Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·10 O 386/08·09.07.2009

Klage auf Provision für gelieferte Adressdaten: Zahlungspflicht trotz Einwänden mangels Substantiierung

ZivilrechtSchuldrechtKaufrecht/WerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Schweizer Vermittlerin von Endkundendatensätzen, verlangt von der Beklagten Provisionen für gelieferte Adressdateien. Die Beklagte rügt fehlende Opt‑ins und verweist auf Abmahnungen, trägt dies jedoch nicht konkret dar. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 9.939,00 € zuzüglich Zinsen, da die Dateien abgenommen und verwendet wurden und Mängelrügen unsubstantiiert blieben. Ein Zurückbehaltungsrecht bestand nicht, da Nacherfüllung möglich war.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Provisionen in Höhe von 9.939,00 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergütungsanspruch für gelieferte Datensätze wird fällig, wenn der Leistungsempfänger die Dateien abnimmt und verwendet.

2

Bei Mängelrügen obliegt dem Besteller die Darlegungs- und Beweislast; pauschale oder widersprüchliche Behauptungen ohne konkrete Zuordnung zu einzelnen Lieferungen sind unzulässig.

3

Die Rüge von Mängeln nach § 377 HGB ist nur dann wirksam, wenn Zeitpunkt, Umfang und die betroffenen Lieferungen substantiiert dargelegt werden.

4

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln entfällt, wenn dem Lieferer eine zumutbare Nacherfüllung (z. B. Nachlieferung mangelfreier Datensätze) möglich ist.

Relevante Normen
§ 377 HGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 631 Abs. 2 BGB§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 640 Abs. 2 BGB§ 377 Abs. 3 HGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 167/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.939,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.282,00 € seit dem 24. August 2007, aus 3.420,00 € seit dem 29.09.2007 sowie aus 237,00 € seit dem 30.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Provisionen.

3

Die Klägerin ist eine GmbH nach Schweizer Recht und vermittelt Adresslisten gegen Provision. Die Beklagte betreibt Telefonmarketing für gewerbliche Auftraggeber. Am 18.07.07 bestellte die Beklagte bei der Klägerin insgesamt 12.000 Endkundendatensätze für ihren Kunden X aus vier verschiedenen Datenpools. Die Datensätze hatten jeweils bestimmte Kriterien zu erfüllen: Gewinnspielaffinität, Alter der Personen zwischen 25 und 70 Jahre, möglichst Festnetzanschluss sowie Vorliegen eines Opt-in. Als Vergütung waren unterschiedliche Tausenderkontaktpreise genannt. Ebenfalls wurde für die Selektionskosten eine Vergütung von 180,00 € vereinbart. Zugleich einigten sich die Parteien mündlich auf eine so genannte Mindestabnahmequote von 90 %. Danach wurden der Beklagten zunächst nur 90% der gelieferten Adressen in Rechnung gestellt. Unabhängig von der späteren Verwendung der Datensätze war dies die zu leistende Mindestvergütung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 23.07.2007 Bezug genommen (Bl. 19).

4

Am 20.07.2007 lieferte die Klägerin die bestellten Datensätze per E-Mail aus. Mit Rechnung vom 23.07.2007 forderte sie insgesamt 6.282,00 €. Am 30.07.2007 äußerte die Beklagte dass sie mit einem Teil der Adressen, die die Klägerin ihr zur Verfügung gestellt hatte, nicht zufrieden sei. Daraufhin lieferte die Klägerin per Mail am 30.07.2007 die dazu bestellten 3000 Datensätze nach. Dafür stellte sie der Beklagten keine Provision in Rechnung. Erst am 29.11.2007 forderte die Klägerin für 300 Datensätze eine Provision von 237,00 €, da die Beklagte kein Abrechnungsprotokoll erstellt hatte. Für diesen Fall galt die Mindestabnahmequote von 90 % nicht, so dass die restlichen 10 % ebenfalls noch in Rechnung gestellt wurden.

5

Am 24.08.2007 bestellte die Beklagte weitere 6.000 Endkundendatensätze, mit zum Teil anderen Kriterien, wobei bei den Telefonadressen ebenfalls ein Opt-in vorliegen sollte. Die bestellten Datensätze lieferte die Klägerin am 28.08.2007 an die Beklagte per E-Mail aus. Mit Rechnung vom gleichen Tag forderte sie Zahlung von 3.420,00 €.

6

Vor Beginn des Rechtsstreits rügte die Beklagte die gelieferten Datensätze nicht wegen etwaiger Mängel. Insbesondere setzte sie die Klägerin nicht wegen Beschwerden von angerufenen Personen, deren Datensätze sie vermittelt hatte, in Kenntnis.

7

Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, dass sich die Beklagte nach 21 Monaten nicht mehr auf einen Mangel stützen könne, da § 377 HGB gelte. Zudem enthalte sich die Beklagte jedes konkreten Sachvortrags; der Vortrag der Beklagten sei nicht einlassungsfähig und nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Klageforderung in Zweifel zu ziehen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.939,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.282,00 € seit dem 24.08.2007, aus einem Betrag von 3.420,00 € seit dem 29.09.2007 sowie aus einem Betrag von 237,00 € seit dem 30.12.2007 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

Die Beklagte behauptet, es habe für sämtliche Adressen kein Opt-in vorgelegen. Deswegen habe es im Rahmen der Adresslieferungen mehrere Fälle gegeben, in denen sich die Beklagte einer strafbewährten Unterlassungserklärung habe unterwerfen müssen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist begründet.

16

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Provisionen in Höhe von 9.939,00 € verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin aus einem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2 BGB oder aus einem Werkvertrag gem. § 631 Abs. 2 BGB ergibt. Sowohl hinsichtlich des Zahlungsanspruches der Klägerin als auch bezüglich der etwaigen Gewährleistungsrechte der Beklagten folgen aus der Anwendung des Kauf- oder des Werkvertragsrechtes keine unterschiedlichen Ergebnisse.

17

Der Vergütungsanspruch der Klägerin, der der Höhe nach unstreitig ist, ist sowohl bei Anwendung von Kauf- als auch bei Anwendung von Werkvertragsrecht (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) fällig geworden. Die Beklagte hat die übertragenen Telefondateien abgenommen (§§ 433 Abs. 2, 640 Abs. 2 BGB) und auch verwendet. In der Benutzung kommt zum Ausdruck, dass sie die Dateien als eine im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung der Klägerin ansah.

18

Die Einwendungen der Beklagten sind hingegen nicht erheblich dargetan. Bezüglich der Mangelhaftigkeit der Adressdaten ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Zu Recht rügt die Klägerin das Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert und als nicht einlassungsfähig. Aus dem Vortrag der Beklagten wird nicht ersichtlich und ist damit nicht feststellbar, in welchen Fällen das Opt-in nicht vorgelegen haben soll. Der Vortrag ist insoweit widersprüchlich, als die Beklagte einerseits vorträgt, bei sämtlichen Adressen habe kein Opt-in vorgelegen und sich andererseits darauf beruft, dass es mehrere Fälle gegeben habe, in denen das Kriterium des Opt-in nicht vorgelegen habe. Die Behauptung, sämtliche Adressdaten seien ohne Opt-in vermittelt worden, ist ersichtlich eine Behauptung ins Blaue hinein, da die Beklagte aus den von ihr behaupteten einigen Fällen der erfolgten Abmahnung schließt, dass bei allen übermittelten Daten kein Opt-in bestanden habe. Insoweit ist es auch nicht ausreichend, dass sich die Beklagte bezüglich der Abmahnungen nur auf mehrere Fälle beruft, ohne diese zahlenmäßig oder nach den jeweiligen Adressdateien zu konkretisieren. Die Beklagte hätte zu den einzelnen Adressdateien Ausführungen dazu machen müssen, von wem sie wann und unter welchen Bedingungen abgemahnt worden sein will.

19

Offen bleiben kann, ob die Beklagte einen Mangel noch rechtzeitig gemäß § 377 Abs. 3 HGB gerügt hätte, da schon nicht festgestellt werden kann, ob und wann sich ein solcher Mangel überhaupt gezeigt hat.

20

Darüber hinaus hat die Beklagte kein konkretes Gewährleistungsrecht geltend gemacht. Insbesondere hat sie sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Nacherfüllungsansprüche berufen. Eine Nacherfüllung durch Nachlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes wäre aber durchaus möglich gewesen und hat in der Vergangenheit auch bereits stattgefunden. Selbst wenn die Daten also völlig unbrauchbar gewesen sein sollten, hätte die Klägerin neue Datensätze erstellen können, die den behaupteten Mangel nicht mehr aufgewiesen hätten.

21

Die Zinsansprüche folgen jeweils aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

22

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

23

Streitwert: 9.939,00 €