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Landgericht Duisburg·10 O 401/09·30.09.2010

Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei Zertifikaten (C/BRIC-Anleihe)

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz von einer Bank wegen fehlerhafter Beratung beim Erwerb von BRIC-bezogenen Zertifikaten der später insolventen Emittentin. Streitpunkt war u.a. die unterbliebene Aufklärung über von der Emittentin an die Bank geflossene Vorteile (Bonus/Rabatt) sowie die Verjährung nach § 37a WpHG a.F. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung wegen nicht offengelegter Rückvergütungen bzw. vergleichbarer Vergütungsvorteile und sprach den Erwerbsaufwand Zug um Zug gegen Abtretung der Papiere zu. Die Einrede der Verjährung griff wegen Hemmung im Kulanzverfahren und rechtzeitiger Klageerhebung nicht durch.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz wegen nicht offengelegter Rückvergütungen vollumfänglich zugesprochen (Zug um Zug gegen Abtretung der Zertifikate).

Abstrakte Rechtssätze

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Zwischen Bank und Anleger kommt durch die Inanspruchnahme konkreter Anlageberatung regelmäßig ein stillschweigender Beratungsvertrag zustande.

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Eine beratende Bank muss ungefragt darüber aufklären, ob und in welcher Höhe sie vom Emittenten des empfohlenen Wertpapiers Vergütungen (Rückvergütungen) erhält, weil der Anleger andernfalls den Interessenkonflikt nicht erkennen kann.

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Die Aufklärungspflicht besteht nicht nur bei Fonds, sondern auch bei anderen Wertpapieren, wenn Vergütungsvorteile der Bank einen Interessenkonflikt begründen können.

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Ein bloßer schriftlicher Hinweis im Kleingedruckten ohne ausdrückliche mündliche Erläuterung und ohne Bezifferung der Vergütung genügt zur ordnungsgemäßen Aufklärung über Rückvergütungen grundsätzlich nicht.

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Bei unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen greifen die Vermutung des Verschuldens der Bank sowie die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Anlegers; die Bank muss diese Vermutungen widerlegen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1, 249, 398 BGB i.V.m. § 31 WpHG§ 37a WpHG a.F.§ 253 Abs. 1 i.V.m. § 167 ZPO§ 37a WpHG a. F.§ 209 BGB§ 288 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 197/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung von 10 von der C begebenen Inhaberschuldverschreibungen C, an die Klägerin 10.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Privatbank, Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung zu D-Zertifikaten geltend.

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Am 04.07.2006 suchte der Zedent, der Ehemann der Klägerin, die Filiale E der Beklagten zu einem Beratungsgespräch mit dem dortigen Kundenberater Herrn E auf. Gegenstand des Beratungsgespräches war die Verkaufsempfehlung für ein Zertifikat der US-amerikanischen Investmentbank C, die sog.D. Dieses Zertifikat unterliegt einem auf die Aktienmärkte Brasiliens, Russlands, Indiens und Chinas (BRIC) bezogenen Index. Der Prospekt der Anleihe nennt als Produktvorteil im Überblick einen 100%-Kapitalschutz (Anlage K 3, Seite 3). Dies bedeutet, dass der Anleger nach Ablauf der 4,5 - jährigen Laufzeit sein Kapital zu 100% erhält, auch wenn der Index sich negativ entwickelt. Die Abhängigkeit von der Bonität des Emittenten bzw. der Garantin, der C., bleibt bestehen. Bei der Beklagten war das Zertifikat der Risikoklasse 2 von 4 zugeordnet.

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Der Zedent erhielt den Prospekt zu der Anleihe und wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten auf den zu zahlenden Ausgabeaufschlag von 3 % hingewiesen. Über sogenannte Rückvergütungen der C an die Beklagte wurde der Zedent nicht aufgeklärt. Die weiteren Einzelheiten des Beratungsgesprächs sind umstritten. Der Zedent unterzeichnete am Ende des Gesprächs eine Wertpapiersammelorder (Anlage B 13) über u.a. 10 Zertifikate der D im Gesamtwert von 10.300,00 EUR (inkl. Ausgabeaufschlag von 3 %). Ferner liegt eine Effektenrechnung vom 02.08.2006 über die Wertpapiere vor, die die Unterschrift "Kauf auf Emmission" und den Vermerk "Kommissionsgeschäft" enthält. Die Beklagte erhielt von C einen Rabatt von 2% auf den endgültigen Verkaufspreis des Zertifikates (Bl. 96 d. A).

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Ausweislich eines Finanzstatus vom 31.07.2006 führte der Zedent im Zeitpunkt der Zeichnung der C in seinem Depot im Wesentlichen Aktien, Aktienfonds- und Rentenfondsanteile. Er hatte lediglich ein weiteres Zertifikat in seinem Depot (Kaufdatum 07.05.2005).

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Im Jahr 2008 stieg der Credit Default Swap bezüglich C kontinuierlich bis auf das 10fache der ursprünglichen Basispunkte an (Anlage K 13). Der Kurs des Unternehmens brach ein. Im Juni 2008 berichtete das Handelsblatt, die Ratingagentur habe die Kreditwürdigkeit auf "negativ" eingestuft. Am 08.09.2008 führte der Zedent mit einem weiteren Kundenberater der Beklagten, Herrn F, in der Filiale E ein Gespräch zur der Frage, ob ein Verkauf von Wertpapieren, insbesondere der in Rede stehenden D-Anleihe, ratsam sei. Der Mitarbeiter gab an, ein Verkauf sei derzeit sinnlos, es gelte eine "Durststrecke" zu überwinden. Am Ende des Gesprächs veranlasste der Zedent keinen Verkauf.

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Am 15.08.2008 stellte die C Insolvenzantrag. Die von dem Zedenten erworbenen Papiere sind nach der Insolvenz der Emittentin praktisch wertlos. Mit Schreiben vom 24.06.2009 leitete der Zedent wegen etwaiger Schadensersatzansprüche ein von der Beklagten angebotenes Kulanzverfahren ein. Die Beklagte bestätigte in ihrem Schreiben vom 09.07.2009 (Anlage 2 z. SS v. 22.04.2010), der Lauf der Verjährungsfristen sei seit dem 26.05.2009 unter den mitgeteilten Voraussetzungen ausgesetzt. Mit Schreiben vom 03.07.2009 (Anlage K 15) lehnte die Beklagte eine Kulanzregelung ab. Mit Schreiben vom 03.09.2009 bat der Zedent die Einigungstelle der Verbraucherzentrale um Überprüfung der Entscheidung der Beklagten. Nachdem der Einigungsstelle mitgeteilt worden war, dass man nunmehr klageweise gegen die Beklagte vorgehe, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 09.11.2009, Eingang 13.10.2009, mit, dass mit Zugang des Schreibens die Hemmung der Verjährung aus dem Kulanzverfahren ende.

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Der Zedent trat am 24.09.2009 die nun klageweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Falschberatung sowie die aus dem Zertifikat bestehenden Ansprüche gegen die Emittentin an die Klägerin ab.

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Die Klägerin behauptet, im Verkaufsgespräch habe der Zedent deutlich gemacht, dass er an einer sicheren Kapitalanlage interessiert sei (Bl. 9 d. A.). Der Zedent habe einen langfristgen Vermögensaufbau verfolgt. Ihm sei die C - Anleihe mündlich als "Fonds" mit im Vergleich zum G höhere Rendite vorgestellt worden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe erklärt, die C - Anleihe sei insgesamt sicherer und renditestärker als der G. Erst nach dem Verkaufsgespräch habe der Zedent den Produktflyer über die Anleihe erhalten. Der Flyer sei nicht Gegenstand des Gespräches gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, der Zedent sei weder über die Risiken des Produktes, noch über die Funktionsweise der C Anleihe beraten worden. Er sei insbesondere auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass der 100%ige Kapitalschutz für den Anleger ins Leere geht, wenn die C als Emittentin der Anleihe insolvent wird. Ferner behauptet die Klägerin, die Beklagte habe es versäumt, den Zedenten darauf aufmerksam zu machen, dass die Zertifikate nicht durch Einlagensicherungsfonds abgedeckt sind. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte der Zedent von dem Kauf der Anleihe abgesehen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Zedent sei beim Kauf weder anlegergerecht noch objektgerecht beraten worden. Ferner sei es fehlerhaft, dass im Gespräch nicht auf Kick-Backs hingewiesen worden sei, der Hinweis im Kleingedruckten des Produktflyers genüge insofern jedenfalls nicht.

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Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt des Gesprächs vom 08.09.2008 habe bereits eine konkrete Insolvenzgefahr für C bestanden, von der die Beklagte zum einen aufgrund der Entwicklung des CDS-Charts, zum anderen aus der Presseberichterstattung Kenntnis hätte haben müssen. Sie behauptet, hätte der Mitarbeiter der Beklagten den Zedenten auf die konkrete Insolvenzgefahr hingewiesen, so hätte dieser unverzüglich den Verkauf der Papiere veranlasst. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Zedenten am 08.09.2008 über das (konkrete) Insolvenzrisiko der Emittentin hinzuweisen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Hemmung der Verjährung durch Teilnahme am Kulanzverfahren der Beklagten ende erst mit Erhalt der Mitteilung der Verbraucherzentrale vom 09.11.2009, Eingang 13.10.2009.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung von 10 von der C begebenen Inhaberschuldverschreibungen C ANLEIHE, an sie 10.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 01.11.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Zedent habe erhebliche Erfahrung mit risikoreichen Wertpapieren. Der Berater habe bereits während des Verkaufsgesprächs dem Zedenten den Produktflyer vorgelegt und anhand des Flyers mündlich die Risiken und die Funktionsweise der Anleihe "Schritt für Schritt" erläutert; die Beklagte ist der Ansicht, sie sei bereits durch Übergabe des Produktflyers ihren Beratungspflichten nachgekommen (Bl. 84 d. A), über die Möglichkeit eines Totalverlustes müsse nur bei konkreten Hinweises auf einen Totalverlust belehrt werden, selbst Ende 2006 sei das Insolvenzrisiko der C aber nur theoretischer Natur gewesen (Bl. 87 d. A.). Überdies habe ihr Mitabeiter D mündlich u.a. insbesondere auch auf den möglichen Totalverlust (Bl. 72 d. A.) und auf die Übernahme des Kreditrisikos der Emittentin hingewiesen. Zudem sei dem Zedenten auch die Funktionsweise erläutert worden. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kunde müsse über solche Risiken, die ihm bereits aus anderen Geschäften bekannt sind, nicht mehr aufgeklärt werden (Bl. 78 d. A.). Sie behauptet, sie habe die Zertifikate selbst von der Emittentin erworben und auf den Verkaufspreis in Höhe des Nominalbetrages einen Rabatt von 2%, also pro Zertifikat von 20 EUR bekommen. Sie ist der Ansicht, der Tatbestand einer Rückvergütung i.S.d. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH sei damit nicht erfüllt (Bl. 95 f. d. A.), mithin bestehe auch insoweit keine Aufklärungsverpflichtung. Sie behauptet, dem Zedenten seien das Kredit- bzw. Insolvenzrisiko sowie das Totalverlustrisiko bei Zertifikatsgeschäften und auch die Tatsache, dass die Beklagte "Rückvergütungen" erhalte, bereits aus dem Kauf eines anderen Zertifikates am 07.05.2005 bekannt gewesen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, rein theoretische Risiken seien nicht hinweispflichtig, da sie nicht wesentlich seien (Bl. 77 d. A.). Sie ist der Auffassung, aus der ex-ante Sicht sei die streitgegenständliche Anleihe tatsächlich renditestärker und sicherer gewesen als der G. Die BRIC -Anleihe sei zum Zeitpunkt des Kaufes als sichere Anlage einzustufen gewesen, da die Insolvenz einer Großbank wie C - selbst noch im Juli 2008 - unwahrscheinlich gewesen sei (Bl. 66, 80 d. A.). Die Beklagte ist der Ansicht, die C Anleihe sei daher mit den Anlagezielen des Zedenten vereinbar gewesen (Bl. 82 d. A.). Jedenfalls ein erfahrener Anleger müsse auch nicht darauf hingewiesen werden, dass ein auf einem Aktienfonds fußendes Zertifikat keiner Einlagensicherung unterliegt (Bl. 90 d. A.).

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Die Beklagte wendet hilfsweise ein, es liege kein Verschulden vor (Bl. 108 d. A.) bzw. keine Kausalität (Bl. 111 d. A.), insbesondere greife auch keine Kausalitätsvermutung zugunsten des Zedenten. Sie behauptet hierzu, der Zedent habe im Jahr 2008 weiterhin in Wertpapiere der Risikoklasse 3 und 4 investiert, obwohl er dort über sog. Rückvergütungen aufgeklärt worden sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung unter Berufung auf § 37a WpHG a.F. Sie meint, die Verjährung sei nur für einen Zeitraum von 2 Monaten ab Zugang des ablehnenden Bescheides der Beklagten in deren Kulanzverfahren vom 03.07.2009, also bis zum 03.09.2009, gehemmt gewesen (Bl. 164 d. A.).

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Die Beklagte behauptet weiter, der Insolvenzantrag der C sei für alle Marktteilnehmer überraschend gewesen, sie habe daher am 08.09.2008 noch nicht von einer bevorstehenden Insolvenz ausgehen müssen (Bl. 120 d. A.); ihr Mitarbeiter D habe lediglich Informationen weitergegeben und keine Halten- oder Verkaufsempfehlung gegeben; sie ist der Ansicht, selbst eine ausdrückliche Halten-Empfehlung hätte keine Pflichtverletzung dargestellt (Bl. 122 d. A.). Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Zedent das Zertifikat verkauft hätte, wenn es ihm empfohlen worden wäre. Sie ist der Ansicht, die Aussage des Beraters, ein Verkauf der Papiere sei nicht sinnvoll, sei zutreffend gewesen (Bl. 120 d. A.); Pflichten zu weiteren Hinweise hätten nicht bestanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 10.300,00 EUR Zug-um-Zug gegen Abtretung von 10 Inhaberschuldverschreibungen C Anleihen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 249, 398 BGB i.V.m. § 31 WpHG.

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1.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Zedent hat ihr etwaige Schadensersatzansprüche wirksam gem. § 398 BGB abgetreten.

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2.

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Zwischen dem Zedenten und der Beklagten wurde - auch ohne ausdrückliche Abrede - ein Beratungsvertrag geschlossen, denn der Zedent nahm bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe der Beklagten in Anspruch, die sich wiederum auf das Anliegen des Zedenten einließ (vgl. BGHZ 123, 126, 128; BGHZ 100, 117, 122).

30

3.

31

Gegen aus diesem Beratungsvertrag erwachsende Pflichten hat die Beklagte verstoßen. Dabei kann offenbleiben, ob der Zedent durch die Beklagten bei Zeichnung der Zertifikate bzw. später kurz vor Insolvenz der Emittentin der Zerifikate anleger- und objektgerecht beraten worden ist. Eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages war bereits unter dem Gesichtspunkt einer nicht offengelegten Rückvergütung, die die Beklagte erhalten hat, zu bejahen.

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Ausweislich des Hinweises in der Produktinformation der Beklagten (Anlage K3, Seite 6) hat diese von der Emittentin einen "Bonus" erhalten. Soweit die Beklagte an anderer Stelle behauptet, sie habe lediglich einen Rabatt auf den Verkaufspreis der Zertifikate erhalten, steht dies der Annahme einer Bonuszahlung nicht entgegen, denn die Beklagte zitiert selbst diese Passage der Produktinformation (Bl. 98 d. A.) und kommentiert diese weiter nicht. In einer Bonuszahlung für Verkaufsabschlüsse liegt eine Rückvergütung i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Rückvergütungen sind danach alle Zahlungen, die der Berater eines Anlagekunden vom Emittenten der verkauften Wertpapiere bezahlt erhält. Eine Bank hat jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt darauf hinzuweisen, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Eine Aufklärung über die Vergütung für die Bank ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank bei der Beratung offen zu legen (BGH NJW 2007, 1876; BGH BeckRS 2009, 86793). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für die Vermittlung von Fonds-Anteilen, sondern auch für andere Wertpapiere. Denn ein Interessenkonflikt der Bank aufgrund sogenannter Rückvergütungen der Emittentin kann sich bei anderen Papieren einstellen und ist dem Kunden gegenüber offenzulegen.

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Selbst wenn man unterstellt, die Beklagte habe - entgegen der Angabe in ihrem eigenem Produktflyer - keine Bonuszahlung von der Emittentin bekommen, sondern lediglich einen Rabatt auf den Verkaufspreis der Anleihe, wäre dies nach Auffassung der Kammer der Sache nach nichts anderes als eine versteckte Rückzahlung, nämlich eine Gewinnerzielung seitens der Beklagten aus dem vermittelten Geschäft im Wege des Vorausabzugs.

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Auch für den Fall, dass es sich - entgegen der von der Beklagten ausgestellten Effektenabrechnung (Anlage K 5) - nicht um ein Kommissionsgeschäft gehandelt haben sollte, sondern der behauptete "Rabatt" im Rahmen eines Eigengeschäftes mit der Emittentin erzielt worden sein sollte, wäre die Beklagte auskunftspflichtig gewesen. Es liegt zwar keine Rückvergütung vor. Die Interessenlage der Beteiligten ist in den Fällen, in denen die Bank zu einer Anlage rät, bei der sie eine Handelsspanne erzielt, aber nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen ihr eine Provisionzahlung zufließt, so dass eine Aufklärungspflicht dennoch besteht. Bei der Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Das Eigeninteresse der Bank ist unabhängig von der Ausgestaltung der Vergütung tangiert, gleich ob es sich um einen Vergütungsrückfluss, eine Provision oder eine Gewinnmarge handelt.

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Es fehlt somit an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der von der Beklagten vereinnahmten Beträge gegenüber dem Zedenten. Die Beklage verweist hinsichtlich der Aufklärung wegen der Rückvergütungen nur auf den schriftlichen Hinweis im Kleingedruckten des Produktflyers. Selbst wenn man unterstellt - was die Klägerin gerade bestreitet - , die Beklagte habe den Produktflyer bei der Beratung verwendet, so reicht dies ohne ausdrücklichen Hinweis allein für die Aufklärung nicht aus. Überdies wird der anfallende Bonus im Prospekt auch nicht beziffert. Für eine sachgerechte Beurteilung und die Beantwortung der Frage, ob unter Berücksichtigung des Umsatzinteresses der Bank der Erwerb gerade dieser Anleihe noch vertretbar erscheint, ist aber die Aufklärung über die exakte Höhe dieser Zahlungen nicht entbehrlich.

36

4.

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Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei unterlassenen Aufklärungen über Rückvergütungen wird das Verschulden der beratenden Bank vermutet (BGH, NJW 2009, 2298). Die Beklagte hat hier diese Vermutung nicht widerlegt. Sie kann sich insbesondere nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum des Beraters berufen. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Beratungsgespräch aus dem Jahr 2000 zum Gegenstand, dennoch wird dort einschränkungslos und ohne Auseinandersetzung mit der Frage nach der Berücksichtigung etwaiger Rechtsirrtümer der Grundsatz der Verschuldensvermutung aufgestellt.

38

5.

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Der Schaden des Zedenten liegt in dem Aufwand für den Erwerb der nunmehr wertlosen Zertifikate. Er beruht auch kausal auf dem Beratungsfehler. Der Kunde kann sich bei Verletzung von Aufklärungspflichten auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH NJW 2009, 2298). Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. Insbesondere sind Wertpapierkäufe des Zedenten knapp zwei Jahre nach dem in Rede stehenden Erwerb der C-Anleihe nicht geeignet zu beweisen, dass der Zedent auch bei richtiger Aufklärung die Anlage erworben hätte.

40

6.

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Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht an der Einrede der Verjährung. Die Verjährung wäre hier zwar grundsätzlich mit Ablauf des 02.08.2009 eingetreten. Die Verjährung war aber zwischenzeitlich gehemmt und der Anspruch der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 1 i.V.m. § 167 ZPO, am 12.10.2009, nicht verjährt.

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Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt gem. § 37 a WpHG a. F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Lauf der Verjährung beginnt mithin unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist der Anspruch in diesem Sinne (erst), sobald neben dem Verstoß auch ein Schaden eingetreten ist. Nach der herrschenden Auffassung liegt ein Schaden im Rahmen von § 37 a WpHG a. F. bereits beim Verstoß (mit erster Vermögensverfügung) vor (E/B/J/S, HGB, 2. Aufl. 2009, § 37 a WpHG Rn. VI 364). Der Anspruch ist vorliegend mit Ausführung der Order am 02.08.2006 entstanden.

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Dass die Verjährung seit dem 26.05.2009 durch Teilnahme am Kulanzverfahren der Beklagten gehemmt war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Gem. § 209 BGB wird ein Zeitraum währenddessen die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährung eingerechnet.

44

Es kann offenbleiben, ob die Hemmung erst mit Erhalt des Schreibens der Einigungsstelle der Verbraucherzentrale vom 09.11.2009, Eingang 13.11.2009, geendet hat oder die Hemmung der Verjährung nur einen Zeitraum von 2 Monaten nach dem Zugang des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 03.07.2009 gewirkt hat, also bis zum 03.09.2009. Denn bei einem unterstellten Ende der Hemmung am 13.11.2009 hätte sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum 26.05.2009 bis 13.11.2009 verlängert. Zudem bestand am 26.05.2009, als die Hemmung unstreitig geendet hat, noch ein restlicher Verjährungslauf bis zum 02.08.2009 von 9 Wochen und 5 Tagen. Nach dem Ende einer Hemmung läuft die Verjährung vom Beginn des nächsten Tages an weiter (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 209, Rn. 1.). Die Verjährung wäre zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gehemmt gewesen.

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Unterstellt die Verjährungshemmung endete bereits am 03.09.2009, dann wäre die Verjährung mit dem restlichen Verjährungslauf von 9 Wochen und 5 Tagen weitergelaufen. Die Klageerhebung am 12.10.2009 lag innerhalb dieses restlichen Verjährungslaufes.

46

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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Streitwert: 10.300,00 EUR