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Landgericht Duisburg·1 O 515/02·03.06.2004

Gebrauchtwagenkauf: Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss bei arglistig verschwiegenem Unfallschaden

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erklärte nach dem Kauf eines als Unfallwagen bezeichneten VW Golf den Rücktritt und verlangte Rückzahlung sowie diverse Schadenspositionen. Das LG bejahte einen bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel, weil das Fahrzeug wegen gerissenem Reifen und unfachmännisch reparierter struktureller Unfallschäden nicht verkehrssicher war. Der Gewährleistungsausschluss griff nach § 444 BGB nicht, da die Beklagte die Schwere der Struktur-/Deformationsschäden und die mangelhafte Reparatur arglistig verschwieg; eine Frist zur Nacherfüllung war entbehrlich. Zusprochen wurden Kaufpreis, Werkstattprüfung und Standkosten; weitere Positionen scheiterten teils an fehlendem Nachweis, Transportkosten waren als Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Rückabwicklung Zug um Zug); weitergehende Schadensposten teils abgewiesen bzw. wegen Prozesskosten unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Kauf eines gebrauchten Pkw mit gültiger TÜV-Plakette ist regelmäßig konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist; fehlt diese Verkehrssicherheit, liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor.

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Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist nach § 444 BGB unwirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer erhebliche, für den Kaufentschluss wesentliche Unfallschäden oder deren unsachgemäße Beseitigung arglistig verschweigt.

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Der Hinweis, ein Fahrzeug sei „Unfallauto“, entbindet den Verkäufer bei schweren Unfallschäden nicht von der Pflicht, über Art und Schwere struktureller Beschädigungen sowie eine nicht fachgerechte Reparatur aufzuklären.

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Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, weil es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage für eine ordnungsgemäße Nacherfüllung fehlt.

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Kosten, die als notwendige Auslagen der Beweisaufnahme zur Begutachtung anfallen, sind nicht als materiell-rechtlicher Schadensersatz im Erkenntnisverfahren zugesprochen, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 434 BGB§ 437 BGB§ 323 BGB§ 444 BGB§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 92 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, VolkswagenTyp Golf III GT-TDI, Fahrgestellnummer WVW ZZZ 1HZRW981270, an die Klägerin 5.611,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.211,24 € ab dem 05.05.2002, höchstens jedoch 7,8% p.a. sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

320,00 € seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

Mit den weitergehenden Forderungen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagte zu 83%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

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Die Parteien sind durch einen Kaufvertrag über einen VW Golf GTDI miteinander verbunden. Die Klägerin kaufte diesen Pkw zum Preis von 5.000 € von der Beklagten am 8. April 2002 aufgrund einer Zeitungsanzeige. In der Zeitungsanzeige wurden u.a. ausgeführt: "Zahnriemen, Reifen, neu". Der handschriftliche Kaufvertrag erwähnt den Zahnriemen nicht mehr und bezeichnet lediglich zwei Reifen als neu. Des weiteren wird in dem Kaufvertrag darauf hingewiesen, dass es sich bei dem kaufgegenständlichen Pkw um ein Unfallauto handelt und dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. ("Das verkaufte Auto ist ein Unfallauto. Es wurde...frontbeschädigt. Eventuell frühere Beschädigungen sind dem Besitzer unbekannt. Das Kfz ist gebraucht und wurde so verkauft, wie es sich nach einer ausgiebigen Probefahrt und Besichtigung ergeben hat. Gewährleistungsansprüche sind somit ausgeschlossen.").

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Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass der im streitgegenständlichen Pkw eingebaute Zahnriemen von seinem Beschaffenheitszustand her tatsächlich nicht als neuwertig zu betrachten ist Das streitgegenständliche Pkw ist nach dem Unfall in Polen repariert worden.

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Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 5. Mai 2002 ihren Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte vergeblich zur Rücknahme des Wagens, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Übernahme von Schadensersatzleistungen auf.

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Die Klägerin behauptet, dass sie nach dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw diesen zunächst nicht benutzt habe und ihr Ehemann erst am 22. April 2002 mit ihm zur Ummeldung gefahren sei. Bei dieser Fahrt habe ihr Ehemann "ruckhafte" Bewegungen des Wagens festgestellt und habe deswegen am 26. April 2002 die Fachwerkstatt aufgesucht. Insbesondere der Motor habe gezittert und gestottert. Bei der dortigen Untersuchung seien verschiedene Mängel festgestellt worden, für deren Beseitigung ein Kostenaufwand von 3.000 € erforderlich sei. Hieraus folgert die Klägerin, dass der streitgegenständlichen Pkw technisch beim Verkauf nicht in Ordnung gewesen sei. Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges habe der Beklagten aufgrund des Umfanges der Mängel auch bekannt gewesen sein müssen. Die Reifen seien entgegen der Bezeichnung in der Anzeige bzw. im Kaufvertrag nicht neu gewesen,sondern aufgrund ihrer geringen Profiltiefe, aber auch wegen eines Risses am hinteren rechten Reifen an der Grenze zur Verkehrswidrigkeit gewesen.

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Die Klägerin macht mit der Klage die Rückforderung des Kaufpreises sowie Schadensersatz zuzüglich Zinsen geltend. Die einzelnen Positionen betragen Kaufpreis in Höhe von 5.000 €, Werkstattüberprüfung: 131,24 €, Kosten für Ölwechsel und Keilriemen: 50 €, Jahressteuer durch Zahlung an das Finanzamt: 280 €, Haftpflichtversicherung für 3 Monate: 96 €; Haftpflichtversicherung für weitere 3 Monate: 96 €, Ab- und Anmeldekosten: 100 €, Unterstellkosten für 4 Monate: 80 €, Kosten für neue Nummernschilder: 24 € und eine allgemeine Unkostenpauschale: 20 €. Für diesen Gesamtbetrag von 5.737,24 € mach die Klägerin 7,8 % Zinsen ab dem 5. Mai 2002 geltend. Des weiteren macht die Klägerin zwecks Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen aufgewandte Transportkosten zur Erstuntersuchung in Höhe von 319 €, und zur Zweituntersuchung in Höhe von 179,80 € geltend. Dazu kommen Standgeldkosten für die Zeit bis zum 31.12.2003 a 20 € pro Monat in einer Gesamthöhe von 380 € zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2004. Schließlich macht die Klägerin auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. April 2004 Standgeldkosten in Höhe von weiteren 80 € geltend.

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Die Klägerin beantragt ,

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die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, Typ GTDI, Fahrgestellnummer WVW ZZZ 1HZRW981270, 5.737,24 € zuzüglich 7,8 % Zinsen ab dem 5. Mai 2002, 878,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2004 sowie 80 € unverzinst an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass die Begutachtung des Fahrzeuges bis ins Detail stattgefunden habe und eine ausgiebige Probefahrt durchgeführt worden sei, die sowohl Stadtverkehr als auch Autobahn umfasst habe. Die Beklagte bestreitet, von irgendwelchen Mängeln an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes gewusst zu haben. Sie habe im Januar 2002 zwei neue Reifen montieren lassen. In keinem Reifen habe sich ein Schnitt oder Riss zum Zeitpunkt des Verkaufs befunden.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestreitet die Beklagte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. vom 28.10.2003 (Bl. 128-143 GA) und das Ergänzungsgutachten vom 9.02.2004 (Bl. 183-189 GA) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat den Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§  434, 437, 323 BGB zu Recht erklärt.

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Zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, vorliegend der Zeitpunkt des Verkaufs und der Übergabe des Pkw, wies das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit gültigem TÜV wird zumindest konkludent vereinbart, dass sich der Wagen in einem verkehrssicheren Zustand befindet, der es dem Käufer ermöglicht, ungefährdet am Straßenverkehr teilzunehmen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1835). Diese Eigenschaften fehlten dem verkauften PKW nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Auto war wegen eines gerissenen Reifens und einem unfachmännisch reparierten schweren Vorschaden nicht verkehrssicher.

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Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. ist die Verkehrssicherheit des streitgegenständlichen Pkw durch einen Riss im hinteren rechten Reifen beeinträchtigt. Dieser Riss fiel schon bei der Vorführung des Fahrzeugs bei der Firma am 30.4.2002 auf. Das war 20 Tage nach Abschluss des Kaufvertrages. Die Fa. hat einen Kilometerstand von 124.000 festgehalten. Das bestätigt die Darstellung der Klägerin, das Fahrzeug sei bis dahin kaum bewegt worden. Der Kaufvertrag weist einen Kilometerstand von 125000 aus. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann ein Riss der vorgefunden Art, der auf Verschleiß beruht, sich nicht innerhalb eines so kurzen Zeitraumes entwickelt haben. Das Gericht ist aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, daß der Pkw mit dem gerissenen Reifen ausgeliefert worden ist. Die theoretische Möglichkeit des Austauschs eines neuwertigen Reifens gegen diesen gerissenen Reifen durch die Klägerin kann als lebensfremd ausgeschieden werden.

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Die Verkehrssicherheit ist des weiteren durch Deformationsschäden infolge des angegebenen Vorunfalls beeinträchtigt. Der verkaufte Pkw ist bei diesem Unfall in seiner tragenden Struktur geschädigt worden. Er hat eine wesentliche Deformation des linken Rahmenträgers erlitten, die zu einer Nichtmaßhaltigkeit der Rahmenbodengruppe geführt hat. Diese Schäden ergeben sich aus dem seinerzeitigen Schadensgutachten des Sachverständigenbüros . Der gerichtliche Sachverständige hat dazu ausgeführt, dieser Schaden sei nicht sach-und fachgerecht, sondern unfachmännisch in Stand gesetzt worden. Es seien vor allem die deformierten Rahmenteile nicht ausgetauscht, sondern nur unzureichend gerichtet worden. Daraus ergebe sich der Verdacht, daß durch Mängel an tragenden Rahmenteilen die Achsgeometrie oder die Lenkfähigkeit gestört seien. Die Bewertung des Sachverständigen Dipl.-Ing dieser Verdacht beeinträchtige bereits die Verkehrssicherheit ist für das Gericht einleuchtend. Dazu paßt das vom Sachverständigen bei der eigenen Probefahrt festgestellte Fahrverhalten. Der Sachverständige hat ausgeführt, ab einer Geschwindigkeit von 60 km/h sei ein sicheres Führen des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen. Es habe sich nämlich ein stärkeres "Flattern" der Vorderräder bemerkbar gemacht.

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Die Klägerin kann sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen. Er ist gemäß § 444 BGB unwirksam, weil die Beklagte der Klägerin Fehler arglistig verschwiegen hat.

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Die Beklagte hat die Klägerin zwar im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der kaufgegenständliche Pkw ein Unfallauto ist und an der Front beschädigt worden ist. Sie hat die Klägerin jedoch nicht in genügendem Umfang über den Deformationsschaden und über dessen nicht fachgerechte Beseitigung aufgeklärt. Insofern hätte die Klägerin sich nicht auf den bloßen Hinweis im Kaufvertrag beschränken dürfen, sondern hätte wahrheitsmäßig offenbaren müssen, dass das Fahrzeug bei dem Unfall auch in seiner tragenden Struktur beschädigt worden ist und danach nicht fachgerecht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern nur mangelhaft in Polen wiederhergestellt wurde (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1882).

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Auch wenn im Kaufrecht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht, muss dieser jedoch nach allgemeiner Auffassung in Rechtssprechung und Literatur zumindest solche Tatsachen offenbaren, die erkennbar für den Vertragsentschluss des Käufers von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. OLG Köln VersR 1994, 111; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 1882). Diese Offenbarungspflicht umfasst neben der Tatsache, dass es sich um ein Unfallauto handelt, zumindest bei schweren Zusammenstößen auch nähere Angaben über die besondere Schwere des Unfalls und die Unfallschäden, weil davon die Entscheidung des Käufers, ob und gegebenenfalls zu welchem Preis er das Fahrzeug kaufen will, abhängig ist (vgl. OLG Köln VersR 1994, 111).

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Ebenso hätte die Beklagte der Klägerin nicht verschweigen dürfen, dass die Deformationsschäden an dem Rahmenlängsträger in Polen nicht fachgerecht repariert worden sind. Auch wenn eine im Ausland erfolgte Reparatur nicht unbedingt schlechter sein muss als eine in Deutschland durchgeführte, so kommt der Arbeit einer inländischen Fachwerkstatt doch eine wesentlich höhere Wertschätzung zuteil, die für die Entscheidung des Käufers regelmäßig von besonders hohem Gewicht sein dürfte. Dies gilt zumindest dann, wenn die Reparatur sich auf tragende Elemente der Fahrzeugstruktur bezieht, die für die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges von großer Bedeutung sind.

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Die unzureichende Aufklärung über die Fehler des Kaufgegenstandes ist der Beklagten auch als arglistiges Verscheigen zuzurechnen. Dazu genügt, daß sie die den Fehler ausmachenden Tatsachen bei Abschluss des Vertrages gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat und damit gerechnet hat, dass der Käufer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Kaufvertrag nicht zu den konkreten Bedingungen abgeschlossen hätte.

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Die Beklagte hat das Auto in verunfallten Zustand gekauft und zur Reparatur nach Polen gebracht und dort reparieren lassen. Sie kannte so den tatsächlichen Zustand des Unfallwagens. Dieser optische Eindruck kann anhand der Fotos des Sachverständigen nachvollzogen werden. Danach kann auch für den Nichtfachmann kein Zweifel daran bestehen, daß hier der Vorderwagen nicht lediglich von einem Blechschaden betroffen worden ist. Es kann auch von dem Bewußtsein bei der Beklagten ausgegangen werden, daß eine Reparatur nicht dem gleichen Qualitätsstandard genügt, wie bei einer hiesigen Vertragswerkstatt. Der Reparaturort in Polen wird wegen deutlich geringerer Reparaturkosten gewählt. Dieser Preisunterschied liegt nicht nur an niedrigeren Lohnkosten, sondern auch an dem weitgehenden Verzicht auf den Austausch beschädigter Teile zugunsten einer oft nur optischen Herrichtung beschädigter Teile.

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Die Klägerin durfte den Rücktritt nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ohne Aufforderung zur Mängelbeseitigung erklären, da bei arglistig verschwiegenen Fehlern für eine ordnungsgemäße Nacherfüllung keine Vertrauensgrundlage besteht. Aufgrund des gerechtfertigten Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag muß die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw den Kaufpreis in Höhe von 5.000,00 € zurückzahlen. Da die Klägerin das Fahrzeug nicht nennenswert genutzt hat, ist keine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.

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Die weiteren Schadensposten sind nur teilweise berechtigt. Die belegten Kosten der Werkstattprüfung bei der Fa. in Höhe von 131,24 € sind der Klägerin zu erstatten. Es handelt sich um infolge des Rücktritts vom Vertrag nutzlos gewordenen Aufwand.

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Die Unterstellungskosten von monatlich 20,00 €, die auch belegt sind, muß die Beklagte ebenfalls erstatten. Sie befindet sich mit der Rücknahme des Wagens in Annahmeverzug. Seit der Unterstellung im Mai 2002 werden diese Kosten bis zum 30.04.2004 geltend gemacht. Das sind exakt 24 Monate, mithin insgesamt 480,00 €.

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Wegen der Transportkosten von 498,80 € ist die Klage unzulässig. Es handelt sich um Kosten dieses Rechtsstreits, die deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren anzumelden sind. Der Transport des Fahrzeugs war nötig, weil der gerichtliche Sachverständige es untersuchen mußte. Es geht damit um Auslagen der Beweisaufnahme.

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Die bestrittenen Aufwendungen für Ölwechsel, Keilriemen, Steuern, Versicherungsprämien, An- und Abmeldekosten und Nummernschilder sind sämtlich nicht belegt. Aus den stets glatten Zahlungen wird auch deutlich, daß den Forderungen nur Schätzungen zugrunde liegen. Angesichts der Abmeldung des Fahrzeuges kommt bei den Steuer- und Versicherungsforderungen noch hinzu, daß die Abmeldung zu einer Neufestsetzung bzw. –berechnung von Steuern und Versicherungsprämie führt.

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Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages gibt es auch keine Erfahrungsgrundlage für die Schätzung einer Unkostenpauschale.

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Die geforderten Zinsen stehen der Klägerin in gesetzlicher Höhe zu. Da der Basiszinssatz veränderbar ist, darf die Höhe bei Klageerhebung für die Zukunft nicht fortgeschrieben werden, freilich darf der beziffert geforderte Zinssatz auch nicht überschritten werden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.