit, sogar unter Berücksichtigung der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten bei nachgewiesener Teilreparatur und Weiterbenutzung des beschädigten Fahrzeugs über mehr als 6 Monate.

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Es bleibt sogar noch Raum für 20 % der mit dem Feststellungsantrag verfolgten Schadenspositionen, wobei dem Kläger hinsichtlich der ausgeführten Teilreparatur der Nachweis von Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall anteilig möglich sein müsste.

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Der vom Kläger selbst angegebene denkbare Gesamtschadensbetrag von 14.939,87 € einschließlich vollem Nutzungsausfall und voller Mehrwertsteuer auf den Reparaturkostenbetrag führt bei einer Quote von 20 % nur zu einem Schadensbetrag von 2.987,97 € mithin deutlich weniger als die erhaltene Zahlung von 4.474,76 €.

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Entsprechendes gilt für die Berechnung der zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten die ausgehend von dem Schadensbetrag von max. 2.987,97 € gleichfalls deutlich unter den unstreitig gezahlten 492,54 € bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 10.465,41 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

54

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

55

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

56

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

57

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

58

K
als Einzelrichter