Steuerberaterhaftung: Pflicht zur substantiierten Beweisführung im FG-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Steuerberater Schadensersatz wegen mangelhafter Prozessvertretung in einem Umsatzsteuerverfahren vor dem FG Münster. Streitpunkt war, ob der Berater das entlastende Ergebnis eines Strafverfahrens (Freispruch) und Beweismittel ordnungsgemäß in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführt hatte. Das LG Duisburg bejahte eine Pflichtverletzung u.a. wegen unzureichender Reaktion auf gerichtliche Aufklärungsaufforderungen, fehlender Beweisanträge und unterlassener Protokollberichtigung. Es sprach der Klägerin weitgehend Ersatz der Mehrsteuern/Zinsen abzüglich Steuervorteilen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu; die Klage wurde nur teilweise abgewiesen und Verjährung verneint.
Ausgang: Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche wegen fehlerhafter finanzgerichtlicher Prozessvertretung weitgehend zugesprochen; Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberater, der einen Mandanten vor dem Finanzgericht vertritt, muss dessen Interessen im Rahmen des Mandats bestmöglich wahren und die erforderlichen Beweismittel aktiv beibringen; der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet ihn hiervon nicht.
Wiederholte gerichtliche Aufforderungen zur Vorlage/Begründung von Beweismitteln erfordern eine unverzügliche und substantiierte Reaktion; das unbegründete Beiziehungsgesuch umfangreicher Akten kann eine Pflichtverletzung darstellen, wenn Zweck und Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt werden.
Unterbleibt ein förmlicher Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung und wird er weder protokolliert noch nachträglich durch Protokollergänzung/-berichtigung gesichert, spricht die Protokollfunktion gegen die Annahme, dass ein Beweisantrag gestellt wurde.
Im Beraterregress umfasst der ersatzfähige Schaden grundsätzlich Mehrsteuern und steuerliche Nebenleistungen (einschließlich Zinsen), vermindert um adäquat kausal veranlasste Steuervorteile.
Die Verjährung von Regressansprüchen wegen Prozessführungsfehlern beginnt mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung; die Beantragung eines Mahnbescheids kann die Verjährung bei alsbaldiger Zustellung hemmen (§ 167 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153.068,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
08.12.2019 zu zahlen,
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.886,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Steuerberaterhaftungsansprüche gegen den Beklagte wegen einer mangelhaften Prozessvertretung vor dem Finanzgericht Münster geltend.
Die Klägerin betrieb in den Jahren 2010 und 2011 einen Handel mit Mobilfunkzubehör und Mobilfunkgeräten.
Der Beklagte ist Steuerberater und vertrat die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2018 vor dem FG Münster in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 2289/15 U. Das Verfahren hatte die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2010 und 2011 bei der Klägerin zum Gegenstand.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen ab dem Jahr 2013 erkannten die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. „L.“ über die Lieferungen von Mobiltelefonen nicht an, da es sich um nur zum Schein abgeschlossene
Geschäftsvorgänge gehandelt habe. Der Inhaber der Fa. „L.“, P. W. bzw. ein „tatsächlicher“ Geschäftsherr, K. B., habe in Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin, D. U., ein sog. „Umsatzsteuerkarussell“ betrieben.
Das LG Münster verurteilte W. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (Urt. v. 14.09.2012, Az.: 7 KLs 45 Js 989/11, rechtskräftig – BGH, Bes. v. 05.06.2013, Az.: 1 Str 64/13). In diesem Strafverfahren gab W. an, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, dass Geschäftsvorgänge nur zum Schein abgerechnet worden waren.
Mit Umsatzsteuerbescheiden vom 06.08.2014 setzte das Finanzamt die
Feststellungen der Betriebsprüfung um und erhöhte entsprechend die Umsatzsteuer 2010 und 2011. Einsprüche der Klägerin vom 19.08.2014 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.06.2015 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Finanzamts erhoben der Beklagte im Auftrag der
Klägerin am 20.07.2015 Klage vor dem Finanzgericht Münster und beantragte, die
Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2015 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 54.462,55 € (2010) bzw. 139.215,47 € (2011) verringert wird. Das Finanzgericht Münster zog die Akten aus dem Strafverfahren gegen P. W. (Az.: 7 KLs 45 Js 989/11) bei.
In dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund (Az.: 766 LS - 700 Js 1717/14 - 89/14) wurde der Geschäftsführer der Klägerin am 13.04.2016 von dem Vorwurf der
Steuerhinterziehung freigesprochen. Dies stützte das AG Dortmund auf den Zeugen W., der in diesem Verfahren als Zeuge angab, dass er in dem gegen ihn gerichteten Verfahren vor dem Landgericht Münster auf Anraten seines Verteidigers ein „umfassendes Geständnis“ abgelegt und indirekt den Geschäftsführer der Klägerin belastet habe. Tatsächlich sei der Geschäftsführer der Klägerin aber in keiner Art und Weise in die Steuermanipulationen involviert gewesen.
Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 14.04.2016 dem Finanzgericht Münster den Freispruch des Herrn U. mit.
Das Finanzgericht Münster forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2016, vom 23.05.2016 und vom 12.07.2016 auf, die Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund vorzulegen (Bl. 218 GA).
Der Beklagte erklärte dem FG Münster mit Schreiben vom 23.05.2016 und 04.08.2016, dass ihm das Verhandlungsprotokoll nicht vorliege und beantragte Beiziehung der Gerichtsakten des AG Dortmund.
Das Finanzgericht Münster teilte sodann mit, dass die Beiziehung der Akten das Einverständnis des Angeklagten, Herrn U., erfordern würde und bat um Angabe der Tatsachen, über die die beizuziehenden Akten Beweis erbringen sollten.
Mit Schreiben vom 29.08.2016 übersandte der Beklagte dem FG Münster das Urteil des AG Dortmund und erläuterte, dass dort weder nachgewiesen werden konnte, dass Herr U. an einem Umsatzsteuerkartell beteiligt gewesen war, noch dass er davon gewusst habe, dass Herr W. nicht der wirkliche Inhaber der Firma L. gewesen sei. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass es für Herrn U. sinnlos gewesen wäre, sich an den illegalen Machenschaften zu beteiligen, da er seit Jahren sehr erfolgreich im Handel mit Zubehörteilen tätig sei, der Handel mit Mobiltelefonen nur einen geringen Bereich abdecke und die Marge nur klein sei.
Am 04.09.2016 forderte das Finanzgericht den Beklagten nochmals auf, eine Begründung für den Antrag auf Aktenbeiziehung abzugeben (Bl. 222 GA), es erfolgte kein weiterer Schriftverkehr.
Von den schriftlichen Aufforderungen des Finanzgerichtes informierte der Beklagte die Klägerin nicht.
Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2018 wies das FG Münster mit
Urteil vom gleichen Tag (Az.: 5 K 2289/15 U; Bl. 261 der Beiakte) die Klage der
Klägerin ab. Dabei stützte sich das FG Münster unter anderem auf die Angaben des W. in dem Strafverfahren vor dem LG Münster. Der Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, weil die Klägerin die Leistungen von einem sog. Strohmann bezogen habe, der das sog. Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen habe. Die Klägerin hätte auch wissen müssen, dass sie sich mit den Erwerbsgeschäften von der Fa. L. an einer Steuerhinterziehung beteiligt habe.
Die von der Klägerin durch die Rechtsanwälte Z.. N. pp. vor dem BFH erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Münster wurde durch Beschluss vom 25.03.2019 (Az.: XI B 54/18; Bl. 294 der Beiakte) als unzulässig verworfen, weil den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO nicht entsprochen worden sei.
Durch die Umsatzsteuernachzahlung kam es für die Klägerin zu einer Ergebnisverschlechterung, die wiederum zu einer Erstattung von Gewerbesteuerbeträgen der Stadt T. führte und sich insofern steuerlich vorteilhaft auswirkte.
Mit Schreiben vom 08.11.2019 forderte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von
273.542,12 € binnen Monatsfrist, was dieser zurückwies.
Der Klägervertreter hat sodann mit dem Beklagten sowie mit dessen Versicherung korrespondiert und der Klägerin auf Basis eines Streitwertes von 273.542,00 € die Geschäftsgebühr in Höhe von 3.084,90 € netto berechnet, welche diese in Höhe von brutto 3.601,68 € am 30.09.2020 leistete.
Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe das Ergebnis des Strafverfahrens nicht ordnungsgemäß in das Verfahren vor dem Finanzgericht eingeführt. Er hätte die Vernehmung des Zeugen W. beantragen müssen. Der Beklagte habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht auf eine Beweisaufnahme verzichtet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hätte dem FG Münster konkretisierte Gründe für das Aktenbeiziehungsgesuch vortragen und mit konkretem Antrag die Vernehmung des Zeugen W. beantragen müssen.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge W. hätte wie schon vor dem AG Dortmund auch gegenüber dem FG Münster bestätigt, dass er den Geschäftsführer der
Klägerin zu Unrecht belastet habe um „seinen Deal“ abzusichern.
Sie ist weiter der Ansicht, dass der Beklagte, nach der Feststellung, dass das
Finanzgericht Münster die Gerichtsakten des gegen den Geschäftsführer der Klägerin geführten Strafverfahrens vor dem AG Dortmund nicht beigezogen hatte, einen Antrag auf Protokollergänzung oder Protokoll- bzw. Urteilsberichtigung stellen müssen – was unstreitig nicht erfolgte. Insbesondere sei der Beklagte nach dem Urteilsspruch noch mandatiert gewesen und zu einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen Prozessführung verpflichtet gewesen.
Über Schriftverkehr mit dem Gericht habe er die Klägerin nicht informiert.
Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe von 157.904,56 € entstanden, der sich wie folgt zusammensetze:
Steuerschaden
USt 2010 zzgl. Zins 62.085,55 €
USt 2011 zzgl. Zins 161.108,41 €
Zwischensumme 223.193,96 €
Zustimmung in BP - 9.960,84 €
Zwischensumme 213.233,12 €
zzgl. Aussetzungszinsen
2010 12.523,00 €
2011 32.016,00 €
Zwischensumme 44.539,00 €
Zwischensumme 257.772,12 €
abzgl. GewSt 2013 43.431,68 € (Gewerbesteuererstattung)
Summe 214.340,44 €
Wegen der Gewinnminderung der Klägerin seien ihr Steuerentlastungen auf
Gesellschafterebene über 115.637,56 € entstanden, die sie sich in Abzug bringen lasse.
Hinzuzurechnen seien entstandene Gerichts- und Anwaltskosten der finanzgerichtlichen Verfahren über insgesamt 15.770,00 €.
Die Klägerin beantragte am 31.12.2021 den Erlass eines Mahnbescheids, welcher dem Beklagten am 05.01.2022 zuging. Er legte am selben Tag Gesamtwiderspruch ein.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen an sie 157.904,56 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2019 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.886,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf Verjährung.
Er ist der Ansicht, er habe im Finanzgerichtsverfahren mit Schreiben vom 29.08.2016 genügend vorgetragen und es sei im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten ausreichend gewesen, die Beiziehung der Akte ohne weitergehende Begründung zu beantragen.
Er behauptet dazu weiter, er habe in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2018 auf den Freispruch des Geschäftsführers der Klägerin hingewiesen und das FG Münster habe erklärt, dass es die Zeugenaussagen in dem Strafverfahren des AG Dortmund prüfen werde. Die Richterin Z.. V. sei allein aus dem Grund in dieser mündlichen Verhandlung hinzugezogen worden, weil die Kammer über die erneute Vernehmung des Zeugen W. und den zwischenzeitlich erfolgten Freispruch des Geschäftsführers der Klägerin beraten habe. Das Finanzgericht habe über den Antrag zur Beiziehung der Strafakte entschieden und sei zu der Überzeugung gelangt, dass dieser nicht entscheidungserheblich sei. Einen Verzicht auf Beweisangebote habe der Beklagte zu keiner Zeit erklärt.
Der Beklagte ist der Ansicht, im finanzgerichtlichen Verfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 76 FGO, wonach das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen habe. Die Sachaufklärungspflicht erfordere, dass das Finanzgericht Tatsachen und Beweismitteln nachgehe, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen.
Zudem fehle der erforderliche Zurechnungszusammenhang etwaiger
Vermögensnachteile, da es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts durch das FG Münster nicht zu einer Klageabweisung gekommen bzw. jedenfalls zu einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde gekommen wäre.
Der Steuerschaden wäre jedenfalls nicht eingetreten, wenn der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht seinerseits unsubstantiiert vorgetragen hätte.
Die Akte des Finanzgerichts Münster (Az. 5 K 2289/15 U) war beigezogen. Das
Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Z.. G. (Bl. 572 ff. GA). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftstücke nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu.
1.
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 153.068,71 € aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611, 627 BGB.
1.1
Ein Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand in Form des Steuerberatungsvertrages. Dieser umfasste konkret auch die Prozessvertretung vor dem Finanzgericht im Sinne des § 62 Abs. 2 FGO. Hierbei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter nach §§ 675, 611,
627 BGB. Der Beklagte schuldete keinen bestimmten Erfolg, da die konkreten
Ergebnisse eines Gerichtsverfahrens von äußeren Faktoren abhängen und ein
„Erfolg“, wie ihn ein Werkvertrag voraussetzt hier niemals garantiert werden kann (vgl. Ritterbach/Dibbelt/Wegner in Steuerberaterhaftung 2016, Teil 3 2.2.1).
Die Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem Umfang des erteilten Mandats. Vorliegend hatte der Beklagte als Prozessbevollmächtigter die Klägerin vor dem Finanzgericht nach § 62 Abs. 2 FGO zu vertreten.
1.2
Eine Pflichtverletzung bestand in der fehlerhaften Prozessführung im Rahmen des Verfahrens 5 K 2298/15 U vor dem Finanzgericht in Münster.
Die Beurteilung einer Pflichtverletzung richtet sich grundsätzlich nach den konkreten Inhalten des Auftrages und einer Gesamtbetrachtung der Umstände (BGH, Urt. v.
14.06.2012 – IX ZR 145/11).
Der Steuerberater, welcher seinen Mandanten vor den Finanzgerichten vertritt, handelt als dessen „verlängerter Arm“ (Gräfe in: Steuerberaterhaftung, Erster Teil, Rn. 431). Im Rahmen der Mandatsbeziehung hat der Steuerberater die Interessen des Mandanten bestmöglich zu vertreten und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unter Ausnutzung der im Gesetz gegebenen Möglichkeiten zur Verhinderung höherer als nach dem Gesetz notwendiger Steuern zu handeln (BGH, Urt. v. 09.11.2017 – IX ZR 270/16). Zu diesen Pflichten gehört es auch, die notwendigen Beweismittel zusammenzutragen. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt dies dem Vertreter (BGH, Urt. v. 24.03.1988, IX ZR 114/87). Darüber hinaus trifft ihn die Verpflichtung, den Mandanten über alle für die Beweiserhebung erheblichen Umstände aufzuklären (BGH, Urt. v. 05.02.1987 – IX ZR 65/86).
Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, als er die vom Gericht gesetzten Fristen in den Verfügungen vom 20.04.2016, vom 23.05.2016 und vom 12.07.2016 missachtet hat (BGH, Urt. v. 20.11.1984 – IX ZR 9/84). Es hätte dem Beklagten oblegen, sich unverzüglich und substantiiert zu den Anfragen zu äußern.
Unabhängig von seinen primären Handlungspflichten, hat ein Prozessvertreter stets einer Fehlentscheidung des Gerichtes entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 13.10.2016 – IX ZR 214/15; BGH, Urt. v. 15.12.1994 – IX ZR 45/94). Dies umfasst gerade auch weitergehende Beweisantritte und die Überprüfung gerichtlicher Rechtsansichten. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Auffassung richtig ist und muss versuchen Fehlern des Gerichts zu verhindern (Fahrendorf in: Die Haftung des Rechtsanwaltes, Kapitel 2, Rn 49). Das gilt ebenso in Verfahren, in welchen der Amtsermittlungsgrundsatz Anwendung findet (Fahrendorf in: Die Haftung des
Rechtsanwaltes, Kapitel 2, Rn 52). Diese Grundsätze gelten auch für einen Steuerberater gelten, welcher die Rolle eines Prozessvertreters vor dem Finanzgericht wahrnimmt.
Die Schriftsätze des Beklagten an das FG Münster vom 23.05.2016, vom 04.08.2016 und vom 29.08.2016 und der darin ohne Begründung gestellte Antrag auf Beiziehung der Strafakten des Beklagten genügen dem nicht. Der Beklagte hat trotz des Hinweises mit Schreiben des FG Münster vom 06.09.2016 den Antrag nicht hinreichend begründet. Der Beklagte hätte begründen können und müssen, zu welchem Zweck die Beiziehung der Strafakten erfolgen solle, insbesondere, weshalb sich die subjektiven Erwägungen des Strafprozesses auf die steuerliche Beurteilung durchschlagen, warum der Vorsteuerabzug mithin berechtigt und der Klägerin nicht wegen eines Verstoßes gegen § 25f UStG zu versagen war.
Der Beklagter hat insbesondere nicht auf die Änderung der Aussage des Zeugen W. im Vergleich zu seinem Geständnis im Strafverfahren hingewiesen.
Der Beklagte stellte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Herrn W.. Beweisanträge sind in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2018 nicht protokolliert und die Stellung eines solchen Antrages ist selbst von dem Beklagten nicht vorgetragen.
Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag im Sinne eines förmlichen ausdrücklichen und unbedingten Begehrens, konkrete Tatsachen durch ein bestimmtes Beweismittel, ist als Prozessantrag und wesentlicher Vorgang der Verhandlung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll begründet gemäß § 94 FGO i.V.m. §§ 160 Abs. 2, 165 ZPO, gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 S. 1 ZPO bzw. gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit; demnach belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Bes. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 S. 16 f.; BVerwG, Bes. v. 26.4.2022 – 4 BN 28.21, BeckRS 2022, 12111 Rn. 8, beck-online, BGH, Bes. v. 20.12.2005 - VI ZR 307/04, BGHReport 2006, 529, Rz 3; BFH Bes. v. 18.08.2015 - III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595, Rz 10; BFH Bes. v.
22.11.2022 – XI B 1/22, BeckRS 2022, 39025 Rn. 14, beck-online).
Darüber hinaus hat der Beklagte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auch keine Ergänzung des Protokolls beantragt (§ 94 FGO i.V.m. 164 Abs. 1 ZPO).
Zwar erforscht das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen nach § 76 FGO, allerdings haben die Beteiligten eine Mitverantwortung für die
Sachverhaltsaufklärung (Herbert in: Gräber § 76 FGO Rn. 2). Dies gilt insbesondere für Umstände, welche in dem Einfluss- und Wissensbereich der Beteiligten liegen. So verhält es sich vorliegend mit den Umständen aus dem Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Das Gericht hat nur diejenigen Umstände näher zu erforschen die entscheidungserheblich und präsent sind. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem umfangreichen Aktenkonvolut diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die möglicherweise zur Darlegung des Begehrens eines Beteiligten dienen können (vgl. Herbert in: Gräber § 76 FGO Rn. 21). Erst recht fällt nicht in den Aufgabenbereich des Gerichtes, bei dem bloßen Antrag auf Beiziehung von Strafakten ohne substantiierte Begründung, selbstständig zu prüfen welche Umstände hieraus für den Fall entscheidungserheblich sein könnten. Vielmehr obliegt es der Partei, konkret zu benennen, was sich aus dem Inhalt der Akten ergeben soll und warum dies für den zu entscheidenden Fall Relevanz hat (Herbert in: Gräber § 76 FGO Rn. 22).
Selbst wenn unterstellt würde, wie mit Schriftsatz vom 06.11.2023 behauptet, eine
Hinzuziehung der Richterin Z.. V. sei erfolgt, um über die Vernehmung des Zeugen W. und den Freispruch des Geschäftsführers der Klägerin zu beraten, so hat der Beklagte nicht darauf hingewirkt, dass diese Vorgänge oder etwaige Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung protokolliert oder nachträglich berichtigt wurden. Auch wurde kein Antrag auf Vernehmung des Zeugen W. gestellt. Somit ist von einem Rügeverzicht auszugehen.
Im Übrigen ist schon nicht substantiiert dargelegt oder nachvollziehbar, dass und warum (a) eine nicht an der Abfassung des Urteils beteiligte Person – Richterin Z.. V. – (b) allein mit dem Vorsitzenden des 5. Senats (c) geheim über eine etwaige Zeugenvernehmung beraten haben sollte. Aus dem Protokoll geht umgekehrt eindeutig hervor, dass die Richterin Z.. V. nach Schluss der mündlichen Verhandlung (Beginn 09:15 Uhr) offensichtlich allein bei der Verkündung des Urteils (um 11:35 Uhr) als Protokollführerin tätig wurde, nicht aber, dass sie zu der streitgegenständlichen Sache im Rahmen einer „Privatberatung“ vom Vorsitzenden hinzugezogen wurde.
Im Ergebnis hat der Beklagte unter verschiedenen Gesichtspunkten – keine bzw. unzureichende Reaktion auf wiederholte, schriftliche Nachfragen des Gerichts, kein Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen W., keine Anträge in der mündlichen Verhandlung bzw. kein Berichtigungsantrag – gegen das Gebot, den
„sichersten Weg“ zu wählen, verstoßen.
1.3
Ein Verschulden des Beklagten wird aufgrund der Pflichtverletzung vermutet (§ 280 Abs. 1. S. 2 BGB).
Insbesondere gelingt dem Beklagten keine Exkulpation. Die Haftung der nachfolgend beauftragten Prozessvertreter könnte lediglich ein Mitverschulden begründen, vermag jedoch nicht die primäre Pflichtverletzung auszuschließen.
1.4
Der Schaden der Klägerin beläuft sich auf 153.068,72 €.
Grundsätzlich können nach der Differenzhypothese die Mehrsteuern und die Aussetzungszinsen als Schaden ersetzt werden. Auch Nachzahlungszinsen gem. §
233a AO sind grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden (OLG Köln, Urteil vom
08.03.2007 – 8 U 19/06). Diese Schäden müssen um die entstandenen
Steuervorteile gemindert werden.
Die Schadenshöhe steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem schriftlichen Gutachten. Dieser hat den Steuernachteil und die anrechenbaren Steuervorteile auf Grundlage der Gerichtsakte, der Akte des Finanzgerichtes Münster, der
Betriebsprüfungsberichte, den Bescheiden zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung des Jahres 2013, der Gewerbesteuermessbetragsbescheide der T. aus 2013, der Einkommenssteuerbescheide der Gesellschafter aus 2013 und 2012 samt Änderungsanträgen sowie der Bescheide nach §§ 10 Abs. 4, 10a S.
6 EStG bewertet.
Der Klägerin sind danach im Einzelnen folgende Schadenspositionen entstanden:
1.4.1
Der Steuerschaden aus den nicht berücksichtigten Vorsteuerabzügen der Umsatzsteuer 2010 und 2011 beläuft sich nach dem Gutachten auf 256.969,15 €.
Entgegen der Einschätzung der Klägerin beliefen sich die Zinsen auf die Umsatzsteuer 2010 entsprechend Festsetzung im Bescheid vom 22.10.2019 (Bl. 104
GA) auf 12.523,00 – nicht auf 12.526,39 €.
Die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen auf die Umsatzsteuer 2011 über
11.932,00 € (Nachzahlungszinsen) sind zu korrigieren, da nach dem Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 06.08.2014 (BI. 114 GA) der Zinsberechnung ein offener Umsatzsteuerbetrag von 149.178,41 € nicht aber der allein
streitgegenständlich, nicht anerkannte Vorsteuerbetrag von 139.215,57 € zugrunde gelegt worden sei. Bei Kürzung um die Differenz von 9.960,84 € – die unstreitig nicht streitgegenständlich ist (BI. 167 GA) – errechne sich ein Zinsnachteil (gerundet EUR
139.200,00 * 16 Monate bei Zinssatz 0,5 % pro Monat, insgesamt 8%) von 11.136,00
€ und nicht wie geltend gemacht von 11.932,00 €.
Für 2011 seien die Zinsen auf die Umsatzsteuer nicht auf 32.019,58 € sondern entsprechend der Festsetzung im Bescheid vom 22.10.2019 (Bl. 104 GA) geringfügig niedriger auf 32.016,00 € festzusetzen.
Auf Grundlage der resultierenden Gewinnminderung müsse sich die Klägerin steuerliche Vorteile in Höhe von zunächst nur 103.900,43 € gegenrechnen lassen.
Tatsächlich lässt sich die Klägerin 115.637,56 € abziehen.
Soweit neben der T. auch die Stadt Y. für die Gewerbesteuer erhebungsberechtigt sei, geht der Sachverständige davon aus, dass diesbezüglich ebenfalls Steuervorteile abzuziehen seien, die aber mangels Bescheid nicht genau bemessen werden könne. Nach der Überzeugung des Gerichts und den
Ausführungen des Sachverständigen muss sich die Klägerin insoweit jedenfalls nur einen sehr geringfügigen Steuervorteil in Abzug bringen lassen. Nach freier richterlicher Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO schätzt das Gericht auf Basis des geringeren Anteils der Gewerbesteuererhebungsberechtigung der Y. von 9/188 (im Vergleich zu 179/188 der T., Bl. 403 GA) und auf Grund der Ausführungen im Gutachten (Bl. 577 GA) den Vorteil auf 142,42 €. Dies entspricht der Berechnung des Sachverständigen, der insoweit aufgrund des
Gewerbesteuerhebesatz 2013 von 425 % eine Gewerbesteuerbelastung von ca.
1.489,72 € und einen Vorteil der Klägerin von 142,42 € errechnet hat. Die Herleitung der Belastungen und Vorteile ist dabei vergleichbar mit den
Gewerbesteuerberechnungen bezüglich der T.. Da die Klägerin sich insoweit bereits einen wesentlich höheren Steuervorteil (115.637,56 € statt
103.900,43 €) angerechnet hat, würden auch wesentlich höhere Steuervorteile nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
1.4.2
Darüber hinaus hat die geänderte Gewerbesteuerfestsetzung dazu geführt, dass sich bei den Gesellschaftern der Klägerin, Herrn und Frau U., Ermäßigungen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen im Jahr 2013 ergaben. Diese resultieren aus der Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2013. Im Ergebnis waren bei Herrn und Frau U. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu mindern, sodass Herrn U. ein
Betrag von 37.227,89 € erstattet wurde. Frau U. hatte nach der neuen Grundlage einen Verlust zu verzeichnen, den sie auf das Jahr 2012 zurücktragen konnte. Mithin ergab sich bei ihr in Kombination mit der Erstattung für das Jahr 2013 ein Steuervorteil in Höhe 34.977,99 €.
Diese bei der Einkommenssteuer der Gesellschafter entstandenen Steuervorteile, angesetzt als Betriebsausgaben, stünden nach dem Sachverständigen G. jedoch teilweise nicht mit dem Steuerschaden in Zusammenhang. Dies betreffe den (oben unter Ziff 1.4.1 dargestellten) geringeren Zinsbetrag auf den nicht anerkannten Vorsteuerabzug sowie die Rechtsanwaltskosten N. im Verfahren gegen Herrn U.. Der Vorteil sei insoweit nicht vollständig anzurechnen.
Bei Herrn U. seien als Vorteil lediglich 33.423,09 € und bei Frau U. 31.177,14 € anzusetzen. Der Sachverständige G. legt rechnerisch nachvollziehbar dar, wie sich die Beträge zusammensetzen und deckt detailliert
Abweichungen auf. Zur genauen Berechnung wird auf das
Sachverständigengutachten Bezug genommen (Bl. 572 ff GA). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.
1.5
Der schadensausfüllende Kausalzusammenhang der Pflichtverletzung ist nicht durch die vergebliche Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof unterbrochen.
Es gehört zu den typischen Folgen der Pflichtverletzung eines Beraters, dass auch Nachfolgegerichte zu falschen Beurteilungen veranlasst werden (BGH, Urteil vom
21.09.2017 – IX ZR 34/17).
Auch ein Fehlverhalten der Nachfolgevertreter befreit den Beklagten nicht von seiner
Haftung, sondern begründet nur eine gegebenenfalls bestehende zusätzliche Haftung (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2017 – IX ZR 34/17). Der Beklagte hat die Kausalkette in Gang gesetzt.
Der Ursachenzusammenhang ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das
Finanzgericht trotz der fehlerhaften Prozessvertretung korrekt entschieden hätte. Die
Auffassung der Finanzverwaltung unterliegt im Regressprozess der eigenständigen Überprüfung des Zivilgerichtes und es ist nicht an die vorherige Auffassung gebunden. Das FG Münster hat der Klägerin den Vorsteuerabzug wegen missbräuchlicher Praxis versagt und die Klage abgewiesen. Hätte der Beklagte sich vorliegend pflichtgemäß verhalten und das Finanzgericht substantiiert auf die Ergebnisse des Strafprozesses hingewiesen und begründete Beweisanträge gestellt, hätte das Finanzgericht die Steuerfrage richtigerweise zu Gunsten der Klägerin entschieden. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Rechnungen der Fa. L. lagen vor. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht wusste, dass es sich um Strohmanngeschäfte handelte. Der Beklagte bestreitet auch gar nicht, dass die Klägerin nichts von etwaigen Strohmanngeschäften wusste. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin nicht gegen Steuer- oder
Strafrecht verstoßen hat. Einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen W. bedurfte es nicht.
1.6
Das Verhalten der Prozessbevollmächtigten im Folgeprozess muss sich die Klägerin nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Dies würde dem Schutzzweck des § 254 BGB zuwiderlaufen. Der Schutzzweck soll den Gläubiger nicht schlechterstellen, weil ihm gegenüber von mehreren Personen Pflichtverletzungen verübt wurden.
Die Klägerin hatte auch auf die konkreten Folgegeschehnisse keinen zurechenbaren Einfluss, der die Schadensentstehung mit verursacht hätte. Sie hatte keine
Möglichkeit im Anschluss an die Pflichtverletzung des Beklagten selbstständig die Vorgehensweise gegenüber dem Gericht zu monieren. Selbst im Folgeverfahren vor dem BFH war der Einwand, der Sachverhalt sei unvollständig aufgeklärt worden, nicht tragend. Ein rechtskundig vertretener Beteiligter, kann sich nach rügeloser Akzeptanz der lückenhaften Aufklärung des Sachverhaltes nicht auf die Verletzung von Aufklärungspflichten berufen (vgl. BFH II R 120/73; BFH II B 12/12).
Es liegt kein der Klägerin nach § 35 GmbHG zurechenbares Mitverschulden ihres Geschäftsführers vor.
1.7
Der Anspruch ist nicht verjährt.
Die Verjährung beginnt in Regressfällen, wenn aufgrund eines Prozessfehlers die erste nachteilige Gerichtsentscheidung erfolgt (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az.: IX ZR 104/18). Mithin begann die Verjährung am 28.04.2018 mit der Urteilsverkündung.
Nach der Regelverjährung von drei Jahren endete diese mit Ablauf des 31.12.2021.
Mit Zustellung des Mahnbescheides am 05.01.2022, welcher am 31.12.2021 beantragt wurde und mithin nach § 167 ZPO demnächst zugegangen ist, ist die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 BGB für sechs Monate gehemmt worden. Durch die zwischenzeitlich am 10.03.2022 rechtshängig gewordenen Klage ist die Verjährung seither nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
2.
Der Anspruch zu 1) ist nach §§ 288, 286 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2022 zu verzinsen.
Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte mit Schreiben vom
08.11.2019 zur Zahlung von 273.542,12 € binnen Monatsfrist aufgefordert wurde.
3.
Es sind auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.886,95
€ nach § 280 Abs. 1 zu ersetzen, die der Klägerin durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden sind. Sie durfte diese Kosten zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten.
Die festgestellte Schadenshöhe, welche als Gegenstandswert zugrunde zu legen ist
(vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17, Rn. 7), beträgt 153.068,72 €. Berechtigt wären demnach Anwaltskosten sogar in Höhe von 2.874,92 € (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG-VV a.F.: 2.395,90 €, Auslagenpauschale Nr. 7002
RVG-VV a.F.: 20,00 €, Umsatzsteuer 19 %: 459,02 €).
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, hier am Tag nach Zugang des Mahnbescheides am 06.01.2022.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 157.904,56 €
I.