Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·10 O 377/12·11.04.2013

Unterlassung unerwünschter Werbeanrufe und Auskunftsanspruch wegen Telefonwerbung

ZivilrechtDeliktsrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen wiederholter telefonischer Werbeanrufe. Das LG verurteilt die Beklagte zur Unterlassung solcher Anrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, zur Zahlung von 229,55 € und zur Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten einschließlich Herkunft und Empfänger. Die übrigen Klageanträge werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zu Unterlassung unerwünschter Werbeanrufe, Zahlung von 229,55 € und Auskunft verurteilt; übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiederholte telefonische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar und kann einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen begründen.

2

Die Wiederholungsgefahr wird widerlegbar vermutet, sobald der Eingriff bereits stattgefunden hat; zur Entkräftung muss sich der Störer uneingeschränkt, bedingungslos, ernstlich und in vollem Umfang zur Unterlassung verpflichten.

3

Eine vorprozessuale Unterlassungserklärung ohne Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe ist in der Regel ungeeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

4

Der Anspruch auf Auskunft gemäß § 34 Abs. 1 BDSG umfasst die Mitteilung der über die betroffene Person gespeicherten Daten sowie deren Herkunft, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern und den Zweck der Speicherung.

5

Zur Berechnung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten sind die von Gericht festgestellten Streitwerte für Unterlassungs‑ und Auskunftsanspruch zugrunde zu legen; daraus können Aufwendungsansprüche nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1104 BGB§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 UWG§ 34 Abs. 1 BDSG§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, den Kläger telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, wenn dies geschieht, dass ein Angebot für eine Eintragung in ein Datenaustragungsregister unterbreitet werden soll, es sei denn, der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu einer telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken vorher ausdrücklich seine Einwilligung erteilt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche bei dieser über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, auch soweit die Informationen sich auf die Herkunft der Daten beziehen, über die Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten, an die diese weiter gegeben wurden und den Zweck der Speicherung der Daten. Diese Auskunft muss sich auch über den Kläger in der Schreibweise „E L“ erstrecken.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter anderem Unterlassung von Anrufen.

3

Im Auftrag der Beklagten rief eine Frau T am 13. April 2012 gegen 15.07 Uhr den Kläger an und stellte sich als Mitarbeiterin des E Datenaustragungsregisters vor. Sie schlug dem Kläger vor, dafür zu sorgen, dass persönliche Daten des Klägers bei allen Unternehmen ausgetragen würden, was den Kläger einmalig nur 99,90 Euro kosten würde. Der Kläger ging auf dieses Angebot zum Schein ein. Um 15.13 Uhr am gleichen Tag erfolgte an die gleiche Rufnummer des Klägers ein Kontrollanruf.

4

Am 16. April 2012 hinterließ ein Postzustellungsbediensteter einen Benachrichtigungszettel im Briefkasten des Klägers entsprechend der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 10). Darin wird der Kläger informiert, dass seine Sendung da sei; der Name des Klägers wird hier L E“ geschrieben.

5

Mit Schreiben vom 26. April 2012 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 12 f.) ließ der Kläger die Beklagte abmahnen. Er verlangte Unterlassung sowie Auskünfte entsprechend dem Abmahnschreiben sowie Ersatz für die vorprozessuale Geltendmachung der Forderung unter Ansatz eines Gegenstandswertes vom 4.000,-- € von 402,82 €. Dem Schreiben war eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entsprechend der Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 16) beigefügt. Schließlich kam es am 7. Mai 2012 zu zwei weiteren Telefonaten. Um 12.23 Uhr wurde der Kläger wiederum auf seiner Festnetznummer angerufen und ihm die Löschung von gespeicherten Daten angeboten. Nachdem er wiederum zum Schein auf dieses Angebot eingegangen war, gab es am gleichen Tag um 12.28 Uhr einen zweiten Anruf.

6

Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 lehnte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ab (Anlage K 4 zur Klageschrift; Bl. 17). Sie gibt an, die Daten des Klägers seien gelöscht. Er sei bei ihr lediglich unter L E gespeichert gewesen.

7

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Amtsgericht Duisburg vom 16. Mai 2012 nahm der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Mit Urteil vom 12. Juni 2012 wies das Amtsgericht den Antrag zurück; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlagen 5 bis 7 zur Klageschrift (Bl. 18 f. d. GA) verwiesen.

8

Der Kläger meint, im vorliegenden Fall könne lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.

9

Er beantragt,

10

1.

11

der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, ihn telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren und /oder kontaktieren zu lassen. Wenn dies geschieht, wie etwa bei den Anrufen am 13. April 2012 um 15.07 Uhr und vom 7. Mai 2012 um 12.23 Uhr in der Weise, dass ein Angebot für eine Eintragung in ein Datenaustragungsregister unterbreitet werden soll, es sei denn, der Kläger hat gegenüber der Beklagten eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken vorher ausdrücklich seine Einwilligung erteilt.

12

2.

13

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 402,82  € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2012 zu bezahlen.

14

3.

15

die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, über sämtliche bei dieser über ihn personenbezogener Daten, auch, soweit die Informationen sich auf die Herkunft der Daten beziehen, über die Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten, an die diese weiter gegeben wurden und den Zweck der Speicherung der Daten bei der Beklagten. Diese Auskunft ist auch zu erteilen für den Namen des Klägers in der Schreibweise „E L“.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie beruft sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts und behauptet zuletzt, der Kläger habe für die Werbeanrufe am 1. September 2012 eingewilligt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

22

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor bezeichneten Werbeanrufe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1104 BGB. Denn er wurde auf Veranlassung der Beklagten wiederholt zu Werbezwecken angerufen. Ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung liegen insoweit unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 UWG vor mit der Folge, dass der Unterlassungsanspruch entstanden ist.

23

Der Vortrag der Beklagten im zuletzt überreichten Schriftsatz vom 18. Februar 2013 ist nicht geeignet, eine Einwilligungserklärung des Klägers darzulegen. Ein konkretes Verhalten des Beklagten, welches die im April und im Mai 2012 stattgehabten Telefonanrufe rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Zudem steht der bestrittene Vortrag nicht unter Beweis und kann vor diesem Hintergrund bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden.

24

Auch eine Widerholungsgefahr liegt vor, nämlich eine ernstliche, auf Tatsachen begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungsverpflichtung erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Da der Eingriff bereits stattgefunden hat, wird diese Wiederholungsgefahr widerlegbar vermutet. Entkräften kann ein Störer dies nur, indem er sich uneingeschränkt, bedingungslos, ernstlich und in vollem Umfang zur Unterlassung weiterer Verletzung verpflichtet; in der Regel ist zusätzlich die Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, Einführung von § 823 Rdnr. 20). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zwar hat die Beklagte bereits vorprozessual erklären lassen, sie werde sich nicht mehr an den Kläger wenden und habe die ihr bekannte Anschrift, das Geburtsdatum, die Telefonnummer und den Namen des Klägers in der Schreibweise E L gelöscht. Indes hat die Beklagte keinerlei Vertragsstrafe versprochen, so dass diese von ihr abgegebene Unterlassungserklärung nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit ausgestattet und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ungeeignet ist. Insbesondere die neuerdings erhobene Behauptung, der Beklagte habe in einen Werbeanruf eingewilligt, führt bei einer Gesamtbetrachtung zu dieser Wertung, auch wenn bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 8. März 2013 die Beklagte keine weiteren Anrufe des Klägers mehr veranlasst hat.

25

Die Kammer bewertet den Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert von 2.000,--- €, den Auskunftsanspruch mit 500,-- €. Auf dieser Grundlage berechnet sich der Anspruch des Klägers auf Ersatz vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten von 272,87 € nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag.

26

Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 34 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der zu seiner Person gespeicherten Daten und die Herkunft dieser Daten, den Empfänger oder die Kategorie von Empfängern an die seine Daten weiter gegeben werden, sowie den Zweck der Speicherung.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

28

Streitwert für den Klageantrag zu 1.: 2.000,--- €,

29

für den Klageantrag zu 3.: 500,-- €