Arzthaftung: Klage wegen angeblicher Hörschäden nach Zerumenabsaugung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen dauerhaftem Hörschaden nach einer Zerumenabsaugung. Zentrale Frage war, ob der Beklagte behandlungs- oder aufklärungsfehlerhaft gehandelt hat und ob ein ursächlicher Lärmschaden vorliegt. Das gerichtlich bestellte Gutachten verneinte Behandlungs- und Aufklärungsfehler sowie kausalen Lärmtraumaeinfluss. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen behaupteter behandlungsbedingter Hörschäden als unbegründet abgewiesen; Sachverständigengutachten verneint Behandlungs- und Aufklärungsfehler sowie Kausalität.
Abstrakte Rechtssätze
Für Ansprüche aus ärztlicher Behandlung wegen Behandlungsfehlers oder unzureichender Aufklärung trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast für Fehler, Kausalität und Schaden; bleibt er beweisfällig, sind die Ansprüche abzuweisen.
Die Wahl einer medizinisch indizierten und lege artis durchgeführten Behandlungsvariante ist nicht rechtswidrig, wenn alternative Verfahren kein geringeres oder eindeutiges Risikoprofil aufweisen.
Vorübergehende Lärmeinwirkung während einer Behandlung begründet nur dann Ansprüche auf Ersatz dauerhafter Hörschäden, wenn objektive audiologische Befunde und nachweisbare Schallpegel einen kausalen Zusammenhang belegen.
Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist in arzthaftungsrechtlichen Streitigkeiten von zentraler Bedeutung; überzeugt es die Kammer in den wesentlichen Punkten, führt dies regelmäßig zur Abweisung des beweispflichtigen Patienten.
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einer ärztlichen Behandlung durch den Beklagten vom 11.02.2008 bei welcher dem Beklagten Ohrenschmalz (Zerumen) durch mechanisches Absaugen mittels einer sog. Kürettage entfernt wurde.
Der seinerzeit 81 - jährige Kläger reklamiert einen durch Behandlungsfehler hervorgerufenen, dauerhaften, erheblichen Hörschaden auf beiden Ohren (Tinnitus, Schwerhörigkeit) und behauptet unter Berufung auf die Stellungnahme der Gutachterkommission vom 14.08.2008 (Bl.19 ff der GA),
a) die seitens des Beklagten angewandte Absaugmethode sei vorliegend medizinisch nicht indiziert gewesen,
b) darüber hinaus auch durch eine zu lange Dauer des Absaugvorganges und der damit verbundenen extrem starken Geräuscheinwirkung behandlungsfehlerhaft ausgeführt worden, wodurch erhebliche Lärmtraumata mit der Folge irreversibler Innenohrschädigungen entstanden seien;
c) überdies habe ihn der Beklagte nicht über weniger invasible alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt.
Der Kläger berechnet den ihm durch die behauptete Fehlbehandlung des Beklagten entstandenen materiellen Schaden unter Vorlage entsprechender Rechnungen/Kostenvoranschläge wie folgt:
1. Hörgeräte: 3.440,97 €
2. Zuzahlung Krankenhaus 128,34 €
3. Kosten Fernbedienung (Verstärker) 400,80 €
4. pauschale Kosten 25,00 €
5. Kosten Arztbrief 75,20 €
Gesamtbetrag 4.070,31 €
Darüber hinaus verlangt der Kläger ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld - welches er in Höhe von 25.000,00 € als gerechtfertigt und angemessen erachtet - sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 2.717,60 € (1.999,20 +718,40 €) und begehrt die (gerichtliche) Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten in Bezug auf weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden aus der streitgegenständlichen Behandlung.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn (Kläger)
a) anlässlich der ohrenärztlichen Behandlung vom
11.02.2008 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst
Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.05.09,
b) weitere 4.070,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über
dem Basiszinssatz seit dem 01.05.09,
c) weitere 1.999,20 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst
Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (dem 19.06.09),
d) weitere 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (dem 19.06.09),
zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm (Kläger) jeglichen
weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm
noch anlässlich der ohrenärztlichen Behandlung vom 11.02.08 entstehen
wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw.
übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet jedwede Behandlungs - und/oder Aufklärungsfehler. Die von ihm angewandte konservative Absaugmethode sei vielmehr nach entsprechender Untersuchung und erfolgter Sicherungsaufklärung des Klägers fachgerecht mit einer Anwendungsdauer von jeweils nicht länger als 90 Sekunden durchgeführt worden; eine alternativ mögliche Ohrenspülung habe der Kläger ausdrücklich abgelehnt, weil eine solche zuvor bei einem anderen HNO-Arzt zum Platzen der Trommelfelle geführt habe.
Weitere alternative Behandlungsmöglichkeiten hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Urkunden Bezug genommen.
Die Kammer hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 18.11.2009 (Bl. 73, 74 der GA) Sachverständigenbeweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 19.04.2010 (Bl. 104 ff der GA) sowie auf seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Anhörung im Termin vom 11.08.2010 (Bl. 143 ff. der GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen die gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsbegehren aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des zugrunde liegenden Behandlungsvertrages ( §§ 280, 241, 253 BGB), noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) sind Schmerzensgeld - und/oder sonstige Schadensersatzansprüche gerechtfertigt.
1.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigt weder das Vorliegen eines Behandlungsfehlers noch die Feststellung schadensersatzrelevanter Aufklärungsmängel.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.04.2010 (Bl. 104 ff der GA) unmißverständlich und auch für die Kammer nachvollziehbar dargelegt bzw. festgestellt, dass die im Rahmen der von ihm durchgeführten körperlichen Untersuchung des Klägers festgestellten Hördefizite jedenfalls nicht auf technische Anwendungsfehler des Beklagten bei der hier vorgenommenen Zerumenabsaugung zurück zu führen sind. Auch das fortgeschrittene Alter und/oder ggfs. vorgeschädigte Innenohren des Klägers seien - so der Sachverständige - keine durchgreifenden Kriterien für die Nichtanwendung der Absaugmethode. Insbesondere habe sich der Verdacht auf das Vorliegen eines "Tinnitus" im Rahmen der Untersuchung gerade nicht bestätigt.
Auf dieser Grundlage ergebe sich auch nicht die nach den Gesetzen der ärztlichen Kunst zu beachtende Notwendigkeit, auf eine mechanische Zerumenentfernung mittels Absaugung zu verzichten und anstelle dessen eine Ohrspülung oder Kürettage vorzunehmen. Beide Alternativmethoden hätten - so - keinesfalls ein geringeres Risikopotenzial, wobei sich insbesondere bei der Ohrspülung wegen der latenten Gefahr einer bakteriellen Verunreinigung der Spülflüssigkeit die Möglichkeit einer Mittelohrentzündung manifestiere. Bei der Kürettage sei immerhin mit dem Auftreten von Gehörgangsblutungen - wenn auch entsprechend den anderen Methoden nur in geringem Prozentsatz - zu rechnen.
Dementsprechend sei die Auswahl der Absaugmethode durch den Beklagten nicht zu beanstanden, die entsprechend erfolgte Behandlung jedenfalls medizinisch indiziert gewesen und "lege artis" durchgeführt.
Anhaltspunkte für das Vorliegen diesbezüglicher Behandlungsfehler seien nicht ersichtlich.
Im Übrigen haben die Untersuchungen des Sachverständigen ergeben, dass für die bestehende Schwerhörigkeit des Klägers mit Wahrscheinlichkeit nicht ein akutes Lärmtrauma verantwortlich ist, sondern vielmehr traumaunabhängige altersbedingte Hörverluste vorliegen.
Seine diesbezügliche Argumentation hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung und Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nochmals verdichtet und vertieft.
Gegen einen trauma - und behandlungsbedingten Hörverlust des Klägers spreche insbesondere das sachverständig veranlaßte Hördiagramm vom 19.03.2010 (Bl.107 der GA), welches gerade keine sog. "C 5 Senke" ausweise. Eine solche hätte indessen vorhanden sein müssen, wenn eine lärmtraumatische Hörschädigung vorgelegen hätte.
Der Sachverständige hat sich diesbezüglich auch mit der klägerseits im Termin vom 11.08.2010 vorgelegten ärztlichen Stellungnahme von (Bl.148 ff. der GA), der das Fehlen der "C 5 Senke" vorliegend nicht notwendig als Ausschlussgrund für einen Lärmschaden bewertet, auseinandergesetzt. Er hat insoweit ausgeführt, dass der Grad des beim Kläger festgestellten Hörverlustes nicht ausreichend sei, um das Fehlen der "C 5 Senke" zu erklären.
Überdies spreche der Umstand, dass bei der streitgegenständlich durchgeführten Zerumenabsaugung nach dem schriftsätzlichen Vortrag und der mündlichen Befragung des Klägers im Rahmen der körperlichen Untersuchung ein (nahezu) zeitgleicher akuter Hörverlust während der Behandlung durch den Beklagten reklamiert wurde.
Eine solche behandlungsbedingte (dauerhafte) Beeinträchtigung auf beiden Ohren zum gleichen Zeitpunkt lasse sich schon statistisch nicht darstellen.
Zwar könne es - so der Sachverständige weiter - durch den Lärm des Absauggerätes (ca.120 dB) durchaus zu vorübergehenden Hörverlusten kommen, indessen nicht zu dauerhaften. Auf der Grundlage der bisher erstellten wissenschaftlichen Studien seien erst bei einem Lärmpegel von 140 dB Dauerschäden zu erwarten. Davon könne allerdings im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vielmehr seien die beim Kläger festgestellten Hörbeeinträchtigungen auf einen traumaunabhängigen altersbedingten Hörverlust zurückzuführen, die geschilderten Symptome hierfür geradezu typisch.
Eine Verursachung der Schwerhörigkeit durch fehlerhafte Behandlungsmethoden oder deren Einwirkung auf den Patienten könne er, der Sachverständige, ausschließen.
Nach diesem in allen wesentlichen Einzelheiten nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden sowie mündlich umfassend erörterten Gutachten des Gerichtssachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer jedenfalls fest, dass die streitgegenständlich reklamierten Hörverluste des Klägers weder auf vorwerfbare Behandlungsfehler zurückzuführen sind, noch Beratungs- und/oder Aufklärungsversäumnisse des Beklagten vorliegen, die geeignet sind, Schmerzensgeld - / bzw. sonstige Schadensersatzansprüche zu rechtfertigen.
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob - entsprechend der ärztlichen Stellungnahme von - das Fehlen der sog. " C 5 Senke" nicht gegen das Vorliegen eines Lärmschadens spricht, oder die gegenteilige Auffassung des Gerichtssachverständigen zutrifft; jedenfalls sind auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen von weder Behandlungs - noch Aufklärungsfehler des Beklagten ersichtlich oder gar nachgewiesen, so dass der insoweit beweispflichtige Kläger beweisfällig geblieben ist.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird endgültig auf 32.788,71 € festgesetzt.