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Landgericht Duisburg·10 O 28/07·27.08.2007

Schadensersatz wegen Aktienvermittlung ohne KWG-Erlaubnis (§ 32 KWG) – Rückzahlung Zug um Zug

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Erwerb von Aktien einer türkischen AG über einen Vermittler die Rückzahlung seiner Einlage sowie Anwaltskosten. Streitentscheidend war, ob die Vermittlung als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ohne Erlaubnis nach § 32 KWG erfolgte und der Beklagten zuzurechnen ist. Das LG bejahte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG und sprach die Einlage abzüglich erhaltener Zahlungen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien zu. Verjährung und Einwand fehlender internationaler Zuständigkeit griffen nicht durch; zudem wurde Annahmeverzug der Beklagten festgestellt.

Ausgang: Klage nach teilweiser Rücknahme im Übrigen vollumfänglich erfolgreich; Zahlung Zug um Zug, Feststellung Annahmeverzug und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 32 KWG ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und bezweckt neben dem Allgemeininteresse auch den Individualschutz von Anlegern.

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Die Vermittlung einer Anlage in eigene Aktien kann eine Finanzdienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG darstellen und bei fehlender Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG einen Schadensersatzanspruch auslösen.

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Für die Zurechnung eines Verstoßes gegen § 32 KWG kommt es nicht darauf an, ob der Vertrieb durch angestellte Mitarbeiter oder selbständige Vermittler erfolgt; maßgeblich ist, dass für den Emittenten Anlagen vermittelt werden.

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Bei Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz kann der Schaden bereits im Verlust der Verfügungsmacht über den investierten Betrag (abzüglich Rückzahlungen) liegen; der aktuelle Wert der erworbenen Anlage ist hierfür nicht entscheidend.

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Die Verjährung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG beginnt grundsätzlich erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, insbesondere der fehlenden Erlaubnis; Art. 229 § 6 EGBGB schließt die Kenntnisabhängigkeit nach § 199 BGB nicht aus.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, § 32 KWG und §§ 2, 7, 8 AIG§ 17 türkische Zivilprozessordnung§ 32 ZPO§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG§ 823 Abs. 2 BGB§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 181/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.976,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2007 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien mit den Nummern ########, ######## und ######## zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der vorbezeichneten Rechte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 480,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2007 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.

Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung  durch  Sicherheitsleistung  von  110  %  des  insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung  Sicherheit  von  110  %  des  jeweils  zu  vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte ist eine L, Türkei, ansässige Aktiengesellschaft. Der Kläger unterzeichnete im Jahre 1999 auf Vermittlung des Herrn Z eine Vereinbarung, nach der er gegen Zahlung von 40.500 DM eine Beteiligung an der Beklagten erwerben sollte. Der Beklagte zahlte die 40.500 DM an Herrn Z. Der Kläger erhielt die Aktien der Beklagten mit den Nummer ########, ######## und ########. Im Jahr 2000 erhielt der Kläger von der Beklagten insgesamt 5.341 DM. Mit Schreiben vom 02.10.2006 ließ der Kläger die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten zur Rückzahlung der Einlage von umgerechnet 20.707,32 € auffordern.

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Der Kläger verlangt die Rückzahlung des bei der Beklagten angelegten Kapitals. Er behauptet, Herr Z sei ein Mitarbeiter der Beklagten. Er habe dem Kläger erklärt, das eingesetzte Kapital könne jederzeit zurückgefordert werden. Über das Risiko der Geldanlage brauche sich der Kläger keine Sorgen machen. Es sei eine Rendite von mindestens 10 % für den Zeitraum eines Jahres gewährleistet. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagten seien die Äußerungen ihres Mitarbeiters Herrn Z zuzurechnen. Sie hafte nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 32 KWG und 2, 7, 8 AIG.

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Der  Kläger  hat  mit  seiner  der  Beklagten  am  18.05.2007  zugestellten  Klageschrift zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.707,32 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 498,69 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rückübertragung der Aktien in Annahmeverzug befindet. Der Kläger hat seine Klage dann teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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1.

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die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 17.976,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Aktien mit den Nummer ########, ######## und ######## zu zahlen;

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der Rechte in Annahmeverzug befindet;

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 480,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte rügt die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nach § 17 der türkischen Zivilprozessordnung sei eine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz der Beklagten in der Türkei gegeben. Bei Herrn Z handele es sich nicht um einen Mitarbeiter der Beklagten, sondern um einen selbständigen Vermittler. Die Beklagte selbst habe keine Anteile vertrieben. Sie habe auch diesbezüglich keine Empfehlungen   oder   Ratschläge   abgegeben.   Der   Kläger   habe   Herrn   Z angesprochen und Anteile an der Beklagten bei Herrn Z erwerben wollen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 32 KWG lägen nicht vor, da sie keine Finanzdienstleistungen in Deutschland erbracht habe. Für ihre Geschäfte habe keine Erlaubnispflicht bestanden. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und vertritt  die  Ansicht,  die  Verjährungsfrist  nach  §  195  BGB  n.  F.  laufe  Kenntnis unabhängig ab dem 01.01.2002 und sei somit bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, vollumfänglich begründet.

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Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Die streitgegenständliche unerlaubte Handlung in Gestalt der Vermittlung der Anlage der Aktien der Beklagten unter Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG durch Herrn Z fand im Bezirk des Landgerichts E2 statt. Hieraus ergibt sich auch die  internationale  Zuständigkeit  der  deutschen  Gerichte.  Dass  nach  §  17  der türkischen  Zivilprozessordnung  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand  in  der  Türkei besteht,  steht  der  internationalen  Zuständigkeit  der  deutschen  Gericht  nicht  entgegen. Diese haben ihre Zuständigkeit nach deutschem internationalen Zivil-prozessrecht  zu  prüfen.  Dieses  verweist  nicht  auf  die  Vorschriften  der  türkischen Zivilprozessordnung, die somit nicht zur Anwendung kommen.

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Die Klage ist hinsichtlich der nach teilweiser Rücknahme noch geltend gemachten Zahlungsansprüche begründet. Die Beklagte ist dem Kläger nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG in der Fassung vom 09.09.1998 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 17.976,51 € (35.159 DM) verpflichtet. § 32 KWG ist ein Schutzgesetz (st. Rspr. des Landgerichts, vgl. etwa die Urteile vom 13.02.2007, Aktenzeichen 6 O 387/05 und 6 O 505/05; ebenso BGH, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen III ZR 238/03; OLG Celle, Urteile vom 14.10.2004, Aktenzeichen 4 U 114/04 und 4 U 147/04). Unter einem Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm zu verstehen, die auch den Schutz eines anderen bezweckt. Dabei muss der Schutz des Einzelnen nicht der Hauptzweck der Rechtsnorm sein. Vielmehr reicht aus, dass der Individualschutz Normzweck neben dem Schutz der Allgemeinheit ist (vgl. Thomas, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage 2003, RNr. 141 zu § 823 BGB). Zwar dienst das KWG in erster Linie der Aufrecht-erhaltung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems. Zum einen liegt aber schon das nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im unmittelbaren Interesse jedes einzelnen Markteilnehmers. Zum anderen soll die durch die Vorschriften des KWG bezweckte Kontrolle der an den Finanzmärkten tätigen Anbieter zu einer Erhöhung der Sicherheit von Geldanlagen jedes einzelnen Anlegers führen und damit unmittelbar jeden einzelnen Anleger schützen.

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Die  Beklagte  verstieߠ mit  der  Vermittlung  der Anlagen in ihre eigenen Aktien gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Eine Erlaubnis der Beklagten zur Vermittlung der Anlage in eigene Aktien bestand nicht. Sie war indes erforderlich. Bei dem Angebot der Aktien der Beklagten handelte es sich um eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG. Sie bot den Anlegern die Zeichnung ihrer Aktien in einem Umfang  an, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Das ergibt sich schon aus der Höhe des platzierten Kapitals und der Zahl der  Anleger.  Die  Vermittlung  der  Anlage  in  die  Aktien  der  Beklagten  durch Herrn Z ist der Beklagten zuzurechnen. Herr Z veräußerte an den Kläger nicht etwa Aktien aus seinen eigenem Bestand. Vielmehr vermittelte er eine Anlage für die Beklagte, was sich aus den von der Beklagten selbst erstellten Belegen ergibt. Zudem ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt, dass Herr Z nicht etwa in einem einzelnen Fall, in welchem der Kläger auf ihn zukam mit dem Wunsch, Aktien der Beklagten zu kaufen, als Vermittler tätig wurde, sondern zahlreichen  Anlegern  den  Erwerb  von  Aktien  der  Beklagten  vermittelte.  Ob  Herr Z ein angestellter Mitarbeiter der Beklagten war oder für sie als selbständiger Vermittler tätig war, ist für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz KWG ohne Bedeutung. Für die Frage, ob eigene Anteile vertrieben werden, kommt es nicht darauf an, wie  der  Vertrieb  organisiert  ist.  Ein Ausnahmetatbestand nach § 2 KWG ist nicht erfüllt.

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Dem Kläger entstand ein Schaden von 35.159 DM. Er zahlte 40.500 DM an Herrn Z. 5.341 DM wurden ihm von der Beklagten zurückgezahlt, wobei es für die Schadenshöhe nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Gewinnauszahlung oder um eine teilweise Rückzahlung der Einlage handelt. Für die Schadenshöhe kommt es ferner nicht darauf an, welchen Marktwert die Aktien des Klägers heute haben. Der Schaden besteht bereits darin, dass der Kläger sein Geld aus der Hand gab. Dieses Geld steht ihm seitdem, soweit noch nicht zurückgezahlt, nicht mehr zur Verfügung. Der Schaden beruht auf dem Verstoß der Beklagten gegen § 32 Abs. 1 Satz 1  KWG.  Der  Kläger  erhielt  für  sein  Geld  eine  Anlage,  die  nicht  der  durch  den Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bezweckten Kontrolle unterlag. Ob sich Gefahren, vor denen der Erlaubnisvorbehalt die Anleger schützen solle, im konkreten  Fall  realisierten,  ist  für  die  Beurteilung  des  Ursachenzusammenhangs ohne Bedeutung. Die Verletzung eines Schutzgesetzes ist für den eingetretenen Schaden schon dann kausal, wenn die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit  gegen  den  Schadenseintritt  geboten  hätte  (vgl.  Thomas,  in:  Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, RNr. 144 zu § 823 BGB m. w. N.). Hätte die Beklagte eine Erlaubnis  nach  §  32  KWG  beantragt  und  wären  die  der  Erteilung  der  Erlaubnis vorausgehenden Kontrollen durchgeführt worden, hätte sich hieraus eine größere Sicherheit für die Anleger der Beklagten, darunter auch den Kläger, ergeben.

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Der Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG ist nicht verjährt. Der Anspruch unterlag bis zum 31.12.2001 der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a. F., ab dem 01.01.2002 gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1 EGBGB nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. Die Verjährungsfrist beginnt nach beiden Vorschriften mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.  Die  Beklagte  hat  nicht  behauptet,  dass  der  Kläger  zu  irgendeinem Zeitpunkt gewusst hätte, dass sie nicht über die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verfügte. Der früheste Zeitpunkt, an welchem sich die Kenntnis des Klägers von  dem  Verstoߠ gegen  §  32  KWG  aus  den  Parteivorbringen  ergibt,  ist  die Abfassung des Schriftsatzes vom 13.07.2007. Seitdem sind noch keine drei Jahre vergangen.

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Die Verjährungsfrist begann auch nicht – Kenntnis unabhängig – mit dem 01.01.2002 zu laufen. Dass die Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, wonach „die Frist vom 01.01.2002 an berechnet“ wird, nicht auf Kenntnis abstellt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Erstens hatte die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung am 01.01.2002 noch gar nicht begonnen, so dass sich die Verjährung ohnehin nach §§ 195, 199 BGB n. F. richtet. Zweitens schließt der Wortlaut der Überleitungsvorschrift „wird die Frist vom 01.10.2002 an berechnet“ die Anknüpfung an die Kenntnis des Gläubigers nach § 199 BGB nicht aus (ebenso Landgericht Duisburg, Urteile vom 13.02.2007, Aktenzeichen 6 O 387/05 und 6 O 505/05; Landgericht Bochum, Urteil vom 29.01.2007, Aktenzeichen 3 O 555/05; Landgericht Essen, Urteil vom 27.04.2007, Aktenzeichen 3 O 484/06). Es fehlt jeder Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Überleitungsgläubiger  schlechter  zu  stellen  als  nach  altem  und  neuen  Recht  jeweils  isoliert betrachtet. Würden Ansprüche, deren Grund vor dem 01.01.2002 gelegt wurde, stets spätestens mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren, könnten Ansprüche, die bis dahin noch gar nicht fällig wurden, niemals durchgesetzt werden. Dass ein solcher Eingriff in bestehende Rechtsposition vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, kann – auch im Hinblick auf Art. 14 GG – nicht angenommen werden.

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Die Beklagte ist aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 a Satz  2  Nr. 1 KWG ferner verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, soweit keine Anrechnung auf die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten stattfindet. Ersatzfähig sind die Rechtsanwaltskosten in der Höhe, in der sie bei Geltendmachung der nunmehr noch verfolgten Hauptforderung entstanden wären, nämlich 0,65 Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 17.976,51 € zuzüglich Auslagenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Verzinsungs-beginn  ist  entsprechend  §  187  Abs.  1  BGB  der  der  Zustellung  der  Klageschrift folgende Tag.

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Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Rückübertragung der Aktien in Annahmeverzug. Zwar hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die Beklagte zur Rücknahme der Aktien aufgefordert hätte. Die Beklagte ist jedoch  nach  §  298  BGB  dadurch  in  Annahmeverzug  gekommen,  dass  sie  die Gegenleistung, nämlich die Rückzahlung der Einlage, nicht angeboten hat.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs.  3 Satz 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Kostenverteilung hat das Gericht berücksichtigt, dass hinsichtlich des zurück-genommenen Teils der Klage geringe Kosten anfallen als hinsichtlich des Teils der Klage, über den mündlichen verhandelt und streitig entschieden worden ist.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet für den Kläger nach § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO, für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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S t r e i t w e r t :

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bis zur teilweisen Klagerücknahme am 17.08.2007  21.432,52 €;

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für die Zeit danach 18.605,69 €.

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