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Landgericht Duisburg·11 O 309/23·25.09.2024

DSGVO: Positivdatenmeldung eines Mobilfunkvertrags an Auskunftei zulässig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen der Meldung des Abschlusses seines Mobilfunkvertrags an eine Wirtschaftsauskunftei (Positivdaten) immateriellen Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitpunkt war, ob die Datenübermittlung ohne Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig und ob ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO dargelegt ist. Das LG Duisburg wies die Klage ab, weil die Meldung zur Betrugsprävention und zur zuverlässigen Kreditwürdigkeitsprüfung durch berechtigte Interessen gerechtfertigt und erforderlich sei. Zudem sei ein immaterieller Schaden durch bloße, nicht hinreichend substantiierte Sorge/„Kontrollverlust“ nicht feststellbar.

Ausgang: Klage auf DSGVO-Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung wegen Positivdatenmeldung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übermittlung von Positivdaten über den Abschluss eines Mobilfunkvertrags an Wirtschaftsauskunfteien kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch berechtigte Interessen (insbesondere Betrugsprävention und Kreditwürdigkeitsprüfung) gerechtfertigt sein.

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Die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO setzt voraus, dass die Datenübermittlung zur Zweckerreichung erforderlich ist; als gleich wirksames milderes Mittel genügt eine bloße Befragung des Betroffenen regelmäßig nicht, wenn deren Unzuverlässigkeit naheliegt.

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Eine Einwilligung ist kein milderes gleich geeignetes Mittel, wenn sie wegen jederzeitiger Widerruflichkeit die angestrebte nachhaltige und verlässliche Informationsgrundlage für Dritte nicht in gleicher Weise sicherstellt.

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Ein immaterieller Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO erfordert eine nachvollziehbare und substantiierte Darlegung; allgemeine, nicht belegbare Befürchtungen eines „Kontrollverlusts“ reichen hierfür nicht aus.

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Fehlt es an einem DSGVO-Verstoß, scheiden Schadensersatz-, Unterlassungs- und Feststellungsansprüche wegen der Datenübermittlung aus.

Relevante Normen
§ Art. 82 DSVGO§ Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO§ Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO§ Art. 82 DSGVO§ Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien sind durch einen Mobilfunkvertrag verbunden, der auf einem Auftrag des Klägers aus März 2020 beruhte. Unmittelbar vor der Unterschrift des Klägers hieß es in Fettdruck:

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Bonitätsprüfung: U. tauscht Ihre personenbezogenen Daten zur Durchführung von Bonitätsprüfungen („Bonitätsdaten“) vor Auftragsannahme mit der E. AG sowie mit sonstigen Auskunfteien gem. Ziffer 7 der Datenschutz-Hinweise aus.

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Der Kläger erhielt im Zuge des Vertragsschlusses von der Beklagten die Möglichkeit, die Datenschutzerklärung der Beklagten einzusehen. Im Anschluss an den Vertragsschluss übermittelte die Beklagte an die E. AG sogenannte

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Positivdaten des Klägers weiter, das heißt die Information über den Abschluss des Vertrages. Weitere Informationen über den Kläger sowie Informationen über den konkreten Inhalt des Vertrags gab die Beklagte nicht weiter.

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Unter dem Datum vom 13.10.2023 erhielt der Kläger eine Auskunft der E. AG. Darin hieß es, dass die Beklagte am 03.03.2020 den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto übermittelt habe.

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Am 19. Oktober 2023 veröffentlichte die E. AG in einer

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Pressemitteilung, sie habe sich entschieden, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen, wobei sie mitteilte, die Positivdaten seien in den Bonitätsscore eingeflossen, weil sie sich auf das Risiko des Zahlungsausfalls auswirken könnten.

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Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2023 auf, Schadensersatz von vorerst 5.000,00 € und Unterlassung der rechtswidrigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 29.12.2023. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2023 und wies die Forderungen in der Sache, aber auch unter Hinweis auf die fehlende Vollmachtsvorlage zurück.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Übermittlung seiner sogenannten Positivdaten sei rechtswidrig gewesen, so dass ihm Schadensersatz nach Art. 82 DSVGO zustehe. Es fehle ein berechtigtes Interesse, die Daten zu übermitteln, da er – unstreitig – den

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Mobilfunkvertrag mit der Beklagten stets erfüllt habe. Seine eigenen Interessen überwögen etwaige berechtigte Interessen der Beklagten an der Datenübermittlung. Er habe nicht wissen können, dass die Information über den Vertragsschluss an die

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E. AG weitergegeben werde. Die im Mobilfunkvertrag ausgewiesenen

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Informationen der Beklagten erweckten den Eindruck, dass die Beklagte lediglich Bonitätseinkünfte einhole und Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten weitergebe. Ferner teile die Beklagte unter Ziffer 11.1 wahrheitswidrig mit, die Datenweitergabe erfolge lediglich insoweit, als dies für ein berechtigtes Interesse erforderlich sei.

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Er könne die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes für seinen immateriellen Schaden verlangen. Nach Erhalt der Auskunft vom 13.10.2023 habe sich bei ihm unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlusts und der großen Sorge, insbesondere auch über die eigene Bonität, eingestellt. Es sei allgemein bekannt, dass die O.-Auskunft und die darin ausgewiesene Bonität einen immensen Stellenwert im Alltags- und Wirtschaftsleben genieße. Das Gefühl des Kontrollverlusts sei geprägt gewesen von der Angst, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie der E. AG ausgesetzt zu sein, was ihn bis heute beunruhige. Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor mindestens unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des O.-Score. Eine

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Veränderung               des               sogenannten               O.-Score               habe               immense               Folgen               für

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Vertragsabschlüsse in der Zukunft. Dies steigere sein allgemeines Unwohlsein bis zu einer schieren Existenzsorge. Er wisse nicht, ob, wann und in welcher Form eine Konfrontation mit den Folgen dieses Eintrags stattfinde. So mache er sich Gedanken über seine zukünftigen finanziellen Transaktionen, wie den Kauf eines Fahrzeugs, den Erwerb einer Immobilie oder die Umschuldung bzw. den Abschluss eines Anschlusskredits. Eine negative Veränderung in seinem Scoring hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Kredite und die Zinskonditionen, was seine langfristigen finanziellen Pläne erheblich beeinträchtigen würde.

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Die Löschung seiner Daten ergebe sich nicht aus der ihm vorliegenden Auskunft.

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Entsprechend dem Vorstehenden habe die Beklagte ihm auch für zukünftige Schäden aufgrund der unrechtmäßigen Datenübermittlung Schadensersatz zu leisten.

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Auch habe er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe seiner Daten, der sich auch aus der DSVGO selbst herleiten lasse

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Der Kläger beantragt:

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1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

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2.    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich E. AG, P.-straße, Q., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken.

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3.    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.

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4.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine Verletzung der DSGVO vor, da die

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Übermittlung der sogenannten Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien zum

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Abschluss eines Mobilfunkvertrags zur Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt sei. Es gehe insbesondere um Betrugsprävention. Da sie wie auch andere Mobilfunkunternehmen den Erwerb eines hochwertigen Mobiltelefons ermöglichten, bestehe das Risiko, dass Kunden in Betrugsabsicht eine Vielzahl von Mobilfunkverträgen abschlössen, um ohne eigene Zahlungsabsicht an die Mobiltelefone zu gelangen. Durch das Erheben der

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Positivdaten und das Vorhandensein eines gemeinsamen Datenpools würden sie in die Lage versetzt, die (wahre) Identität einer Person zu prüfen und zu erkennen, ob eine Person unter Verwendung ihres echten oder auch unechten Namens versuche, Mobilfunkverträge abzuschließen. Anhand der Positivdaten, namentlich aufgrund des Meldedatums, könne sie zudem erkennen, in welchem Zeitraum die jeweilige Person wie viele Mobilfunkverträge abgeschlossen habe, um ggfls. ein erhöhtes Betrugsrisiko zu erkennen.

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Die Übermittlung der Positivdaten diene ferner der Ermöglichung präziserer

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Prognosen über das Ausfallrisiko, da durch die Übermittlung von Positivdaten die Vertragspartner von Auskunfteien das Risiko der Überschuldung eines Verbrauchers besser berechnet werden könne. Auch könnten die Vertragspartner von Auskunfteien Verbrauchern günstigere Vertragskonditionen anbieten, als es andernfalls möglich wäre, da ansonsten das Vorhandensein bloß pauschaler Daten zu etwaigen Ausfallrisiken in die allgemeinen Preise für Verbraucher einkalkuliert werden müsste, während bei Vorliegen präziser Informationen zum Ausfallrisiko einzelner Verbraucher die Preise für die überwiegende Anzahl der Verbraucher gesenkt und die Geschäfte mit den Verbrauchern mit erhöhtem Ausfallrisiko zu angepassten Konditionen abgeschlossen oder abgelehnt werden könnten.

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Außerdem schütze die Übermittlung der sogenannten Positivdaten Verbraucher vor Überschuldung und gewährleiste die Funktionalität von Auskunfteien, die für den Wirtschaftsverkehr unerlässlich seien.

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Die Interessen und Rechte des Klägers überwögen die berechtigten Interessen an der Übermittlung der ihn betreffenden Positivdaten nicht. Negative Auswirkungen der übermittelten Positivdaten stünden nur zu befürchten, wenn der Kläger zahlreiche Mobilfunkverträge abgeschlossen hätte.

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Die seitens der E. AG am 20. Oktober 2023 begonnene Löschung der gespeicherten Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich sei Anfang November 2023 abgeschlossen worden. Auch die von ihr selbst an die E. AG übermittelten Positivdaten seien inzwischen gelöscht.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Es liegt kein Verstoß gegen die DSGVO vor, so dass ein Anspruch des Klägers gemäß Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt. Die Übermittlung der Informationen über den Abschluss des Vertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten an Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere an die E. AG, durch die Beklagte, war nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt.

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Sie diente der Wahrung berechtigter Interessen. Durch die Weitergabe der sogenannten Positivdaten kann erreicht werden, dass der Abschluss einer ungewöhnlich großen Zahl von Mobilfunkverträgen durch eine Person, die auf betrügerische Absichten derselben hindeuten kann, rechtzeitig aufgedeckt und dadurch Betrugsschäden abgewendet werden können. Maßnahmen zur Abwendung von Schäden durch Straftaten von Dritten dienen den berechtigten Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch den Mobilfunkunternehmen und deren Vertragskunden. Durch die Übermittlung der Positivdaten über den Abschluss von Mobilfunkverträgen werden auch die damit einhergehenden finanziellen Belastungen der die Verträge abschließenden Personen aufgezeigt, was von mitentscheidender Bedeutung für die Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit ist.

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Ein etwaiger Kreditgeber ist verpflichtet, vor einer Entscheidung über eine Kreditvergabe die Kreditwürdigkeit einer als Verbraucher handelnden Person zu prüfen. Die Übermittlung der Positivdaten dient auf diese Weise zum einen dem Interesse eines etwaigen Kreditgebers und zum anderen auch dem Interesse des potentiellen Kreditnehmers, also ggfls. auch des Klägers. Dementsprechend ist es möglich, anhand der bereits anderweitig vorhandenen Verpflichtungen und der Anzahl der Mobilfunkverträge und der jeweiligen Kosten ggfls. zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine weitere Kreditvergabe an diesen Kreditnehmer nicht mehr in Betracht kommt. Die Anzahl der seitens einer um einen Verbraucherkredit nachsuchenden Person abgeschlossenen und aktuell zu bedienenden

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Mobilfunkverträge lässt sich auf der Grundlage der übermittelten Positivdaten leicht und zuverlässig feststellen.

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Die Übermittlung der Positivdaten ist auch erforderlich, um mit der angestrebten Zuverlässigkeit die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu überprüfen. Ein für den Betroffenen weniger belastendes Mittel ist nicht vorhanden. Die jeweilige Befragung des Betroffenen vor dem angedachten Abschluss eines Vertrages führt nicht mit gleicher Zuverlässigkeit zu richtigen und vollständigen Informationen. Unredliche Vertragspartner oder Personen, die trotz erheblicher bereits vorhandenen Belastungen auf einen weiteren Kredit angewiesen sind, würden nicht mit der notwendigen Sicherheit ihre finanzielle Lage offenlegen und ggfls. die bereits bestehenden Verpflichtungen verschweigen. Die Einstellung von zusätzlichen Personal auf Seiten des potentiellen Vertragspartners des Betroffenen würde daran nichts ändern, da auch in diesem Fall alles von dem Wahrheitsgehalt der freiwilligen Auskünfte der Kreditnehmer abhängen würde.

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Auch die Einwilligung des Betroffenen kommt als milderes Mittel nicht in Betracht. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich, so dass die Übermittlung und Speicherung der Daten anschließend nicht fortgesetzt werden könnten. Durch die Übermittlung von Positivdaten allein auf der Grundlage einer Einwilligung kann deshalb nicht im selben Maße zuverlässig und nachhaltig für eine Information Dritter über das Bestehen des Mobilfunkvertrages gesorgt werden wie durch deren Übermittlung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.

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Nach dem Vorbringen des Klägers ist auch kein immaterieller Schaden festzustellen. Die vorgebrachte Sorge zum Kontrollverlust ist nicht geeignet, das Entstehen eines immateriellen Schadens bei ihm darzulegen. Auf die vorliegenden Informationen zum Vertragsschluss wird bei Wirtschaftsauskunfteien nur derjenige zugreifen, der mit dem Kläger Verträge schließen und ihm hierbei Kredit im weiteren Sinn gewähren will. Wird der Kläger hierbei nach seinem Einkommen und seinen monatlichen Belastungen gefragt, müsste er das Bestehen des mit der Beklagten abgeschlossenen Mobilfunkvertrags gegenüber seinem potentiellen Kreditgeber ohnehin angeben. In diesem Fall wäre der Informationsstand des potentiellen Kreditgebers des Klägers der Gleiche wie beim Zugriff auf die Daten bei der E. AG.

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Seine in keiner Weise glaubhaften Ängste und Sorgen, die die Beklagte bestreitet, sind einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Für eine Anhörung oder Vernehmung des Klägers müsste eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen dieser Ängste bestehen, so dass ihr Vorliegen als „anbewiesen“ angesehen werden könnte.

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Die Meldung, dass er einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, unterscheidet den Kläger nicht von einer Vielzahl anderer Verbraucher und gibt keinen Anlass, an seiner Bonität zu zweifeln. Aus der ihm erteilten Auskunft vom 13.10.2023 ergibt sich, dass der Kläger zahlreiche Verträge mit G. und H. unterhält, bei denen es teilweise um sechsstellige Summen geht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese anderen Vertragspartner ebenfalls auf Schadensersatz auf der Grundlage der DSVGO in Anspruch genommen würden. In dieser Konstellation wegen eines Mobilfunkvertrags mit einer monatlichen Belastung von 39,99 € vorzutragen, er sei ernsthaft besorgt um seine Möglichkeiten, künftig noch ein Fahrzeug oder eine Immobilie erwerben zu können, erscheint abwegig. Die theoretisch denkbare Erschöpfung seiner Kreditlinie wäre allenfalls auf die Belastung mit den zahlreichen Krediten verbunden, die er zwecks Erwerbs von Immobilien aufgenommen hat, nicht wegen des laufenden Mobilfunkbetrags. Jetzt zu behaupten, seine Ängste, keine weitergehende Altersvorsorge mehr betreiben zu können, sei allein auf die Meldung der Beklagten zurückzuführen, ist irrational und nicht nachvollziehbar.

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Erschwerend kommt hinzu, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diese angeblichen Ängste und Sorgen nahezu wortgleich in verschiedenen Verfahren gegen Mobilfunkunternehmen vortragen, obwohl es sich um unterschiedliche Individuen handelt und nicht angenommen werden kann, dass sich die Kenntnis von der Meldung an die E. AG bei sämtlichen Mandanten nahezu identisch ausgewirkt hat.

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Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen und auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Ein Unterlassungs- und ein Feststellungsanspruch bestehen ebenfalls nicht, da die Positivmeldung keinen Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.