Schadensersatz wegen Anlageberatung zu atypisch stiller Beteiligung: Klageabweisung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von Vermittler/Bank und finanzierender Bank Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung und begehrten Rückabwicklung Zug um Zug. Das LG wies die Klage ab, weil eine Pflichtverletzung der beratenden Bank nicht hinreichend dargetan sei und die Kläger aufgrund Prospekt/Zeichnungsschein umfassend über Totalverlustrisiken informiert waren. Zudem trete ein behaupteter Fehlhinweis wegen überwiegenden Mitverschuldens zurück. Die finanzierende Bank hafte wegen eines von den Klägern gegengezeichneten Haftungsverzichts nicht; eine persönliche Haftung des Beraters sei nicht ersichtlich, der Schaden zudem nicht schlüssig abgerechnet.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Falschberatung und Finanzierung einer Unternehmensbeteiligung insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberatungsvertrag kommt konkludent zustande, wenn der Kunde erkennbar die besondere Sachkunde eines Vermittlers/Instituts in Anspruch nimmt und dieses die Beratung übernimmt.
Der Anlageberater muss sich grundsätzlich über einschlägige Veröffentlichungen zur empfohlenen Anlage informieren, ist aber nicht verpflichtet, ständig sämtliche Publikationen auszuwerten; regelmäßig genügt die Orientierung an renommierten Fachmedien und der Tagespresse.
Eine weitergehende Plausibilitätskontrolle eines Emissionsprospekts schuldet der Anlageberater nicht, wenn der Prospekt keine offensichtlichen Widersprüche oder Ungereimtheiten enthält und der Berater aufgrund der ihm vorliegenden Informationen von dessen Verlässlichkeit ausgehen darf.
Ist der Anleger durch Prospekt und Zeichnungsschein deutlich über das Totalverlustrisiko und den Charakter als nicht mündelsichere Unternehmensbeteiligung aufgeklärt, kann ein Vertrauen auf entgegenstehende pauschale mündliche Zusicherungen ein überwiegendes Mitverschulden begründen, das Schadensersatzansprüche ausschließt.
Ein finanzierendes Kreditinstitut haftet für das Anlagerisiko grundsätzlich nicht, wenn es vor Darlehensabschluss ausdrücklich auf fehlende Prüfung der Anlage hinweist und der Darlehensnehmer einen Haftungsverzicht für das Scheitern des finanzierten Geschäfts erklärt; ein solcher Verzicht ist nicht ohne Weiteres sittenwidrig (§ 138 BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je
EUR 2.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Euro-
päischen Union oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger kauften unter Vermittlung des Beklagten zu 3., eine Mitarbeiters der Beklagten zu 1., Anteile an der KG. Der Zeichnungsschein, Bl. 6 d.A. wurde von den Klägern am 03.02.1994 unterzeichnet. Der Unterzeichnung gingen mehrere Beratungstermine voraus. Der Kontakt zur Beklagten zu 1. bzw. dem Beklagten zu 3. wurde durch den Zeugen I hergestellt, der mit den Klägern persönlich bekannt war und der ebenfalls für die Beklagte zu 1. tätig war.
Im Rahmen der mit dem Beklagten zu 3. geführten Beratungsgesprächen wurden den Klägern das Emmisionsprospekt der KG überreicht, dass auf drei Seiten umfangreiche Risikohinweise und unter anderem in Fettdruck den Hinweis auf einen möglichen Totalverlust enthält. Im Inhaltsverzeichnis wird in Fettdruck auf die eigens aufgeführten Risikohinweise Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Prospekt, Bl. 13 f.d.A. verwiesen.
Auf dem Zeichnungsschein befindet sich zudem unmittelbar über dem Unterschriftsfeld deutlich hervorgehoben folgender Hinweis: "Dieses Angebot zur Beteiligung als stiller Gesellschafter der KG stellt - wie bereits in den Risikohinweisen im Prospekt ausführlich behandelt - keine sogenannten mündelsichere Kapitalanlage, sondern eine Unternehmensbeteiligung dar.".
Auf Anraten des Beklagten zu 3. wurde der Kaufpreis durch die Beklagte zu 2. finanziert, um eine größtmögliche Steuerersparnis zu erlangen.
Die Beklagte zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 13.04.1994, Bl. 119 f. d.A. an die Kläger und verwies darauf, dass sie den Ankauf lediglich finanzieren würde, ohne aber die Anlage oder das Risiko bzw. die Bonität der KG geprüft zu haben. Diese Erklärung der Beklagten zu 2. wurde von den Klägern ausdrücklich akzeptiert und gegengezeichnet.
Im Frühjahr 2000 fiel die KG in Insolvenz. Auch über das Vermögen des persönlich haftenden Herrn wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Diese Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Die Kläger behaupten, im Hinblick auf einen zuvor erlittenen Totalverlust bei einer Geldanlage in einer Unternehmensbeteiligung sei der Beklagte zu 3. ausdrücklich gefragt worden, ob dieses Risiko auch bei einer Geldanlage bei der KG drohe. Das habe der Beklagte zu 3., der sich als Filialleiter der Filiale der Beklagten zu 1. vorgestellt habe, ausdrücklich verneint. Dieser habe die Sicherheit der Anlage betont und habe erklärt, dass allenfalls Kursschwankungen zu erwarten seien.
Aus den Veröffentlichungen im " " im Jahr Juni 1991 und November 1992, Bl. 130 f.d.A. sei aber bekannt gewesen, dass die KG mit einem Schneeballprinzip gearbeitet habe, so dass eine Insolvenz der Firma zu erwarten gewesen sei, wenn ausreichende weitere Anleger nicht angeworben werden könnten.
Diese Gefahr habe sich auch im Hinblick auf die in dem Prospekt ausgewiesenen hohen Zahlungen an die Stillen Gesellschafter gezeigt. Im übrigen hätten die Beklagten zu 1. bzw. der Beklagte zu 3. darauf hinweisen müssen, dass ein Mittelverwendungsplan der KG nicht vorgelegen habe und dass deshalb auch keine Kontrolle stattgefunden habe, dass das Geld tatsächlich in die Immobilien investiert werde.
Der von den Klägern erzielte Steuergewinn sei von den Zinszahlungen an die Beklagte zu 2. aufgezehrt worden.
Zu dem Beklagten zu 3. habe eine persönliche Vertrauensbeziehung bestanden, weil dieser auf Empfehlung des Zeugen I die Beratung vorgenommen habe.
Die Beklagte zu 2. hafte deshalb, weil sie sich die Erklärungen des Beklagten zu 3. zurechnen lassen müsse. Sie habe sich zur Vermittlung der bundesweit vorgenommenen Finanzierungen für die Anteile der KG des Vertriebsnetzes der KG bedient. Deshalb seien ihr auch die Erklärungen des Vermittlers zuzurechnen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 35.000,00 DM zuzüg-
lich 4 % Zinsen seit dem 23.03.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Über-
tragung des Beteiligungsanteils der Kläger an der KG, , , in
Höhe von 30.000,00 DM.
Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1. und 3. behaupten, dass im Hinblick auf das vorliegende Prospekt der KG eine ausreichende Beratung durch den Beklagten zu 3. erfolgt sei. Dieser habe über sämtliche Risiken der Unternehmensbeteiligung ausdrücklich aufgeklärt. Es sei nicht erklärt worden, dass die Anlage sicher und ohne Risiko eines Totalverlustes sei. Der Schaden sei zur Höhe nicht nachvollziehbar vorgetragen.
Der Beklagte zu 3. verweist zudem darauf, dass er nur als Vertreter der Beklagten zu 1. tätig geworden sei. Er habe im Rahmen seiner Informationen durch die Beklagte zu 1. über die Anlageform beraten. Die von den Klägern vorgelegten Veröffentlichungen seien ihm nicht bekannt gewesen.
Die Beklagte zu 2. verweist darauf, dass sie lediglich nach Zeichnung der Unternehmensbeteiligung die Finanzierung vorgenommen habe. Sie habe auch vor Abschluss des Darlehensvertrages unstreitig darauf hingewiesen, dass sie eine Haftung für die Anlageform nicht übernehmen könne. Ihre Rolle habe auch nicht darin bestanden, über die Anlage zu beraten. Die Beratung im Rahmen der Kreditvermittlung sei aber fehlerfrei gewesen, so dass sie eine Haftung nicht treffe. Im übrigen hätten die Kläger den Schaden nicht hinreichend dargetan, da ihnen auch jetzt noch Verlustzuweisungen durch das Finanzamt zustünden, die eine Steuerersparnis bewirken würden. Der Schaden sei auch insgesamt nicht nachvollziehbar dargetan.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet. Die Kläger können gegen die Beklagten aus keinen rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Beklagten haften den Klägern insbesondere nicht als Gesamtschuldner auf Schadensersatz im Hinblick auf eine unzureichende Beratung bei dem Erwerb einer atypischen stillen Unternehmensbeteiligung an der KG am 03.02.1994.
Eine Haftung der Beklagten zu 1., die sich allein aus einer positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bei Erwerb der Unternehmensbeteiligung konkludent geschlossenen Beratungsvertrages ergeben könnte, ist nicht gegeben. Die Kläger habe eine Falschberatung der Beklagten zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 3. nicht hinreichend dargetan. Zudem liegt ein derart überwiegendes Mitverschulden der Kläger vor, dass eine Haftung der Beklagen zu 1. jedenfalls entfällt.
Zwischen den Parteien ist bei Ankauf der Unternehmensbeteiligung durch die Kläger ein Vertrag zustande gekommen, der die Beklagte zu 1. zur Erteilung von Auskünften bei der Vermittlung von Anlage und zur Beratung der Kläger verpflichtete. Die Kläger nahmen für die Beklagte erkennbar deren besondere Kenntnisse und Verbindungen zum Erwerb der Anlage in Anspruch, dem die Beklagte zu 1. auch nachkam (BGH NJW 1987, 1815).
Eine unzureichende Beratung durch die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 3. ist aber nicht dargetan.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. liegt nicht darin, dass diese die Kläger nicht auf die Veröffentlichungen im Anfang 1992 hingewiesen hat. Grundsätzlich ist zwar auch der Anlageberater verpflichtet, sich über Veröffentlichungen im Zusammenhang mit einer Anlage auf dem Laufenden zu halten. Allerdings kann auch von ihm nicht erwartet werden, dass er sich ständig über sämtliche Veröffentlichungen informiert. Vielmehr kann sich der Berater auf einschlägige renommierte Fachzeitschriften und die Tagespresse beschränken, um seinen Informationspflichten nachzukommen. Dass es sich bei dem um eine renommierte, grundlegende Fachzeitschrift für den Bereich des Immobilienmarktes handelt, haben die Kläger weder dargetan noch unter Beweis gestellt.
Im übrigen ergibt sich aus ihrem Vorbringen auch nicht nachvollziehbar, dass der Eintritt der Insolvenz auf dem von ihnen behaupteten "Schnellballsystem" beruhte. Gerade im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf zwischen der Veröffentlichung im Ende 1992 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG im Jahr 2000 ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Eintritt der Insolvenz gerade auf den behaupteten Umständen beruht hat.
Die Beklagte zu 1. hat ihre Beratungspflichten auch nicht im Hinblick auf die Prüfung der Angaben in dem Prospekt verletzt.
Soweit die Kläger hierzu pauschal behaupten, die Angaben zu dem Privatvermögen des persönlich haftenden Gesellschafter seien "zweifelhaft" ist ihr Vortrag
zum einem bereits unsubstantiiert. Zum anderen ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Unrichtigkeit der Erklärungen für die Beklagte zu 1. hätte erkennbar sein können.
Die Beklagte zu 1. war auch nicht verpflichtet, eine weitergehende Plausibilitätskontrolle des vorliegenden Emmissionsprospektes vorzunehmen. Sie durfte aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass aufgrund des Prospektes eine zuverlässige Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage möglich war (vgl. BGH NJW-RR 00, 998). Die Angaben im Emmisionsprospekt enthielten keine offensichtlichen Widersprüche oder Ungereimtheiten. Zudem hatten Unternehmensbeteiligungen an der KG auch zuvor über einen Zeitraum von mehreren Jahren bereits Gewinnausschüttungen erbracht. Die von den Klägern gerügten Positionen (hohe Zahlungen an stille Gesellschafter, kein Mittelverwendungsplan) stellten keine hinweispflichtigen Positionen dar. allein anhand dieser Angaben mußte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Unternehmen um ein nach den Behauptungen der Kläger "kollabierendes Schneeballsystem" handelte.
Im übrigen ist auch, wie bereits oben ausgeführt, nicht hinreichend dargetan, dass der Eintritt der Insolvenz gerade auf diesen Umständen beruhte.
Die Beklagte zu 1. haftet auch nicht für die von den Klägern behauptete Erklärung des Beklagten zu 3., die Anlage sei sicher und ein Totalverlust des Kapitals sei auszuschließen. Selbst wenn eine solche Erklärung durch den Beklagten zu 3. abgegeben worden sein sollte, trifft die Klägerin im Hinblick auf ihren Kenntnisstand ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass eine Haftung der Beklagten zu 1. dahinter zurücktritt.
Grundsätzlich hängt der Umfang der Beratungspflichten des Anlageberaters von Faktoren in der Person des Kunden und vom Anlageprojekt ab, wobei es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Dabei sind insbesondere der Wissens-stand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehen Art und dessen Risikobereitschaft und das Anlageziel zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 123, 126/128). Danach waren die der Beklagten zu 1. obliegenden ausdrücklichen Beratungspflichten als gering anzusehen. Zwar sind die Kläger aufgrund ihrer Ausbildung und Stellung im Berufsleben nicht als im Anlagegeschäft erfahren anzusehen. Andererseits hatten sie aber bereits nach ihren eigenen angaben Erfahrungen im Bereich der Unternehmensbeteiligungen und hatten insbesondere bereits einmal zuvor die Verwirklichung des Risikos eines Totalverlustes hinnehmen müssen. Die der Beklagten obliegenden Risikoaufklärungen zu den Risiken des Totalverlustes waren daher entsprechend niedrigen anzusetzen.
Die Kläger waren auch durch das ihnen übergebene Emmissionsprospekt und den Risikohinweis auf dem Zeichnungsschein selbst umfassend auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen worden. Der Risikohinweis wird im Inhaltsverzeichnis des Prospektes deutlich hervorgehoben und enthält bereits in der ersten Spalte der Hinweise in Fettdruck die ausdrückliche Belehrung darüber, dass auch ein Totalverlust eintreten kann.
Die Hinweis auf dem Zeichnungsschein selbst weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass es sich gerade nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage handelt, sondern dass eine Unternehmensbeteiligung mit den im Prospekt geschilderten Risiken vorliegt.
Die Kläger konnten auch der Erklärung des Beklagten zu 3. selbst entnehmen, dass die Anlage nicht völlig sicher sein konnte. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 3. nach ihren Behauptungen selbst darauf verwiesen hat, das Kursschwankungen der Anlage möglich seien, machte dieser deutlich, dass das Kapital nicht völlig sicher sein konnte. Denn wenn Schwankungen des Kurses drohen könne, ist für jede auch über den Kapitalmarkt nicht umfassend informierte Person ohne weiteres erkennbar, dass auch ein totales Absinken des Kurses und damit eine Wertlosigkeit der Anlage grundsätzlich möglich sein kann.
Im Hinblick auf dieses ihnen bekannten Erklärungen des Beklagten zu 3., die Risikohinweise im Prospekt und auf dem Zeichnungsschein konnten die Kläger nicht einfach auf die von ihnen behauptete Erklärung des Beklagten zu 3. vertrauen, dass die Anlage völlig sicher sei. Vielmehr wären sie im Hinblick darauf, dass eine Begründung der Erklärung des Beklagten zu 3. nicht nachvollziehbar erfolgte und dessen Aussagen nach dem eigenen Vorbringen der Kläger wie ausgeführt widersprüchlich waren, gehalten gewesen, von sich aus die behauptete pauschale Angabe des Beklagten zu 3. zu hinterfragen. Dass sie dies trotz der ihnen bekannten Umstände nicht getan habe, geht aber zu ihren Lasten und schließt eine Haftung der Beklagten zu 1. auch für den Fall aus, dass der Beklagte zu 3. die streitige Erklärung tatsächlich abgegeben hat.
Die Beklagte zu 2. haftet bereits - unabhängig von einer behaupteten Falschberatung durch die Beklagen zu 1. und 3. - dem Grunde nach nicht. Zwar kann für den Fall der Verletzung eigener Beratungspflichten der Bank auch das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich für diese Beratungsfehler in die Haftung genommen werden. Allerdings ist eine solche Haftung der Beklagten zu 2. bereits im Hinblick auf die Erklärung der Kläger vom 27.04.1994, Bl. 120 d.A. ausgeschlossen.
Die Beklagte zu 2. hat in dem von den Klägern unterzeichneten Schreiben vom 10.04.1994, das den Klägern am 13.04.1994 zugegangen ist, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Unternehmensbeteiligung bei der KG in keiner Weise geprüft habe und dass sie lediglich die Finanzierung vornehme. Mit ihrer Unterschrift erklärten sich die Kläger auch ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beklagte zu 2. nicht haften solle, wenn das finanzierte Geschäft scheitern würde. An diesem ausdrücklichem Haftungsverzicht müssen sich die Kläger aber unabhängig von der Frage eines Beratungsfehlers festhalten lassen.
Die Erklärung ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Die Finanzierung war nicht mit dem Erwerb der Unternehmensbeteiligung verknüpft, sondern erfolgte nachträglich zur Erzielung einer größeren Steuerersparnis für die Kläger. Den Klägern wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, die Finanzierung durch ein anderes Institut vornehmen zu lassen, wenn sie mit einem Haftungsverzicht gegenüber der Beklagten zu 2. nicht einverstanden gewesen wären.
Auch eine Haftung des Beklagten zu 3. ist dem Grunde nach nicht nachvollziehbar vorgetragen, da dieser nur als Vertreter der Beklagten zu 1. tätig geworden ist und eine persönliche Haftung nicht ersichtlich ist.
Anerkannt ist, dass auch der Vertreter persönlich für die Erfüllung von Nebenpflichten bei Vertragsschluss haften kann. Das ist aber nicht grundsätzlich der Fall, sondern nur dann, wenn der Vertreter ein erhebliches Eigeninteresse an dem Abschluss des Geschäftes hat oder besonderes Vertrauen in seine Person in Anspruch genommen hat (vgl. Palandt - Heinrichs § 276 BGB Rz. 93 f. m.w.N.).
Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 3. durch einen Bekannten oder Freund der Kläger als Vermittler empfohlen wurde, begründet nicht seine eigenständige Haftung. Denn insoweit bringen die Kläger letztlich nicht dem Beklagten zu 3. in seiner Person ein erhöhtes Vertrauen entgegen, sondern ihrem Bekannten, auf dessen Angabe sie letztlich vertrauen. Dass der Beklagte zu 3. über seine übliche Vermittlerrolle hinaus in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, ist seitens der Kläger nicht dargetan. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrer Behauptung, der Beklagte zu 3. sei als Leiter der Zweigstelle der Beklagten zu 1. aufgetreten.
Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 3. in Form von Provisionen an dem Abschluss des Geschäftes ein Eigeninteresse hatte, reicht nicht aus, eine Haftung zu begründen. Ein allgemeines Provisionsinteresse rechtfertigt nicht, eine Eigenhaftung des Vertreters anzunehmen (Palandt a.a.O. Rz. 94). Vielmehr ist insoweit ein besonderes und gesteigertes Eigeninteresse des Vertreters erforderlich, dass vorliegend aber ebenfalls nicht ersichtlich ist.
Die geltend gemachte Forderung ist auch zur Höhe nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger neben behaupteten, aber nicht im einzelnen dargestellten Zinsbelastungen - Steuereinnahmen und Gewinnausschüttungen der KG vereinnahmt haben, wären sie gehalten, eine konkrete Abrechnung des ihnen entstandenen Schadens vorzunehmen. Ihr pauschales Vorbringen ist hierzu - worauf die Beklagten auch bereits hingewiesen haben - nicht ausreichend.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten zu 3. vom 08.01.02 gab keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Ein Fall des § 156 ZPO liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt 35.000,00 DM.