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Landgericht Duisburg·10 O 660/02·10.06.2003

Anfechtung einer Verrechnung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung und kapitalersetzender Darlehen

ZivilrechtInsolvenzrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Zahlung des Kaufpreises und ficht die Verrechnung mit Darlehensansprüchen der Beklagten wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung und kapitalersetzenden Darlehen an. Das Landgericht gibt der Klage bis auf einen kleinen Zinsanteil statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung. Entscheidungsgrund ist, dass die Verrechnung die Masse zu mindern vermocht und die Darlehen eigenkapitalersetzend waren.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters wegen Anfechtung der Verrechnung nach §§ 133, 135 InsO überwiegend stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt, Zinsforderung teilweise abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn durch eine Vermögensverschiebung die Aussicht ungesicherter Insolvenzgläubiger auf Befriedigung erschwert, gefährdet oder verzögert wird; die relative Höhe der Zahlung ist dafür nicht entscheidend.

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Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung ist anzunehmen, wenn die für die Verfügung handelnden Organe der Schuldnerin über den masseschädigenden Effekt der Verrechnung Kenntnis hatten; dieser Vorsatz ist einem sachlich verbundenen Dritten zuzurechnen, wenn Personenidentität oder steuernder Einfluss vorliegt.

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Darlehensgewährungen eines maßgeblich beteiligten Gesellschafters sind nach § 135 Nr. 2 InsO kapitalersetzend, wenn die Gesellschaft kreditunwürdig war; die Kapitalersatzregeln sind auf Aktiengesellschaften übertragbar, wenn der Aktionär in einer Weise beteiligt ist, die Einfluss auf die Unternehmensleitung ermöglicht.

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Die Anfechtbarkeit nach § 135 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass die angegriffene Leistung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist.

Relevante Normen
§ 135 Nr. 2 InsO§ 131 InsO§ Art. 229 Abs. 5 EGBGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 80, 85 ff. InsO§ 129 InsO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 85/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an den Kläger 326.204,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 163.102,11 EUR seit dem 11.02.2002 und aus weiteren 163.102,11 EUR seit dem 10.09.2002 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Jahre 1997 gegründeten (im folgenden: Schuldnerin), an der nach Erhöhung des Grundkapitals auf 1.120.000,-- DM der Vorstand und Geschäftsführer der Beklagten mit 322.100,-- DM und die Beklagte selbst mit 649.600,-- DM als Hauptaktionäre beteiligt sind.

3

Die Geschäftsentwicklung der Schuldnerin verlief von Anfang an negativ. Zum 31.12.1999 war ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von über 1.000.000,- DM ausgewiesen. Die Schuldnerin stellte ihre aktive Tätigkeit Anfang 2000 ein. Mit Vertrag vom 26.06.2000 verkaufte sie der Beklagten die Geschäftsidee "die Fähigkeitenbörse" zum Preis von 550.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, wobei 137.500,-- DM bis zum 30.06.2001 und weitere 137.500,-- DM bis zum 31.12.2001 zinsfrei gestundet wurden. Mit Nachtrag vom 10.09.2000 vereinbarten die Vertragsparteien die Verrechnung der gestundeten Raten mit diesen übersteigenden Forderungen der Beklagten aus Darlehnszahlungen. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 4.9.2001 wurde das Insolvenzverfahren am 26.11.2001 eröffnet.

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die vollständige Zahlung des Kaufpreises zur Inolvenzmasse. Er ficht die Verrechnung gemäß §§ 135 Nr. 2, 131 InsO an, weil die der Schuldnerin gewährten Darlehn eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hätten und wegen der Personenidentität zwischen den Vertretungsorganen beider Gesellschaften, das Wissen um die Krise der Schuldnerin und der Vorsatz im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung bei beiden Vertragsparteien gleichermaßen vorhanden gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 326.204,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehen und verneint eine Benachteiligung der Gläubiger durch die in Rede stehende Verrechnung. Insoweit macht sie geltend, dass eine völlige Befriedigung der Gläubiger im wirtschaftlichen Sinne nicht möglich gewesen wäre, weil die gestundeten Ratenzahlungen von insgesamt 275.000,-- DM im Verhältnis zu den Gläubigerförderungen nur einen Tropfen auf dem heißen Stein dargestellt hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist nach Artikel 229 § 5 Abs. 1 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden.

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Die Klage hat bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung Erfolg.

14

1.

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Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 80, 85 ff. InsO. Die Beklagte schuldet aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Vertrag vom 26.06.2000 den vereinbarten Kaufpreis (638.000,-- DM = 326.204,22 EUR). Die Forderung ist nicht durch die in dem Nachtrag vom 10.09.2000 erfolgte Verrechnung mit einem Anspruch der Beklagten auf Darlehnsrückzahlung in Höhe von zweimal 137.500,-- DM erloschen; denn diese hat der klagende Insolvenzverwalter aus den Gesichtspunkten der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) und des kapitalersetzenden Darlehens (§ 135 Nr. 2 InsO) zu Recht angefochten (§ 143 InsO).

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a)

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Die für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Benachteiligung der Gläubiger liegt vor, weil sich durch die Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch der Schuldnerin die den übrigen Insolvenzgläubigern haftende Masse verringert hat. Daß die Zahlungen in Höhe von 275.000,-- DM aus Ganze gesehen im Verhältnis zu den Gläubigerförderungen nur ein Tropfen auf dem heißen Stein gewesen wären und die Gläubiger keine volle Befriedigung erfahren hätten, ist entgegen der Meinung der Beklagten unerheblich. Bei der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs vorliegt, ist die in Frage stehende Vermögensverschiebung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu erfassen. Die Benachteiligung kann schon in einer Erschwerung, Gefährdung oder Verzögerung der Gläubigerbefriedigung liegen. Im Ergebnis muß die Aussicht ungesicherter Insolvenzgläubiger auf Befriedigung verringert sein (Münchener Kommentar, § 129 InsO Rdn. 100, 101 m.w.N.). Das ist hier der Fall, da alle Gläubigerforderungen außer derjenigen der Beklagten ungetilgt blieben, was in beträchtlichem Umfang nicht geschehen wäre, wenn die Schuldnerin den Kaufpreis erlangt hätte.

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Die Schuldnerin hat die Verrechnungsvereinbarung mit dem Vorsatz getroffen, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Da ihr Vorstand wußte, dass sie mit mehr als 1.000.000,-- DM überschuldet war, ist davon auszugehen, dass er die masseschädigende Wirkung der Verrechnung erkannt und wenigstens als notwendige Folge billigend in Kauf genommen hat.

20

Den Benachteiligungsvorsatz kannte die Beklagte, weil ihr Geschäftsführer und der Vorstand der Schuldnerin identisch sind.

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b)

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Auch die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nach § 135 Nr. 2 InsO sind gegeben.

23

Bei den von der Beklagten gewährten Darlehen handelt es sich um kapitalersetzende Darlehen, weil die Schuldnerin kreditunwürdig war (§ 32 a Abs. 1 GmbHG). Das folgt aus der schon seit dem Gründungsjahr bestehenden Überschuldung und der Tatsache, dass die Schuldnerin ihre aktive Tätigkeit aufgrund der negativen Entwicklung Anfang des Jahres 2000 endgültig eingestellt hat. Zwar handelt es sich bei der Schuldnerin nicht um eine GmbH; es ist aber anerkannten Rechts, dass die Kapitalersatzregeln auch auf die AG anwendbar sind, wenn der Kreditgeber - Aktionär in einer Weise an der AG beteiligt ist, die es ihm ermöglicht, auf die Unternehmensleitung Einfluß zu nehmen (BGHZ 90, 381, 390 ff.). So liegt es hier, da die Beklagte als Hauptaktionärin mit 649.600,-- DM an der Schuldnerin beteiligt ist, deren Grundkaptial 1.120.000,-- DM beträgt.

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Da die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.9.2001 beantragt hat und die Aufrechnung am 10.09.2000 erklärt worden ist, ist diese - wie für die Anfechtbarkeit nach § 135 Nr. 2 InsO erforderlich - im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden.

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2.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Dieser ist nach § 284 Abs. 2 BGB hinsichtlich des gestundeten Teils der Kaufpreisforderung am 1.1.2002 eingetreten, weil die Leistungszeit im Kaufvertrag kalendermäßig auf den 31.12.2001 bestimmt war (Bl. 13 GA), im übrigen allerdings erst am 10.09.2002 durch die am 9.8.2002 erfolgte Übersendung des Prozeßkostenhilfeantrages (§ 284 Abs. 3 BGB).

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3.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 326.204,22 EUR