Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren: Ablehnung wegen ausreichender Insolvenzmasse
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Rechtsstreit. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach den nachvollziehbaren Angaben zur Insolvenzmasse könnten die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten aus der Insolvenzmasse getragen werden; ein höherer von ihm behaupteter Massewert wurde mangels Nachvollziehbarkeit nicht angesetzt. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Partei nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung selbst aufbringen kann.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind vorhandene, zur Kostendeckung einsetzbare Vermögenswerte zu berücksichtigen; hierzu kann auch eine verfügbare Insolvenzmasse gehören.
Der Antragsteller hat die für die Bedürftigkeitsprüfung maßgeblichen Vermögensangaben nachvollziehbar darzulegen; nicht plausibilisierte Wertansätze sind der Berechnung nicht zugrunde zu legen.
Für die Beurteilung der Kostentragungsfähigkeit können die voraussichtlichen Prozesskosten in einer überschlägigen Gesamtkostenberechnung den verfügbaren Mitteln gegenübergestellt werden.
Widersprüchliche oder wechselnde Angaben zu Kostenpositionen gehen zulasten des Antragstellers, soweit dadurch eine verlässliche Bedürftigkeitsprüfung erschwert wird.
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist unbegründet.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor.
Der Antragsteller ist selbst in der Lage, die Kosten des beabsichtigten Prozesses zu tragen.
Die voraussichtlichen Kosten können nämlich entsprechend den Angaben des Antragsteller über die Insolvenzmasse, soweit diese nachvollziehbar sind, aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden.
Nachvollziehbar ist aus den Angaben des Antragstellers über den Inhalt der Insolvenzmasse, daß diese 8.936,47 € beträgt. Soweit der Antragsteller einen Wert der Insolvenzmasse von gegenwärtig 10.304,97 € ansetzt, ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar und deswegen den Berechnungen nicht zugrundezulegen.
Demnach ergibt sich nachfolgende Berechnung:
Insolvenzmasse (Konto) 8.936,47 €
- 3 Gerichtsgebühren nach Nrn. 2310, 2320 GV GKG 666,00 €
- Veröffentlichungskosten 10,00 €
- Sachverständigenkosten (angeblich 767,73 €, andernorts heißt es
seitens des Antragstellers, diese Kosten betrügen nur 671,71 €)
767,73 €
- Insolvenzverwaltervergütung, §§ 1, 2 InsVV (40% von 8.936,47 €)
3.574,59 €
- Auslagenpauschale, § 8 Abs. 3 InsVV (30% der vorstehenden Position
1.072,38 €
- 10% Umsatzsteuer auf die letzten beiden vorstehenden Positionen 882,92 €
- 3 Gerichtsgebühren für den beabsichtigten Rechtsstreit
552,00 €
- 2,5 Rechtsanwaltsgebühren des Antragstellers zuzüglich 20,- €
Auslagenpauschale und zuzüglich 19% Umsatzsteuer auf die
Gebühren und die Auslagenpauschale 1.228,68 €
= verbleibender Rest der Insolvenzmasse 182,17 €.
Gelingt es, die geltendgemachte Forderung einzuziehen, ergibt sich folgende Berechnung, die ebenfalls ergibt, daß der Antragsteller aus der Insolvenzmasse die Prozeßkosten aufbringen kann:
Insolvenzmasse (Konto) 8.936,47 €
+ Insolvenzmasse (eingezogene Forderung) 7.000,00 €
- 3 Gerichtsgebühren nach Nrn. 2310, 2320 GV GKG 879,00 €
- Veröffentlichungskosten 10,00 €
- Sachverständigenkosten (angeblich 767,73 €, andernorts heißt es
seitens des Antragstellers, diese Kosten betrügen nur 671,71 €)
767,73 €
- Insolvenzverwaltervergütung, §§ 1, 2 InsVV (40% von 15.936,47 €)
6.374,59 €
- Auslagenpaushale, § 8 Abs. 3 InsVV (30% der vorstehenden Position
1.912,38 €
- 10% Umsatzsteuer auf die letzten beiden vorstehenden Positionen
1.574,52 €
- 3 Gerichtsgebühren für den beabsichtigten Rechtsstreit 552,00 €
- 2,5 Rechtsanwaltsgebühren des Antragstellers zuzüglich 20,- €
Auslagenpauschale und zuzüglich 19% Umsatzsteuer auf die
Gebühren und die Auslagenpauschale 1.228,68 €
= verbleibender Rest der Insolvenzmasse 2.637,57 €.
Kann die vorliegend eingeklagte Forderung lediglich zur Hälfte eingezogen werden, ergibt sich mutatis matutandis folgende Berechnung, die ebenfalls ergibt, daß der Antragsteller aus der Insolvenzmasse die Prozeßkosten aufbringen kann:
| Position | Betrag |
| Insolvenzmasse Konto | 8.936,47 € |
| Insolvenzmasse eingezogene Forderung | 3.500,00 € |
| Gerichtskosten Insolvenzverfahren, Sachverständigenkosten | -1.578,73 € |
| Vergütung Insolvenzverwalter inklusive Umsatzsteuer | -7.695,69 € |
| Prozeßkosten Gericht | -552,00 € |
| Prozeßkosten Rechtsanwalt Antragsteller | -1.228,68 € |
| verbleibender Rest der Insolvenzmasse | 1.381,37 € |
Bei sämtlichen vorstehenden Berechnungen ist die Höhe der Sachverständigenkosten noch zugunsten des Antragstellers mit dem höheren von ihm angegebenen Betrag (767,73 €) angesetzt, ohne daß nachvollziehbar wäre, weshalb insoweit seinerseits verschiedene Beträge angegeben werden und ob nicht möglicherweise der niedrigere Betrag von lediglich 671,71 € zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 1 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluß ist für den Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, die, wenn sie eingelegt werden soll, innerhalb einer Notfrist, das heißt nicht verlängerbaren Frist, von 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses beim Landgericht Duisburg oder beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder einem jeglichen deutschen Amtsgericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.
Soweit eines der Gerichte, bei dem die Beschwerde demnach eingelegt werden kann, insoweit am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, kann die Beschwerde dort auch als elektronisches Dokument in der für dieses Gericht vorgesehenen Form eingelegt werden. Insoweit wird auf § 130a ZPO und den Inhalt der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) der Bundesregierung vom 24. November 2017 verwiesen.