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Landgericht Duisburg·10 O 321/10·31.03.2011

Unterlassungsklage gegen Hinweis 'Es liegen Informationen zu Insolvenzverfahren vor' abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtUnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung eines Hinweises der Beklagten-Wirtschaftsauskunftei, wonach zu ihrem Geschäftsführer Informationen zu Insolvenzverfahren vorliegen. Streitpunkt ist, ob der Hinweis unwahre oder irreführende Tatsachenbehauptung darstellt. Das Landgericht weist die Klage ab, da der Textbaustein als allgemeiner Hinweis auf weitergehende Informationen understood wird und tatsächlich ein früheres Insolvenzverfahren vorliegt. Damit fehlen die Voraussetzungen für Ansprüche nach § 824, § 823 II i.V.m. § 186 StGB und § 826 BGB.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Kennzeichnung 'Es liegen Informationen zu Insolvenzverfahren vor' abgewiesen, da keine Verbreitung unwahrer oder irreführender Tatsachen vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Haftung nach § 824 Abs. 1 BGB setzt die Verbreitung unwahrer Tatsachen voraus; die bloße Mitteilung, dass zu einer Person Informationen zu Insolvenzverfahren vorliegen, ist nicht unwahr, wenn tatsächlich entsprechende Insolvenzvorgänge existieren.

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Bei der Auslegung von Bonitätsauskünften ist auf die Sicht des objektiv verständigen Adressaten im relevanten Geschäftsverkehr abzustellen; pauschale, gleichlautende Textbausteine werden regelmäßig als Hinweis auf weitergehende, kostenpflichtig abrufbare Informationen verstanden und nicht als vollständige Tatsachendarstellungen.

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Eine Irreführung durch Unterdrückung wesentlicher Umstände nach § 824 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn die Mitteilung den Eindruck der Vollständigkeit erweckt oder konkrete falsche Tatsachen behauptet; bloße Unvollständigkeit bei zugleich kenntlichgemachtem Hinweis auf weitergehende Informationen genügt nicht.

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Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB sowie aus § 826 BGB setzen ebenfalls die Verbreitung unwahrer Tatsachen bzw. ein sittenwidriges Verhalten voraus; fehlen unwahre Tatsachen, sind diese Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 824 Abs. 1 BGB§ 824 BGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, i. V. m. § 1004 BGB§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 186 StGB§ 826 BGB§ 91 Abs. 1 S.1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 56/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung der Bereitstellung bestimmter Angaben über die Klägerin in deren Wirtschaftsauskunftei.

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Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Alleingeschäftsführer der Klägerin ist Herr aus . Dieser stellte im Jahr 2000 beim Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 43 IN 27/00 einen Eigen-Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 18.04.2002 unter Ankündigung einer Restschuldbefreiung aufgehoben. Antragsgemäß wurde ihm per 12.06.2009 die Restschuldbefreiung bewilligt.

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Die Beklagte ist Betriebskommanditgesellschaft des Vereins , welcher eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, die dem Dachverband " " angehört. Auskünfte werden an die Mitglieder des Vereins bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses erteilt.

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Die Beklagte erteilt über die Klägerin die in der Anlage K1 (Bl. 6 - 10) abgebildete Auskunft. In der Rubrik "Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis" ist unter den Angaben zum Geschäftsführer ein rotes Dreieck mit dem Text "Es liegen Informationen zu Insolvenzverfahren vor" enthalten. Die Mitglieder der Beklagten können auf Wunsch bei der Beklagten entgeltpflichtig weitere Informationen über den Geschäftsführer der Klägerin abrufen, insbesondere durch einen Klick auf dessen sog. Crefo-Nummer, die dort angegeben ist. Der hinterlegte Link führt zur privaten Kosumentendatenbank der Beklagten. Dort wird im Einzelnen aufgeführt, welchen Gang das Insolvenzverfahren des Geschäftsführers der Klägerin genommen hat. Für den Zugang zum privaten Konsumentenbereich ist ein separater Zugangscode erforderlich, der von der Beklagten auf Anfrage übermittelt wird.

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Mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2010 ließ die Klägerin die Beklagten erfolglos unter Fristsetzung auffordern, die Angaben zu löschen (Bl. 11 d. A.).

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte erfülle mit den Angaben den Tatbestand des § 824 Abs. 1 BGB. Zum einen werde durch die Verwendung des Plurals der falsche Eindruck erweckt, betreffend den Geschäftsführer der Klägerin gäbe es mehrere Insolvenzverfahren, zum anderen führe die Verwendung der Gegenwartsform beim Leser zu der falschen Annahme, es liege ein laufendes Insolvenzverfahren vor.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, bei der Erteilung von Kreditauskünften über die Klägerin (Crefo-Nummer ) im Zusammenhang mit der Nennung des Geschäftsführers Herrn (geboren ) ein rotes Dreieck mit Ausrufungszeichen sowie den Text: "Es liegen Informationen zu Insolvenzverfahren vor" zu verwenden,

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die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Eintrag bringe nur zum Ausdruck, dass bezüglich des Geschäftsführers der Klägerin nähere Informationen zu Insolvenzvorgängen vorlägen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Angabe des roten Dreiecks nebst Text, insbesondere nicht aus §§ 824, 826, 823 Abs. 2 (i. V. m. § 186 StGB) i. V. m. § 1004 BGB.

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Voraussetzung einer Haftung der Beklagten aus § 824 Abs. 1 BGB wäre zunächst, dass diese über die Klägerin unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Dies ist nicht der Fall. In der in Streit stehenden Angabe sind keine unwahren Tatsachen enthalten. Die Angabe der Beklagten ist so verstehen, dass zum Thema "Insolvenzverfahren" Informationen über den Geschäftsführer der Klägerin vorliegen. Welcher Art diese Informationen sind, bleibt einer weiteren Auskunftsanfrage vorbehalten. Tatsächlich existieren betreffend den Geschäftsführer der Klägerin Vorgänge im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren. Denn unstreitig ist im Jahre 2001 über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

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Sowohl die Einordnung einer Mitteilung als Tatsachenbehauptung als auch die Wahrheitsprüfung setzen die Feststellung des Inhalts der Aussage voraus. Der Inhalt der Äußerung ist aus der Perspektive eines objektiven, verständigen Empfängers zu beurteilen. Entscheidend ist das tatsächliche Wahrnehmungsverhalten einer Durchschnittsperson aus dem jeweiligen Adressatenkreis. Bei Fachpublikum sind die Spezialkenntnisse eines durchschnittlichen Fachmanns zugrunde zu legen (MüKo, BGB, 5. Aufl. 2009, § 824 Rn. 9, 10). Die Mitglieder der Beklagten stammen aus dem Geschäftsverkehr und wollen sich Bonitätsinformationen über ihre Geschäftspartner verschaffen. Der objektiv verständige Empfänger aus dem Kreis dieser Mitglieder wird eine Beurteilung dahingehend, ob es sich um eines oder mehrere Verfahren handelt und ob diese Verfahren abgeschlossen oder laufend sind, der in Streit stehenden Angabe trotz der Verwendung des Plurals und der Gegenwartsform gerade nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung auch, dass es sich ersichtlich um einen Textbaustein handelt, der bei jedem Eintrag in derselben Art und Weise unabhängig vom Einzelfall verwendet wird. Die Phrase weist keine Satzzeichen auf. Daher versteht das verständige Mitglied den Text lediglich als generelle Mitteilung über weiter vorhandene Informationen, die dann - gegen Entgelt und unter Eingabe eines separaten Zugangscodes - abgerufen werden können.

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Eine Unwahrheit der in der Auskunft liegenden Tatsache i.S.v. § 824 Abs. 1 BGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter dem Aspekt der Unterdrückung wesentlicher Umstände. Zwar wird eine unwahre Tatsachenbehauptung i. S. d. § 824 Abs. 1 BGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon dann angenommen, wenn eine Irreführung dadurch zustande kommt, dass wesentliche Umstände verfälscht werden bzw. unterdrückt werden (BGH NJW 2000, 656, 657). Die Informationen über die Klägerin im Zusammenhang mit dem Geschäftsführer bekannten Insolvenzverfahren auf der Auskunftsseite sind auch unvollständig. Es wird vorliegend aber gerade nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte berichte an dieser Stelle vollständig zu der Frage, ob in der Person des Geschäftsführers der Klägerin Insolvenzverfahren geführt werden. Die Aussage beschränkt sich darauf, mitzuteilen, dass die Beklagte Informationen zu diesem Thema besitzt. Sie wird vom verständigen Mitglied der Beklagten nicht als abschließend aufgefasst werden und daher auch nicht die fälschliche Annahme hervorrufen, gegen den Geschäftsführer der Beklagten liefen aktuell mehrere Insolvenzverfahren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass weitere Informationen kostenpflichtig sind und eines weiteren Zugangscodes bedürfen.

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Die Klägerin kann einen Anspruch auf Unterlassung aus denselben Gründen auch nicht auf § 823 Abs. 2 i. V. m. § 186 StGB stützen.

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Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert ebenfalls bereits an der fehlenden Verbreitung unwahrer Tatsachen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S.v. § 826 BGB setzte im vorliegenden Fall ebenfalls zunächst die Verbreitung unwahrer Tatsachen voraus. Denn die Frage des Sittenverstoßes misst sich am "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (Wagner in: MüKo, BGB, 5. Aufl. 2009, § 826 Rn. 8) und strafrechtlich missbilligtes Verhalten (§ 186 StGB) verletzt jedenfalls regelmäßig dieses Anstandsgefühl (OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 500 f).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 10.000,00 EUR