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Landgericht Duisburg·10 O 178/20·31.05.2022

Genossenschaftsbank: Wirksame AGB-Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Genossenschaftsmitglieder wandten sich gegen die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung (Konten/Depot) durch ihre Genossenschaftsbank und begehrten hilfsweise die (Neu-)Einrichtung entsprechender Verträge. Das Landgericht hielt die Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 der AGB für wirksam und sah keinen Kontrahierungszwang aus Satzung, GenG oder Treuepflicht. Die AGB seien wirksam einbezogen; eine körperliche Aushändigung sei nicht erforderlich. Die Hilfsanträge wurden wegen Unbestimmtheit als unzulässig verworfen; insgesamt wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung abgewiesen; Hilfsanträge wegen Unbestimmtheit unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage gegen die Kündigung einer Geschäftsbeziehung ist zulässig, wenn durch die Kündigung eine gegenwärtige Unsicherheit über das Fortbestehen vertraglicher Rechte droht (§ 256 ZPO).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen, wenn auf sie im Vertrag hingewiesen wird und dem Vertragspartner zumutbar die Möglichkeit zur Kenntnisnahme (Einsicht/Aushändigung auf Verlangen) verschafft wird; eine körperliche Übergabe ist nicht erforderlich.

3

Eine AGB-Klausel, die der Bank die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung ohne besonderen Kündigungsgrund unter Einhaltung einer angemessenen Frist erlaubt, kann eine wirksame Grundlage für die Kündigung sein.

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Aus Genossenschaftsrecht und Satzungszweckbestimmungen (wirtschaftliche Förderung/Betreuung der Mitglieder) folgt ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich kein Anspruch des einzelnen Genossen auf Abschluss oder Fortführung von Giro- oder Depotverträgen; die negative Vertragsfreiheit bleibt maßgeblich.

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Ein Leistungsantrag auf Abschluss bzw. Einrichtung eines (Rahmen‑)Vertrags ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn die begehrten Vertragsinhalte nicht konkret bezeichnet sind und dadurch eine Vollstreckung nicht überprüfbar ist.

Relevante Normen
§ 11 Genossenschaftsgesetz§ 256 ZPO§ 305 Abs. 2 BGB§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 242 BGB§ 6 EnWG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 112/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger sind Genossenschaftsmitglieder der Beklagten. Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung der Beklagten. Diese gewährt unter § 11 jedem Mitglied das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung der Beklagten, Bl. 137 ff. d. A., verwiesen.

3

Am 02.06.2014 schlossen die Parteien einen sog. "Kundenstamm-Vertrag Gemeinschaftskonten Kombivertrag", auf dessen Grundlage die Beklagte "alle gegenwärtigen und künftigen Konten und Depots" unter der Kundennummer K-NR. 01 zu den im Kundenstamm-Vertrag festgelegten Daten und getroffenen Vereinbarungen führen sollte.

4

Nach Ziff. 5 des Vertrags sollten für den gesamten Geschäftsverkehr die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten, die eingesehen oder auf Verlangen ausgehändigt oder zugesandt werden konnten.

5

Nr. 19 der AGB lautet wie folgt:

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"Kündigungsrechte der Bank

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(1)    Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

8

Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. (…)

9

Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. (…)."

10

Wegen der weiteren Details wird auf den Kunden-Stammvertrag vom 02.06.2014 und die AGB der Beklagten, Bl. 92 – 104 d. A., verwiesen.

11

Mit Schreiben vom 07.10.2016 kündigte die Beklagte den Klägern unter Fristsetzung zum 31.12.2016 die gesamte Geschäftsbeziehung und teilte Ihnen mit, sämtliche Konten spätestens zum 01.01.2017 aufzulösen. Begründet wurde die Kündigung mit einem Verweis auf Nr. 19 (1) der AGB der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.10.2016, Bl. 10 d. A., Bezug genommen.

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Die Kläger sind der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam.

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Da sie – insoweit unstreitig – Genossenschaftsmitglieder seien, habe die Beklagte ihnen nicht kündigen dürfen. Sie hätten einen Anspruch auf Weiterführung bzw. Neueinrichtung ihrer Konten.

14

Die Kläger behaupten, sie hätten keine AGB der Beklagten erhalten.

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Die Kläger haben zunächst beantragt,

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2.       festzustellen, dass die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die Beklagte gegenüber den Klägern vom 07.10.2016 unwirksam ist,

17

3.       hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) erfolglos bleibt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern sämtliche Rechte einzuräumen, die sich aus der am 07.10.2016 gekündigten Geschäftsbeziehung für die Kläger ergeben, insbesondere ein Girokonto nach Wahl der Kläger einzurichten.

18

Nachdem das Gericht am 11.01.2021 und am 16.06.2021 darauf hingewiesen hat, dass der Hilfsantrag nicht ausreichend bestimmt sei, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 01.07.2021 beantragt,

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1.       festzustellen, dass die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die Beklagte gegenüber den Klägern vom 07.10.2016 unwirksam ist,

20

2.       hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) erfolglos bleibt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern ein Gemeinschaftskonto mit den Merkmalen einzurichten, die sich aus dem Kundenstammvertrag der Parteien vom 02.06.2014 (Anlage B2) ergeben.

21

Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 haben sie ihre Anträge erneut modifiziert und beantragen nun,

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1.       festzustellen, dass die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die Beklagte gegenüber den Klägern vom 07.10.2016 unwirksam ist,

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2.       hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) erfolglos bleibt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen Rahmenvertrag mit einem Girokonto und einem Wertpapierdepot mit den Merkmalen einzurichten, die sich aus dem Kundestammvertrag der Parteien vom 02.06.2014 (Anlage B2) und die sich für das auf Grund dieses Rahmenvertrags eingerichtete Girokonto und Wertpapierdepot ergeben,

24

3.       hilfsweise für den Fall, dass die Einräumung eines Rahmenvertrags mit einem Girokonto und einem Wertpapierdepot mit den Merkmalen, die sich aus dem Kundenstammvertrag der Parteien vom 02.06.2014 (Anlage B2) und die sich für das auf Grund des Rahmenvertrages eingerichtete Girokonto und Wertpapierdepot ergeben, nicht möglich ist, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einen Rahmenvertrag mit einem Girokonto und einem Wertpapierdepot mit Merkmalen einzurichten, die den Merkmalen des Kundenstammvertrags der Parteien vom 02.06.2014 (Anlage B2) und des auf Grund dieses Rahmenvertrags eingerichteten Girokontos und Wertpapierdepots so weit wie möglich nahe kommen und die für die Beklagte einrichtbar sind, es sei denn, die Beklagte führt keine Girokonten und Wertpapierdepots.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Zudem sei die Kündigung wirksam. Mitgliedschaftsrechtliche Ansprüche auf Bereitstellung eines Kontos bestünden nicht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Die Hilfsanträge sind bereits unzulässig.

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1. Hauptantrag

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a. Zulässigkeit

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Die Klage ist im (Feststellungs-) Antrag zu 1) zulässig.

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Die Kläger haben ein rechtliches Interesse daran, dass die Unwirksamkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung vom 07.01.2016 festgestellt werde, § 256 ZPO, da damit zugleich das Bestehen eines Rechtverhältnisses zwischen den Parteien, aus dem sich Rechte der Kläger ergeben, festgestellt werden soll. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, weil den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten durch die Kündigung eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2015, 873 Rn. 29; 2010, 1877 Rn. 12). Eine solche Gefahr besteht in der Regel, wenn - wie hier - die Beklagte die Rechte ernstlich bestreitet (vgl. BGH NJW 2019, 1002 Rn. 12; NZM 2021, 722 Rn. 18; BeckOK ZPO/Bacher, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 256 Rn. 20).

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b. Begründetheit

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit  der Kündigung der Beklagten vom 07.10.2016; die Kündigung ist wirksam.

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Das bedingungslose Recht der Beklagten, die Geschäftsbeziehung zu kündigen, folgt aus Nr. 19 (1) der AGB der Beklagten.  Danach kann die Bank die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.

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Die AGB der Beklagten sind zunächst wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Kundenstamm-Vertrag, den beide Kläger unterzeichnet haben. Damit haben sie die Einbeziehung der AGB mit der Beklagten unzweifelhaft vereinbart, § 305 Abs. 2 BGB.

39

Soweit die Kläger vorgetragen haben, sie hätten keine AGB "erhalten", ist dies ohne Relevanz. Denn zum einen haben sie die gerichtliche Anfrage vom 11.01.2021, was damit konkret gemeint sein soll, nicht beantwortet, zum anderen ist es nach § 305 Abs. 2 BGB - wenn unterstellt wird, dass die Kläger mit dem Begriff des "Erhaltens" auf eine körperliche Übergabe schriftlicher AGB abstellen - auch nicht erforderlich, die AGB auszuhändigen. Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es, wenn der Verwender die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Beklagte die Kläger bereits in dem Kundenstamm-Vertrag darauf aufmerksam gemacht hat, dass die AGB in ihren Geschäftsräumen eingesehen werden und auf Verlangen auch ausgehändigt oder zugesandt werden können. Dass den Klägern dies auch bekannt war, folgt daraus, dass sie den entsprechenden Hinweis unterzeichnet haben.

40

Die Beklagte hatte damit gemäß Nr. 19 (1) ihrer AGB das Recht, die Geschäftsbeziehung jederzeit zu kündigen. Ein besonderer Kündigungsgrund war nicht erforderlich, so dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant ist, aus welchen Gründen die Beklagte die Kündigung vorgenommen hat. Auch gegen die Kündigungsfrist von über zwei Monaten bestehen keine Bedenken. Die Kündigungsfrist ist angemessen und ermöglicht es dem Kunden in ausreichendem Maße, sich um den Aufbau einer neuen Bankverbindung bei einer anderen Bank zu bemühen.

41

Die Unwirksamkeit der Kündigung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Beklagte aus ihrer Satzung oder dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet wäre, ihren Mitgliedern bestimmte Konten zur Verfügung zu stellen und eine Kündigung bereits bestehender Geschäftsbeziehungen daher gegen Treu und Glauben verstieße, § 242 BGB ("dolo agit").

42

Sofern das OLG Celle in seinem Beschluss vom 08.06.2020 (20 U 45/19), auf den sich die Kläger berufen, eine andere Entscheidung getroffen hat, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Ein Kontrahierungszwang ist weder im Gesetz noch in der Satzung normiert.

43

Nach dem Prinzip der - negativen - Vertragsfreiheit steht es der Beklagten grundsätzlich frei, mit den Klägern einen Girovertrag abzuschließen oder ihnen ein Depot einzurichten.

44

Ein gesetzlicher Kontrahierungszwang, wie er für wichtige Teilbereiche der Daseinsvorsorge ausnahmsweise festgelegt ist (vgl. etwa § 6 EnWG, § 22 PersBefG), lässt sich weder den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Genossen (§§ 17 - 23 GenG) noch den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes entnehmen (so auch OLG Köln, Urteil vom 07.08.2002 – 13 U 149/01, BeckRS 2002, 162999 Rn. 2-7, beck-online für die Frage der Darlehensgewährung). Die Satzung der Beklagten sieht ebenfalls keinen Anspruch des einzelnen Genossen auf Einrichtung von Konten oder Depots vor.

45

Ein Abschlusszwang ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1, 2 der Satzung in Verbindung mit der genossenschaftlichen Treuepflicht. Diese Satzungsbestimmungen legen nur allgemein den Zweck der Beklagten - die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder - sowie den Unternehmensgegenstand fest (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Diese satzungsmäßige Zweckbestimmung der Beklagten gibt aber für einen Rechtsanspruch des einzelnen Genossen auf Gewährung von Konten oder Depots nichts her.

46

Das Prinzip der (negativen) Vertragsfreiheit ist einer der tragenden Grundsätze des Zivilrechts (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Hätten die Satzungsgeber diesen Grundsatz durchbrechen und die Beklagte gegenüber ihren Mitgliedern einem Abschlusszwang unterwerfen wollen, wären - davon ist angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung eines solchen Ausnahmetatbestandes auszugehen - zumindest die Grundsätze, nach denen der Abschluss bestimmter Verträge zu erfolgen hat, ausdrücklich im Statut geregelt worden (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Es verbietet sich daher, allein aus der allgemeinen Bestimmung über die Förderung und Betreuung der Mitglieder oder der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes eine Verpflichtung der Genossenschaft abzuleiten.

47

Daran ändert auch die genossenschaftliche Treuepflicht nichts. Zwar gilt diese Treuepflicht auch für die Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern und ist umso stärker, je länger im Einzelfall die Mitgliedschaft dauert (vgl. OLG Köln, a. a. O. m. w. N.). Eine Verpflichtung der Beklagten zum Vertragsschluss vermag sie jedoch nicht zu begründen.

48

Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Beklagte unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot handeln würde, kann dahinstehen. Ein solcher Sachverhalt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

49

Auch § 11 der Satzung, wonach jedes Mitglied das Recht hat, nach Maßgabe des GenG und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen, gibt für einen Kontrahierungszwang der Beklagten nichts her. Aus der Satzung der Beklagten folgt kein Rechtsanspruch der Kläger auf Einrichtung von Konten oder Depots.

50

Die Beklagte unterliegt schließlich auch keinem allgemeinen Kontrahierungszwang aus § 826 BGB oder dem Sozialstaatsprinzip (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Soweit ein derartiger Abschlusszwang ausnahmsweise für Unternehmer, die lebenswichtige Güter öffentlich anbieten, bejaht wird, hat dies zur Voraussetzung, dass für den Kunden keine zumutbare Möglichkeit besteht, seinen Bedarf anderweitig zu decken. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben - unstreitig -  ohne weiteres die Möglichkeit, bei einem anderen Kreditinstitut Konten zu eröffnen.

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2. Hilfsanträge

52

Die Hilfsanträge sind unzulässig. Beide Hilfsanträge sind - trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts - weiterhin zu unbestimmt und haben keinen vollstreckbaren Inhalt.

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Sofern die Kläger im ersten Hilfsantrag für den Fall, dass der Antrag zu 1) erfolglos bleibt, beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihnen einen Rahmenvertrag mit einem Girokonto und einem Wertpapierdepot mit den Merkmalen einzurichten, die sich aus dem Kundestammvertrag der Parteien vom 02.06.2014 (Anlage B2) und die sich für das auf Grund dieses Rahmenvertrags eingerichtete Girokonto und Wertpapierdepot ergeben, ist dieser Antrag nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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Die Bezugnahme auf Merkmale des Kundenstammvertrags genügt nicht für einen vollstreckbaren Inhalt. Es hätte insoweit der Bezeichnung der konkreten Vertragsmerkmale bedurft, die die Kläger wünschen. Ohne genaue Darlegung wäre etwa der Erfüllungseinwand im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO nicht überprüfbar.

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Erst recht gilt dies für den zweiten Hilfsantrag, mit dem begehrt wird, dass der einzurichtende Rahmenvertrag Merkmale aufweisen möge, die dem Kundenstammvertrag vom 02.06.2014 "soweit wie möglich" nahe kommen und "die für die Beklagte einrichtbar sind". Auch dieser Antrag ist nicht vollstreckbar.

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Selbst wenn man die Hilfsanträge aber für zulässig erachten würden, wären sie auf jeden Fall unbegründet, da - wie bereits unter Ziff. 1 dargelegt - kein Anspruch auf Einrichtung von Konten oder Depots besteht.

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3.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711  ZPO.

60

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

61

I.R.S.