Klage auf merkantilen Minderwert wegen Bergschäden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines angeblichen merkantilen Minderwerts seines Hauses infolge früherer Bergschäden. Das Gericht erkennt keinen merkantilen Minderwert an, da die maßgeblichen Sanierungsarbeiten überwiegend lange zurückliegen und nur jüngere Arbeiten einen Reparaturaufwand von ca. 15.043 € (5,9 % des Gebäudewerts) ergeben. Das Gesamt-Minderwertabkommen dient nur als Entscheidungshilfe und begründet keine normative Bindung. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen merkantilen Minderwerts abgewiesen, da kein merkantiler Minderwert nachgewiesen wurde
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts ist maßgeblich das Verhältnis der relevanten bergbaubedingten Reparaturkosten zum Gebäudewert unter Berücksichtigung eines zeitlich beschränkten Bewertungszeitraums.
Reparaturarbeiten, die zeitlich weit vor dem Bewertungsstichtag liegen, sind in der Regel bei der Ermittlung eines merkantilen Minderwerts nicht zu berücksichtigen.
Ein Gesamt-Minderwertabkommen zwischen Verbänden und Bergwerksbetreibern stellt eine anerkannte praktische Entscheidungshilfe dar, entfaltet jedoch keine normative Verbindlichkeit für die richterliche Bewertung.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen setzt das Bestehen der zugrunde liegenden Hauptforderung voraus; fehlt diese, sind Verzugszinsen nicht geschuldet.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz wegen Bergschäden.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Dreilinden 7 in P. In der Nähe befindet sich das ehemalige Bergwerk P2, das bis 1972 in Betrieb war und zuletzt von der Beklagten betrieben wurde.
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz des merkantilen Minderwerts, den sein Hausgrundstück aufgrund von Bergschäden erlitten habe. Spätestens Anfang der 80er Jahre wusste der Kläger, dass sein Haus teilweise eine Schieflage aufwies.
In der Vergangenheit wurden durch die Beklagte umfangreiche Sanierungsarbeiten zur Beseitigung von Bergschäden durchgeführt. Im Jahr 1990/1991 fanden Sanie-rungsarbeiten mit einem Kostenvolumen von ca. 40.000 € statt.
Im Jahr 1999 erhob der Kläger vor dem Landgericht Duisburg eine Klage gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen 9 O 238/99. Dabei ging es um Ansprüche wegen bereits in früherer Zeit verursachter Bergschäden. Unter dem 25.01.2001 erging ein Urteil.
Mit Schreiben vom 30.08.2001 forderte der Kläger die Beklagte auf, sich bis zum 10.09.2001 zu der Frage eines Minderwerts zu äußern. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „...erlaube ich mir den Hinweis, dass auch über eine berechtigte Scha-densersatzforderung meines Mandanten nachzudenken sein wird. (...) ... wird man von einer Schadensersatzforderung von ca. DM 30.000 auszugehen haben.“ Mit Schreiben vom 19.12.2001 lehnte die Beklagte Ansprüche gegen sie ab.
Es existiert eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verband bergbaugeschä-digter Haus- und Grundeigentümer (VBHG) und der Beklagten, in dem Grundsätze für die Frage niedergelegt sind, ob in Bezug auf ein Objekt ein Anspruch auf Aus-gleich eines Minderwertes besteht oder nicht. Der Kläger ist nicht Mitglied des Ver-bandes.
Die Klage ist der Beklagten am 07.02.2003 zugestellt worden.
Der Kläger behauptet, durch die Einwirkungen des Bergbaus sei eine Schieflage des Hauses verursacht worden. Der Verkehrswert des Hauses sei erheblich vermindert. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger im Falle des Verkaufs des Grundstücks gegenüber Käufern im Hinblick auf die Bergschäden offenbarungspflichtig sei.
Der Käufer behauptet einen Verkehrswert seines Grundstücks in Höhe von 550.000 DM und geht von einem Minderwert in Höhe von 6 % (= 33.000 DM = 16.872,63 €) aus. Der Minderwert sei durch das Verhältnis der bergbaubedingten Reparaturauf-wendungen zum Gebäudewert zu bestimmen. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Schadensentstehung noch nicht abgeschlossen sei. Bergbauliche Einwir-kungen könnten sich noch 5 bis 10 Jahre nach Einstellung des Bergbaubetriebs auswirken.
Nach dem Urteil vom 25.01.2001 seien Sanierungsarbeiten mit einem Kostenauf-wand von ca. 10.000 € durchgeführt worden. Insgesamt hätten die Sanierungsarbei-ten seit Anfang der 80iger Jahre ca. 200.000 DM gekostet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.872,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Grundsätze des Gesamt-Minderwertabkommens zwischen dem Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer (VBGH) und der Beklagten fänden Anwendung. Die dort genannten Anspruchsvoraussetzun-gen seien nicht dargelegt. Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung gemäß § 151 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes (prABG). Sie trägt dazu vor, aus-weislich des Urteils im Verfahren 9 O 238/99 LG Duisburg habe der Kläger um die Jahreswende 1997/1998 Kenntnis von den Schäden erlangt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.09.2003 (Bl. 53 der Gerichtsakte) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutach-ten des Sachverständigen vom 21.07.2004 (Anlage zur Gerichtsakte).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 16.872,63 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 148 prABG oder anderen Anspruchs-grundlagen.
Es kann dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers verjährt ist. Jedenfalls ist ihm der mit der Klage geltend gemachte Schaden nicht entstanden. Der Kläger macht mit der Klage ausschließlich einen vermeintlichen Schaden wegen Reduzierung des mer-kantilen Wertes des Grundstücks geltend. Dies hat er mit dem Schriftsatz vom 18.08.2003 ausdrücklich klargestellt. Auf den Hinweis des Gerichts im Termin vom 11.04.2006, dass das Gericht dies seinem Vorbringen entnehme, ist keinerlei Wider-spruch erfolgt. Ein merkantiler Minderwert ist durch die Schädigung des Gebäudes aufgrund der Auswirkungen des vormals betriebenen Bergbaus nicht entstanden. Ein Schaden in Gestalt eines merkantilen Minderwertes kann sich unter dem Gesichts-punkt ergeben, dass so erhebliche Schäden an einem Gebäude vorhanden waren, dass ein Verkäufer trotz durchgeführter Reparatur den Käufer darauf hinweisen müsste. Dies führt im Allgemeinen dazu, dass der Wiederverkaufswert eines Hauses sinkt, da potentielle Käufer die Gefahr scheuen, dass ein Teil der Schäden nicht fachgerecht repariert worden ist, ohne das dies bislang zu Tage getreten ist (vgl. BGH NJW 1967, 552; OLG Düsseldorf BauR 2000, 1487). Dieses Risiko sinkt aber mit zeitlichem Abstand vom Zeitpunkt der Durchführung der Reparaturarbeiten. Lie-gen die Arbeiten schon viele Jahre zurück, so ist die Gefahr gering, dass noch Werkmängel entdeckt werden. Aus diesem Grund bezieht das Gesamt-Minderwertabkommen VBHG/RAG richtigerweise auch nur den Umfang der Arbeiten eines Zeitraums von wenigen Jahren vor dem Schadensbemessungszeitpunkt in die Bemessung ein. Hier liegen nach dem Vorbringen der Parteien und den Feststellun-gen des Sachverständigen die meisten Arbeiten schon lange zurück. Sie erfolgten überwiegend bis 1991. Für die Jahre 1995, 1996 und den Zeitraum ab 2001 ergeben sich Sanierungskosten von zusammen 10.887,77 €, unter Berücksichtigung der Preisentwicklung wären die Kosten für diese Arbeiten nach den Feststellungen des Sachverständigen nunmehr mit 15.043,00 € anzusetzen. Nach den Schätzungen des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus kein merkantiler Minderwert. Dabei ist nach Auffassung der Kammer das Gesamtminderwertabkommen zwischen dem Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer und der Beklagten, auf das sich auch der Sachverständige in seinem Gutachten bezieht, eine Entschei-dungshilfe für die Feststellung der Höhe des merkantilen Minderwertes, auch wenn dieses allgemein gehalten ist und sich nicht direkt auf die streitgegenständlichen Grundstücksverhältnisse bezieht. Dieses Verbandsabkommen ist Niederschlag all-gemeinen Erfahrungswissens der beteiligten Verbände. Demgemäß ist davon aus-zugehen, dass die in den Verbandsabkommen schematisierten Berechnungen zu-mindest in der Mehrzahl der Fälle zu einem angemessenen Ausgleich des merkanti-len Minderwertes führen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2000, 1487).
Allerdings kommt diesem Gesamtminderwertabkommen zwischen dem VBGH und der Beklagten keine normative Kraft mit der Folge zu, dass ein Ersatz des merkanti-len Minderwertes nur unter den in dem Abkommen aufgestellten Prämissen in Be-tracht kommt. Auch bleibt die Beurteilung der Erheblichkeit einer Schädigung der richterlichen Entscheidung überlassen. Mit den Faktoren a: Verhältnis des bergbau-bedingten Reparaturaufwandes am Gebäude zum Gebäudewert, Faktor b: Art der Schadensbeseitigung und Faktor c: Verkäuflichkeit des Gebäudes führt dieses Ab-kommen aber zu vertretbaren Ergebnissen. Auch die Art der Schadensbeseitigung spielt für die Kaufentschließung des Interessenten eine wesentliche Rolle, weil die Beseitigung von starken Schäden an der tragenden Substanz eines Gebäudes mit herkömmlichen Methoden (Rissverpressung, usw.) oder durch vollständige Erneue-rung einzelner Bauteile (Stützen, Wände) weniger Anlass für den Verdacht verbor-gen gebliebener Mängel und Schäden gibt, weil es sich hier um auch für bautechni-sche Laien nachvollziehbare Verfahren handelt (OLG Düsseldorf BauR 2000, 1487).
Nachfrage und Angebot sind ein weiteres maßgebliches Kriterium, weil sich bei gro-ßer Nachfrage der Verdacht verborgen gebliebener Mängel und Schäden verringert (OLG Düsseldorf BauR 2000, 1487).
Es erscheint auch sinnvoll, dass die Erheblichkeit der Schäden durch das Verhältnis des bergbaubedingten Reparaturaufwandes am Gebäude zum Gebäudewert be-stimmt wird. Indem das Abkommen den Zeitraum auf die letzten fünf Jahre begrenzt, wird die Erheblichkeit der Schädigung unterstrichen, da Fälle ausgegrenzt werden, in den über Jahre hinweg zwar aufwändige Reparaturen durchgeführt worden sind, die-se aber als Folge normaler Bergschäden entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2000, 1487).
Nach dem insofern überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen handelt es sich bei den behobenen Schäden um erhebliche Substanzschäden i.S. des Abkom-mens, nicht um erhebliche Eingriffe in die Tragwerkskonstruktion. Zu berücksichtigen sind auf keinen Fall die Reparaturarbeiten, die schon vor 1995 erfolgt sind. Diese Schäden und Arbeiten liegen zu lange zurück, um bei einem etwaigen Verkauf eine entsprechende Besorgnis bei einem potentiellen Käufer zu verursachen, die sich entsprechend auf den Kaufpreis niederschlüge. Berücksichtigt man aber nur die spä-teren Reparaturarbeiten, so ergäbe dies aufgrund der Preissteigerung einen Sanie-rungsaufwand von 15.043,00 €. Bei dem vom Sachverständigen ermittelten Gebäu-dewert von 256.000,00 € betrügen die Reparaturkosten nur 5,9 % des Gebäudewer-tes. Daraus ergibt sich, dass der nach dem Abkommen nötige Schadensgrad von mindestens 30 % bei einem erheblichen Substanzschaden nicht annähernd erreicht ist. Auf dieser Grundlage geht die Kammer im Rahmen ihrer Schätzung davon aus, dass die eingetretenen und behobenen Schäden nicht zu einem merkantilen Min-derwert geführt haben.
2.
Mangels Bestehens der Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gegen die Beklagte aus.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.872,63 €.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)