Regress der Vollkaskoversicherung nach Engstellenunfall: Haftungsquote 33/67 und Quotenvorrecht
KI-Zusammenfassung
Die Vollkaskoversicherung verlangte aus übergegangenem Recht Regress nach einem Zusammenstoß in einer durch parkende Fahrzeuge verengten Straße. Streitpunkt war, ob der Wartepflichtige vor der Engstelle hätte anhalten/einscheren müssen und ob der Vorrangberechtigte seinen Vorrang wegen der Verkehrslage aufgeben musste. Das Gericht bejahte beiderseitige Verursachungsbeiträge und setzte die Haftung der Beklagten auf 33 % fest. Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts und des Selbstbehalts sprach es der Klägerin 6.000 € nebst Zinsen zu.
Ausgang: Klage auf Regresszahlung (6.000 €) gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Fahrbahnverengung mit Hindernis auf der eigenen Spur treffen den Wartepflichtigen aus § 6 Abs. 1 StVO vorgelagerte Sorgfaltspflichten, insbesondere den Gegenverkehr vor Einfahren in die Engstelle sorgfältig zu beobachten und erforderlichenfalls vor der Engstelle anzuhalten oder in eine vorhandene Lücke einzuscheren.
Der Vorrangberechtigte muss nach § 11 Abs. 3 StVO auf seinen Vorrang verzichten, wenn die Verkehrslage dies erfordert; jedenfalls gebietet § 1 Abs. 1 StVO in einer erkennbaren Engstelle eine Anpassung von Geschwindigkeit und Fahrweise zur Kollisionsvermeidung.
Ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, wenn der Unfall bei Anwendung der Sorgfalt eines Idealfahrers durch beide Beteiligte vermeidbar gewesen wäre.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG sind nur feststehende unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen; die Beweislast für unfallursächliche Verkehrsverstöße des Gegners trifft die jeweilige Partei.
Leistet der Kaskoversicherer an den Versicherungsnehmer, geht der Ersatzanspruch nach § 86 Abs. 1 VVG unter Beachtung des Quotenvorrechts und eines Selbstbehalts nur in der Höhe auf den Versicherer über, in der der Versicherungsnehmer nicht anderweitig gedeckt ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 26/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht einen Regressanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich zwischen einem bei ihr versicherten PKW und einem durch den Beklagten zu 1) geführten PKW ereignete.
Der PKW des Typs P., amtliches Kennzeichen ########, war über die Versicherungsnehmerin und Firma H. GmbH bei der Klägerin Vollkasko versichert und wurde im Unfallzeitpunkt durch eine Dritte (im Folgenden: Fahrerin) geführt. Bei dem PKW handelte es sich um ein Leasingfahrzeug. Der PKW verfügte über einen “Event data recorder“, ein Airbagspeichergerät, welches Kollisionsdaten speichert.
Der Beklagte zu 1) führte im Unfallzeitunkt einen PKW des Typs T., amtliches Kennzeichen ########, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Der Unfall ereignete sich am 00.00.0000 auf der C.-straße in ##### V.. Die Straße ist in jede Fahrtrichtung einspurig. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Auf der Fahrspur in Richtung A.-straße parkten mehrere PKW hintereinander in einer Reihe, wobei sich aus der Fahrtrichtung kommend hinter dem ersten PKW, einem Kleintransporter, eine Lücke befand. Auf die Lücke folgten mindestens fünf weitere PKW, die unmittelbar hintereinander parkten. Die andere Fahrspur in Richtung M.-straße war frei von parkenden PKW. Neben dieser befindet sich ein durch einen Bordstein angehobener Fahrrad- und Fußweg, der zum Teil aufgrund von Grundstückszufahrten abgesenkt ist.
Die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW fuhr in Richtung A.-straße, auf derjenigen Fahrspur, auf der sich die parkenden PKW befanden. Um den auf ihrer Fahrspur parkenden PKW auszuweichen, benutzte die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW teilweise die Gegenfahrbahn. Auf dieser Fahrbahn fuhr der Beklagte zu 1) in Richtung M.-straße. In der Engstelle kam es zu einer Kollision der beiden PKW, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist.
Im Unfallzeitpunkt war der Fahrrad- und Fußweg neben der durch den Beklagten zu 1) befahrenen Fahrspur frei.
In Folge des Unfalls wurden beide PKW beschädigt und waren nicht mehr fahrtüchtig. Der Unfall wurde durch die Polizei aufgenommen, Anlage K 1,Bl. 11 ff. d. A. Der bei der Klägerin versicherte PKW wurde abgeschleppt. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 219,00 € (netto), Anlage K 9, Bl. 54 d. A.
Der bei der Klägerin versicherte PKW wurde in der Folgezeit in einer markengebundenen Fachwerkstatt des Herstellers Y. für einen Reparaturaufwand in Höhe von 19.608,66 € (netto) repariert. Für die Details wird auf die an die Versicherungsnehmerin adressierte Werkstattrechnung, Anlage K 8, Bl. 40 ff. d. A., verwiesen.
Abzüglich des Selbstbehalts der vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmerin der Klägerin in Höhe von 500,00 € regulierte die Klägerin gegenüber dieser einen Schaden in Höhe von insgesamt 19.327,66 € (19.608,66 € + 219,00 € - 500,00 €), Anlage K 8, Bl. 46 d. A.
Mit Schreiben vom 30.07.2019 forderte die Klägerin die Beklagtenseite unter Fristsetzung bis zum 30.08.2019 erfolglos zur Zahlung auf.
Die Klägerin behauptet, dass der PKW der Beklagtenseite zu dem Zeitpunkt, in welchem die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW in die Engstelle einfuhr und die entgegenkommende Fahrbahn mitbenutzte, nicht erkennbar gewesen sei. Der PKW der Beklagtenseite sei erst zu erkennen gewesen, als sich die Fahrerin bereits in der Engstelle befunden habe. Dieser sei plötzlich aufgetaucht und mit hoher Geschwindigkeit in die Engstelle eingefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe die Fahrerin dem gegnerischen PKW nicht mehr ausweichen können, da rechts neben ihr durchgehend PKW geparkt hätten und sie daher nicht weiter rechts habe fahren können. Ihr sei es insbesondere nicht mehr möglich gewesen, in die Lücke hinter dem Kleintransporter einzufahren, da sie an dieser im Erkenntniszeitpunkt bereits zu weit vorbeigefahren sei. Die Lücke sei zudem auch nicht so groß gewesen, dass der klägerische PKW hier bei fließendem Verkehr ohne weiteres hätte einscheren können. Die Fahrerin habe darauf ihre Geschwindigkeit verringert und sei zum Stehen gekommen, bevor es dann zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei. Der durch den Beklagten zu 1) geführte PKW habe seine Geschwindigkeit in der Engstelle nicht verringert. Dieser habe sich sein Vorrangrecht erzwingen wollen oder sei jedenfalls unaufmerksam gefahren. Es wäre dem Beklagten zu 1) möglich gewesen, vor der Engstelle zu halten und die Fahrerin passieren zu lassen, weiter nach rechts zu fahren und auf den dort befindlichen Fahrradweg auszuweichen, oder weiter rechts zu fahren und anzuhalten, wodurch die Kollision jeweils hätte vermieden werden können. Die Fahrerin selbst habe die Kollision nicht mehr vermeiden können. Die Klägerin verweist hierzu auf die Angaben der Fahrerin im Ermittlungsverfahren, Anlage K 2, Bl. 15 ff. d. A., sowie auf die Schadensanzeige gegenüber der Klägerin, Anlage K 3 und K 4, Bl. 16 ff. d. A.
Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) gegen das Sichtfahrgebot und jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen habe, indem er trotz der Erkennbarkeit des entgegenkommenden PKW in die Engstelle eingefahren sei, ohne vorher zu bremsen oder aber seine Geschwindigkeit zu reduzieren und nach rechts auszuweichen bzw. in der Engstelle anzuhalten. Ein Pflichtverstoß der Fahrerin liege demgegenüber nicht vor. Jedenfalls aber müsse sich die Beklagtenseite eine Haftungsquote von 1/3 anrechnen lassen, welche mit der vorliegenden Klage geltend gemacht würde. Dem möglichen Quotenvorrecht bei einer unterstellten Haftungsquote von 2/3 zu Gunsten der Beklagtenseite würde dadurch Rechnung getragen, dass der gesamte Fahrzeugschaden nebst Abschleppkosten in Höhe von 19.872,00 € (netto) durch die Klägerin bei 18.000,00 € angesetzt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der durch den Beklagten zu 1) geführte PKW für die Fahrerin des klägerischen PKW bereits vor bzw. beim Einfahren der Fahrerin in die Engstelle erkennbar gewesen sei. Für die Fahrerin sei daher sowohl das Abbremsen vor der Engstelle als auch das Einfahren in die hinter dem Kleintransporter befindliche Lücke möglich gewesen. Diese habe die Fahrt aber fortgesetzt und die Fahrzeugbreiten unterschätzt. Dabei habe sie auch ihre Geschwindigkeit nicht reduziert oder das Fahrzeug zum Stehen gebracht. Der Beklagte zu 1) sei dabei möglichst weit rechts gefahren.
Sie sind der Ansicht, dass die Fahrerin verpflichtet gewesen sei, vor der Engstelle anzuhalten, da sich das Hindernis auf ihrer Fahrbahn befunden habe. Der Beklagte zu 1) habe erwarten dürfen, dass die Fahrerin das Vorrecht des Beklagten zu 1) beachten würde. Diesem könne zudem nicht vorgehalten werden, nicht auf den Fahrradweg ausgewichen zu sein, da ein plötzliches Ausweichen nach mit weiteren erheblichen Gefahren für Fußgänger und Radfahrer verbunden gewesen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen O. und N. sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens samt Ergänzungsgutachten. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2021, Bl. 125 ff. d. A., verwiesen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Sachverständigenbeweises wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.11.2021 und das Ergänzungsgutachten vom 31.08.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Duisburg ist insbesondere in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i. V. m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt im Hinblick auf den Beklagten zu 1) aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Duisburg hat. Die örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf die Beklagte zu 2) folgt aus § 39 ZPO, da diese sich zur Sache rügelos eingelassen hat.
II.
Die Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat aus übergeleitetem Recht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 € aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, 1 PflVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB.
Der Versicherungsnehmerin der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Ersatzanspruch zu (s. dazu unter a.), welcher aufgrund der klägerischen Zahlung an die Versicherungsnehmerin auf die Klägerin jedenfalls in Höhe der geltend gemachten 6.000,00 € übergegangen ist (s. unter b.), § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
a.
Die Versicherungsnehmerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.543,13 €, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, 1 PflVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB. Die Beklagten haften für die Schäden der klägerischen Versicherungsnehmerin zu einer Quote von 33 %, § 17 Abs. 1 und 2 StVG.
Der Versicherungsnehmerin ist unstreitig bei Betrieb des Beklagtenfahrzeuges i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ein Schaden an dem durch sie geleasten PKW des Typs P. entstanden. Als aufgrund des Leasingsvertrages berechtigte Besitzerin ist die Versicherungsnehmerin im Rahmen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG insbesondere auch aktivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669, beck-online). Es kann zudem dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) Halter oder Führer des Beklagtenfahrzeuges war, da diesen jedenfalls auch ein nach § 18 Abs. 1 StVG erforderliches Verschulden trifft. Die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG streitet für ein Verschulden des Beklagten zu 1). Die Beklagtenseite hat diese Vermutung auch nicht widerlegt.
In Folge dessen ist unstreitig ein Schaden in Höhe von netto 19.827,66 € (19.608,66 € + 219,00 €) entstanden, § 249 BGB. Es waren aufgrund der Berechtigung der Versicherungsnehmerin zum Vorsteuerabzug Nettobeträge zugrunde zu legen. Für die durchgeführte Reparatur sind ersatzfähige Kosten in Höhe von 19.608,66 € (netto) angefallen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Abschleppkosten in Höhe von 219,00 € (netto) waren aufgrund der fehlenden Fahrtüchtigkeit ebenfalls zur Wiederherstellung erforderlich und sind demnach ersatzfähig, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin ist aber um einen Verschuldensanteil von 67 % und damit auf 6.543,13 € zu kürzen, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Es steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW ein überwiegendes Verschulden – mit einer Quote von 67 % – zur Last zur legen ist.
Soweit eine Haftung nicht bereits wegen des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urteil vom 7.02.2012 – VI ZR 133/11, NJW 2012, 1953). Im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG gilt eine wechselseitige Beweislast, jede Partei hat diejenigen Umstände zu beweisen, die für das Fehlverhalten des Gegners sprechen.
aa.
Ein unabwendbares Ereignis i. S. d. §17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Unfall für beide Unfallparteien unter Beachtung der durch einen Idealfahrer angewendeten Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.
Ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der jeweilige Unfallbeteiligte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat und der Unfall trotz Anwendung dieser Sorgfalt eines Idealfahrers nicht hätte abgewendet werden können.
Insofern war der Unfall weder aus der Sicht der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW noch aus der Sicht des Beklagten zu 1) unvermeidbar. Ein Idealfahrer wäre anstelle der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW nicht in die Engstelle eingefahren bzw. hätte dieser in der hinter dem Kleintransporter befindlichen Lücke gehalten, als er das Beklagtenfahrzeug entgegenkommen sah. Anstelle des Beklagten zu 1) hätte ein Idealfahrer in der Engstelle gehalten, um so eine Kollision zu verhindern.
Der Sachverständige hat hierzu in schlüssiger, widerspruchsfreier und überzeugender Weise ausgeführt, dass sowohl die Fahrerin das herannahende Beklagtenfahrzeug – bevor sie in die Engstelle einfuhr – wahrnehmen konnte, als auch dass es dem Beklagten zu 1) möglich gewesen wäre, durch ein Abbremsen und weiter rechts fahren in der Engstelle, die Kollision zu verhindern. Soweit die Zeugenaussage der Fahrerin und Zeugin O., wonach sie das Beklagtenfahrzeug erst habe kommen sehen, als sie bereits in die Engstelle eingefahren und an der Lücke vorbeigefahren sei, dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung widerspricht, ist den Ausführungen des Sachverständigen nach Würdigung des Gerichts Vorzug zu gewähren. Der Sachverständige hat auf der Grundlage eines Weg-Zeit-Diagramms widerspruchsfrei dargestellt, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Sichtbereich der Fahrerin befand, als sie in die Engstelle ein- und damit auf die Gegenfahrbahn fuhr. Maßgeblich ist demnach, dass die Fahrerin den Beklagten zu 1) unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte wahrnehmen müssen und hierauf entweder durch Anhalten vor der Engstelle oder aber spätestens in der hinter dem Kleintransporter befindlichen und hinreichend großen Lücke reagieren müssen. Dass die Fahrerin den Beklagten zu 1) laut ihrer Zeugenaussage nicht gesehen hat, spricht gegen die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch die Fahrerin.
Auch folgt das Gericht den überzeugenden sachverständigen Ausführungen, wonach es dem Beklagten zu 1) zwar nicht mehr möglich gewesen sei, vor der Engstelle zu halten, es aber jedenfalls möglich gewesen wäre, die Kollision durch die Reduktion der Geschwindigkeit und ein weiteres rechts fahren zu verhindern. Ein solches Verhalten wäre von einem Idealfahrer zu erwarten gewesen.
bb.
Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist – trotz zunächst gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge – von einer Haftungsquote von 67 % zu 33 % zu Lasten der Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW und damit zu Lasten der Versicherungsnehmerin auszugehen, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG. Der durch die Fahrerin begangene Verstoß gegen §§ 6, 1 Abs. 1 StVO ist schwerer zu gewichten als der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 11 Abs. 3 HS 1, 1 Abs. 1 StVO.
(1)
Der Beklagte zu 1) hat gegen § 11 Abs. 3 HS 1 StVO sowie jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO verstoßen.
Nach § 11 Abs. 3 HS 1 StVO muss der Vorrangberechtigte auf seinen Vorrang verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Nach § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr zudem ständige Vorsicht und Rücksichtnahme.
Der Beklagte zu 1) hatte vorliegend zwar gemäß § 6 Satz 1 StVO Vorrang vor der entgegenkommenden Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW, da sich auf der Fahrspur dieser parkende Fahrzeuge befanden, an denen diese unter Mitbenutzung der durch den Beklagten befahrenen Spur links vorbeifahren wollte. Aber dieser Vorrang gilt gerade nicht ohne jede Einschränkung, § 11 Abs. 3 HS 1 StVO. Auch wenn es dem Beklagten nach den belastbaren Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr möglich war, vor der Engstelle zu halten und die entgegenkommende Fahrerin passieren zu lassen, so hätte es die vorliegende Verkehrslage erfordert, dass der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit reduziert und sein Fahrzeug weiter nach rechts lenkt. Der Beklagte fuhr im Zeitpunkt der Kollision noch 45 km/h. Ein Ausweichen auf den angrenzenden Fahrrad- und Gehweg war hierfür nicht erforderlich. Die Pflicht zum Verzicht auf den Vorrang galt gerade deshalb, weil es der Fahrerin im Zeitpunkt des Einfahrens des Beklagten zu 1) in die Engstelle nicht mehr möglich war, in die Lücke hinter dem Kleintransporter einzufahren, was nach den Feststellungen des Sachverständigen – welchen sich das Gericht anschließt – auch für den Beklagten zu 1) erkennbar war.
Jedenfalls die Wahrung des allgemeinen Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 1 StVO hätte ein Abbremsen und weiter rechts fahren des Beklagten zu 1) erfordert. Diesen Pflichten ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen.
(2)
Die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW hat gegen § 6 Abs. 1 StVO und jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO verstoßen.
Nach § 6 Abs. 1 StVO muss wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. § 6 StVO beinhaltet dabei nicht nur eine Regelung darüber, welches Fahrzeug zuerst an einer Engstelle vorbeifahren darf, wenn beim Passieren der Engstelle nicht mehr genug Platz für zwei nebeneinander befindliche Fahrzeuge verbleibt. Das heißt, die Vorschrift ist nicht erst dann einschlägig, wenn der am Hindernis Vorbeifahrende den Gegenverkehr wahrgenommen hat. Vielmehr ergeben sich aus § 6 StVO auch dieser Situation vorausgehende Sorgfaltspflichten des wartepflichtigen Fahrzeuges, auf dessen Fahrbahn sich das Hindernis befindet. Danach muss der Wartepflichtige vor einer unübersichtlichen Engstelle besonders vorsichtig prüfen, ob das Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde. Ist an einer unübersichtlichen Engstelle Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf nur mit größter Vorsicht an einem Hindernis unter Benutzung der Gegenfahrbahn vorbeigefahren werden, unter Umständen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, so dass bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeuges sofort angehalten werden kann, d.h. wenn beim Vorbeifahren am Hindernis an unübersichtlicher Stelle jederzeit Gegenverkehr auftauchen kann, so muss der Vorbeifahrende sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können (KG Berlin, Urteil vom 02.07.2007 – 22 U 198/06, juris).
Die Fahrerin wäre verpflichtet gewesen, den herannahenden Beklagten zu 1) passieren zu lassen, da sich auf der Fahrspur der Fahrerin parkende PKW befanden, an denen diese links vorbeifahren wollte. Dabei wäre es der Fahrerin nach den Feststellungen des Sachverständigen – die das Gericht für überzeugend hält – möglich gewesen, den Beklagten zu 1) vor dem Einfahren in die Engstelle durch die Fahrerin wahrzunehmen und das eigene Fahrverhalten hierauf abzustimmen. Die Fahrerin hätte jedenfalls – vorausschauend – in der hierfür hinreichend großen Lücke vor dem Kleintransporter halten können und müssen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Fahrerin den Beklagten zu 1) vor dem Einfahren in die Engstelle und vor dem Passieren der Lücke tatsächlich wahrgenommen hat, da sie insofern jedenfalls gegen die einer solchen Situation vorausgehenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 24.04.2020 – 7 U 225/19). Dabei steht vorliegend – anders als in dem durch das KG entschiedenen Fall bzgl. einer unübersichtlichen Engstelle – nach Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Sichtfeld der Fahrerin befand. Diese hätte das Fahrzeug unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Zudem hätte die Fahrerin im Zeitpunkt, in dem sie die Engstelle nicht mehr räumen konnte, da sie an der Lücke hinter dem Transporter vorbeigefahren war, anhalten müssen. Auch insoweit steht trotz gegenteiliger Zeugenaussagen der Zeugin O. und der Beifahrerin und Zeugin N. nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der durch die Zeugin O. geführte PKW im Zeitpunkt der Kollision nicht stand, sondern noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h fuhr. Das Auslesen des „Event data recorder“ blieb zwar erfolglos, aber nach den sachverständigen Feststellungen – die das Gericht für überzeugend hält – geben die Spuren an der Unfallörtlichkeit konkrete Anhaltspunkte darauf, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht still stand.
Die Fahrerin hat insoweit jedenfalls auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 StVO missachtet.
(3)
Nach Abwägung der der wechselseitigen Verursachungsbeiträge überwog der Verursachungsbeitrag der Fahrerin den Beitrag des Beklagten zu 1). Das Gericht hält eine Haftungsquote von 33 % zu 67 % zu Lasten der Versicherungsnehmerin für angemessen, wonach sich ihr Anspruch auf 6.543,13 € reduziert (19.827,66 € x 0,33).
Auch wenn es die Verkehrssituation geboten hat, dass der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit verringert und weiter rechts fährt, wodurch die Kollision vermieden worden wäre, so hat die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten PKW die Verkehrssituation dadurch provoziert, dass sie entgegen ihrer Wartepflicht in den Engbereich eingefahren ist, nicht vorsorglich in die nächstmögliche Lücke eingeschert ist und den PKW nicht zum Sillstand gebracht hat (vgl. auch zu einer Haftungsquote von 67% zu Lasten des Wartepflichtigen OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.1992 – 12 U 1034/91, NZW 1993, 195; zu einer Haftungsquote von 70% zu Lasten des Wartepflichtigen LG Hamburg, Urteil vom 12.02.1971 – 6 S 196/70, MDR 1971, 579). Gegen eine höhere Haftungsquote zu Lasten der Versicherungsnehmerin (so z. B. KG Berlin, Urteil vom 02.07.2007 – 22 U 198,66, juris) spricht vorliegend, dass nach der Beweisaufnahme feststeht, dass auch der Beklagte zu 1) die Kollision durch ein Abbremsen hätte verhindern können.
cc.
Die Beklagten haften gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, 421 BGB als Gesamtschuldner.
b.
Die Klägerin hat gegenüber der Versicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 19.327,66 € ersetzt. Es bestand ein Selbstbehalt der Versicherungsnehmerin in Höhe von 500,00 €. Unter Beachtung des Quotenvorrechts ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ein Anspruch in Höhe von 6.043,13 € (6.543,13 € - 500,00 €) auf die Klägerin übergegangen, § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO war entsprechend des Klageantrags aber nur ein Anspruch in Höhe von 6.000,00 € zu tenorieren.
2.
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 709 Satz 1 und 2 ZPO
Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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