Schadensersatzklage wegen Sturz im Pflegeheim abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz von Aufwendungen nach dem Sturz einer Heimbewohnerin in der Einrichtung der Beklagten. Zentral ist die Frage, ob Pflichtverletzungen bei Aufsicht und Fürsorge vorliegen. Das Landgericht verneint eine Pflichtverletzung: die Zeugin bestätigte ausreichende Vorsichtsmaßnahmen, eine Fixierung war nicht geboten. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Sturz einer Heimbewohnerin mangels Verletzung von Aufsichts- und Fürsorgepflichten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Heimträger wegen eines Sturzes setzt eine schuldhafte Verletzung von Aufsichts- und Fürsorgepflichten voraus.
Ist nach den zuverlässigen Feststellungen des Gerichts nachvollziehbar, dass die zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen eingehalten wurden, fehlt es an der Anspruchsgrundlage.
Pflegepersonal ist nicht verpflichtet, Patienten präventiv zu fixieren; eine verpflichtende Fixierung darf nicht zur unverhältnismäßigen Minderung der Lebensqualität führen.
Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Verletzten kommt nicht in Betracht, wenn der Unfall nicht unter der unmittelbaren Herrschaft oder Einwirkung des Pflegepersonals entstanden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines Unfalls, welcher der im Jahre 1911 geborenen im Betrieb der Beklagten am 01. März 2001 widerfahren ist.
, geboren am ist der Pflegestufe 2 zugewiesen. Am fraglichen Tag hielt sich Frau im Altenheim der Beklagten auf. Sie befand sich dort wegen hochgradigen Altersabbau und zelebraler Durchblutungsstörung. Die Patientin mußte beim Gehen geführt oder im Rollstuhl gefahren werden; es war erforderlich, dass sie unter ständiger Aufsicht war auch währen der Nacht. Die Patientin war teilweise verwirrt. Am 01. März 2001 geschah es, dass die Patientin aus ihrem Rollstuhl aufstehen wollte, dabei stürzte und sich verletzte, woraufhin die Klägerin für die Patientin Sozialleistungen erbrachte. Diese spezifiziert die Klägerin wie folgt:
Für die Heilbehandlung vom 01. bis zum 22.03.12001: 11.199,09 DM,
für Transportkosten am 22.03.2001: DM 130,00
und für eine ambulante Heilbehandlung eine Pauschale von DM 224,00.
Nachdem die Klägerin schon Ende März 2001 ihre Schadensersatzansprüche bei der Beklagten angemeldet hatte und von dieser an die Haftpflichtkasse verwiesen wurde, forderte die Klägerin die Haftpflichtkasse zur Zahlung der geltend gemachten Beträge mit Schreiben vom 26.06.2001 binnen eines Monats auf.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe gegen ihre ständige Beobachtungs- und Beauftsichtigungspflicht der Patientin verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.907,00 EUR nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
DÜG seit dem 28.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, eine Fixierung der Patientin sei nicht tunlich gewesen. Auch zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich eine Pflegekraft in unmittelbarer Nähe befunden. Die Patientin habe regelmäßig allein aufstehen können und sich auch selbst fortbewegen können. Die Patientin habe am Heimleben aktiv teilnehmen können. Am fraglichen Tag sei sie zum Essen auf ihr Zimmer gebracht worden. Dort sei sie unvermittelt aufgestanden und dann gestürzt. Die Beklagte meint, eine Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung der Patientin habe sie nicht getroffen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. Juli 2002, Blatt 65 ff. der Akte, verwiesen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß §§ 611, 328 BGB und § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB XC ist jedenfalls mangels Pflichtverletzung bei der Beklagten nicht gegeben.
Ein Verstoß gegen Fürsorge und Aufsichtspflichten fällt der Beklagten nicht zur Last. Aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen Aussage der Zeugin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass alle von der Beklagten zu erwartenden Vorsichtsmaßregeln in hinreichendem Maße beachtet wurden. Zwar war die Patientin am fraglichen Tag durch ihre Unruhe aufgefallen. Auch ergibt sich aus der Schilderung der Zeugin plastisch, dass die Patientin am fraglichen Tag einen Starrsinn an den Tag legte, der nach der Erfahrung der Zeugin zu Trotzreaktionen und damit auch zu einem Aufstehen der Patientin führte. Dennoch ist der Beklagten ein Vorwurf nicht zu machen. Nachdem die Zeugin die Patientin auf ihr Zimmer gebracht hatte, damit diese dort gemäß ihrem Willen das Essen einnehmen konnte, durfte die Zeugin damit rechnen, dass die Patientin im weiteren nicht aufstehen und sich damit selbst gefährden würde. Dass die Zeugin sich danach von der Patientin entfernte um Diabetespatienten zu versorgen, ist nicht zu beanstanden, zumal ein Blickkontakt und eine Beaufsichtigung immer noch gewährleistet waren. Ein höheres Maß an Sicherheit wäre nur noch dadurch zu gewährleisten gewesen, dass die Patientin fixiert worden wäre. Hierzu war die Beklagte bzw. die Zeugin aber nicht verpflichtet. Denn es wäre nicht hinzunehmen, wenn Pflegeheime wie die Beklagte aufgrund überhöhter Sorgfaltsanforderungen gezwungen wären, zum eigenen Schutz im Hinblick auf beschränkte Mittel für Personal Heiminsassen möglichst frühzeitig und präventiv zu fixieren und ihnen so Bewegungsfreiheit zu nehmen. Der Schutz vor Selbstgefährdung darf nicht dazu führen, dass eine Minderung der Lebensqualität über das notwendige Maß hinaus stattfindet.
Eine Umkehr der Beweislast dahin, dass die Beklagte darzulegen und nachzuweisen hätte, dass sie keine Pflichtverletzung treffe, kommt dabei nicht in Betracht. Unwidersprochen steht fest, dass der Unfall geschah, als Frau am Tisch zum Essen saß und eine direkte Einwirkung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten nicht stattfand. eine Herrschaft der Beklagten über die Situation des Unfallgeschehens war somit nicht gegeben. Die Situation, die in BGH VersR 1991, 310 gegeben war, dass sich der Unfall während einer Handlung am Patienten ereignete, liegt gerade nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.907,00 EUR.