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Landgericht Duisburg·10 O 95/02·11.07.2002

Klage der Kasse wegen Sturz in Pflegeheim abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Heimvertrag)DeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (gesetzliche Krankenversicherung) forderte Ersatz von Heilbehandlungskosten nach einem Sturz einer Heimbewohnerin auf der Toilette. Streitpunkt war, ob die Beklagte ihre Fürsorgepflichten aus dem Heimvertrag verletzt hat und die Forderung gem. §116 SGB übergegangen ist. Das Gericht stellte fest, dass keine schuldhafte Schlechterfüllung vorlag und keine gesteigerten Aufsichtspflichten bestanden. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage der Krankenkasse auf Ersatz von Heilbehandlungskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB ermöglicht der Sozialversicherung nur die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die beim Geschädigten tatsächlich entstanden sind.

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Vertragliche Fürsorgepflichten eines Pflegeheimbetreibers begründen nur bei schuldhafter Schlechterfüllung eine Haftung gegenüber dem Bewohner oder dessen Rechtsnachfolger.

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Bestehende langjährige Pflegepraxis ohne Zwischenfälle und fehlende erkennbare Anhaltspunkte für einen gesteigerten Pflegebedarf rechtfertigen grundsätzlich keine weitergehenden Beaufsichtigungs- oder Fixierungsmaßnahmen.

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Tritt ein Schaden im Zusammenhang mit pflegerischer Tätigkeit ein, kommt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Heimbetreibers in Betracht; kann der Betreiber jedoch durch glaubhafte Beweisführung darlegen, dass die Pflichten erfüllt wurden, ist der Haftungseinwand ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 116 Abs. 1 SGB§ 1 DÜG§ 116 SGB§ 611 BGB, § 276 BGB, § 278 BGB i.V.m. § 328 BGB§ 156 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR vorläufig

vollstreckbar. Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer Groß-

bank mit Sitz in der Europäischen Union oder öffentlich rechtlichen Spar-

kasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die schwer pflegebedürftige Frau , geboren am XX.XX.1909, befand sich im Zeitraum von Ende 1997 bis zu ihrem Tod im Jahr 2000 in der Pflege des Altenheimes, welches von der Beklagten betrieben wird. Zugleich war sie in dem genannten Zeitraum gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Klägerin. Bei ihrer Aufnahme im Haus der Beklagten litt sie unter Verwirrtheitszuständen gepaart mit altersbedingter Schwäche. Sie war in ihrem Stütz- und Bewegungsapparat schwer eingeschränkt. Sie konnte nicht mehr gehen und musste im Krankenfahrstuhl gefahren werden. Zeitweise litt sie unter Halluzinationen, war verwirrt und in der Kritik- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt. Es bestand eine Desorientierung zum Ort und zum Zeitpunkt. Im Hinblick auf diesen Gesundheitszustand war sie zumindest teilweise auf Hilfe zum Toilettengang bei der Darm- und Blasenentleerung angewiesen. Einzelheiten sind insoweit zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten des Gesundheitszustandes der Frau

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wird i. ü. auf das Gutachten des B vom 05.09.1997, Bl. 12 f. d. GA., Bezug genommen.

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Am 02.03.2000 befand sich Frau im Haus der Beklagten alleine auf der Toilette. Beim Versuch von der Toilette aufzustehen, stürzte sie. Sie wurde mittels eines Rettungswagens unmittelbar dem Krankenhaus zugeführt. Hier wurde ein Oberschenkelhalsbruch diagnostiziert. Bis zum 12.05.2000 befand sie sich in stationärer Heilbehandlung, die dann durch die ambulante Behandlung ihres Hausarztes fortgeführt wurde. Für die Heilbehandlung der Frau erbrachte die Klägerin Leistungen in Höhe von 17.332,53 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 18.01.2002, Bl. 4 d. GA, Bezug genommen.

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Diese Aufwendungen macht die Klägerin aus nach ihren Behauptungen übergegangenem Recht der Frau gegen die Beklagte geltend.

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Hierzu trägt sie vor, Frau stehe aufgrund der Schlechterfüllung des Heimvertrages sowie aus § 823 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der aufgrund der Sozialleistungen der Klägerin gem. § 116 Abs. 1 SGB auf sie übergegangen sei. Frau sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes darauf angewiesen gewesen, dass ihr Hilfe beim Toilettengang vollständig gewährt werde. Im Hinblick auf ihre geistige Verwirrtheit und ihre körperliche Unsicherheit sei es erforderlich gewesen, dass eine Pflegekraft während der gesamten Zeit bei ihr hätte bleiben müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

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Zu Gunsten der Klägerin greife im übrigen eine Beweislastumkehr ein, da der Unfall im Zusammenhang mit einer pflegerischen Tätigkeit der Beklagten eingetreten sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.332,53 EUR nebst Zinsen in Höhe

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von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 25.05.2001

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Frau sei zwar hilfsbedürftig gewesen, jedoch sei es aufgrund ihres Gesundheits- und Geisteszustand ohne weiteres möglich gewesen, diese auf der Toilette alleine zu lassen. Hilfestellung sei ihr nur insoweit gewährt worden, als sie Hilfe zur und von der Toilette erhalten habe. Dies Handhabung habe seit Aufnahme der Frau bis zum Unfall bestanden, ohne dass es zu Schwierigkeiten gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Intimsphäre der Frau sei es auch nicht angezeigt gewesen, ihr übermäßige Hilfe anzubieten. Auch bei pflegebedürftigen Patienten sei eine hinreichende Intimsphäre zu wahren, soweit es deren Gesundheitszustand, wie hier bei Frau , zulasse. Eine Verletzung der Fürsorgepflichten aus dem Heimvertrag liege danach nicht vor.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.06.2002, Bl. 110 d. GA, durch Vernehmung der Zeugen . Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2002, Bl. 110 f. d. GA, Bezug genommen.

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Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche gem. § 116 SGB geltend machen. Schadensersatzansprüche der Frau gegen die Beklagte, die im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Pflegerin hätten übergehen können, sind nicht entstanden. Ansprüche der Frau aufgrund des Vorfalls vom 02.03.2000 sind weder aufgrund einer Schlechterfüllung

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des Heimvertrages gem. § 611, 276, 278 BGB i.V.m. § 328 BGB noch aus § 823 BGB anzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Parteivorbringens kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Heimvertrag schuldhaft verletzt hat. Grundsätzlich oblag dieser aus dem Heimvertrag die Pflicht, der Zeugin in dem Maße Hilfestellungen und Aussicht anzubieten, dass diese vor einer Eigenschädigung aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Einschränkung bewahrt wurde. Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte hinreichend nachgekommen, so dass das Unfallereignis vom 02.03.2000 nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückgeführt werden kann. Dabei kann es dahinstehen, ob tatsächlich gemäß den Behauptungen der Klägerin bei Aufnahme der Frau im Haus der Beklagten im September 1997 eine derart gesteigerte Pflegebedürftigkeit der Patientin bestanden hat, dass diese beim Toilettengang und bei der Darm- und Blasenentleerung ständiger Beaufsichtigung und Anwesenheit einer Pflegerin bedurft hätte. Aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin während der 3 Jahre Aufenthalt im Haus der Beklagten zum einen beim Toilettengang nicht ständig überwacht wurde, zum anderen auch selbständig die Toilette aufsuchte, ohne dass es zu Zwischenfällen kam, war die Beklagte nicht veranlasst, der Zeugin eine derartige Hilfestellung zukommen zu lassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte in dem genannten Zeitraum der Zeugin nur Hilfestellung im genannten Umfang hat zukommen lassen müssen. Die Zeugin hat insofern glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie Frau gepflegt habe. Sei hat angegeben, dass Frau in der Lage gewesen sei, kurzzeitig aus dem Rollstuhl aufzustehen und gelegentlich auch selbständig die Toilette aufgesucht habe, ohne dass es zu Schwierigkeiten oder Stürzen der Frau gekommen sei. Auch habe sie und das übrige Pflegepersonal die Frau beim Toilettengang regelmäßig allein gelassen. Diese sei dann entweder selbständig aufgestanden oder habe über eine Klingel das Pflegepersonal zur Hilfe gerufen, wenn sie Hilfe beim Aufstehen gewollt habe. Auch bei dieser Handhabung habe es keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Die Bekundungen der Zeugin sind in sich widerspruchsfrei und glaubhaft. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Zeugin Angestellte der Beklagten ist und somit "in deren Lager" steht. Insgesamt war die Zeugin jedoch in ihrem Aussageverhalten glaubhaft und bemühte sich erkennbar, den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig wiederzugeben. Das Gericht schließt sich daher den Ausführungen der Zeugin in vollem Umfang an. War danach die tatsächliche Handhabung aber dergestalt, dass Frau regelmäßig die Toilette alleine aufsuchte oder zumindest während des Toilettenganges zur Wahrung ihrer Intimsphäre allein gelassen wurde, so bestanden keine gesteigerten Fürsorgepflichten der Beklagten, sofern für diese keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass bei der Zeugin insoweit ein gesteigerter Pflegebedarf vorgelegen hat. Die Beklagte durfte daher im Rahmen ihrer Abwicklung im Pflegedienst im Hinblick auf den langen Zeitablauf und dem unveränderten Zustand der Zeugin davon ausgehen, dass diese keiner weiteren Hilfestellung bedurfte.

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Im Hinblick auf die Ausführungen der Zeugin ist auch davon auszugehen, dass eine Fixierung der Frau im Rollstuhl mittels Gurten nicht erforderlich war. Die Zeugin hat insoweit glaubhaft bekundet, dass sich die Patientin im Haus im wesentlichen als orientiert gezeigt hat und dass es in den drei Jahren vor dem Sturz bei dem gelegentlichen Aufstehen der Frau keine Probleme gegeben hatte. Danach bestand für die Beklagte keine Veranlassung, die Patientin im Rollstuhl zu fixieren.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Gesundheitszustandes bei Einlieferung der Zeugin . Selbst wenn sie ihre Behauptung, im Jahr 1997 habe eine derart gesteigerte Pflegebedürftigkeit bestanden, unter Beweis stellen kann, führt dies nicht dazu, dass eine Verletzung von Fürsorgepflichten anzunehmen ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, weil der Zeitablauf und die problemlose Handhabung der Pflege der Patientin dafür sprechen, dass sich ihr Zustand jedenfalls insoweit stabilisiert hatte, dass weitere pflegerische Tätigkeiten und insbesondere eine Fixierung der Patientin nicht erforderlich waren.

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Dabei kann es dahinstehen, ob die von der Klägerin angenommene und in der Rechtsprechung vertretene Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten angenommen werden kann, weil der Unfall im Zusammenhang mit dem Kernbereich der pflegerischen Tätigkeit der Beklagten geschah (vgl. BGH VersR 1991, 310 f.). Auch wenn man annimmt, dass der Beklagten der Beweis obliegt, dass der Unfall nicht auf eine Schlechterfüllung ihrer Fürsorgepflichten beruht, kann dieser Beweis aufgrund der Angaben der Zeugin gemäß den obigen Ausführungen als erbracht angesehen werden.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 01.07.2002 gab keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Ein Fall des § 156 ZPO liegt nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 17.332,53 EUR.