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Landgericht Duisburg·1 O 58/91·08.02.1993

Amtshaftung beim Krankentransport: Schmerzensgeld wegen Anwendung des Rautek-Griffs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Erben der verstorbenen Patientin verlangten Schmerzensgeld, weil ihr beim Krankentransport durch Rettungsdienstpersonal der rechte Oberarm brach. Streitpunkt war, ob die Sanitäter pflichtwidrig handelten und ob fehlende Hinweise auf Knochenbrüchigkeit entlasten. Das LG bejahte eine hoheitliche Tätigkeit des Rettungsdienstes und eine fahrlässige Amtspflichtverletzung, weil der Rautek-Griff für den Krankentransport ungeeignet und nur für Notfälle vorgesehen sei. Es sprach 3.000 DM Schmerzensgeld zu und gewährte Zinsen erst ab Zustellung des PKH-Antrags; weitergehende Zinsen wurden abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeld zugesprochen; weitergehende Zinsforderung abgewiesen (Zinsen erst ab Zustellung des PKH-Antrags).

Abstrakte Rechtssätze

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Für Schäden aus einem durch die öffentliche Hand verantworteten Rettungs- und Krankentransportdienst haftet der Träger im Wege der Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, wenn Hilfskräfte bei Ausführung der hoheitlichen Aufgabe eine Amtspflicht verletzen.

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Art. 34 GG setzt nicht voraus, dass die handelnde Person Beamter im statusrechtlichen Sinne ist; ausreichend ist die Betrauung mit der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe.

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Die Anwendung des Rautek-(Rettungs-)Griffs bei einem Krankentransport stellt regelmäßig eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weil dieser Griff als Notfallmaßnahme für akute Gefahrenlagen konzipiert ist und für Routineumbettungen nicht geeignet ist.

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Eine fehlende Information über besondere Verletzungsrisiken des Patienten entlastet das Transportpersonal nicht, wenn die angewandte Maßnahme unabhängig davon fachlich nicht indiziert ist und alternative, schonendere Umlagerungstechniken zur Verfügung stehen.

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Für die Haftung genügt adäquate Kausalität zwischen der pflichtwidrigen Transportmaßnahme und der Verletzung; die Vorhersehbarkeit des konkreten Schadenseintritts im Einzelnen ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 1922 BGB§ Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB§ 2 Abs. 1 RettG NW§ 2 Abs. 3 RettG NW§ 1 Abs. 2 RettG NW

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Februar 1991 zu zahlen.Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit von 3.890 DM, die auch in Gestalt selbstschuldnerischer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 4. Juli 1991 gestorbene ursprüngliche Klägerin (im folgenden vereinfachend als "die Klägerin" bezeichnet) ist von ihrem Ehemann und ihren vier Kindern den jetzigen Klägern, beerbt worden.

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Am 22. November 1990 musste die Klägerin aus dem Krankenhaus in , wo sie wegen eines Mammakarzinoms behandelt worden war, nach Hause transportiert werden. Es bestand der Verdacht, dass sich bereits Metastasen an der Wirbelsäule der Klägerin gebildet hätten. Die Klägerin hatte einen Oberschenkelhalsbruch erlitten, der verheilt war, und befand sich in einem geschwächten Allgemeinzustand.

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Mit der Ausführung des Transports wurde die Beklagte beauftragt. Sie bedient sich zur Durchführung von Krankenhaustransporten des von ihrer Feuerwehr beauftragten Hilfsdienstes.

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Seitens des Hilfsdienstes wurden die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter und zum Krankenzimmer der Klägerin beordert. Sie erschienen dort mit eine fahrbaren Trage. Der Zeuge hatte von der Pforte aus telefonisch auf der Station erfragt, dass die Patientin liegend zu transportieren sei.

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Die Klägerin wurde auf die Trage gelegt. Einer der beiden Zeugen fasste sie an den Fußgelenken, während der andere den sogenannten Rautek-Griff anwandte. Hierzu brachte er seine Arme unter die Achseln der Klägerin, griff nach vorn, legte die Unterarme der Klägerin unter ihren Oberkörper, hob die Klägerin an den beiden Ellen hoch und legte sie auf die Trage. Zur Verdeutlichung dieser Handhabung wird auf die dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. vom 22. Januar 1992 beigegebenen Abbildungen (Bl. 68 bis 72 d.A.) verwiesen.

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An der Wohnung der Klägerin angekommen, gewannen die Zeugen den Eindruck, dass das Treppenhaus zu eng sei für einen Transport auf der Trage. Sie stellten einen Tragestuhl neben die Trage, um die Klägerin dort hineinzusetzen. Bei dem Umlagern gingen sie ebenso vor wie beim Umbetten vom Krankenbett auf die Trage. Einer der Sanitäter fasste die Klägerin an den Beinen, und der andere wandte den Rautek-Griff an. Als er, beide Ellen von hinten unter den Achseln gefasst, die Klägerin hob, brach ihr rechter Oberarm. Darüber entsetzt, erkundigte sich der Zeuge , ob die Klägerin im Krankenhaus denn, die Festigkeit der Knochen beeinträchtigendes, Cortison bekommen habe.

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Die Klägerin wurde sogleich ins Krankenhaus zurückgebracht. Sie blieb dort wegen des Oberarmbruchs stationär bis zum 22. Dezember 1990. Bei Niederlegung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, am 30. Januar 1991, war der Bruch noch nicht verheilt. Die Klägerin befand sich deswegen noch in ärztlicher Behandlung. Ihr Arm musste mit einer festen Manschette gestützt und zusammengehalten werden.

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Die Kläger machen geltend, die Beklagte müsse dafür einstehen, dass die von ihr eingesetzten Sanitäter fahrlässig gehandelt hätten. Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, sich darüber zu vergewissern, welcher Art die Erkrankung der Klägerin sei und welche Risiken für den Transport bestünden. Davon abgesehen, hätten die Krankenschwestern, wie sich nachträglich herausgestellt habe, die Sanitäter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin, weil ihre Knochen brüchig seien, nur ganz vorsichtig transportiert werden dürfe; dies sei auch vom dem Arzt, der an dem Gespräch teilgenommen habe, bestätigt worden.

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Vor allem müsse darauf hingewiesen werden, dass der sogenannte Rautek-Griff nur in Fällen von Gefahr, etwa bei drohendem Feuer oder bei Bergung aus Unfallautos, angewendet werden dürfe, nicht aber beim Krankentransport.

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In der Zwischenzeit sei die Klägerin wiederholt ins Krankenhaus und vom Krankenhaus zurück transportiert worden. Dabei sei sie jedes Mal in einem Bettlaken als einer Art Tragetuch angehoben und auf das jeweilige Transportmittel gesetzt oder gelegt worden.

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Die Kläger tragen vor, schon bei der Umbettung der Klägerin auf die Tragbahre sei ein knackendes Geräusch aufgetreten und habe die Klägerin laut über Schmerzen geklagt. Im übrigen sei es nicht nötig gewesen, die Klägerin überhaupt anzuheben; sie habe mit eigener Kraft vom Bett aufstehen und sich in den Tragestuhl setzen können. Es sei nicht richtig, dass eine Krankenschwester erklärt habe, die Klägerin müsse liegend transportiert werden. Eine solche Erklärung könne schon deshalb nicht abgegeben worden sein, weil der Oberschenkelhalsbruch gut verheilt gewesen sei und keine Schmerzen mehr bereitet habe. Richtig sei, dass niemand über Metastasen an den Knochen gesprochen habe. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann hätten damals von Metastasen an den Knochen gewusst. Auch die Ärzte hätten die Lage der Metastasen nicht gekannt.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zur Zahlung eines der Höhe nach

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in das Ermessen des Gerichts gestellten

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Schmerzensgelds nebst 4 % Zinsen seit dem

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1. Januar 1991 zu verurteilen.

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Die Beklagte bittet,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellt in Abrede, dass die Zeugen und bei der Durchführung des Krankentransports fahrlässig gehandelt hätten, und trägt dazu folgendes vor.

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Auf der Station habe die dort anwesende Schwester die Frage, warum die Patientin nicht sitzen könne, mit der Erklärung geantwortet, die Patientin habe einen Oberschenkelhalsbruch, der ihr noch Schmerzen bereite. Über die eigentliche Erkrankung, nämlich das Mammakarzinom mit Knochenmetastasen und dadurch bedingter Knochenbrüchigkeit, hätten weder die Schwester noch die Klägerin noch deren gleichfalls anwesender Ehemann etwas verlauten lassen. Die Klägerin habe keinerlei Anstalten gemacht, das Bett aus eigener Kraft zu verlassen. Weder die Krankenschwester noch der gleichfalls anwesende Ehemann der Klägerin hätten die Zeugen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin das Bett aus eigener Kraft verlassen könne.

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Es stimme nicht, dass im Krankenhaus bei der Anwendung des Rautek-Griffs ein knackendes Geräusch entstanden wäre und die Klägerin laut über Schmerzen geklagt hätte. Vielmehr sei das Umbetten gänzlich problemlos verlaufen. Die anwesende Schwester habe nicht beanstandet, dass der Zeuge dabei den Rautek-Griff angewendet habe.

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Unzutreffend sei, dass der Rautek-Griff nur in Fällen von Gefahr bei drohendem Feuer oder bei Bergung aus Unfallautos angewendet werden dürfe. Vielmehr sie es fachgerecht, den Rautek-Griff bei den im Rahmen von Krankentransporten vorzunehmenden Umbettungen anzuwenden. Demgegenüber könne der Transport mittels Bettlakens nicht als fachgerecht bezeichnet werden. Wenn die Klägerin wegen ihrer körperlichen Verfassung nicht mittels Rautek-Griffs habe umgelagert werden dürfen, hätten die behandelnden Ärzte oder das Pflegepersonal des Krankenhauses die Mitarbeiter des Hilfsdienstes darauf hinweisen müssen. Ohne solchen Hinweis sei für die Zeugen nicht vorhersehbar gewesen, dass bei Anwendung des Rautek-Griffs der Oberarm der Klägerin brechen könne.

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Der unterzeichnende Einzelrichter hat mit dem aus den schriftlichen Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. vom 22. Januar (Bl. 63 bis 72 d.A.) und 1. Juni 1992 (Bl. 81 bis 83 d.A.) sowie aus der Niederschrift vom 17. Dezember 1992 (Bl. 121 bis 126 d.A.) zu ersehenden Ergebnis Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, von einem geringen Teil der Zinsforderung abgesehen, begründet.

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Die Beklagte ist gemäß § 847 BGB verpflichtet, den Klägern als den Gesamtrechtsnachfolgern der ursprünglichen Klägerin (§ 1922 BGB) ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB daraus, dass die Beklagte, als kreisfreie Stadt Trägerin des Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst vom 26. November 1974, RettG NW, GV NW S. 148) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ( 2 Abs. 3 RettG NW), also hoheitliche Aufgabe, u.a. die Aufgabe hat, "kranke ... und sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind, unter sachgemäßer Betreuung zu befördern" (§ 1 Abs. 2 RettG NW), und dass die in Erfüllung dieser Aufgabe beim Transport der Klägerin am 22. November 1990 als Hilfskräfte für die Beklagte tätig gewordenen Mitarbeiter des Hilfsdienstes eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht fahrlässig verletzt und so den Bruch des rechten Oberarms der Klägerin verursacht haben.

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Dafür ist ohne Belang, dass die Zeugen und bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in staatsrechtlichem Sinne Beamte waren. Da Art. 34 GG nicht darauf abstellt, dass jemand als Beamter tätig wird, genügt zur Anwendung des, weiteren, haftungsrechtlichen Beamtenbegriffs, dass die handelnde Person mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut ist, hier die beiden Zeugen mit dem Transport der Klägerin.

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Entgegen den Darlegungen der Kläger kann allerdings eine Amtspflichtverletzung nicht darin gefunden werden, dass die beiden Zeugen es unterlassen haben, sich darüber zu vergewissern, welcher Art die Erkrankung der früheren Klägerin sei und welche Transportrisiken das bestehende Krankheitsbild bedinge. Der Unterzeichner folgt insofern dem überzeugenden Hinweis, den der ärztliche Sachverständige bei seiner Anhörung gegeben hat. Danach hat "die übergebende Instanz" eine Hinweispflicht, nicht aber "die übernehmende Instanz" ein Recht oder gar eine Pflicht zum Fragen (Schlusssatz der Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen, Seite 5 des Protokolls vom 17. Dezember 1992 = Bl. 125 d.A.).

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Als Amtspflichtverletzung anzulasten ist den Zeugen, dass sie beim Transport der Klägerin den sogenannten Rautek-Griff angewendet haben.

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Dieser Griff ist für den Krankentransport nicht vorgesehen und kaum geeignet. Nach den Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen Professor Dr. , denen der Unterzeichner folgt, weil sie überzeugen, ist der Rautek-Griff von Anfang an als Mittel zur Bergung Verunglückter beschrieben worden und wird deshalb auch als "Rautek-Rettungsgriff" bezeichnet und ausschließlich zur Anwendung in der Notfallmedizin empfohlen. Von den Hilfsorganisationen wird der Rautek-Griff als Sofortmaßnahme zur Rettung von Personen aus einer akut lebensbedrohlichen Unfallsituation gelehrt (Seite 3 des Gutachtens vom 22. Januar 1992 = Bl. 65 d.A.). Es handelt sich um den massivsten der einsetzbaren Handgriffe, der nur bei unmittelbarer Gefahr benutzt wird, wenn das Risiko der lebensbedrohenden Lage größer ist als das des Griffes (Seite 1 des Gutachtens vom 1. Juni 1992 = Bl. 81 d.A.).

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Statt den zum Krankentransport kaum geeigneten Rautek-Griff anzuwenden, hätten die Zeugen und so vorgehen können, dass einer von ihnen die Klägerin mit vollständig untergeschobenen Armen und Händen in Höhe des Schultergürtels und der Lende und der andere unter dem Gesäß und unter den Knien stützte (Seite 2 oben des Gutachtens vom 1. Juni 1992 = Bl. 82 d.A.). Auf diese Weise würden die Belastung der Oberarme der Klägerin mit einem erheblichen Teil ihres Körpergewichts und demgemäß mit hoher Wahrscheinlichkeit der Bruch des Oberarmknochens vermieden worden sein.

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Die Zeugen entlastet nicht, dass sie, wie die Beklagte geltend macht, von niemandem auf die bei der Klägerin bestehende Brüchigkeit von Knochen hingewiesen worden sind. Es war in jedem Fall, unabhängig von solchem Hinweis, eine Fehlleistung, den Rautek-Griff anzuwenden. Bei gehöriger und ihnen zuzumutender Anwendung von Sorgfalt (§ 276 BGB) würden die Zeugen nicht verkannt haben, dass von ihnen keine Maßnahme der Notfallmedizin erwartet wurde, was allein die Anwendung des Rautek-Griffs gerechtfertigt haben würde, sondern lediglich der Transport einer hilfsbedürftigen Person, bei dem der Rautek-Griff fehl am Platze war.

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Gewiss haben die Zeugen den schädlichen Erfolg ihres Vorgehens, den Bruch des Oberarmknochens, nicht vorhergesehen und wohl auch nicht vorhersehen können. Das ist aber zur Annahme einer Haftung der Beklagten auch nicht erforderlich. Es genügt, dass zwischen der fahrlässig begangenen amtspflichtwidrigen Anwendung des Rautek-Griffs und dem Schadenseintritt sogenannter adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dass dies der Fall ist, liegt auf der Hand.

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Übrigens würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn man den Zeugen zugute hielte, dass sie ausschließlich nach Lehrplänen des Rettungsdienstes und nicht nach, nicht vorhandenen, Lehrplänen für den Krankentransport ausgebildet worden seien (vgl. Gutachten vom 22. Januar 1992, Seite 4 unten = B. 66 d.A.), und mit der Begründung, dass sie es eben nicht besser gelernt hätten, den Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber den Zeugen entfallen ließe. Dann würde den mit der Regelung des Rettungsdienstes betrauten Bediensteten der Beklagten der Vorwurf einer fahrlässig begangenen Verletzung der den zu transportierenden hilfsbedürftigen Personen gegenüber bestehenden Amtspflicht treffen, für eine gehörige Unterweisung des zu Krankentransporten heranzuziehenden Hilfspersonals über bei Krankentransporten anwendbare und nicht anwendbare Griffe zu sorgen. Die Beklagte würde dann für d i e s e Amtspflichtverletzung und ihre adäquaten Folgen gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB einzustehen haben.

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Die Klägerin hat wegen des Oberarmbruchs die Zeit vom 22. November bis zum 22. Dezember 1990, also einen ganzen Monat, im Krankenhaus zubringen müssen. Der Bruch war auch mehr als einen Monat danach noch nicht verheilt. Die Klägerin war deswegen weiter in ärztlicher Behandlung. Der Arm musste mit einer festen Manschette gestützt und zusammengehalten werden. Die Klägerin mag als besonders belastend empfunden haben, dass ihr diese Verletzung ausgerechnet gelegentlich eines Krankentransports zugefügt worden ist und zu einer Zeit, als sie einen Krankenhausaufenthalt gerade eben erst hinter sich gebracht hatte und auf die Heimkehr in ihre Wohnung eingestellt war. Weiter muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin in hohem Maße verletzungsanfällig und dass ihre Lebenserwartung, wie der weitere Ablauf zeigt, stark eingeschränkt war. Das Verschulden der Zeugen und damit das Genugtuungsbedürfnis ist eher als gering zu bewerten. Alle in Betracht kommenden Gegebenheiten zusammennehmend und mit dem ihnen zukommenden Gewicht veranschlagend, hält der Unterzeichner ein Schmerzensgeld von 3.000 DM für einerseits erforderlich, andererseits ausreichend und insgesamt angemessen.

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Die Berechtigung der Zinsforderung folgt aus §§ 288, 281 BGB. Freilich können Zinsen erst für die Zeit ab Zustellung des, einer Mahnung gleichzuachtenden, Antrags auf Prozesskostenhilfe, d.i. ab 5. Februar 1991, zugebilligt werden. Für die vorhergehende Zeit fehlt es an der Darlegung von Schuldnerverzug.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 91, 709 ZPO. Der Bemessung der vor einer Vollstreckung zu leistenden Sicherheit ist ein, hiermit förmlich festgesetzter, Streitwert von 3.000 DM zu Grunde gelegt worden.