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Landgericht Duisburg·10 O 154/00·06.05.2004

Rückforderung überzahlter Buchhaltungspauschalen und Scheinrechnungen in Zahnarztpraxis

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht der Praxisinhaberin Rückzahlung von Zahlungen an eine Firma, die Buchhaltung und Praxisservice leisten sollte. Das LG sprach gegen den Firmeninhaber Rückzahlung für zwei Rechnungen zu, denen keine Leistungen zugrunde lagen, sowie teilweise Rückzahlung überhöhter Pauschalen und hälftigen Schadensersatz wegen mangelhafter Buchführung. Ansprüche gegen die angestellte Ehefrau wurden mangels Leistungsempfangs bzw. fehlender deliktischer Grundlage abgewiesen; ein weiterer Schaden (Abfindungszahlung) wurde nicht ersetzt.

Ausgang: Klage gegen Beklagten zu 1) teilweise erfolgreich (Zahlung 42.563,93 EUR), im Übrigen und gegen Beklagte zu 2) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Werden Rechnungsbeträge ohne zugrunde liegende Leistung an den Rechnungsaussteller gezahlt, besteht ein Rückzahlungsanspruch aus Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Zahlungsempfänger.

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Ein Geschäftsbesorgungsvertrag über Buchführung und kaufmännische Tätigkeiten ist nicht schon deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil die Tätigkeit in der Nähe steuerberatender Leistungen liegt; die Nichtigkeit setzt voraus, dass verbotene Tätigkeiten nach dem StBerG tatsächlich ausgeübt werden.

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Ist für Dienstleistungen keine Vergütung vereinbart, ist bei gewerblich erbrachten, nicht nur gefälligkeitshalber geleisteten Tätigkeiten eine angemessene Vergütung geschuldet; deren Höhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen.

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Schlechtleistungen im Dienstvertragsrecht lassen den Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht entfallen, sondern begründen bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatzansprüche.

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Führt mangelhafte Buchführung zu Aufarbeitungskosten, sind diese als Schadensersatz ersatzfähig; ein erhebliches Mitverschulden des Auftraggebers kann den Anspruch nach § 254 BGB quoteln.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 291 BGB§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB§ 814 BGB

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 42.563,93 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 04.05.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 64 % und der Beklagte zu 1) zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zu 36 % und im übrigen der Kläger selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.Das Urteil ist sowohl für den Kläger als auch für jeden Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht seiner Schwester, der Zeugin . Diese eröffnete am 21. Dezember 1998 in Düsseldorf unter Inanspruchnahme von Kreditmitteln der eine Zahnarztpraxis. Der Beklagte zu 1) betreibt unter der Firma ein Gewerbe, in dem seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), als Angestellte tätig ist. Die Beklagte zu 2) verfügt über eine Ausbildung als Wirtschaftsinformatikerin, die sie zugleich im Bereich Betriebswirtschaftslehre und Buchhaltung qualifiziert. Die Zeugin und die Beklagte zu 2) waren eng befreundet.

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Die Zeugin beschäftigte in ihrer Praxis zunächst die Zeuginnen und

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. Die Zeugin war als Zahnarzthelferin für die Anmeldung, Erstellung von Heil- und Kostenplänen sowie die Abrechnung mit Krankenkassen und anderen Leistungsträgern zuständig. Die Zeugin arbeitete als Stuhlassistentin. Des weiteren schloss die Zeugin einen Steuerberatungsvertrag mit dem in Duisburg ansässigen Steuerberater ab, in dem eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 646,00 DM brutto vereinbart wurde.

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Die Zeugin hatte Schwierigkeiten im Umgang mit der in der Praxis installierten Computeranlage und der dort verwendeten Software zur Erstellung von Heil- und Kostenplänen. Die Beklagte zu 2) unterstützte sie deshalb zunächst aus Freundschaft zur Zeugin bei ihrer täglichen Arbeit. Nachdem sich jedoch abzeichnete, dass die Zeugin den ihr gestellten Aufgaben nicht gewachsen war, hoben die Zeugin und die Zeugin das bestehende Arbeitsverhältnis einverständlich am 27. Januar 1999 auf. Die Zeugin nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch, die die Zeugin zur Vermeidung eines Rechtsstreites veranlasste, an die Zeugin eine Abfindungssumme in Höhe von 2.700,00 DM zu zahlen und die Aufhebungsvereinbarung in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln. Die näheren Umstände der getroffenen Vereinbarungen sind streitig.

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Nachdem die Zeugin auch ihrem Steuerberater das ihm erteilte Mandat gekündigt hatte - die näheren Umstände hierzu sind ebenfalls streitig -, kamen die Zeugin und die Beklagte zu 2) überein, dass insbesondere die Buchhaltung fortan durch die Beklagte zu 2) vorgenommen werden sollte. Ob hierbei die Firma oder die Beklagte zu 2) persönlich durch die Zeugin

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beauftragt wurde, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie der nähere Umfang der zu erbringenden Tätigkeiten der Beklagten zu 2) Unter dem 24. Februar 1998 erteilte die Zeugin der Beklagten zu 2) Kontovollmacht und vertraute ihr die ihr bei der zugeteilte PIN - Nummer für BTX-Transfers des dort geführten Ausgabenkontos an. Über die Höhe der fortan an die Firma zu zahlende Vergütung wurden keine Vereinbarungen getroffen. Später kamen die Parteien überein, als Ersatz für die ausgeschiedene Zahnarzthelferin die Zeugin einzustellen. Arbeitgeber der Zeugin

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wurde nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung der Beklagte zu 1) als Inhaber der Firma , der die Zeugin in der Praxis der Zeugin einsetzte und die ihm entstehenden Lohnkosten der Zeugin

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in Rechnung stellte. Die näheren Umstände dieser Vereinbarung sind streitig.

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Am 15. Juni 1999 machte ein Mitarbeiter der die Zeugin darauf aufmerksam, dass ihr Ausgabenkonto überzogen sei und verlangte die Vorlage der zuletzt erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Daraufhin forderte die Zeugin von den Beklagten die Überlassung aller Buchhaltungsunterlagen und beauftragte die Steuerberatungspraxis in Moers mit der Überprüfung ihrer Buchhaltung. Unter dem 17. September 1999 entzog sie der Beklagten zu 2) die Kontovollmacht. Im Rahmen der Überprüfung der Geschäftsunterlagen der Zeugin stellte die Steuerberatungspraxis fest, dass die Beklagte zu 2) in der Zeit von Februar bis August 1999 an die Firma

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insgesamt einen Betrag in Höhe von 118.898,00 DM überwiesen hatte. Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von insgesamt 65.864,40 DM auf monatliche Rechnungen für erbrachte Leistungen der Firma . Zwei weitere Zahlungen in Höhe von 26.250,00 DM und 26.784,40 DM erfolgten aufgrund zweier Rechnungen der Firma vom 04. und 18. Januar 1999.

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Mit Erklärung vom 31. März 2000 trat die Zeugin sämtliche Ansprüche, die ihr gegen die Beklagten zustehen, an den Kläger ab. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung der in der Zeit von Februar bis August 1999 an die Firma überwiesenen Beträge in Höhe der Klageforderung als Schadensersatz. Hierzu führt er im einzelnen aus:

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Von den als Lohnkosten monatlich vereinnahmten Beträgen in Höhe von insgesamt 65.864,40 DM seien die Beklagten zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 53.638,80 DM verpflichtet. Denn der mit den Beklagten geschlossene Vertrag zur Erstellung der Buchhaltung durch die Beklagte zu 2) sei wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz nichtig. Im übrigen sei ihre Tätigkeit für die Zeugin völlig unbrauchbar gewesen, so dass auch keine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen sei. Zu berücksichtigen sei lediglich eine angemessene Vergütung für die von der Zeugin erbrachten Arbeitsleistungen, die der Kläger mit einem monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 2.160,00 DM inklusive Arbeitgeberanteils beziffert. Für die ab März 1999 bis August 1999 erbrachten Arbeitsleistungen der Zeugin sei deshalb ein Betrag in Höhe von 12.256,60 DM anzurechnen.

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Die Beklagten schuldeten des weiteren die Rückzahlung der aufgrund der Rechnungen vom 04. und 18. Januar 1999 vereinnahmten Beträge in Höhe von insgesamt 53.034,40 DM unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Hierzu behauptet der Kläger, dass beiden Rechnungen keine Leistungen der Firma zugrundegelegen hätten. Die Beklagten hätten dies in einem Gespräch im November 1999 gegenüber der Zeugin und dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt bestätigt. Im übrigen seien die jeweiligen Überweisungsbelege der Zeugin durch die Beklagte zu 2) blanko vorgelegt und später abredewidrig ausgefüllt worden.

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Sodann schuldeten die Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.700,00 DM wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die Zeugin habe die Zeugin lediglich auf eindringliches Anraten der Beklagten zu 2) entlassen. Auch habe die Beklagte zu 2) ihr geraten, der Zeugin zur Vermeidung eines Rechtsstreites den von der Anwältin der Zeugin geforderten Betrag in Höhe von 2.700,00 DM zu zahlen. Da die Zeugin für diesen Betrag keine Gegenleistungen der Zeugin erhalten habe, sei ihr in dieser Höhe ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden.

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Schließlich schuldeten die Beklagten Schadensersatz in Höhe von 8.004,00 DM für die Inanspruchnahme der Steuerberater . Dieser Betrag sei ausschließlich durch die schlechte und unzulängliche Tätigkeit der Beklagten zu 2) im Bereich der Buchhaltung veranlasst worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu 1) und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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an den Kläger 60.014.,01 EUR (= 117.377,20 DM) nebst 5 % Zinsen aus einem Betrag von 4.376,66 EUR (= 8.560,- DM) seit dem 09.02.1999, aus 4.495,69 EUR (= 8.792,80 DM) seit dem 03.03.1999, aus 13.694,65 EUR (= 26.784,40 DM) seit dem 06.04.1999, aus 1.742,48 EUR (= 3.408,- DM) seit dem 27.04.1999, aus 4.473,80 EUR (= 8.750,- DM) seit dem 18.05.1999, aus 1.742,48 EUR (= 3.408,- DM) seit dem 26.05.1999, aus 13.421,41 EUR (= 26.250,- DM) seit dem 18.06.1999, aus 1.769,07 EUR (= 3.460,- DM) seit dem 29.06.1999, aus 2.915,54 EUR (= 5.702,30 DM) seit dem 23.07.1999, aus 4.868,78 EUR (= 9.522,50 DM) seit dem 28.07.1999, aus 1.769,07 EUR (= 3.460,- DM) seit dem 25.08.1999 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, dass Schadensersatzansprüche des Klägers nicht bestünden, da die Beklagten stets im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und ihnen erteilten Ermächtigungen mit Wissen und Wollen der Zeugin gehandelt hätten. Sie seien zu keinem Zeitpunkt rechts- oder steuerberatend tätig gewesen. Bei der Entlassung der Zeugin habe es sich um eine eigene unternehmerische Entscheidung der Zeugin gehandelt. Die Zeugin

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habe die Beklagten mit einem Full-Service-Vertrag für ihre Praxis einschließlich der Buchhaltung beauftragt. Die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen seien angemessen und ordnungsgemäß abgerechnet worden. Die Beklagte zu 2) sei ab dem 08. Januar 1999 täglich für die Zeugin tätig geworden. Die Zeugin sei darüber hinaus über alle Überweisungen an die

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informiert gewesen und habe stets Zugang zu den Unterlagen gehabt. Die durchgeführte Buchhaltung sei ordnungsgemäß gewesen. Für eine Rekonstruktion durch die Steuerberater habe keine Veranlassung bestanden.

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Den beiden Rechnungen vom 04. und 18. Januar 1999 hätten umfangreiche Leistungen der Beklagten zu 2) zugrundegelegen. So habe die Beklagte zu 2) für den Praxisbedarf der Zeugin ein Handbuch zur Handhabung der dort installierten Computersoftware erstellt. Dies habe einen Arbeitsaufwand von 112,5 Stunden erfordert, den sie mit einem Stundenlohn von 205,72 DM ohne Anfahrtskosten abgerechnet hätten. Sodann habe sie in den Monaten Februar und März 1999 umfangreiche Leistungen bei der Installation der angewandten Software erbracht. Hierfür sei ein Aufwand von 110 Stunden betrieben worden, der gleichfalls mit einem Stundenlohn in Höhe von 205,72 DM ohne Anfahrtskosten abgerechnet worden sei. Diese Tätigkeiten seien nach Absprache mit der Zeugin mit auf den Monat Januar 1999 rückdatierten Rechnungen abgerechnet worden, da man nur auf diese Weise diese Beträge zu Lasten des der Zeugin gewährten Existenzgründungskredites hätte finanzieren können. Damit sei die Zeugin ausdrücklich einverstanden gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsprotokolle und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 42.563,93 EUR (= 83.247,81 DM) nebst den zuerkannten Zinsen. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

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Der Kläger ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert, da die Zeugin ihm durch schriftliche Abtretungserklärung vom 31. März 2000, Bl. 16 GA, sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten wirksam abgetreten hat. Die zunächst hiergegen von den Beklagten in ihrer Klageerwiderung erhobenen Einwendungen haben sie im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr aufrechterhalten.

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I.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückzahlung der durch die Beklagte zu 2) an die Firma auf der Grundlage der zwei Rechnungen vom 4. und 18. Januar 1999 überwiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 53.034,40 DM. Anspruchsgrundlage ist eine Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diesen beiden Rechnungen keine Leistungen der Beklagten zugrunde lagen. In seiner Vernehmung am 8. November 2002 hat der Zeuge glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass die Beklagten ihm gegenüber in einer Besprechung am 29. November 1999 eingeräumt haben, dass es weder die behaupteten Datenbankmodule noch das Handbuch gebe, deren Erstellungen die Beklagten mit den Rechnungen vom 4. und 18.Januar 1999 abgerechnet haben. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage, die lebensnah und überzeugend ist. Die Aussage des Zeugen wird nicht durch die Bekundungen der gegenbeweislich vernommenen Zeugin in Zweifel gezogen. Sie erklärte zwar, dass die Beklagte zu 2) ihr zu Beginn ihrer Tätigkeit im März 1999 ein Handbuch von ca. 140 Seiten überlassen habe, auf dem "Praxis

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" gestanden habe. Diese Unterlagen seien mit einem Heftstreifen zusammengefasst gewesen. Die Beklagte zu 2) habe dazu erklärt, dass sie von ihr erstellt worden seien. Diese Aussage ist nicht geeignet, die Aussage des Zeugen zu widerlegen. Denn die Zeugin nahm ihre Tätigkeit in der Praxis der Zeugin unstreitig am 10. März 1999 auf. Die Beklagte zu 2) aber will ihre Arbeit an dem Handbuch, die sie mit einem Arbeitsaufwand von 112,5 Stunden in Ansatz gebracht hat, nach ihrem eigenen Sachvortrag mit Schriftsatz vom 21. August 2000 neben der behaupteten täglichen und mehrstündigen Arbeit im Praxisbetrieb der Zeugin in der 6., 7. und 13. Kalenderwoche des Jahres 1999, mithin weit über den 10. März hinaus erstellt haben. Die darüber hinaus mit einem Arbeitsaufwand von weiteren 110 Stunden abgerechnete Erstellung von Datenbankmodulen erwähnen die Beklagten in ihrer Zusammenstellung vom 21. August 2000 darüber hinaus nicht. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 2), die nach wie vor außer Stande ist, ein Handbuch oder Datenbankmodule vorzulegen, in so kurzer Zeit neben der behaupteten zeitintensiven Tätigkeit im Praxisbetrieb der Zeugin mit einem Arbeitseinsatz von insgesamt 222,5 Stunden derart umfangreiche Unterlagen ausgearbeitet hat.

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Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Beklagten haben weder hinreichend dargetan, noch bewiesen, dass die Zeugin eine Überweisung der Rechnungsbeträge vom 4. und 18. Januar 1999 in Kenntnis dessen, dass dem keinerlei Leistungen der Beklagten zugrunde liegen, ausdrücklich angewiesen hat. Den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB rechtfertigt der Sachvortrag der Beklagten nicht, die sich auch nicht auf ihn berufen. Es kann hier deshalb dahinstehen, ob der Einwand der Entreicherung wegen Bösgläubigkeit der Beklagten zu 2), die sich der Beklagte zu 1) möglicherweise zurechnen lassen müsste, gemäß den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB präkludiert ist.

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Ein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund der Rechnungen vom 4. und 18. Januar 1999 vom Beklagten zu 1) vereinnahmten Beträge besteht gegen die Beklagte zu 2) nicht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiden aus, da Zahlungsempfängerin der überwiesenen Beträge die vom Beklagten zu 1) betriebene und damit der Beklagte zu 1) als Firmeninhaber war. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB kommt gleichfalls nicht in Betracht, da der Sachvortrag des Klägers den Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat der Beklagten zu 2) nicht trägt.

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II.

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Der Kläger hat des weiteren gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Rückzahlung von weiteren 13.401,68 EUR (= 26.211,41 DM) wegen überhöht abgerechneter Buchhaltungspauschalen. Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.

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1.

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Ein Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher an den Beklagten zu 1) geleisteten Buchhaltungspauschalen für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 33.675,93 EUR (= 65.864,40 DM) abzüglich der für die Zeugin nach dem Klägervortrag zu berücksichtigenden Vergütung in Höhe von insgesamt 6.266,68 EUR (= 12.256,56 DM) kommt allerdings nicht in Betracht, da zwischen der Zeugin und dem Beklagten zu 1) als Inhaber der Firma ein Geschäftsbesorgungsvertrag zur Erstellung insbesondere der betrieblichen Buchführung zustande gekommen ist, der nicht wegen Verstoßes gegen das StberG nichtig ist.

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a)

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen der Zeugin und dem Beklagten zu 1) ein Geschäftsbesorgungsvertrag insbesondere zur Buchführung, Gehaltsabrechnung und Führung des kaufmännischen Verkehrs im Praxisbetrieb der Zeugin geschlossen worden ist, §§ 675, 611 BGB. Abgesehen davon, dass Abrechnungen unstreitig und mit Wissen der Zeugin stets nur gegenüber der

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Firma erfolgten, bekundete die Zeugin in ihrer Vernehmung am 4. Mai 2001, dass sie davon ausgegangen sei, dass Leistungen der Beklagten zu 2) als erbracht würden.

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b)

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Dieser Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. den §§ 5, 6 StberG nichtig, da der Kläger die Ausübung steuerberatender Tätigkeiten der Beklagten zu 2) im Sinne der §§ 5, 6 StberG nicht dargetan hat und die Beklagte zu 2) als Wirtschaftsinformatikerin insbesondere zur Ausübung von Buchhaltungstätigkeiten qualifiziert ist.

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2.

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Die von der Firma ausgeübte Tätigkeit ist vergütungspflichtig. Angesichts des Umfangs, der Dauer und der Bedeutung der Tätigkeit, die ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Zeugin beigemessen hat, kann in den verrichteten Arbeiten sowohl der Zeugin als auch der Beklagten zu 2) auch nach der Verkehrssitte keine bloße Gefälligkeit der Firma gesehen werden. Denn die Zeugin wusste, dass die Beklagten sowie die Zeugin

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die erbrachten Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes verrichteten und diese dem jeweiligen Berufsbild entsprachen. Da die Parteien keine Vereinbarung über die von der Zeugin geschuldete Vergütung getroffen haben, war eine angemessene Vergütung festzusetzen, die die Kammer gemäß § 287 ZPO geschätzt hat. Danach muss sich der Kläger eine Gesamtvergütung der für die Zeugin erbrachten Tätigkeiten der Firma in Höhe von 20.274,25 EUR anrechnen lassen.

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a)

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Die Kammer bewertet die von der Beklagten zu 2) in der Zeit von Januar bis August 1999 ausgeübten Tätigkeiten mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 14.016,04 EUR (= 27.412,99 DM) gemäß § 287 ZPO wie folgt:

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(1)

51

Die von der Beklagten zu 2) erbrachte Buchführung, Gehaltsabrechnung und der kaufmännische Zahlungsverkehr werden mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 2.800,- EUR in Ansatz gebracht. Die insoweit verrichteten Tätigkeiten der Beklagten zu 2) waren mit einem Betrag in Höhe von monatlich 350,- EUR zu berücksichtigen, so dass sich für die Monate Februar bis September 1999 zunächst ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 2.800,- EUR errechnet. Das ist eine geringfügige Erhöhung des von der Zeugin an den von ihr zunächst beauftragten Steuerberater gezahlten Honorars für vergleichbare Tätigkeiten. Demgegenüber kann der Kläger nicht einwenden, die von der Beklagten zu 2) erstellte Buchführung sei für die Zeugin unbrauchbar gewesen und nicht zu vergüten. Denn Schlechtleistungen lassen nach den Grundzügen des Dientsvertragsrechtes, dem auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB unterworfen ist, den Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht entfallen. Sie lösen vielmehr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche aus.

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(2)

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Die im übrigen von der Beklagten zu 2) erbrachten Leistungen schätzt die Kammer auf einen Aufwand von insgesamt 439,5 Stunden, der mit einem Stundenlohn von 22,- EUR netto - 25, 52 EUR brutto - und mithin insgesamt mit einem Betrag in Höhe von 11.216,04 EUR zu vergüten ist. Eine solche Vergütung erscheint bei einer selbständigen Tätigkeit ohne spezifische Qualifikation angemessen.

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(a)

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Hierbei hat die Kammer für die Zeit vom 16. Januar 1999 bis zum 10. März 1999 zunächst 139,5 Stunden berücksichtigt, da die Zeugin in dieser Zeit ohne Mitarbeiterin für den Bereich Anmeldung und Abrechnung war und die Beklagte zu 2) diese Arbeiten erledigt hat. Diese Tätigkeit ist als Vormittagstätigkeit mit 4,5 Stunden pro Tag an 31 Arbeitstagen, mithin mit 139,5 Stunden in Ansatz gebracht worden.

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(b)

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Für die Zeit vom 8. Januar 1999 bis zum 31. Mai 1999 waren darüber hinaus 250 Stunden zu berücksichtigen. Denn die Beklagte zu 2) war an diesen Tagen nach dem unwiderlegten Sachvortrag der Beklagten von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr jeweils in der Praxis der Zeugin anwesend. Die außerhalb der Buchführungstätigkeit , Gehaltsabrechnungen und Führung des kaufmännischen Zahlungsverkehrs angefallenen Tätigkeiten bewertet die Kammer mit täglich 2 1/2 Stunden. 20 Wochen x 5 Tage x 2 1/2 Stunden = 250 Stunden.

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b)

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Die Vergütung für die Zeugin für die Zeit vom 10. März 1999 bis einschließlich des Monats August 1999 ist mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 6.258,21 EUR (= 12.239,99 DM und nicht, wie der Kläger irrtümlich seiner Berechnung in der Klageschrift zugrundegelegt hat 12.256,56 EUR) zu berücksichtigen. Dieser Betrag entspricht einer auch vom Kläger seiner Klagebegründung zugrundegelegten monatlichen Vergütung der Zeugin in Höhe von brutto 1.104,39 EUR (= 2.160,- DM).

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3.

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Da sich der Beklagte zu 1) auch in diesem Zusammenhang nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB beruft, braucht auch hier der Frage nach einer Präklusion wegen einer etwaigen Bösgläubigkeit der Beklagten gemäß den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht nachgegangen zu werden. Auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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4.

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Ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) besteht auch insoweit nicht, da Leistungsempfänger stets der Beklagte zu 1) als Inhaber der Firma war.

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III.

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Sodann kann der Kläger vom Beklagten zu 1) die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.046,19 EUR (= 4.002,- DM) wegen mangelhafter Buchführung verlangen. Anspruchsgrundlage ist eine positive Forderungsverletzung des geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages, §§ 675, 611 BGB.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 2) die Bücher der Zeugin mangelhaft geführt und dies zu verantworten hat. Ihre Schlechtleistung muss sich der Beklagte zu 1) gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da die Beklagte zu 2) diese Tätigkeit als seine Angestellte und damit als seine Erfüllungsgehilfin verrichtete. Die von der Beklagten zu 2) erbrachte Buchführung bestand ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen vom 24. Juni 2002 sowie der Aussage des Zeugen in einer Vernehmung am 8. November 2002 in ungeordneten und unvollständigen Unterlagen, die einer aufwändigen Überarbeitung bedurften. Der Zeugin ist dadurch ein Schaden in Höhe des für die Aufarbeitung der Buchunterlagen an die Steuerberater gezahlten Honorars von 8.004,- DM (= 4.092,38 DM) entstanden.

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Allerdings konnte von diesem Betrag nur die Hälfte, mithin ein Betrag in Höhe von 2.046,19 EUR, zuerkannt werden, da sich die Zeugin ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen muss, das die Kammer mit einer Quote von 50 % bewertet, § 254 BGB. Es ist wenig nachvollziehbar, dass die Zeugin die Tätigkeiten der Beklagten zu 2) unkontrolliert hat geschehen lassen, ohne die betriebswirtschaftliche Entwicklung ihrer Praxis kritisch zu verfolgen.

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Auch für diesen Anspruch haftet die Beklagte zu 2) dem Kläger nicht, da sie als Erfüllungsgehilfin des Beklagten zu 1) nur diesem gegenüber und nicht gegenüber der Zeugin vertraglich verpflichtet war.

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IV.

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Keinen Ersatz kann der Kläger für die an die Zeugin gezahlte Abfindung in Höhe von 2.700,- DM (= 1.380,49 EUR) verlangen. Selbst wenn die Beklagte zu 2) der Zeugin geraten haben sollte, die Zeugin noch während der Probezeit zu entlassen, kann ein Schadensersatzanspruch darauf nicht gestützt werden. Denn bereits nach dem Sachvortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass die vertragliche Absprache zwischen der Zeugin und dem Beklagten zu 1) auch eine unternehmensberatende Tätigkeit der Firma umfasste. Die Frage eines Verstoßes gegen das RberG stellt bereits von daher nicht. Die Entscheidung der Zeugin , sich von ihrer Angestellten zu trennen, traf diese vielmehr in eigener Verantwortung.

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V.

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Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 30.März 2000. Einen weitergehenden Zinsanspruch rechtfertigt der Sachvortrag des Klägers nicht.

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VI.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.

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Streitwert: 60.014,01 EUR