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Landgericht Duisburg·11 O 2/17·20.02.2018

Klage auf Stromvergütung abgewiesen – kein Stromliefervertrag durch Realofferte

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Energierecht / EnergielieferverträgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus Jahres- und Schlussabrechnung für Stromlieferungen. Streitpunkt ist, ob ein Stromliefervertrag nach § 2 StromGVV bzw. durch Realofferte (Bezug von Strom) zustande gekommen ist. Das Landgericht verneint einen Vertragsschluss, weil der Zähler dem Hauseigentümer zugeordnet war und die Klägerin von Drittenkenntnissen wusste sowie keine unverzügliche schriftliche Mitteilung gemäß § 2 Abs.1 StromGVV tat. Daher ist die Klage unbegründet und abgewiesen.

Ausgang: Die Klage der Energielieferantin wegen Stromlieferung wird als unbegründet abgewiesen, da kein wirksamer Liefervertrag zustande gekommen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Energieversorgers auf Vergütung setzt das Vorliegen eines wirksamen Stromliefervertrages voraus; ohne Vertrag besteht kein Zahlungsanspruch.

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Eine Realofferte führt nicht zum Vertragsschluss, wenn der Zähler bereits einem Dritten (z. B. Hauseigentümer) zugeordnet ist und ersichtlich ist, dass eine andere Person die Lieferung beziehen will.

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Der Versorger hat nach § 2 Abs.1 StromGVV den mutmaßlichen Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu informieren; unterbleibt diese Mitteilung, spricht dies gegen das Vorliegen eines zeitnah geschlossenen Vertrags mit dem Abnehmer.

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Zur Annahme einer Realofferte bedarf es objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der Bezug von Strom durch die betreffende Person deren tatsächliche Sachherrschaft und damit die Eignung zum Vertragsschluss dokumentiert.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 StromGVV i.V.m. §§ 36, 38 EnWG§ 2 StromGVV§ 2 Abs. 2 StromGVV§ 2 Abs. 1 StromGVV§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin als Energielieferantin macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen der Versorgung mit Strom geltend.

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Die Klägerin erteilte dem Beklagten eine Jahresverbrauchsrechnung für den Zeitraum vom 21.4.2013 bis zum 17.9.2013 bei einem Verbrauch von 39.836 kWh mit einem Rechnungsbetrag i.H.v. 11.621,85 €. Am 18.10.2013 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Schlussabrechnung für den Folgezeitraum 18.9.2013 bis 11.10.2013 über einen Verbrauch von 689 kWh mit einem Rechnungsbetrag von 212,25 € (Rechnungen in Kopie Bl. 14ff und Bl. 20ff).

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Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und dem Beklagten habe ein Energielieferungsvertrag für die Lieferstelle unter der Vertrags-Kto.-Nr. und der Zählernummer bestanden.

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Sie ist der Auffassung ein solcher Vertrag sei auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 2 StromGVV i.V.m. §§ 36, 38 EnWG zustande gekommen.

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Der Kläger habe als Mieter des fraglichen Objekts, dem der genannte Zähler zugeordnet sei, die tatsächliche Verfügungsgewalt ausgeübt und durch den Bezug von Strom einen Vertrag mit der Klägerin über dessen Lieferung geschlossen.

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Die Klägerin verlangt außerdem die Erstattung von Auskunftskosten i.H.v. 4,50 € und von außergerichtlichen Anwaltskosten für deren Mahnschreiben i.H.v. 670 €.

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Den Anspruch auf Zahlung von Inkassokosten i.H.v. 624 € verfolgt die Klägerin nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis nicht mehr weiter.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.939,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 11.621,85 € seit dem 23.11.2013 und aus einem Betrag i.H.v. 212,25 € seit dem 6.11.2013 sowie 4,50 € Auskunftskosten und 670 € Anwaltskosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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           die Klage abzuweisen.

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Der Kläger bestreitet, Stromlieferungen von der Klägerin erhalten zu haben. Er habe die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Mietobjekt nicht selbst ausgeübt sondern dieses im Rahmen eines Untermietvertrages anderweitig überlassen.

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Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen aufgrund seines Besuchs mit der Untermieterin in dem Servicebüro der Klägerin. So habe letztlich die Untermieterin, Frau , einen Liefervertrag mit der geschlossen. Der Vertrag sei auch zustande gekommen, was dem Bestätigungsschreiben der aus Wuppertal vom 12.2.2013 zu dem Vertrags-Kto.-Nr. zu entnehmen sei (Antragsformular vom 29.1.2013 in Kopie Bl. 65; Schreiben des Versorgers vom 12.2.2013, in Kopie Bl. 66).

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Demgegenüber bringt die Klägerin vor, ein Vertrag zwischen der Untermieterin und der sei nach entsprechender Anfrage des Zählers durch den Versorger bei ihr nicht geschlossen worden, weil zwischenzeitlich am 14.2.2013 der Zähler auf den Hauseigentümer bei der Klägerin angemeldet worden sei. Entsprechende Informationen zwischen der Klägerin und der seien auch ausgetauscht worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Strom.

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Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Lieferung von Strom nicht zustande gekommen.

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Zu einem schriftlichen Vertragsschluss, wie in § 2 StromGVV grundsätzlich vorgesehen, ist es zwischen den Parteien unstreitig nicht gekommen. Entsprechende Vertragsunterlagen gibt es nicht, wie der Klägervertreter auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.2.2018 bestätigt hat.

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Insbesondere hat der Beklagte auch einen Stromliefervertrag nicht dadurch zu Stande gebracht, dass er eine entsprechende Realofferte der Klägerin durch den Bezug von Strom angenommen hat, woraus gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV auf einen entsprechenden Willen zum Vertragsschluss zu schließen sein könnte.

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Die Grundsätze des Abschlusses eines Vertrages im Wege der Realofferte zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin deshalb nicht anzuwenden, weil unstreitig der fragliche Zähler schon vor dem ihren Rechnungen zu Grunde liegenden Abrechnungszeitraum nicht dem Beklagten sondern dem Hauseigentümer zugeordnet worden sein soll, obwohl eine Vermietung und darauf aufbauend eine Untervermietung des dazugehörigen Mietobjekts bereits bestand und bekannt war. Diesen Vortrag hat sich der Beklagte hilfsweise zu Eigen gemacht.

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Schon aus diesem Gesichtspunkt scheidet ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus.

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Dies gilt erst recht, weil die Klägerin unstreitig schon vor der Übertragung des fraglichen Zählers auf den Hauseigentümer Kenntnis davon erhalten hat, dass eine andere Person als der Beklagte die Absicht hatte, für das fragliche Mietobjekt einen Stromliefervertrag mit einem anderen Versorger abzuschließen.

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Danach deutete auch für die Klägerin nichts mehr darauf hin, dass der Beklagte die tatsächliche Sachherrschaft über das Mietobjekt ausüben würde und als Bezieher ihrer Leistungen infrage kommt.

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Dazu hat sie gegenüber dem Bestreiten des Beklagten auch keinen Beweis angeboten.

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Weiterhin hat die Klägerin es entgegen § 2 Abs. 1 StromGVV auch in der 2013 geltenden Fassung unterlassen, den Beklagten unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten, dass sie von einem Vertragsverhältnis über die Lieferung von Strom ausgehe. Auch das spricht dagegen, dass sie selbst zeitnah davon ausging, dass ein Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen ist.

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Die Klägerin musste vielmehr davon ausgehen, dass sich eine etwaige Realofferte an den Hauseigentümer oder die Untermieterin richten würde, die beabsichtigte, in dem Objekt Strom von einem anderen Versorgungsunternehmen zu beziehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

38

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.