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Landgericht Duisburg·10 O 105/11·14.01.2018

Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach JVEG auf Auslagenvorschuss

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütung (JVEG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige beantragte die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung für ein Ergänzungsgutachten vom 04.12.2017. Streitbestand war, ob die Vergütung über den geleisteten Auslagenvorschuss hinaus festzusetzen ist oder nach § 8 Buchst. a Abs. 4 JVEG zu begrenzen ist. Das Landgericht setzte die Vergütung auf 3.500 EUR fest und begründete die Begrenzung mit einer Überschreitung des Vorschusses um mehr als 20 % sowie fehlendem rechtzeitigem Zusatzhinweis. Frühere Praxis, Gutachtenqualität oder Eilbearbeitung rechtfertigen keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung.

Ausgang: Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung der Vergütung auf 3.500 EUR stattgegeben; Zahlung auf Höhe des angeforderten Vorschusses begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der gerichtlichen Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 JVEG ist § 8 Buchst. a Abs. 4 JVEG anzuwenden; übersteigt die tatsächliche Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich, kann die Vergütung auf die Höhe des Vorschusses begrenzt werden.

2

Eine erhebliche Kostenüberschreitung im Sinne des § 8 Buchst. a Abs. 4 JVEG liegt vor, wenn die tatsächlichen Kosten den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % übersteigen.

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Der Sachverständige hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, sobald absehbar ist, dass die Kosten einschließlich Drittkosten (z. B. Handwerkerleistungen) den angeforderten Vorschuss um mehr als 20 % übersteigen; unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Begrenzung des zu zahlenden Betrags angezeigt.

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Das Gericht ist bei der Festsetzung der Vergütung an die geltende gesetzliche Regelung gebunden; eine abweichende Bemessung aufgrund früherer Handhabung, der besonderen Qualität des Gutachtens oder beschleunigter Leistung ist insoweit nicht möglich.

Relevante Normen
§ 8 Buchst. a Abs. 4 JVEG§ 4 JVEG

Tenor

wird die Entschädigung des Sachverständigen L für die Erstattung seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 04.12.2017 auf insgesamt 3.500,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Der Sachverständige hat in diesem Rechtsstreit bereits unter dem 09.04.2015 ein erstes, hervorragendes Gutachten und sodann unter dem 18.12.2015 ein erstes Ergänzungsgutachten erstattet. Er wurde entsprechend dem Beweisbeschluss des Gerichts vom 24.03.2017 für ein weiteres Ergänzungsgutachten herangezogen, welches er unter Zuhilfenahme von Handwerkerleistungen in wiederum hervorragender Weise erstellt und unter dem 04.12.2017 eingereicht hat.

4

Entsprechend dem Beweisbeschluss war zunächst von der Klägerseite ein Vorschuss von 800,00 EUR eingezahlt worden. Mit Schreiben vom 04.08.2017 hat der Sachverständige angezeigt, es sei ein weiterer Vorschuss i.H.v. 2.700,00 EUR erforderlich. Zur Begründung führte er an dass er die Kosten des Gutachtens einschließlich des angeforderten Vorschusses auf 3500,00 EUR schätze, zuzüglich Handwerkerkosten.

5

Mit Blick auf die seit August 2013 geltende gesetzliche Regelung in § 8 Buchst. a Abs. 4 JVEG wurden seitens des Gerichts lediglich 3.500,00 EUR ausgezahlt. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg ist dem Antrag des Sachverständigen auf eine höhere Feststellung entgegengetreten.

6

II.

7

Auf den Antrag des Sachverständigen auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG ist dessen Vergütung auf insgesamt 3500,00 EUR festzusetzen.

8

Bei dieser Entscheidung ist § 8 Buchst. a Abs. 4 JVEG anzuwenden, ohne Rücksicht auf eine frühere Handhabung bei alter Gesetzeslage, die Qualität der Gutachten oder die schleunige Bearbeitung durch den Sachverständigen. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige seine Vergütung nur in Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung dessen Höhe erheblich überschreitet, ohne dass rechtzeitig darauf hingewiesen worden wäre. Zwar hat hier der Sachverständige unter dem 04.08.2017 auf Mehrkosten hingewiesen, letztlich wurden jedoch auch die auf Nachricht des Sachverständigen weiter eingezahlten 2700 EUR um mehr als 20 % überschritten.

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Dann liegt aber nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine erhebliche Kostenüberschreitung vor, weil die tatsächlichen Kosten den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % übersteigen. Sobald für den Sachverständigen ersichtlich war, dass unter Berücksichtigung der Handwerkerkosten eine Überschreitung des angeforderten Vorschusses um mehr als 20 % zu besorgen war, wäre ein weiterer Hinweis erforderlich gewesen. Damit ist, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zutreffend ausführt, der zu zahlende Betrag „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“.

10

Eine Bewertung dieser Rechtslage ist nicht veranlasst; das Gericht ist bei seiner Entscheidung an dieses geltende Recht gebunden.