Rückerstattung 12.000 DM wegen unberechtigter Abhebung durch Kontoverwalterin
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Rückzahlung von 12.000 DM, die die Beklagte als unentgeltliche Verwalterin des Kontos am 14.6.1995 abgehoben hatte. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung nach §§ 812, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246, 266 StGB. Ein im Termin vorgetragenes Bestreiten der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten wurde als verspätet zurückgewiesen. Verzugszinsen seit 1.8.1996 und Kosten trägt die Beklagte; vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 12.000 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte wurde stattgegeben; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit zu ihren Lasten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Verwalter fremde Kontomittel ohne Berechtigung für sich verwendet, begründet gegenüber dem Kontoinhaber einen Anspruch auf Rückerstattung nach § 812 BGB und gegebenenfalls Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, wenn zugleich eine strafrechtlich relevante Unterschlagung oder Untreue vorliegt.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht nach Mahnung und ist nach §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen; der Verzug begann hier mit der erfolgten Mahnung.
Verspätet vorgebrachte prozessuale Einwendungen sind nach §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückzuweisen, wenn die gesetzte Frist ohne genügende Entschuldigung versäumt wurde und die Zulassung des Vorbringens die zügige Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern würde.
Prozesstaktische Erwägungen (z. B. behauptetes Hausverbot) stellen grundsätzlich keine ausreichende Entschuldigung für die Verspätung dar und rechtfertigen nicht die Zurückhaltung maßgeblicher Rügen, da sie gegen die Prozeßförderungspflicht verstoßen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.000,-- DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 1.8.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-
erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
von 15.000,-- DM, die auch durch Bürgschaft einer in der Bundes-
republik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht
werden kann.
Tatbestand
Die Beklagte hatte die unentgeltliche Verwaltung der Geldangelegenheiten der Kläger, ihrer betagten Eltern, übernommen. Anfang September 1995 widerriefen die Kläger den Auftrag. Als ihnen ihr Postsparbuch ausgehändigt wurde, stellten sie fest, daß die Beklagte unter anderem am 14.6.1995 von ihrem Postsparkonto 12.000,-- DM abgehoben hatten.
Nach vergeblicher Zahlungsaufforderung vom 18.7.1996 machen die Kläger Rückerstattung des Betrages mit der vorliegenden Klage geltend
und beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,-- DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 1.8.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit ihrer im Verhandlungstermin vom 22.1.1997 überreichten Klageerwiderung rügt sie den Mangel der Vollmacht des Prozeßvertreters der Kläger.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Zahlungsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 812, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 246, 266 StGB, weil die Beklagte als Verwalterin des Kontos der Kläger grundsätzlich nicht berechtigt war, deren Geld abzuheben und für sich zu verwenden.
Daß die Beklagte sich am 14.6.1995 einen Betrag von 12.000,-- DM auf Kosten der Kläger zugeeignet hat, ist nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit sie mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.1997 überreichten Schriftsatz vom 21.1.1997 erstmals den Mangel der Vollmacht des Prozeßvertreters der Kläger rügt (Bl. 30
d. A.), wird dieses Vorbringen als verspätet zurückgewiesen (§§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Beklagten war gemäß prozeßleitender Verfügung vom 27.9.1996 zur schriftlichen Klageerwiderung eine Frist von sechs Wochen gesetzt worden (Bl. 21 d. A.). Da die Verfügung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 4.10.1996 zugestellt worden ist (Bl. 22 d. A.), war die Frist am 18.11.1996 abgelaufen. Gleichwohl erfolgte die Klageerwiderung erst im Verhandlungstermin vom 22.1.1997, der entsprechend der von der Kammer ständig geübten Verfahrensweise kein bloßer "Durchlauftermin" dar. Die Zulassung des verspäteten Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern. Denn die Verhandlung hätte - auch wegen des entsprechenden Hilfsantrags der Kläger (Bl. 37 d. A.) - nach § 227 Abs. 1 ZPO vertagt werden müssen, um den Klägern Gelegenheit zu Stellungnahme und Nachweis der Vollmacht gemäß §§ 80, 88 ZPO zu geben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 296 ZPO Anm. 13 D). Vorbereitende Maßnahmen gemäß § 273 As. 2 ZPO zur Vermeidung einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits waren angesichts der Tatsache, daß die Klagerwiderung erst in der Verhandlung überreicht wurde, nicht möglich.
Die Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt. Die Beklagte begründet sie mit einem Hausverbot, das ihr der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 20./21.1.1997 erteilt habe (Bl. 37 d. A.). Es handelt sich ersichtlich um eine Reaktion, der prozeßtaktische Erwägungen zugrunde liegen. Solche mögen grundsätzlich zulässig sein, solange sie die Prinzipien einer redlichen Prozeßführung wahren, stellen aber im konkreten Fall eine Verletzung der auch den Parteien obliegenden Prozeßför-derungspflicht dar und rechtfertigen nicht die Zurückhaltung der in Rede stehenden Rüge.
Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, der auf die Mahnung zum 31.7.1996 seit dem fraglichen Zeitpunkt eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 12.000,-- DM.