Anlageberatung: Rückvergütung nicht offengelegt – Klage mangels Kausalität und Schadens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von ihrer Hausbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zu einer Fondsbeteiligung (Filmfonds) und begehrt Rückabwicklung. Das LG nimmt zwar eine Pflichtverletzung an, weil die Bank eine Vermittlungsprovision (Rückvergütung) nicht offenlegte; Ansprüche wegen unzureichender Risikoaufklärung seien zudem verjährt. Die Klage scheitert jedoch daran, dass die Klägerin nicht substantiiert darlegt, sie hätte bei Kenntnis der Provision nicht gezeichnet, und dass ein Schaden nicht schlüssig vorgetragen ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsanträge wegen behaupteter Anlageberatungsfehler insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen Bank und Anleger kann durch schlüssiges Verhalten ein Anlageberatungsvertrag zustande kommen, aus dem Aufklärungs- und Beratungspflichten folgen.
Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren nach § 199 Abs. 1 BGB, wenn der Anleger Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat; die Kenntnis kann sich aus Beratungsprotokoll und Emissionsprospekt ergeben.
Die Bank hat den Anleger über eine für die Vermittlung vereinnahmte Provision (Rückvergütung) aufzuklären, damit dieser mögliche Eigeninteressen des Beraters einschätzen kann; eine generelle Erwartung des Kunden, die Bank erhalte schon wegen fehlenden Honorars eine Provision, besteht nicht.
Bei mehreren Pflichtverletzungen innerhalb desselben Beratungsgeschehens ist der Verjährungsbeginn für jede Pflichtverletzung gesondert nach der Kenntnis des Geschädigten zu bestimmen.
Für eine unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen besteht keine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dahingehend, dass der Anleger die Anlage bei Kenntnis der Provision nicht gezeichnet hätte; Kausalität und Schaden sind gesondert darzulegen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 20/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ihr werden die Kosten der Nebenintervention auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war seit langen Jahren die Hausbank der Klägerin. Sie betreute die Klägerin in Geldanlageangelegenheiten. Am 11.12.2002 fand ein Beratungsgespräch statt, in welchem die Mitarbeiterin der Beklagten Frau T der Klägerin die Zeichnung einer Beteiligung an der G -GmbH & Co. KG empfahl. Die Streithelferin zu 2. ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Der Prospekt wurde von der Streithelferin zu 1. erstellt. Noch am selben Tag entschied sich die Klägerin für eine Beteiligung in Höhe von 10.000 €. Zusätzlich zur Einlage musste sie ein Agio von 500 € zahlen. Aus der Beteiligung erhielt die Klägerin Ausschüttungen in Höhe von 1.414,14 €.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie ihrer Beratungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Die Klägerin behauptet, das Beratungsgespräch habe 20 bis 30 Minuten gedauert. Ihr sei suggeriert worden, dass mit der Anlage keinerlei Risiken verbunden seien. Obwohl sie mitteilte, dass sie über keine Vorkenntnisse bezüglich solcher Kapitalanlagen verfügte, habe Frau T sie nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt. Insbesondere habe die Beraterin ihr nicht mitgeteilt, dass das Risiko eines Totalverlustes bestand, die zu produzierenden Filme noch unbestimmt waren, Ausschüttungen möglicherweise zurückgewährt werden müssten und deshalb auf einem gesonderten Konto stehen bleiben sollten, und dass die Beklagte keine eigene Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts vorgenommen habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, Frau T habe sie außerdem darüber informieren müssen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision von 10,5 % erhielt. Ferner habe die Beklagte, auch noch nach der Zeichnung der Beteiligung, über die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Filmbranche informieren müssen. Die Klägerin behauptet weiter, sie hätte bei Kenntnis der Risiken die Anlage nicht gezeichnet. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Anleger eine Anlage nicht zeichnet, wenn sie ihm von demjenigen empfohlen wird, der für die Vermittlung eine Provision erhält.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.500 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der G -GmbH & Co. KG;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.500 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der G -GmbH & Co. KG;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden der Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung an der G -GmbH & Co. KG zu ersetzen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden der Klägerin infolge der Zeichnung der Beteiligung an der G -GmbH & Co. KG zu ersetzen;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit vorgenannter Abtretung in Annahmeverzug befindet;
- festzustellen, dass sich die Beklagte mit vorgenannter Abtretung in Annahmeverzug befindet;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 837,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 837,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Frau T habe die Klägerin in dem Beratungsgespräch, das länger als von der Klägerin angegeben gedauert habe, über alle Risiken mündlich aufgeklärt. Die Aufklärung sei unter Zugrundelegung des Emissionsprospekts erfolgt, den die Klägerin vor dem Gespräch erhalten habe. Alle Risiken seien auch im Prospekt beschrieben, ebenso sei die Vertriebsprovision ausgewiesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Risiken der Anlage seien der Klägerin spätestens durch den Emissionsprospekt bekannt gewesen. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit eine Provision erhalten würde, da die Klägerin an die Beklagte kein Honorar für die Beratung zahlen musste. Die Beklagte vertritt die Ansicht, aus der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ergebe sich nicht, dass die Klägerin, wenn sie von der Provision gewusst hätte, von der Zeichnung der Beteiligung Abstand genommen hätte. Die Klägerin habe den ihr entstandenen Schaden nicht substantiiert vorgetragen.
Die Streithelferinnen behaupten, der Emissionsprospekt kläre richtig und vollständig über die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken auf.
Die Beklagte hat den Streithelferinnen den Streit verkündet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der G -GmbH & Co. KG. Insbesondere ergeben sich Schadenersatzansprüche weder aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 281 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien im Wege schlüssigen Verhaltens zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag noch aus §§ 280 Abs. 1, Satz 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten der Beklagten im Rahmen der Betreuung der Klägerin in deren finanziellen Angelegenheiten.
Offen bleiben kann, ob die Mitarbeiterin der Beklagten Frau T die Klägerin über die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken in dem Beratungsgespräch am 11.12.2002 aufklärte. Selbst wenn insoweit eine Aufklärung pflichtwidrig unterblieben wäre, wären daraus folgende Schadenersatzansprüche verjährt. Die Verjährung wäre auch nach den gesetzlichen Vorschriften eingetreten, so dass es auf die Wirksamkeit der im Formular der Beitrittserklärung enthaltenen Abkürzung der Verjährung nicht ankommt. Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2002. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von sämtlichen Risiken, die mit der Beteiligung an dem Fonds verbunden waren. Die Risiken ergeben sich sowohl aus dem Protokoll der Kundenberatung als auch aus dem Emissionsprospekt, welchen die Klägerin unstreitig spätestens am 11.12.2002 erhielt. Auf Seite 2 des Beratungsprotokolls wird auf das Risiko eines Verlustes der Kapitalanlage hingewiesen. Ferner sind auf Seite 3 typische Risiken des Geschäfts mit Verweis auf die Ausführungen des Emissionsprospekts zusammen gefasst. Schon auf Seite 1 des Emissionsprospekts wird darauf hingewiesen, dass eine Garantie für den Eintritt der Prognosen nicht gegeben werden kann, und im Extremfall ein Verlust der Kapitaleinlage möglich ist. Auf Seite 8 des Emissionsprospekts werden typische mit der Filmproduktion einhergehende Risiken beschrieben. Auf Seite 9 wird auf Währungsrisiken, rechtliche Risiken und das Fehlen eines Zweitmarktes für die Beteiligung hingewiesen. Die Seiten 53 bis 65 führen noch einmal zusammenfassend die Risiken auf, wobei sämtliche Risiken, hinsichtlich derer die Klägerin mangelnde Aufklärung geltend macht, erwähnt sind. Die Verjährung in der Frist des § 195 BGB war damit mit Ablauf des 31.12.2005 vollendet.
Die Beklagte verletzte ihre Aufklärungspflichten allerdings jedenfalls auch dadurch, dass sie die Klägerin nicht darüber informierte, dass sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision erhielt. Hierzu wäre die Beklagte deshalb verpflichtet gewesen, weil sich der Anleger von der Verlässlichkeit einer Anlageberatung nur dann ein zutreffendes Bild machen kann, wenn ihm etwaige Eigeninteressen des Beraters bekannt sind. Die Klägerin musste nicht deshalb, weil die Beklagte für ihre Beratung kein Entgelt verlangte, davon ausgehen, dass sie eine Provision von der Fondsgesellschaft erhalten würde. Erstens kann von einem Bankkunden schon nicht erwartet werden, dass er sich Gedanken darüber macht, für welche einzelnen Tätigkeiten die Bank eine Vergütung erhält. Zweitens stellte sich die Fondsbeteiligung für die Klägerin als ein Produkt der N-Gruppe dar, so dass die Klägerin auch deshalb nicht damit rechnen musste, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Vergütung erhalten würde. Überdies lässt sich das Eigeninteresse der Bank an der Tätigung einer bestimmten Anlage durch den Kunden nicht schon auf Grundlage der Information, dass die Bank eine Provision für die Vermittlung erhält, zutreffend einschätzen. Vielmehr kommt es auch darauf an, wie hoch die Provision ist und von wem sie aufgebracht werden muss.
Die Klägerin musste nicht deshalb nicht über die Provision informiert werden, weil die Provision 15 % der Beteiligungssumme nicht überstieg. Auch bei 10,5 % Provision besteht die Gefahr, dass der Berater sein eigenes Interessse an der Provision über das Interesse des Kunden an einer sachgerechten Beratung stellt. Dass eine Bank die Gelegenheit hat, mit nur einem Geschäft 10,5 % des Kundengeldes zu erlangen, kommt nicht häufig vor. Nur wenn der Kunde um diesen Interessenkonflikt weiß, ist er in der Lage, die ihm zuteil werdende Beratung kritisch zu würdigen.
Etwaige Ansprüche der Klägerin, die sich daraus ergeben, dass Frau T nicht darüber aufklärte, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision erhalten würde, sind nicht verjährt. Die Verjährung begann frühestens im Jahre 2009, als die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten über die Rückvergütung informiert wurde. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Provision gehabt hätte. Dem Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, ob oder in welcher Höhe die Beklagte eine Provision erhielt. Der Emissionssprospekt gibt lediglich Auskunft darüber, dass sowohl das Agio als auch ein Teil der Einlage als Provision für die Kapitalbeschaffung dienen sollten. Aufgrund dieser Information wusste die Klägerin zwar, dass ein Teil ihrer Einlagen nicht für die Anlage Verwendung finden würde. Sie konnte aber nicht erkennen, dass die Provision gerade an die Beklagte als ihre Anlageberaterin fließen würde.
Dass Schadensersatzansprüche wegen etwaigen Unterlassens einer Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken verjährt wären, hat nicht zur Folge, dass auch ein Schadenersatzanspruch wegen Unterlassens der Aufklärung über die Rückvergütung verjährt wäre. Zwar beruhen sämtliche in Betracht kommenden Schadenersatzansprüche auf demselben Beratungsgeschehen. Sie ergeben sich jedoch aufgrund unterschiedlicher Pflichtverletzungen. Hinsichtlich jeder Pflichtverletzung ist für den Beginn der Verjährungsfrist gesondert darauf abzustellen, ob der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Der Geschädigte muss selbst entscheiden können, aufgrund welcher Ereignisse er Schadensersatz geltend machen will. Das gilt sowohl für die Wertung des Verhaltens des Schädigers durch den Geschädigten als auch für die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche.
Die Pflichtverletzung der Beklagten ist indes weder ursächlich für die Beteiligung der Klägerin an der G -GmbH & Co. KG noch entstand der Klägerin ein Schaden.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie die Fondsbeteiligung bei Aufklärung über die Rückvergütung an die Beklagte nicht gezeichnet hätte. Die Klägerin hat zwar dargelegt, welche Überlegungen sie hinsichtlich der Risiken anstellte und weshalb sie die Kapitalanlage nicht getätigt hätte, wenn sie über die damit verbundenen Risiken durch Frau T aufgeklärt worden wäre. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, welche Bedeutung die Information über die Provision der Beklagten für sie gehabt hätte. Insoweit beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin auf die bloße Behauptung, sie hätte die Anlage nicht gezeichnet, wenn sie über die Provision aufgeklärt worden wäre. Weshalb der Umstand, dass die Beklagte eine Provision erhielt, für die Klägerin in ihrer konkreten Situation maßgeblich gewesen ein soll, teilt die Klägerin nicht mit. Insbesondere behauptet sie nicht, dass sie die Argumente für die Beteiligung nicht überzeugt hätten, wenn sie das Eigeninteresse der Beklagten gekannt hätte. Eine allgemeine Lebenserfahrung dahin, dass bei Kenntnis des Provisionsversprechens die Beratung und die Empfehlung des Beraters kritisch durch die Klägerin hinterfragt worden wären und sie von der Zeichnung Abstand genommen hätte, gibt es nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Bankkunde Empfehlungen des Anlageberaters kritischer gegenüber steht, wenn er weiß, dass der Berater für die Vermittlung einer Kapitalanlage eine Vergütung erhält. Ein Erfahrungssatz dahin, dass der Bankkunde deshalb auch von der Tätigung einer Anlage Abstand nimmt, lässt sich hingegen nicht verifizieren. Nach dem Vorbringen der Klägerin erscheint auch nicht glaubhaft, dass sie eine Kapitalanlage nur deshalb nicht getätigt hätte, weil sie ihr von einem Berater empfohlen wurde, der hier eine Provision erhielt. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auch darauf, dass sie durch das Beratungsgespräch nicht in die Lage versetzt worden sei, die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der empfohlenen Beteiligung kritisch zu prüfen. Demnach wollte die Klägerin sich gerade nicht auf die Einschätzung ihrer Anlageberaterin verlassen, sondern selbst darüber entscheiden, welche Risiken sie eingehen wollte. Wer seine Entscheidung an wirtschaftlichen Fundamentaldaten orientiert, stellt nicht darauf ab, ob ihm eine Beteiligung von einem Berater angetragen wird, der ein Eigeninteresse am Zustandekommen des Geschäfts hat.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen. Zu Gunsten desjenigen, der über die Risiken einer Kapitalanlage nicht ausreichend aufgeklärt wird, wird vermutet, dass er aus einer Information über Risiken die richtigen Schlüsse gezogen hätte. Im Falle einer Kapitalanlage, die nach ihrem Chance-Risiko-Profil für den Anleger nicht geeignet ist, wird demnach vermutet, dass dieser die Anlage nicht getätigt hätte, wenn er über die Risiken aufgeklärt worden wäre. Eine solche Vermutung gibt es für die Aufklärung über ein Eigeninteresse des Beraters nicht. Die richtige Reaktion auf eine Aufklärung über ein Provisionsinteresse des Beraters ist nicht, eine von ihm empfohlene Anlage nicht zu tätigen. Vielmehr sind die Aussagen des Beraters, der am Zustandekommen einer Anlage ein Eigeninteresse hat, kritisch zu würdigen. Erforderlichenfalls sind unabhängige Fachleute zu befragen. Über die Eignung einer Kapitalanlage für den Anleger sagt der Umstand, dass der Berater eine Provision erhält, demgegenüber nichts aus.
Ferner entstand der Klägerin kein Schaden. Die Klägerin zahlte die Beteiligungsumme von 10.000 € sowie das Agio von 500 €. Sie erhielt dafür die Beteiligung an der G -GmbH & Co. KG. Welchen Wert diese Beteiligung hat, teilt die Klägerin nicht mit. Sie behauptet nicht einmal, dass der Wert den Betrag von 10.500 € unterschreitet. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung Verlustzuweisungen erhielt, gestattet nicht den Rückschluss auf einen Schaden. Der Ausweis eines steuerlichen Verlustes geht nicht zwingend mit einem wirtschaftlichen Verlust einher. Die Beteiligung kann an Wert gewonnen haben, auch wenn steuerlich Verluste erzielt wurden. Überdies erhielt die Klägerin 1.414,14 € an Ausschüttungen, so dass jedenfalls in dieser Höhe kein Schaden eintrat.
Der Schaden besteht nicht schon darin, dass die Klägerin 10.500 € zahlte und dafür eine Kapitalanlage erhielt, die nicht dem von ihr gewünschten Risikoprofil entsprach. Dies hätte lediglich eine Vermögensgefährdung zur Folge, die als solche keinen Schaden darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Nebenintervention war auch hinsichtlich der Streithelferin zu 2. zulässig. Im Falle einer Verurteilung der Beklagten wäre nicht auszuschließen gewesen, dass diese Aufwendungsersatz aus der Kapitalbeschaffung für die Beteiligungsgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Streithelferiun zu 2. ist, geltend macht.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Streitwert: 10.500 € (wird der Schuldner Zug um Zug gegen Leistung des Gläubigers verurteilt, kommt der Feststellung des Annahmeverzugs kein eigener Wert zu – vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2008, Aktenzeichen I-24 W 64/08; Neben-forderungen nach § 43 Abs 1 GKG außer Ansatz)