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Landgericht Duisburg·10 O 241/13·12.06.2014

Verwirkung des Widerrufsrechts nach vollständig abgewickeltem Verbraucherdarlehen

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten nach vorzeitiger vollständiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens und Kündigung der Restschuldversicherung die Rückabwicklung wegen Widerrufs. Sie beriefen sich u.a. auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und auf Sittenwidrigkeit des Zinssatzes. Das Landgericht wies die Klage ab, weil ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt sei (Zeit- und Umstandsmoment bei vollständiger Abwicklung und vierjähriger Untätigkeit). Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB verneinte das Gericht mangels besonders groben Missverhältnisses zum Marktzins.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung nach Widerruf eines vollständig abgewickelten Darlehens wegen Verwirkung und fehlender Sittenwidrigkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verwirkung eines Widerrufsrechts setzt ein Zeitmoment (längere Nichtausübung) und ein Umstandsmoment (schutzwürdiges Vertrauen des Gegners aufgrund des Verhaltens des Berechtigten) voraus.

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Ist ein Verbraucherdarlehen samt verbundenem Vertrag vollständig beiderseitig erfüllt und abgewickelt, kann eine erst Jahre später erklärte Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

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Für die Annahme der Verwirkung ist die subjektive Kenntnis des Berechtigten vom Fortbestehen des Widerrufsrechts grundsätzlich unerheblich; es genügt, dass die Möglichkeit der Rechtsausübung objektiv erkennbar war, sofern keine treuwidrige Verheimlichung vorliegt.

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Eine in einer Widerrufsbelehrung enthaltene, zum Nachteil des Verbrauchers von zwingendem Verbraucherrecht abweichende Bedingung ist unwirksam, hindert aber die Verwirkung nicht, wenn sie die spätere Entscheidung zur Rechtsausübung nach den Umständen nicht beeinflussen konnte.

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Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB erfordert ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; eine Zinsabweichung von etwa einem Drittel gegenüber dem marktüblichen Effektivzins genügt hierfür regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 358 BGB§ 8, 9 VVG§ 242 BGB§ 491–510 BGB§ 511 BGB§ 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 108/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehens- und eines Restschuldversicherungsvertrags.

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Die Kläger als Darlehensnehmer schlossen am 09.09.2003 mit der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Namen „D AG“ firmierte, in deren Filiale in E einen Darlehensvertrag zu nicht gewerblichen Zwecken über 22.885,78 € (ohne Umsatzsteuer) ab. Zeitgleich vereinbarten die Kläger mit demselben Mitarbeiter der Beklagten zum Zwecke der Kreditsicherung den Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags, für den eine einmalige Prämie von 3.966,10 € anfiel. Diese Versicherungsprämie wurde von der Beklagten unmittelbar an die Versicherung gezahlt. Für den Darlehensvertrag waren eine Laufzeit von 84 Monaten und ein effektiver Jahreszins von 12,69 % vorgesehen. Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags enthielt keinen Hinweis auf die Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrags für die Restschuldversicherung. Sie enthält allerdings eine „besondere Vereinbarung“, nach welcher der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird. Auf die Anlage K1 zur Klageschrift wird insoweit Bezug genommen.

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Am 15.01.2007 kündigten die Kläger den Restschuldversicherungsvertrag, woraufhin dem Kreditkonto der Kläger am 18.01.2007 der Restwert der Versicherungsbeiträge, d.h. der nach Ansicht der Beklagten noch nicht verbrauchte Teil der Restschuldversicherung in Höhe von 1.102,20 €, gutgeschrieben wurde. Die Darlehenssumme wurde durch die Kläger am 11.06.2007 vorzeitig vollständig zurückgezahlt. Sie leisteten insgesamt 36.662,65 €.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2011, Anlage K2 zur Klageschrift, erklärten die Kläger den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags vom „07.03.2003“, Kreditnummer ##########, gerichteten Willenserklärung. Unter dem 06.09.2012 bezifferten die Kläger die ihnen ihrer Ansicht nach zustehenden Ansprüche auf 6.419,64 € und forderten die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 26.09.2012 zur Zahlung auf. Die Beklagte zahlte nicht.

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Die Kläger sind der Ansicht, der Widerruf sei unbefristet möglich. Als Jahreszins sei zugunsten der Beklagten lediglich ein solcher von 8,63 % bzw. 6,34 % zugrunde zu legen. Dies entspreche dem marktüblichen Zins. Aus diesem Grund sei der geschlossene Darlehensvertrag zudem sittenwidrig.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.419,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Widerruf bereits vollständig abgewickelter Verträge sei nicht möglich. Die Rechtsfolgen eines Widerrufs des Restschuldversicherungsvertrag richten sich darüber hinaus trotz der Anwendung von § 358 BGB nach §§ 8, 9 VVG. Schließlich sei ein Widerrufsrecht der Kläger zumindest verwirkt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Ob der Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nach vollständiger Ablösung des Darlehens bereits aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Der Durchsetzung des von den Klägern mit der Klage verfolgten Anspruchs steht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, entgegen.

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Die Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass der Berechtigte dieses Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az.: II ZR 352/02, m. w. N., zit. nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Das sogenannte Zeitmoment ist vorliegend erfüllt. Die Kläger haben das im September 2003 aufgenommene Darlehen am 11.06.2007 vorzeitig vollständig abgelöst. Der mit dem Darlehen im Sinne des § 358 BGB verbundene Restschuldversicherungsvertrag wurde bereits vor diesem Zeitpunkt gekündigt und der nicht verbrauchte Teil dieses Vertrages an die Kläger ausgezahlt. Damit war das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit der Ablösung des Darlehensvertrages im Juni 2007 vollständig abgewickelt. Erst vier Jahre nach diesem Zeitpunkt, im Juni 2011, widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

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Zudem ist auch das Umstandsmoment erfüllt. Der auf Seiten der Beklagten erforderliche Vertrauenstatbestand ergibt sich aus der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. Vier Jahre nach der Ablösung des Darlehens musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrags rechnen, sondern konnte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hat die Beklagte auch entsprechend disponiert, anstatt für den Fall eines Widerrufs Rückstellungen zu bilden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014, Az.: I-14 U 55/13, zit. nach juris m. w. N.).

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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kläger erst im Jahr 2011 von dem eventuell fortbestehenden Widerrufsrecht aufgrund der mangelhaften Widerrufsbelehrung, die nicht auf die Folgen des Widerrufs für die Restschuldversicherung hinwies, Kenntnis erlangt haben. Denn der Eintritt der Verwirkung hängt hiervon nicht ab (vgl. BGH NJW 2007, 2183 ff.). Vielmehr ist es ausreichend, dass der Berechtigte sie objektiv hätte erkennen können, was spätestens mit Veröffentlichung des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (BGHZ 184, 1 ff.) der Fall war. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte den Klägern eine Rechtsposition treuwidrig verheimlicht hätte. Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Der Darlehensvertrag wurde im Jahr 2003 geschlossen und im Jahr 2007 abgewickelt. Da die Rechtslage hinsichtlich mit einem Restschuldversicherungsvertrag verbundener Darlehensverträge erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009, aaO., abschließend geklärt war, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die unvollständige Widerrufsbelehrung der Beklagten die Folge eines sorgfaltswidrigen Verhaltens war (vgl. BGH, NJW 2011, 1063 ff.). Vor diesem Hintergrund führt der Einwand der Verwirkung entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht zu einem Selbstwiderspruch seitens der Beklagten. Denn im Jahr 2003, als sie die Widerrufsbelehrung erteilte, war ihr gerade nicht bewusst, dass es sich bei dem Darlehens- und dem Restschuldversicherungsvertrag um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB handelt.

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Dieser Beurteilung steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung auch deswegen fehlerhaft war, weil sie den Widerruf an die Bedingung knüpfte, dass das Darlehen binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird. Zwar ist diese Regelung gemäß § 511 BGB unwirksam, da sie zu Lasten des Verbrauchers von den §§ 491 – 510 BGB abweicht. Dies kann dem Vorliegen des Umstandsmoments und damit dem Vertrauen der Beklagten auf die Nichtgeltendmachung des Widerrufsrechts aber dann nicht entgegenstehen, wenn die fehlerhafte Belehrung keinen Einfluss auf die Entscheidung der Kläger haben konnte.

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Dies ist hier der Fall. Denn nachdem die Darlehensvaluta samt Zinsen durch die Kläger bereits im Jahr 2007 vollständig zurückgeführt war, konnte ab diesem Zeitpunkt die Bedingung, das Darlehen binnen zwei Wochen zurückführen zu müssen, die Kläger von der Geltendmachung des Widerrufsrechts nicht mehr abhalten. Trotzdem widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag erst vier Jahre nach der Ablösung des Darlehens.

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Auch das durch die Kläger nunmehr in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 (NJW 2013, 3776) steht der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen. Aus der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Frage der Verwirkung nicht erörtert, kann nicht geschlossen werden, dass eine solche nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Vielmehr kam es auf diese Frage in dem Urteil vom 16.10.2013, aaO., nicht an. Denn in dieser Entscheidung vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass das Widerrufsrecht bereits aufgrund einer analogen Anwendung der §§ 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG, 2 Abs. 1 S. 4 HWiG erloschen war.

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Schließlich scheidet die Annahme einer Verwirkung auch nicht vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, aus. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Annahme einer Verwirkung mit dem Argument abgelehnt, dass die dortige Beklagte sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen könne, da sie die Situation aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt habe. Im Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall lagen dem Fall des Bundesgerichtshofs indes keine verbundenen Verträge zugrunde. Der Mangel der Belehrung ergibt sich hier gerade daraus, dass die Beklagte nicht über die Folgen des Widerrufs für den Restschuldversicherungsvertrag belehrt hat. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte im Jahr 2003 noch nicht erkennen musste, dass die Widerrufsbelehrung auch auf diese Folgen hinzuweisen hat, da der Beklagten erst seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.12.2009, aaO., bekannt sein musste, dass überhaupt verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB vorliegen. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Situation der im Ergebnis fehlerhaften Belehrung zwar herbeigeführt. Dass die Belehrung jedoch einen Fehler enthielt, musste ihr erst im Jahr 2009, mithin zwei Jahre nach vollständiger Abwicklung der Verträge, bewusst sein. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall eine Verwirkung nicht bereits mit dem Argument abgelehnt werden, dass die Beklagte die Situation selbst herbeigeführt hat.

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Im Übrigen ist der Darlehensvertrag auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB aufgrund eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts sittenwidrig. Die Voraussetzungen eines solchen Geschäfts wurden durch die Kläger nicht dargelegt. Ausweislich der zugrunde zulegenden MFI-Zinsstatistik (EWU-Zinsstatistik) für Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren (einzusehen unter www.bundesbank.de/statistik) war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2003 ein Effektiv-Zinssatz von 8,36 % marktüblich. Soweit die Kläger vortragen, dass sich aus der Statistik ein marktüblicher Zinssatz von 6,34 % ergebe, sind diese Angaben weder belegt noch anhand der gültigen Statistik nachvollziehbar. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 12,69 % lag zwar in nicht unerheblichem Maß über dem marktüblichen Zinssatz von 8,36 %. Ein wucherähnliches Geschäft liegt indes nicht vor, da eine Abweichung von etwa einem Drittel noch kein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 iVm. 709 S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 6.419,64 € festgesetzt.

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