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Landgericht Duisburg·10 O 267/17·02.05.2018

Anerkenntnisurteil: Zahlungs- und Feststellungsansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlungen und die Feststellung der Haftung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung mehrerer Beträge (insgesamt bis 16.000 €) sowie zur Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Zinsbeginn und Zinssatz sowie eine Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden im Tenor geregelt. Der Streitwert wurde gesondert festgesetzt.

Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsanträge der Klägerin wurden durch Anerkenntnisurteil stattgegeben; Zinsbeginn, Zinssatz, Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil begründet einen vollstreckbaren Titel über die anerkannten Zahlungsansprüche und macht die im Tenor festgelegten Zahlungen durchsetzbar.

2

Kann im Urteil festgestellt werden, dass die Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen, hat diese Feststellung Bindungswirkung für die ersatzrechtliche Haftung.

3

Mehrere Beklagte können als Gesamtschuldner verurteilt werden, so dass jeder von ihnen für die gesamte verurteilte Forderung haftet.

4

Das Urteil kann den Zinsbeginn und den Zinssatz für die Zahlungsansprüche bestimmen sowie eine Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.

Tenor

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 4.631,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.050,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) die gemäß vorstehend zu zahlenden Beträgen aus einer vorsätzlich begangenen und unerlaubten Handlung schulden.

4.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 706,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2017 zu zahlen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen vorab der

              Beklagte zu 1) zu 37 % und die Beklagten als

              Gesamtschuldner zu 63 %.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt bis 16.000,00 €, davon für den Klageantrag zu 1) auf 4.631,28 €, für den Klageantrag zu 2) auf 8.050,50 €, hinsichtlich des Klageantrags zu 3) auf 0 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 4) auf 706,86 €.