Nutzungsentschädigung nach Mietende wegen nicht geräumter Mietsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Mietzahlungen für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses (Sept. 2013–März 2014). Der Beklagte behauptet, für eine Gesellschaft gehandelt zu haben und die Verschmutzung sei von Dritten verursacht. Das Landgericht hält den Vertrag für persönlich vom Beklagten geschlossen und gewährt dem Kläger 6.247,50 € Nutzungsentschädigung nebst Zinsen; das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.
Ausgang: Klage auf Nutzungsentschädigung stattgegeben; Versäumnisurteil vom 20.02.2015 aufrechterhalten, Beklagter trägt Kosten; Vollstreckung nur gegen 110 % Sicherheit.
Abstrakte Rechtssätze
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht geräumt zurück, steht dem Vermieter nach § 546 BGB Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu.
Ein Vertragspartner, der einen Mietvertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet und keine ersichtlichen Umstände für ein Handeln für Dritte offenbart, haftet persönlich; die behauptete Vertretungsmacht ist vom behauptenden gesetzlichen Vertreter substantiiert zu beweisen.
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass auf der überlassenen Mietsache keine Bauschuttablagerungen erfolgen; die Behauptung, unbekannte Dritte hätten abgeladen, entlastet ihn nur, wenn er darlegt, dass er zumutbare Schutzmaßnahmen getroffen hat.
Durch fristgerechten Einspruch wird das Verfahren kraft §§ 340 ff. ZPO in den Zustand vor dem Versäumnis versetzt; ein Versäumnisurteil kann dadurch angegriffen werden.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.2015 wird
aufrechterhalten, mit der Maßgabe dass sich die weitere
Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom
22.02.2015 darf nur gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Miete.
Der Beklagte unterzeichnete den Mietvertrag vom 17.08.2010 (Bl. 13). Danach vermietete der Kläger an eine Q den etwa 1000 m² großen Teil eines Grundstücks. Die Miete betrug monatlich 750,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Das Mietverhältnis endete zum 31.08.2013.
Auch in der Zeit danach befand sich auf dem gemieteten Gelände noch Schutt und Unrat. Mit Schreiben vom 04.09.2013 ließ der Kläger den Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigten auffordern, das Grundstück vollständig zu räumen.
Der Kläger verlangt vom Beklagten für die Zeit von September 2013 bis einschließlich März 2014, mithin 7 Monate, die monatliche Miete in Höhe von 892,50 Euro, mithin 6.247,50 Euro, nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit seit dem 23.05.2014.
Der Kläger meint, ein der Miete entsprechender Betrag stehe ihm als Nutzungsausfall zu.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 128). Dieses wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 09.03.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 legten diese für den Beklagten Einspruch ein, der bei Gericht am 23.03.2015 einging.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.2015 aufrecht
zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.2015 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, den Mietvertrag habe er in Vollmacht der entsprechenden Direktorin für eine Q abgeschlossen. Etwa 2-3 Tage vor Vertragsabschluss habe er mit der Direktorin dieser Gesellschaft gesprochen; diese habe ihn bevollmächtigt, den Vertrag mit dem Kläger für diese Gesellschaft abzuschließen. Bei Abschluss des Mietvertrages habe er ausdrücklich erklärt, in Vertretung für diese Gesellschaft zu handeln.
Der Beklagte behauptet weiter, das Grundstück sei vertragsgemäß an den Kläger zurückgelangt. Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück nach wie vor Bauschutt befinde, fiele nicht in den Verantwortungsbereich der Q. Vielmehr hätten unbekannte Dritte Bauschutt auf der vermieteten Fläche abgeladen; dies habe einerseits der Kläger nicht selbst verhindert, ihm, dem Beklagten, jedoch auch keinen Schlüssel für das Tor zum im Übrigen eingezäunten Gelände zur Verfügung gestellt.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur Sitzung vom 10.07.2015 (Bl. 186 ) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Durch den zulässigen, da form- und fristgerecht eingegangenen Einspruch ist der Prozess wieder in die Lage vor der Säumnis des Beklagten versetzt worden (§§ 340 ff. ZPO).
Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 546 Buchst. a) BGB Zahlung von 6.247,50 Euro verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger einen Mietvertrag mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen hat.
Der Beklagte hat den Mietvertrag persönlich unterzeichnet. Hierbei hat er keinen Vertretungszusatz verwandt. Auch aus dem Rubrum des Mietvertrages geht nicht hervor, dass der Vertrag hätte mit einer Gesellschaft geschlossen werden sollen, hinsichtlich deren eine Haftungsbeschränkung greift. Diese objektiven Umstände wären für sich genommen gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass allein der Beklagte persönlich als Vertragspartner des Klägers anzusehen ist.
Dem Beklagten ist der Beweis nicht gelungen, dass er tatsächlich in Vertretung einer Gesellschaft gehandelt hätte. Denn der Zeuge T hat den Vortrag des Beklagten nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge glaubhaft und für die Kammer überzeugend mitgeteilt, dass der Beklagte die Verhandlungen ohne jedwede Erwähnung einer Gesellschaft geführt habe und eine solche auch nie erwähnt habe.
Auf die weitere Behauptung, die Direktorin der Q habe den Beklagten bevollmächtigt, einen Mietvertrag in Vertretung für diese schließen zu dürfen, kommt es nicht an. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn bei den Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen T bzw. dem Kläger offen zu Tage getreten wäre, dass der Beklagte beabsichtigt hätte, den Vertrag für einen Dritten zu schließen.
Der Beklagte als ehemaliger Mieter schuldet auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses über den 31.08.2013 hinaus die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung.
Denn dadurch, dass die Mietsache nicht geräumt an den Kläger zurückgelangt ist, hat sie der Beklagte dem Kläger vorenthalten. Der Beklagte hat sie nicht im Sinne von § 546 Buchst. a) BGB zurückgegeben, so dass dem Kläger für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Miete weiterhin zusteht.
Der Beklagte hat nach Beendigung des Mietverhältnisses seiner Verpflichtung aus § 546 Abs. 1 BGB nicht genügt, die Mietsache zurückzugeben. Nach dieser Vorschrift war der Beklagte gehalten, die Mietsache den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend an den Kläger zurückzugeben. Besondere Vereinbarungen hinsichtlich des Zustandes der Mietsache bei Rückgabe haben die Parteien im schriftlich vorliegenden Mietvertrag nicht geschlossen. Dann war der Beklagte jedoch gehalten, die Mietsache geräumt an den Kläger zurückzugewähren. Dies hat er unstreitig nicht getan, da diese weiterhin in erheblichem Umfang mit Bauschutt versehen ist. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass ein Mieter den Mietgegenstand auch dann dem Vermieter vorenthält, wenn er die Mietsache entgegen dem Mietvertrag und entgegen § 546 Abs. 1 BGB nur teilweise geräumt an den Vermieter zurückgibt (vergleiche Palandt-Weidenkaff zu § 546 Buchst. a) Randnummer 8).
Es kann offen bleiben, ob – wie der Beklagte behauptet – der Bauschutt nicht von ihm sondern von ihm unbekannten Dritten auf das Grundstück verbracht worden ist. Denn darauf kommt es nicht an. Nachdem die Mietsache dem Beklagten überlassen worden ist, war es an ihm, Sorge dafür zu tragen, dass nicht Dritte dort Bauschutt abladen. Er hat weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass er hiergegen entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
Entgegen den Vorstellungen des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass den Kläger hierfür eine Verantwortung getroffen haben soll. Aus dem Mietvertrag ergeben sich hierzu für den Kläger keine gesonderten Verpflichtungen.
Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 7.000,00 Euro