Teilurteil: Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Motorrad-Pkw-Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Motorrad‑PKW‑Zusammenstoß Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Erwerbsschäden geltend. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung kleinerer Sach- und Geldbeträge und sprach dem Kläger 40.000 DM Schmerzensgeld zu; weitergehende Ansprüche auf Schmerzensgeld und Mehraufwendungen wurden abgewiesen. Zugleich wurde die Feststellung zu künftigen Erwerbschäden teilweise zugesprochen; die Entscheidung zu Verdienstausfall ist noch nicht entscheidungsreif.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlung kleinerer Sach- und Geldbeträge sowie 40.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen; weitergehende Anträge abgewiesen, Feststellung künftiger Erwerbsschäden teilweise erlässt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Fahrers und des Versicherers wegen eines Verkehrsunfalls richtet sich nach deliktischen Grundsätzen (§§ 823, 847 BGB) in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz und besteht, wenn die Haftungsgründe vorliegen.
Eine Haftungsaufteilung nach § 17 StVG kommt nicht in Betracht, wenn der Unfall für den Geschädigten auch bei verkehrsgerechtem Verhalten unvermeidbar gewesen wäre.
Das Gericht kann mangels konkreter Nachweise nach § 287 ZPO Pauschalbeträge schätzen; ersparte Aufwendungen sind bei der Geltendmachung unfallbedingter Mehraufwendungen anzurechnen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Dauer der Verletzungen sowie der Verschuldensgrad des Schädigers zu berücksichtigen; eine strafrechtliche Verurteilung des Schädigers schließt die Zuerkennung oder Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht grundsätzlich aus.
Ein Feststellungsanspruch über künftige Schäden ist zulässig, soweit die künftigen Erwerbsschäden noch nicht endgültig festgestellt oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind und eine Entscheidung über die Höhe noch weiterer Beweisaufnahmen bedarf.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 275,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. April 1981 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet sind, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Minderung einer Erwerbsfähigkeit entstanden ist und künftig entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf öffent- lich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,-- DM zu zahlen. nebst 4 % Zinsen seit dem 17.4.1981 abzüglich am 15.7.1980 gezahlter 2.000,-- DM, ab- züglich am 15.7.1980 gezahlter 2.000,-- DM, abzüglich am 3.10.1980 gezahlter 5.000,-- DM und abzüglich weiterer am 5.11.1980 gezahlter 3.000 DM. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldantrages wird die Klage abgewiesen, ebenso hinsichtlich der unfallbedingten Mehrauf- wendungen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegenüber dem Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 23.4.1980 mit dem Motorrad seines Freundes gegen 22.30 Uhr die Straße in in östlicher Richtung. Ihm entgegen kam der Beklagte zu 1) mit seinem PKW, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Beklagte zu 1) wollte nach links in die Straße "" abbiegen. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit dem ihm entgegenkommenden Motorrad.
Durch den Zusammenprall wurde der Kläger durch die Luft geschleudert. Er hat folgende Verletzungen davongetragen:
1) Bruch des rechten Unterschenkels,
2) Bruch des linken Fußgelenks,
3) Abriß Außenknöchel/Fuß links
4) Trümmerbruch Kniescheibe links
5) Sternbruch Kniescheibe rechts
6) Schock und Polytrauma
7) Handgelenksfraktur.
Der Kläger befand sich vom 23.4.80 - 25.6.1980, vom 2.12.1980 - 18.12.1980 und vom 27.2.1981 - 10.3.1981 in stationärer Krankenhausbehandlung. Bis zum 31.1.1981 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Die dem Beklagten zu 1) entnommene Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt eine mittlere Blutalkoholkon-zentration von 2,35 .
Unstreitig ist zwischen den Parteien der Unfallhergang sowie der Umstand, daß der Kläger die Straße mit überhöhter Geschwindigkeit befahren hat.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
Motorradhelm 75,-- DM
Unkostenpauschale 200,-- DM
unfallbedingte Mehraufwendungen 200,-- DM
Verdienstausfall 14.688,42 DM
15.163,42 DM
- 15.163,42 DM
Der Kläger behauptet: ohne den Unfall hätte er im April 1980 sein Fachabitur bestanden und sofort den von ihm erwählten Beruf eines Elektroingenieurs ergreifen können. Durch den Unfall habe er das Abitur erst später machen können, so daß der geltend gemachte Dienstausfall entstanden sei. Durch Fahrten zum Anwalt, Tele-fonate etc. seien Unkosten entstanden, die mit 200 DM zu veranschlagen seien.
Der Kläger meint: ein Schmerzensgeldbetrag von 60.000 DM sei unter Berücksich-tigung aller Umstände angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner
15.163,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.4.1981 zu zahlen
sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-
pflichtet sind, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der
aus der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, soweit noch nicht be-
ziffert, entstanden ist und künftig entstehen wird,
sowie den Beklagten zu 1) zu verurteilten, an ihn ein Schmerzensgeld
von 60.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen abzüglich
am 15.7.80 gezahlter 2.000 DM, abzüglich am 3.10.1980 gezahlter
5.000 DM und weiterer am 5.11.1980 gezahlter 3.000 DM.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten: ein Verdienstausfall sei beim Kläger nicht eingetreten. Aufgrund seiner Noten wäre er nicht in der Lage gewesen, einen Arbeitsplatz zu finden, möglicherweise hätte er das Abitur im April 1980 nicht bestanden. Dauerschäden seien nicht zurückgeblieben.
Sie meinen: die geltend gemachte Unkostenpauschale sei überhöht, unfallbedingte Mehraufwendungen nicht gegeben, da sich der Kläger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsse. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes entfalle, da der Beklagte zu 1) wegen des Unfalls strafrechtlich verurteilt worden sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 27.5.81
(Bl. 67 d. A.) und 24.11.1981 (Bl. 86 - 87 d A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.4.1982 (Bl. 120 - 126
d. A.) sowie auf das Sachverständigengutachten vom 15.1.1982 (Bl. 100 - 106 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang entscheidungsreif und begründet.
Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten ergibt sich aus den §§ 823, 847 BGB, 7 Abs. 1 StGV und 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Nach Abschluß des Verfahren 5 C 374/80 AG Duisburg ist der Grund der Haftung der Beklagten unstreitig. Das Gericht hat sich in einer weiteren Anhörung des Sachverständigen davon überzeugt, daß in Ergänzung zu dem Gutachten des Sachverständigen in dem Verfahren 5 C 374/80 AG Duisburg der Unfall nicht auf die vom Sachverständigen festgestellte überhöhte Geschwindigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Der Unfall hätte sich nach den Feststellungen des Sachverstän-digen, denen das Gericht folgt, auch bei einem verkehrsgerechten Verhalten des Klägers ereignet. Die Beklagten haben dann auch ihre Angriffe gegen den Sachver-ständigen fallengelassen, so daß die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich war.
War danach der Unfall für den Kläger unvermeidbar, so entfällt eine Haftungsvertei-lung nach § 17 StVG.
Die Beklagten haben danach zunächst den materiellen Schaden des Klägers zu ersetzen. Den Zeitwert des Helms schätzt das Gericht auf 75,-- DM, Einwendungen gegen diesen schon vom Kläger angegebenen Wert haben die Beklagten nicht vorgebracht. Des weiteren kann der Kläger eine Unkostenpauschale geltend machen, deren Höhe das Gericht gem. § 287 ZPO auf 200 DM schätzt. Zwar hat der Kläger konkrete Nachweise zur Höhe insofern nicht erbracht. Der Kläger befand sich jedoch über einen langen Zeitraum in ärztlicher Behandlung, so daß zahlreiche Fahrten zur Heilgymnastik und zu den Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich waren.
Hinsichtlich der geltend gemachten Mehraufwendungen war die Klage abzuweisen. Es kann zwar als richtig unterstellt werden, daß der Kläger Mehraufwendungen in Höhe von 200 DM gehabt hat. Der Kläger hat aber während seiner stationären Krankenhausaufenthalte die üblichen Aufwendungen für die Verpflegung zu Hause erspart und muß sich diese Ersparnis anrechnen lassen.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Faktoren ein solches von 40.000 DM für angemessen.
Berücksichtigt worden sind dabei die erheblichen Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, sowie der Umstand, daß es sich bei dem Kläger um einen jungen Mann handelt, für den die erlittenen Verletzungen mit den noch heute verbliebenen und auch in Zukunft verbleibenden Einschränkungen besonders bedeutsam sind. Bei der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldanspruches war weiter zu berücksichtigen, daß beim Kläger ein Dauerschaden zurückgeblieben ist. Schon im Gutachten des Prof. Dr. vom 25.8.1980 ist davon die Rede, daß anzunehmen ist, daß ein Dauer-schaden zurückbleiben werde. In dem vom Gericht eingeholten Gutachten der Universitätsklinik kommt der Sachverständige zu dem Schluß, daß an Unfallfolgen
u. a. zu erkennen sind: Bewegungseinschränkung der rechten Hand, erhebliche Beugebehinderung am linken Knie mit Gelenkreiben und erheblicher Verformung der linken Kniescheibe, Formveränderungen an der rechten Kniescheibe und Beugebe-hinderung am rechten Knie sowie Gangbehinderung. Bei den dargestellten Beein-trächtigungen handelt es sich um Dauerschäden, ohne daß es dazu der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte. Die Angriffe der Beklagten gegen das Gutach-ten der Universitätsklinik gehen fehl, der Dauerschaden ist eindeutig und zweifelsfrei festgestellt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war weiter zu berücksichtigen, daß der Kläger sich insgesamt ungefähr 3 Monate in stationärer Behandlung befunden hat. Allerdings haben sich größere Komplikationen nicht ergeben, nach dem eigenen Vortrag des Kläger ist vielmehr davon auszugehen, daß der Heilungsprozeß rei-bungslos verlaufen ist.
Bei einem besonderen Verschuldensgrad ist eine Erhöhung des Schmerzensgeldes vorzunehmen (vgl. BGHZ 18, 249). Hier fuhr der Beklagte zu 1) mit 2,35 im öffent-lichen Straßenverkehr. Damit ist ein erhebliches Verschulden gegeben. Demgegen-über können sich die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß bei einer Bestrafung des Täters die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes entfalle. Das ist zwar grundsätzlich richtig (vgl. OLG Düsseldorf NJW 74, 1289). Nach der Auffassung des Gerichts kann dies aber bei einem Verhalten wie dem des Beklagten zu 1) angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes nicht gelten.
Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes war auch unter dem Gesichtspunkt der verzögerlichen Behandlung der Angelegenheit durch die Beklagten vorzunehmen. Die Beklagten haben unzureichende Vorschußzahlungen erbracht, obwohl die Schwere der Verletzungen und auch der Unfallhergang schnell abgeklärt waren. Natürlich konnten die Beklagten eine gerichtliche Klärung des Vorfalls und der damit verbundenen Ansprüche abwarten. Dies kann sich jedoch lediglich auf die endgültige Abrechnung mit dem Kläger beziehen, nicht auf angemessene Vorschußzahlungen.
Dem Kläger kann nicht darin beigepflichtet werden, daß seine Verletzungen mit denen vergleichbar sind, die sich aus den von ihm zitierten Beispielen aus der Schmerzensgeldtabelle von Hacks-Ring-Böhm ergeben. In den aufgeführten Beispielen handelt es sich um wesentlich schwerwiegendere Verletzungen, die zu höheren Schmerzensgeldbeträgen geführt haben.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls begründet. Ein Dauerschaden ist eingetreten, bei dem noch nicht abzusehen ist, ob er auch noch in der Zukunft Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit haben wird.
Soweit der Kläger Ersatz von Verdienstausfall begehrt, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif. Es bedarf noch weiterer Beweiserhebung.
Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.