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Landgericht Duisburg·1 O 55/04·20.01.2005

Verkehrsunfall: 65% Haftung wegen täuschender Blinkerschaltung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Kreuzungsunfall am 06.10.2003. Streitig war die Haftungsverteilung, weil der Erstbeklagte mit eingeschaltetem Blinklicht den Eindruck des Rechtsabbiegens erweckte, tatsächlich aber geradeaus fuhr. Das Gericht sprach dem Kläger 65% des Schadens zu, da die Zeugin die Fahrweise des Beklagten nicht ausreichend beachtete; vom Totalschaden wurde ein konkreter Restwert abgezogen, sodass 1.936,95 EUR nebst Zinsen verbleiben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zu 65% haftbar, Rest der Klage abgewiesen; Zahlung von 1.936,95 EUR nebst Zinsen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verkehrsunfall, an dem beide Verkehrsteilnehmer schuldhaft mitgewirkt haben, ist der Schaden entsprechend den jeweiligen Verursachungsanteilen aufzuteilen.

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Erweckt ein Fahrzeugführer durch eingeschaltete Fahrtrichtungsanzeiger den Eindruck eines Abbiegevorgangs, begründet dies eine Sorgfaltspflichtverletzung und anteilige Haftung, wenn die Anzeige auf Unaufmerksamkeit beruht.

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Verkehrsteilnehmer dürfen grundsätzlich auf die Fahrtrichtungsanzeige anderer Fahrzeuge vertrauen; dieses Vertrauen entfällt jedoch, wenn das Verhalten des anzeigenden Fahrzeugs offenkundig der Anzeige widerspricht oder der Wartepflichtige die weitere Beobachtung pflichtwidrig unterlässt.

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Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines konkreten oder nachgewiesenen Restwerts als Schadensbasis zu beachten; daneben sind sachverständigen- und mietwagenbedingte Kosten sowie Standgebühren erstattungsfähig, soweit sie nachgewiesen sind.

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Die Abtretung von Ersatzansprüchen (z. B. Mietwagenforderungen) kann die Aktivlegitimation des Klägers einschränken, wenn der Anspruch bereits an Dritte abgetreten wurde.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.936,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadenersatz in Anspruch, der sich am 06.10.2003 gegen 10.55 Uhr im Kreuzungsbereich ereignet hat. Die Zeugin befuhr mit dem Pkw des Klägers die und wollte von dort nach links in den abbiegen. Der Erstbeklagte befuhr mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die in Gegenrichtung. Am Wagen des Beklagten blinkte der Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts. Für Rechtsabbieger aus der in den steht ein besonderer durch eine Verkehrsinsel abgeteilter Fahrweg zur Verfügung, der erst hinter dem Kreuzungsbereich mit angeordneter Wartepflicht in den einmündet. Der Erstbeklagte fuhr indessen geradeaus, weil er nicht abbiegen wollte. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoss, bei dem beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

3

Der Kläger nimmt die Beklagten auf vollen Schadenersatz in Anspruch. Er ist der Auffassung, die Zeugin habe darauf vertrauen können, der Erstbeklagte werde nach rechts abbiegen, sodass es im Kreuzungsbereich zu keiner Begegnung gekommen wäre. Der Kläger macht folgenden Fahrzeugschaden geltend:

4

Wiederbeschaffungswert EUR 9500,00

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Sachverständigenkosten 588,39

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Nutzungsentschädigung für 8 Tage á EUR 60,00 480,00

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Auslagenpauschale 20,45

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An- und Abmeldekosten 160,00

9

Standgeld 69,99

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Gesamtschaden EUR 10818,83

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Die Zweitbeklagte hat unter dem 01.03. 2004 den Schaden auf Basis einer Haftungsquote von 50% mit 3.369,44 EUR abgerechnet. Der Kläger berücksichtigt nur eine frühere Zahlung von 3000,00 EUR.

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Er beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 7.818,83 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins ab dem 20.12.2003 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten tragen vor, die Zeigin habe bemerken müssen, dass der Kläger nicht auf die Abbiegespur nach rechts gefahren sondern auf seiner geradeausführenden Spur geblieben sei. Sie habe deshalb die Vorfahrt des Beklagten beachten müssen. Es komme allenfalls eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Beklagten in Betracht.

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Da der Kläger bei seiner Schadensberechnung keinen Restwert berücksichtigt habe, habe sie ihm ein Restwertgebot über 2.400,00 EUR übermittelt. Dieser Betrag sei von der Forderung abzuziehen. Sie habe entsprechend ihrer Abrechnung 340,81 EUR Mietwagenkosten aufgrund einer Abtretung an die gezahlt und -unstreitig- restliche 28,63 EUR an den Kläger Vertreter. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2004 (Bl. 55-58 GA) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt und die beigezogene Ermittlungsakte 331 Js 1836/03 StA Duisburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet. Dem Grunde nach sind die Beklagten gemäss §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger 65 % seines Unfallschadens zu ersetzen. Beide Unfallbeteiligte haben den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht.

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Der Erstbeklagte hat durch das Fahren mit eingeschaltetem Blinker nach rechts den Eindruck erweckt, er wolle entsprechend abbiegen. Da der Beklagte tatsächlich geradeaus weiterfahren wollte, kann die täuschende Blinkerschaltung nur auf mangelnder Aufmerksamkeit während der Fahrt beruhen, die dem Beklagten anzulasten ist.

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Grundsätzlich können andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass der Fahrer eines anderen Fahrzeugs sich entsprechend seiner Fahrtrichtungsanzeige verhält. So durfte auch die als Linksabbiegerin wartepflichtige Zeugin davon ausgehen, dass der vorfahrtberechtigte Erstbeklagte nach rechts abbiegen würde und es deshalb zu einer Kollisionslage zwischen den beiden Fahrzeugen nicht kommen würde. Der Vertrauensgrundsatz ist aber in der Weise eingeschränkt, dass er bei einem der Fahrtrichtungsanzeige zuwiderlaufenden Verhalten des Berechtigten entfällt. Der Wartepflichtige muss deshalb auch auf das weitere Verhalten des Berechtigten achten. Der Fahrtrichtungsanzeiger muss nicht in der konkreten Verkerssituation willentlich eingeschaltet worden sein. Die normalerweise automatische Rückstellung nach einer früheren Betätigung kann nicht funktioniert haben. Deshalb kann niemand blindlings auf die Fahrtrichtungsanzeige vertrauen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Zeugin auf die Fahrweise des Beklagten nicht geachtet hat. Das gereicht ihr zum Vorwurf. Bei entsprechender Aufmerksamkeit wäre ihr nämlich nicht entgangen, dass der Beklagte nicht in die Abbiegespur einbog, sondern geradeaus weiterfuhr. Nach der übereinstimmenden Schilderung der Zeugin und des Zeugen befand sich der Pkw des Klägers als zweites Fahrzeug hinter dem ebenfalls links abbiegenden Pkw des Zeugen . Beide Wagen mussten anhalten, um Gegenverkehr vorbeizulassen. In einigem Abstand zu diesen Fahrzeugen wurde der vom Beklagten gesteuerte Kleintransporter mit eingeschaltetem Blinklicht rechts in einer Position bemerkt, in der er noch in die Abbiegespur hätte hineinfahren können. Der Zeuge fuhr an und überquerte die Kreuzung. Die Zeugin fuhr ihm sofort hinterher. Wie sie bekundet hat, ist eine Nachschau nach dem Verhalten des Beklagtenfahrzeugs unterblieben. Nach der Aussage des Zeugen hat dieser noch während des Überquerens der Kreuzung bemerkt, dass der Transporter nicht rechts abbog, sondern geradeaus weiterfuhr. Der Zeuge hat bekundet, er wäre noch auf der Kreuzung zum Stillstand gekommen, wenn er bei Erkennen der Gefahr sofort gebremst hätte. Aus dieser Aussage wird deutlich, dass die Zeugin die Zufahrt des Kleintransporters auf die Kreuzung entgegen der Blinkeranzeige auch hätte bemerken können, wenn sie darauf geachtet hätte. Da sie sich hinter dem Pkw des Zeugen befand, wäre der Unfall bei sofortiger Bremsung vermeidbar gewesen. Das wird auch deutlich durch die in der polizeilichen Unfallaufnahme beschriebenen Schäden. Das klägerische Fahrzeug hat den Anstoss vorne rechts erlitten.

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Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile fällt zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass der Erstbeklagte durch die Zeichensetzung an seinem Fahrzeug eine zur Verwirrung geeignete Verkehrslage geschaffen hat, die von der Unfallgegnerin nur bei grösster Aufmerksamkeit hätte gemeistert werden können. Es ist nicht aussergewöhnlich, nach Erkennen eines vermeintlichen Abbiegevorgangs, der das abbiegende Fahrzeug aus dem unmittelbaren Verkehrsraum nehmen würde, die eigene Aufmerksamkeit auf andere Vorgänge zu konzentrieren. Weiter kann auch festgestellt werden, dass der Erstbeklagte den Verkehr vor ihm auch nicht sorgfältig beobachtet hat. Irgendeine Reaktion seinerseits wird nicht vorgetragen. Insoweit hat der Erstbeklagte bei seiner polizeilichen schriftlichen Anhörung auch nichts mitgeteilt. Das Gericht hält eine Quotierung von 65% zu 35% zugunsten des Klägers für angemessen.

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Der Kläger rechnet gemäss Gutachten mit Billigung der Beklagten auf Totolschadensbasis ab. Dann ist von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert von 9.500,00 EUR der Restwert abzuziehen. Da ein konkretes Restwertangebot vorgelegt worden ist, sind die darin angebotenen 2.400,00 EUR abzuziehen. Es ergibt sich ein Schadensposten von 7.100,00 EUR. Die Sachverständigenkosten mit 588,39 EUR sind ausser Streit. Das gleiche gilt für Mietwagenkosten in Höhe von 340,81 EUR. Die Standkosten mit 69,99 EUR sind belegt. Die allgemeine Unkostenpauschale ist mit 20,45 EUR angemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger neben dem Ersatz der Mietwagenkosten noch eine Nutzungsentschädigung geltend machen kann. dazu fehlt auch jede Begründung. Ebenso können An- und Abmeldekosten nicht als Pauschale geltend gemacht werden. Der Kläger hat trotz Beanstandung durch die Beklagte schon nicht vorgetragen, dass er einen neuen Wagen zugelassen hat. Dann könnten auch die gezahlten Kosten belegt werden. Schliesslich kann der Kläger nicht mit Nichtwissen bestreiten, ob er hinsichtlich der Mietwagenkosten seine Forderung an die abgetreten hat. Der entsprechende Beklagtenvortrag ist als zugestanden zu werten. Auf die Frage der Zahlung kommt es dann nicht an. Der Kläger ist aufgrund der Abtretung nicht aktivlegitimiert.

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Es ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

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Fahrzeugschaden 7100,00 EUR

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SV-Kosten 588,39 EUR

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Mietwagenkosten 340,81 EUR

31

Standgebühren 69,99 EUR

32

Kostenpauschale 20,45 EUR

33

Gesamtschaden 8119,64 EUR

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65% davon 5277,76 EUR

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abzüglich 3340,81 EUR

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Restschaden 1936,95 EUR

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Die gesetzlichen Zinsen aus diesem Betrag stehen dem Kläger zu.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.