Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter steuerlicher Beratung nach Nichtanerkennung einer Betriebsrente und darauf beruhenden Steuernachforderungen. Zentrale Frage ist, ob zulässige Alternativgestaltungen bestanden, die die Steuerfolgen vermieden hätten. Das Gericht weist die Klage ab, weil ein Sachverständiger die vorgeschlagenen Alternativen als wirtschaftlich untauglich und schadensvergrößernd darstellt. Eine Verjährung wurde geprüft und nicht entscheidend festgestellt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung abgewiesen; vorgeschlagene Alternativgestaltungen sind wirtschaftlich untauglich
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.
Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung setzt voraus, dass eine zulässige und verwertbare Gestaltungsalternative bestanden hat, durch die die steuerlichen Nachteile hätten vermieden werden können, ohne gleichwertige finanzielle Nachteile herbeizuführen.
Erweist sich eine vom Beratungsnehmer vorgebrachte Alternativgestaltung nach objektiver Prüfung als wirtschaftlich untauglich oder schadensvergrößernd, fehlt die Grundlage für einen Ersatzanspruch.
Ein überzeugendes, widerspruchsfreies sachverständiges Gutachten kann das Gericht zur Abweisung eines Schadensersatzanspruchs veranlassen; weitergehende Gutachten oder mündliche Erläuterungen sind nur bei erkennbaren Mängeln erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallend er Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte ist Nachlasspfleger für die Erben des verstorbenen Steuerberaters. Dieser hatte die Klägerin, die bis zum Jahre 1991 einen Gastronomie-und Hotelbetrieb unterhielt, bei dem ihr Ehemann als Aushilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 20 bis 25 Stunden beschäftigt war und dafür monatlich 370,00 DM bekam, in ihren steuerlichen Angelegenheiten beraten. Am 16.06.1983 vereinbarte die Klägerin mit ihrem Ehemann zusätzlich die Zahlung einer Betriebsrente, die mit vollendetem 63. Lebensjahr beginnen und auf Lebenszeit 2.000,00 DM pro Monat betragen sollte. Steuerberater bildete seitdem regelmäßige Rückstellungen, die das steuerliche Ergebnis der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb entsprechend verminderten. Nach einer Betriebsprüfung der Jahre 1983 bis 1991 änderte das Finanzamt mit Bescheiden vom 24.05.1995 die Einkommenssteuerfestsetzungen und mit Bescheiden vom 23.06.1995 die Gewerbesteuermaßbescheide für die Streitjahre ab und verpflichtete die Klägerin und ihren Ehemann zu erheblichen Steuernachzahlungen. Die Pensionszusage wurde nicht anerkannt, weil sie bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht üblich sei und einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Einsprüche und Klagen gegen die negativen Steuerbescheide wurden durch Gerichtsentscheidungen vom 10.03.1997 und 30.12.1997 abgelehnt bzw. abgewiesen.
Die Klägerin verlangt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatz, weil der Steuerberater, der maßlich an der gewählten Gestaltung der Versorgungszusage beteiligt gewesen sei, nicht die für die Bildung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Kriterien beachtet habe. Als Schaden macht sie Steuernachzahlungen für die Jahre 1989 und 1990 und Rechtsverfolgungskosten im Gesamtbetrag von 67.733,10 DM geltend.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen 67.733,10 DM entsprechenden Eurobetrag nebst 4 % Zinsen vom 13.06.1998 bis zum 27.09.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beruft sich auf Verjährung. Hierzu behauptet er, die Klägerin sei nach dem Eingang des Urteils des Finanzgerichts im Januar oder Februar 1998 von dem Steuerberater darüber aufgeklärt worden, dass ihr hinsichtlich der nicht anerkannten Pensionszusage ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zustehen könne, der in 3 Jahren seit Bekanntgabe der ablehnenden Steuerbescheide verjähre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24. 04.2002 sowie der Gutachten des Dipl.-Finanzwirts und Steuerberaters vom 27.01.2003 und 21.10.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist nach Artikel 229 § 5 Abs. 1 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden.
2.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin ist entgegen der Meinung des Beklagten nicht verjährt.
Allerdings ist in Einklang mit der festen Rechtsprechung des BGH (NJW 92, 2766; 95, 2108) davon auszugehen, dass die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, in der Regel beginnt, sobald diesem der belastende Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Vorliegend datieren die ablehnenden Bescheide vom 24.5. und 23.06.1995, so dass nach § 68 StBerG die Verjährung ungefähr Ende Mai Ende Juni 1998 eingetreten wäre. Die geltend gemachte Forderung ergäbe sich aber aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Sekundärhaftung, weil nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen der Steuerberater nicht auf die gegen ihn möglicherweise gegebenen Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung hingewiesen hat.
3.
Dem Steuerberater kann nur dann eine positive Verletzung des Steuerberatervertrages zur Last gelegt werden, wenn eine zulässige rechtliche Gestaltungsmöglichkeit bestanden hat, durch die die fraglichen Steuernachzahlungen vermieden worden wären, ohne dass deshalb andere finanzielle Nachteile in gleicher Höhe drohten (BGH NJW 96, 2571). Das ist jedoch nicht feststellbar.
Der Sachverständige Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater hat in seinem Gutachten die von der Klägerin vorgetragenen Alternativmodelle als wirtschaftlich unsinnig und in hohem Maße praxisfremd verworfen. Er hat dazu ausgeführt, dass ungerechtfertigte Steuervorteile im Jahr der Rückstellungsbildung bei Auflösung der Rückstellung wieder zurückgefordert und die durch die ungerechtfertigten Steuervorteile erzielten Zinsvorteile wieder abgeschöpft würden. Die Zahlungen an den Ehemann der Klägerin wären auch bei Anerkennung der Pensionszusage erfolgs- und damit steuerneutral, weil dann ein sogenannter bilanzieller Aktiv- Passiv-Tausch stattfinde. Im Ergebnis stellen die Gestaltungsvorschläge der Klägerin nach den Darlegungen des Sachverständigen keine verwertbare Alternative dar, sondern führen zu einem höheren Schaden.
Das Gericht schließt sich dem Gutachten an, weil es überzeugend erstattet ist. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen, er hat sich widerspruchsfrei und vollständig geäußert und die Fragen der Klägerin in einer ergänzenden Stellungnahme ausführlich beantwortet. Da keine besonders schwierigen Fragen zu beantworten sind, das erstattete Gutachten keine groben Mängel aufweist und auch nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt, kommt weder die mündliche Erläuterung des erstatteten Gutachtens noch die Einholung eines Obergutachtens in Betracht.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 34.631,38 EUR