Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·10 O 458/06·25.10.2007

Darlehensvertrag: Keine Zahlungspflicht mangels substantiierten Vortrags zur Valuta-Auszahlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten u.a. Feststellung, aus zwei Darlehensverträgen nicht mehr verpflichtet zu sein, sowie Rückzahlung geleisteter Raten und Rückabtretung von Lebensversicherungen. Das LG hielt die Leistungsklagen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit für unzulässig. Dem Feststellungsantrag gab es statt, weil die Bank eine Auszahlung der Darlehensvaluta nur pauschal behauptete und weder Zahlungsweg noch Zeitraum darlegte. Das Bestreiten der Auszahlung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO sei zulässig und nicht treuwidrig.

Ausgang: Feststellungsantrag erfolgreich; Leistungsanträge mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für jeden Klageanspruch ist die örtliche Zuständigkeit gesondert zu prüfen; ein einheitlicher Gerichtsstand für mehrere Streitgegenstände besteht grundsätzlich nicht.

2

Der Erfüllungsort einer Zahlungspflicht liegt bei einer Geldschuld regelmäßig am Sitz des Gläubigers (§ 270 Abs. 1 BGB); für andere Leistungshandlungen bestimmen sich Ort und damit der Gerichtsstand nach § 269 Abs. 1 BGB.

3

Zahlungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehensrecht (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) oder Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) setzen voraus, dass die Darlehensvaluta tatsächlich ausgezahlt wurde.

4

Die bloß pauschale Behauptung einer Auszahlung ohne Angaben zu Zahlungsweg und zeitlicher Einordnung ist nicht hinreichend substantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

5

Das Bestreiten einer Auszahlung mit Nichtwissen ist zulässig, wenn die Auszahlung nicht dem Wahrnehmungsbereich der bestreitenden Partei unterliegt; Indiztatsachen können das Bestreiten nicht ausschließen, wenn der Schluss auf die Haupttatsache nicht zwingend ist.

Relevante Normen
§ 29 ZPO§ 12, 17 Abs. 1 ZPO§ 29 Abs. 1 ZPO§ 270 Abs. 1 BGB§ 269 Abs. 1 BGB§ 39 Satz 1 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem zwischen den Parteien am 27.04. / 23.07.2001 geschlossenen Dar-lehensverträgen mit den Vertragsnummern 71801098 und 718010071 keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten haben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Im Jahre 1994 erwarb die Klägerin zu 2), damals noch , mit ihrem damaligen Ehegatten Herrn die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die sollte aufgrund eines Treuhandvertrages die Fondsbeteiligung im Namen der Eheleute erwerben und zur Finanzierung von 80 % der Zeichnungssumme einen Darlehensvertrag abschließen. 20 % der Zeichnungssumme sollten die Eheleute als Eigenkapital aufbringen. Die Ehe der Klägerin zu 2) mit Herrn wurde im Jahr 2000 geschieden. Im Zuge der Ehescheidung übernahmen die Klägerin zu 2) und ihr neuer Ehegatte, der Kläger zu 1), die Hälfte der Fondsbeteiligung und die Hälfte der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten, Letzteres mit Darlehensverträgen, die die Kläger am 27.04.2001 und die Beklagte am 23.07.2001 unterzeichneten. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den Darlehensverträgen traten die Kläger der Beklagten Ansprüche aus Lebensversicherungen bei der Aktiengesellschaft und der a. G. ab. Die Kläger zahlten an die Beklagte in der Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2006 jeweils monatlich 77,27 €.

3

Die Kläger vertreten die Auffassung, die Darlehensverträge mit der Beklagten seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Kläger seien auch deshalb nicht zu Zahlungen an die Beklagte verpflichtet, weil diese die Darlehens-valuta nicht ausgezahlt habe. Sie bestreiten die Auszahlung, insbesondere an die

4

mit Nichtwissen. Die Kläger sind weiter der Ansicht, mangels Auszahlung der Darlehensvaluta habe die Beklagte ihnen die geleisteten Beträge zurückzuzahlen sowie die Lebensversicherungen zurückabzutreten. Auch für die letztgenannten Ansprüche sei das Landgericht Duisburg örtlich zuständig, weil es für den in der Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag örtlich zuständig sei.

5

Die Kläger beantragen,

6

1.die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger
7

a)3.708,96 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 7,71 % p. a. aus je € 77,27 seit dem 30.01.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.10.2006;
b)die der Beklagten abgetretene Lebensversicherung bei der Aktiengesellschaft mit der Versicherungsscheinnummer 0332621 sowie bei der a. G. mit der Versicherungsscheinnummer 1.62330493 an die Kläger rückabzutreten und ihnen die Originalpolicen auszuhändigen;
8

2.festzustellen, dass die Kläger aus dem zwischen den Parteien am 27.04. / 23.07.2001 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 71801098 sowie aus dem am 27.04. / 23.07.2001 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 718010071 keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten haben.
9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte behauptet, das Darlehen sei an die ausgezahlt worden. Dass die Kläger dies mit Nichtwissen bestreiten, sei rechtsmissbräuchlich, zumal sie die Fondsbeteiligung erhalten hätten. Die Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg. Hierzu bringt sie vor, die Ansprüche, derer die Kläger sich berühmen, seien nicht vertraglicher Natur, so dass § 29 ZPO nicht anwendbar sei.

12

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

I.

15

Die auf Zahlung und auf Rückabtretung der Ansprüche aus den Lebens-versicherungen sowie Aushändigung der Policen gerichtete Klage ist unzulässig, die auf Feststellung, dass keine Verpflichtungen der Kläger aus den Darlehensverträgen bestehen, gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

16

1.

17

Soweit die Kläger von der Beklagten die Zahlung von 3.708,96 € zuzüglich Zinsen, die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen und Herausgabe der Policen begehren, ist die Klage unzulässig. Das Landgericht Duisburg ist für die Entscheidung über diese Anträge örtlich nicht zuständig. Örtlich zuständig ist vielmehr das Landgericht Essen, in dessen Bezirk sich der Sitz der Beklagten befindet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt sowohl aus §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO als auch aus § 29 Abs. 1 ZPO.

18

Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO ist der Sitz der Beklagten. Dort sind die begehrten Leistungshandlungen zu erbringen. Hinsichtlich der geforderten Zahlung ergibt sich das aus § 270 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Erklärung der Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen und der Aushändigung der Policen aus § 269 Abs. 1 BGB.

19

Die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg für die auf Leistung gerichteten Klageanträge ergibt sich ferner nicht deshalb, weil die Kläger im selben Rechtsstreit auch ein Feststellungsbegehren gegen die Beklagte verfolgen, für welches die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg gegeben ist. Erstens gibt es keinen einheitlichen Gerichtsstand für alle mit einer Klage geltend gemachten Klageansprüche. Vielmehr ist die Zuständigkeit für jeden Anspruch gesondert zu bestimmen. Diese Systematik manifestiert sich im Gesetz etwa darin, dass die besonderen Gerichtsstände jeweils an den Gegenstand der Klage anknüpfen. Der Zweck dieser Regelung würde durch die Annahme eines einheitlichen Gerichtsstands unterlaufen. Zweitens besteht auch kein Erfordernis, den Klägern, etwa aus Gründen der Kostenreduzierung, durch Auslegung der Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte entgegen deren Systematik einen einheitlichen Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz zu verschaffen. Wenn die Kläger alle Anträge gegen die Beklagte in einem Verfahren geltend machen wollen, können sie dies am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten tun. Drittens ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg selbst dann nicht, wenn man die von den Klägern vertretene Auffassung zugrunde legte, wonach das für den Feststellungsantrag zuständige Gericht auch für die übrigen Anträge zuständig sei, weil dem Feststellungsantrag die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukomme und ein sachlicher Zusammenhang mit den übrigen Anträgen bestehe. Dem Feststellungsbegehren kommt keine überragende wirtschaftliche Bedeutung zu. Hiervon könnte ausgegangen werden, wenn der Wert der neben dem Feststellungsbegehren geltend gemachten Klageanträge 10 % des Wertes des Feststellungsbegehrens nicht überstiege. Das Feststellungsbegehren macht indes lediglich rund die Hälfte des Wertes der Klage aus. Das Feststellungsbegehren ist mit der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 8.161,75 € zu bemessen. Der Zahlungsantrag beläuft sich auf mehr als ein Drittel dieses Betrages. Hinzu kommt die geltend gemachte Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen, die mit deren aktuellen Rückkaufswerten zu bemessen sind. Da die Lebensversicherungen die Rückzahlung des Darlehens sichern sollen, ist dieser Wert mit mindestens der Hälfte der offen stehenden Darlehensvaluta zu schätzen.

20

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg folgt schließlich nicht aus § 39 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat sich nicht rügelos auf die Klage eingelassen. Sie hat zwar nach Hinweis des Richters in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2007 Klageabweisung beantragt. Damit hat sie sich indes nicht rügelos auf die Klage eingelassen. Vielmehr hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 11.09.2007 ausdrücklich die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg gerügt. Der Antrag auf Klageabweisung ist daher als Antrag auf Erlass eines Prozessurteils auszulegen. Die Beklagte musste die Zuständigkeitsrüge nach Hinweis des Gerichts nicht noch einmal wiederholen. Es gilt nicht etwa das Vorbringen der Partei, die "das letzte Wort" hat.

21

2.

22

Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keine Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen vom 27.04. / 23.07.2001. Solche Zahlungsverpflichtungen könnten sich nur aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Voraussetzung wäre in beiden Fällen, dass die Beklagte die Darlehensvaluta an die Kläger, Herrn oder ausgezahlt hätte. Eine Auszahlung der Darlehensvaluta hat die Beklagte indes schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich ausgeführt, die Auszahlung sei erfolgt. Sie hat aber weder mitgeteilt, in welcher Weise die Auszahlung erfolgt sein soll, noch, wann die Valuta ausgezahlt worden sein soll. Die pauschale Behauptung, die Darlehensvaluta sei an die

23

ausgezahlt worden, ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Beklagte hätte zumindest einen Zeitraum angeben müssen, in welchem die Zahlung erfolgt sein soll, und erklären müssen, ob Buchgeld übertragen oder Bargeld übergeben worden sein soll. Das hat sie, obwohl ihr die Klageschrift, in welcher die Kläger bereits die Auszahlung des Darlehens bestritten haben, am 12.01.2007, mithin mehr als acht Monate vor dem Verhandlungstermin, zugestellt worden ist, und trotz des Hinweises des Gerichts nicht getan. Auch mit Schriftsatz vom 24.10.2007 hat die Beklagte ihr diesbezügliches Vorbringen – schon ohne dass es auf § 296 a ZPO ankäme – nicht substantiiert. Sie hat in diesem Schriftsatz lediglich mitgeteilt, aus Buchungslisten der ergebe sich die Zahlung. Das Datum oder wenigstens einen Zeitraum der Zahlung hat die Beklagte nicht mitgeteilt. Ob sich ein Datum aus der Buchungsliste entnehmen lässt, kann das Gericht nicht feststellen, da die Buchungsliste dem Schriftsatz nicht anlag. Der Schriftsatz lag dem Richter und der Geschäftsstelle bis zum Verkündungstermin nur als Telefax ohne Anlagen vor. Im Schriftsatz ist ein Zahlungsdatum oder -zeitraum nicht genannt.

24

Das Gericht hat der Beklagten für das diesbezügliche Vorbringen auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2007 eine Schriftsatzfrist von drei Wochen eingeräumt. Die Frist ist sodann noch einmal um eine Woche verlängert worden. Eine weitere Fristverlängerung wäre nicht angemessen gewesen. Die Beklagte hätte, um substantiiert zur Auszahlung der Darlehensvaluta vorzutragen, nichts weiter tun müssen, als ihre eigene Buchführung zu überprüfen. Das muss bei einem Kreditinstitut auch bei einem mehr als zehn Jahre zurück liegenden Vorgang in weniger als vier Wochen möglich sein. Hinzu kommt, dass es sich nicht um einen abgeschlossenen Vorgang handelt, sondern um einen laufenden Darlehensvertrag. Die von der Beklagten beantragte weitere Fristverlängerung war auch nicht deshalb zu bewilligen, weil die Beklagte noch Unterlagen von zu beschaffen hatte. Diese Unterlagen mögen für den Nachweis der Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich sein, nicht aber auch für die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten. Mangels substantiierten Vorbringens kommt es auf die Frage des Beweises indes nicht an.

25

Das Bestreiten der Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Kläger mit Nichtwissen ist nicht unzulässig. Nach § 138 Abs. 4 ZPO kann sich eine Partei mit Nichtwissen über Tatsachen erklären, die nicht Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren. Ob die Beklagte die Darlehensvaluta an die auszahlte oder nicht, können die Kläger nicht positiv wissen. Sie können aus dem Umstand, dass sie die Fondsbeteiligung erwarben und Fondsausschüttungen erhielten, zwar auf die Auszahlung der Darlehensvaluta schließen. Erstens steht die Wahrnehmung von Indiztatsachen dem Bestreiten der Haupttatsache mit Nichtwissen aber nicht entgegen. Zweitens kann aus dem Umstand, dass die Kläger die Fondsbeteiligung erwarben, nicht zwingend auf die Auszahlung der Darlehensvaluta geschlossen werden. Denkbar wäre auch, dass in der Buchführung der eine Fehler unterlief und nicht bemerkt wurde, dass die Darlehensvaluta noch nicht ausgezahlt wurde.

26

Das Verhalten der Kläger ist auch nicht treuwidrig. Erstens kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Kläger in den im Jahre 2001 geschlossenen Darlehensverträgen den Erhalt der Darlehensvaluta bestätigt hätten. Aus dem Vertragstext ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Dort heißt es nämlich: "Die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Treuhänder erfolgt grundsätzlich erst, wenn der rechtsgültig unterschriebene Darlehensvertrag sowie die für die Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen vorliegen, die vereinbarten Sicherheiten bestellt sind und die Bank deren Ordnungsgemäßheit überprüft hat. Eine aus Abwicklungsgründen vorgenommene Auszahlung zu einem früheren Zeitpunkt steht unter dem Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung." Überdies spricht gegen eine im Jahre 1994 erfolgte Auszahlung der Darlehensvaluta auch, dass die Kläger der Beklagten in den Darlehensverträgen aus dem Jahre 2001 jeweils Auszahlungsanweisungen an die erteilten. Einer Auszahlungsanweisung hätte es nicht bedurft, wenn die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt gewesen wäre. Zweitens mögen die Kläger bei Leistung der monatlichen Zahlungen an die Beklagte davon ausgegangen sein, dass die Darlehensvaluta ausgezahlt worden sei. Ein Anerkenntnis dieser Tatsache ist in den Zahlungen indes nicht zu sehen. Die Beklagte durfte das Verhalten der Kläger auch nicht in dieser Weise verstehen. Ob die Darlehensvaluta an die ausgezahlt worden war oder nicht, war – für die Beklagte erkennbar – dem Wahrnehmungsbereich der Kläger entzogen. Drittens müsste es für die Beklagte – ordnungsgemäße Buchführung vorausgesetzt – ein Leichtes sein, einen Zahlungsvorgang konkret darzulegen. Demgegenüber müssten sich die Kläger, um Kenntnis über die Zahlung der Darlehensvaluta zu erlangen, an die wenden. Hierzu sind sie zum einen nicht verpflichtet. Zum anderen ist es Sache der Beklagten, darzulegen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachkam.

27

Dass das Bestreiten der Auszahlung der Darlehensvaluta mit Nichtwissen unzulässig wäre, ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Ansicht des Landgerichts Berlin, wonach es im Hinblick auf die prozessuale Wahrheitspflicht unzulässig ist, behauptete Tatsachen mit Nichtwissen zu bestreiten, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht richtig sind. Das Landgericht Duisburg teilt diese Ansicht. Wie die Formulierung des Landgerichts Berlin bereits deutlich macht, setzt die Erörterung der Frage, inwieweit Tatsachen in zulässiger Weise bestritten werden können, jedoch voraus, dass überhaupt eine hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptung vorliegt. Die Beklagte hat lediglich behauptet, die Auszahlung der Darlehensvaluta an die sei erfolgt. Diese Behauptung ist nicht so konkret, dass aus irgendwelchen Anhaltspunkten auf ihre Richtigkeit geschlossen werden könnte. Gegenüber der pauschalen Behauptung, die Auszahlung sei erfolgt, reicht das einfache Bestreiten mit Nichtwissen aus. Die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens einer Partei orientieren sich insbesondere daran, wie ausführlich der Prozessgegner vorträgt. Je detaillierter die Behauptung einer Partei sich darstellt, desto konkreter muss der Prozessgegner diese Behauptung bestreiten, wenn das Bestreiten erheblich sein soll. Das einfache Bestreiten der Auszahlung, die weder dem Zahlungsweg nach noch dem Datum nach eingegrenzt ist, reicht hiernach aus. Schließlich sprechen zwar Anhaltspunkte für die Auszahlung der Valuta. Die Kläger erhielten nämlich die Fondsbeteiligung. Der Schluss hieraus auf die Auszahlung ist indes nicht zwingend. Allein der Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, den konkreten Auszahlungsweg zu benennen, begründet erhebliche Zweifel an der Auszahlung. Überdies spricht gegen eine im Jahre 1994 erfolgte Auszahlung der Darlehensvaluta, dass die Kläger der Beklagten in den Darlehensverträgen aus 2001 Auszahlungsanweisungen an die

28

erteilten. Das wäre bei schon erfolgter Auszahlung nicht nötig gewesen.

29

II.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 1. Fall ZPO. Leistungsbegehren und Feststellungsbegehren sind in etwa gleichwertig. Der auf Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen gerichtete Klageantrag ist mit der Hälfte der offenen Darlehensvaluta zu berücksichtigen.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

32

Streitwert: 16.002,98 €