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Landgericht Duisburg·10 O 31/07·25.10.2007

Klage auf restliches Architektenhonorar wegen unbestimmtem Vertragsinhalt abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar aus einem mündlichen Architektenvertrag. Streitpunkt ist Umfang der geschuldeten Leistungen und die Höhe der Vergütung. Das Landgericht weist die Klage ab, da der Kläger weder einen hinreichend bestimmten Vertragsinhalt noch die vereinbarte Vergütung substantiiert darlegt und die behauptete Höchstbausumme nicht widerlegt hat.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlichen Architektenhonorars mangels substantiierten Vortrags über Vertragsinhalt und Vergütung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars aus einem Werkvertrag setzt voraus, dass der Kläger den Vertragsinhalt und die zu erbringende Leistung hinreichend bestimmt darlegt.

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Der Unternehmer, der eine übliche oder taxmäßige Vergütung begehrt, muss nach § 632 Abs. 2 BGB die Behauptung des Bestellers widerlegen, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart worden; gelingt dies nicht, ist der vom Besteller behauptete Werklohn maßgeblich.

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Unklare oder miteinander widersprüchliche Vortragselemente über Leistungsumfang und Abrechnung verhindern die Nachvollziehbarkeit vorgelegter Teilrechnungen und schließen einen Zahlungsanspruch aus.

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Bereits geleistete Zahlungen sind bei der Geltendmachung eines weiteren Vergütungsanspruchs substantiiert zu berücksichtigen; der Anspruchsinhaber hat auch dies darzulegen und zu beweisen.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 632 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 2/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung  restlichen Architektenhonorars.

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Die Beklagte ist Eigentümerin der Immobilie E2straße 0 in Duisburg. Sie hatte bereits, bevor sie mit dem Kläger in Kontakt getreten war, eine Planung durch einen anderen Architekten für die Immobilie vornehmen lassen. Geplant war der Umbau in ein Appartementhotel. Im November 2000 nahmen die Parteien Kontakt auf und schlossen in der Folgezeit einen mündlichen Architektenvertrag in Bezug auf die Umplanung dieser Immobilie in ein Appartementhotel. Der genaue Inhalt des Vertrages ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte leistete an den Kläger zur Abgeltung des Architektenhonorars zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 11.600,00 DM und zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 5.930,99 €, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 23.723,96 €. Der Kläger fordert mit seiner Rechnung vom 12.12.2006 noch einen weiteren Betrag in Höhe von 36.900,23 €. Diese Rechnung setzt sich aus drei Teilrechnungen zusammen.

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Der Kläger behauptet zunächst, dass er von der Beklagten mit der Umplanung des Objektes in ein Appartementhotel mit 48 Zimmern zu Beginn des Jahres 2001 beauftragt worden sei. Einige Zeit später sei dann eine Vertragsänderung erfolgt. Insbesondere sollte nun die Nutzung des Dachgeschosses mit in die Planungen einbezogen und eine andere Anordnung der Räume sowie eine andere Erschließung geplant werden. Zwar sei in dem Bauantrag vom 07.06.2001 bereits ein Ausbau des Dachgeschosses angekündigt worden, dies sei jedoch unerheblich, weil der Ausbau des Dachgeschosses zum damaligen Zeitpunkt nicht geplant worden sei; deswegen stelle dies eine wesentliche Planänderung dar. Auch die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 20.12.2006 Änderungspläne in Form von gemeinsamen Arbeiten am Computer zugegeben.

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Der Beklagte sei zum Ausgleich der Rechnung vom 12.12.2006 verpflichtet. Diese Rechnung setzt sich aus drei Teilrechnungen zusammen. Die erste bezieht sich auf die Erstellung eines Bauantrages zur Errichtung eines Appartementhotels mit 48 Zimmern als Nutzungsänderung, Umbau des vorhandenen Gastronomiebetriebes und Veränderung der Dachkonstruktion zur Vereinfachung der Baukonstruktion und geht über einen Betrag in Höhe von 37.870,86 €. Der Kläger behauptet, dass er Nettobaukosten in Höhe von 1.172.080,00 € sowie anrechenbare Kosten des Bestandes in Höhe von 364.523,10 €, also Baukosten in Höhe von insgesamt 1.536.603,10 € in Ansatz bringen durfte. Die zweite Teilrechnung bezieht sich auf die Erstellung einer Umplanung des Apart-Hotels mit einer neuen Erschließungsstruktur, Entwurf der privaten Wohnung im Dachgeschoss und eine völlige Umplanung des Gastronomiebetriebes im Erdgeschoss und Kellergeschoss und geht über einen Betrag in Höhe von 8.441,40 €. Der Kläger behauptet, dass er Nettobaukosten in Höhe von 1.329.055,00 € sowie anrechenbare Kosten des Bestandes in Höhe von 364.523,10 €, also Baukosten in Höhe von insgesamt 1.693.578,10 € in Ansatz bringen durfte. Die dritte Teilrechnung bezieht sich auf Teilleistungen für teilweise durchgeführte Baumaßnahmen, hier Erweiterung des Kellerraumes im Außenbereich und  teilweise Tieferlegung des Kellerbodens, Erweiterung der Küche im Erdgeschossund geht über einen Betrag in Höhe von 5.498,28 €. Hier hat der Kläger Baukosten in Höhe von insgesamt 1.536.603,10 € in Ansatz gebracht. Bei den Rechnungsbeträgen handelt es sich um Nettobeträge.

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Zuletzt hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend geändert, dass er von der Beklagten von Anfang an mit der Planung des kompletten Umbaus des Hauses und zwar in ein Appartementhaus, inklusive Dachausbau, vorhandenem Restaurant und Keller beauftragt worden sei. Darüber hinaus habe er die Bauüberwachung für die Erweiterung des Kellergeschosses erbracht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.900,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 596,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass es nur einen Auftrag gegeben habe, der mit den bereits unstreitig geleisteten Zahlungen abgegolten sei. Darüber hinaus sei eine Einbeziehung der Kosten des Bestandes nicht vereinbart gewesen, es sei als Obergrenze für die Baukosten ein Betrag in Höhe von 2.500.000,00 DM, also 1.278.229,70 €, vereinbart worden. Letztendlich hätten die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 140.000,00 DM vereinbart.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Architektenhonorars aus § 631 BGB. Der maßgebliche letzte Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, einen Vertragsinhalt darzulegen, der den durch die Rechnung vom 12.12.2007 abgerechneten Leistungen entspräche.

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Die Parteien haben zwar mündlich einen Architektenvertrag geschlossen, der Kläger hat jedoch den Vertragsinhalt und somit auch eine Erfüllung des Vertrages nicht darlegen können. Nach seinem letzten Vortrag kann weder die zu erbringende Werkleistung noch die vereinbarte Vergütung hinreichend bestimmt werden. Aufgrund dessen können die von dem Kläger vorgelegten Teilrechnungen nicht nachvollzogen werden. Tatsachen, die eine Abrechnung in Form der vorgelegten Teilrechnungen rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat insbesondere mit Schriftsatz vom 31.08.2007 seinen Vortrag dahingehend geändert, dass er von der Beklagten mit der Planung des kompletten Umbaus des Hauses und zwar in ein Appartementhaus, inklusive Dachausbau, vorhandenem Restaurant und Keller beauftragt worden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag entspricht indes nicht den vorgelegten Teilrechnungen. Dort ist in der ersten Teilrechnung gerade eine Planung des Dachgeschossausbaus nicht enthalten, sondern diese wird als Planänderung mit der zweiten Teilrechnung abgerechnet. Gleiches gilt in Bezug auf die Erweiterung des Kellers. Die diesbezügliche Planung rechnet er mit der dritten Teilrechnung ab, wobei hier nicht die Planungsphase, sondern die Ausführung derselben entsprechend der Leistungsphasen 5 bis 8 abgerechnet wird. Dies entspricht dem neuen Vortrag jedenfalls insoweit nicht, als dass die Planung des Kellers auch bereits durch die Auftragserteilung umfasst war und nunmehr insoweit eine Planänderung nicht mehr behauptet wird.

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Auch die Höhe des Vergütungsanspruches konnte der Kläger nicht substantiiert darlegen und beweisen. Der Kläger muss alle für ihn günstigen Vertragsinhalte, also auch die Umstände, die sich auf die Höhe der Vergütung auswirken, darlegen und beweisen. Nach § 632 Abs. 2 BGB muss der einen üblichen oder taxmäßigen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung des Bestellers widerlegen, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart worden. Gelingt ihm dies nicht, so steht ihm Werklohn nur in der von dem Besteller als vereinbart behaupteten Höhe zu. Dies gilt auch, wenn zwar kein bestimmter Werklohn vereinbart worden ist, von dem Besteller jedoch die Vereinbarung eines Merkmals behauptet wird, nach dem sich der taxmäßige oder übliche Werklohn gemäß § 632 Abs. 2 BGB errechnet. „Bestimmt“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag beziffert ist. Es genügt vielmehr, wenn der Vertrag die Maßstäbe angibt, nach denen sich die Vergütung berechnen lässt. Das ist bei Architektenverträgen unter anderem die Bausumme. Gelingt es dem Unternehmer nicht, eine derartige Behauptung des Bestellers zu widerlegen, so errechnet sich sein Werklohn unter Zugrundelegung des als vereinbart behaupteten Werklohns (vgl. BGH NJW 1980, 122-123). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten nicht widerlegen können, dass eine Höchstbausumme in Höhe von 1.278.229,70 € zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Aufgrund dessen entsprechen die vorgelegten Teilrechnungen bereits nicht dem zugrundezulegenden Vertragsinhalt.

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So ist ein weiterer Vergütungsanspruch des Klägers auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte an diesen bereits einen Betrag in Höhe von 23.723,96 € geleistet hat, nicht substantiiert dargelegt worden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:              36.900,23 €