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Landgericht Duisburg·1 O 514/06·05.05.2008

§ 42 Abs. 2 BGB: Keine Vorstandshaftung bei bewusster Risikoübernahme des Gläubigers

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von früheren Vereinsvorständen Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzantragstellung (§ 42 Abs. 2 S. 2 BGB) für offene Entgelte aus Wasser-, Gas- und Stromlieferungen. Das Landgericht bejahte zwar ihre Prozessführungsbefugnis als (jedenfalls teilweise) Neugläubigerin, wies die Klage aber ab. Die Klägerin habe die prekäre Finanzlage und das erhebliche Ausfallrisiko aufgrund langjähriger Rückstände und Korrespondenz gekannt und dennoch weiter geliefert. Damit falle ihr Schaden nicht in den Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsklage gegen Vereinsvorstände nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB mangels Schutzzweckerfassung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung von Vereinsvorständen nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB setzt voraus, dass der geltend gemachte Gläubigerschaden vom Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht erfasst ist.

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Der Schutzzweck der Insolvenzantragspflicht nach § 42 Abs. 2 BGB liegt darin, insolvenzreife Vereine vom Geschäftsverkehr fernzuhalten und Neugläubiger vor der Eingehung weiterer Leistungsbeziehungen zu schützen.

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Wer in Kenntnis der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und des Ausfallrisikos seines Vertragspartners weitere Leistungen erbringt, ist hinsichtlich eines daraus entstehenden Forderungsausfalls grundsätzlich nicht schutzwürdig im Rahmen des § 42 Abs. 2 S. 2 BGB.

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Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Einordnung als Neu- oder Altgläubiger nicht allein der Vertragsschluss maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen (periodischen) Teilleistung, aus der die Forderung entsteht.

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Für die Zulässigkeit einer Klage aus § 42 Abs. 2 S. 2 BGB genügt es, wenn der Gläubiger substantiiert behauptet, die Pflicht zur Insolvenzantragstellung sei bereits vor Entstehung seiner Forderungen eingetreten.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 2 InsO§ 42 Abs. 2 S. 2 BGB§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB§ 247 BGB§ 187 ff. InsO§ 92, 93 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder des Vereins "", der am 31.05.1999 gegründet und am 7.09.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen wurde. Der Beklagte zu 1. wurde am 31.05.1999 zum Vorsitzenden gewählt. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.11.2002 wurde der Beklagte zu 2. zum zweiten Vorsitzenden und der Beklagte zu 3. zum Kassierer gewählt.

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Der Verein hatte es sich zur Aufgabe gemacht, den, einen früheren Bauernhof mit zum Teil aus dem 15. Jahrhundert stammender historischer Bausubstanz, wiederherzurichten und zu erhalten, um in dem sanierten Gebäude Räumlichkeiten für Sport, Jugendarbeit, kulturelle Veranstaltungen und einem Heimatmuseum zur Verfügung zu stellen. Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Bauernhof steht, und des selbst ist die städtische Baugesellschaft. Mit dieser schloss der Verein am 15.05.2000 einen Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025. Durch Zuwendungsbescheid vom 5.02.2001 erhielt der Verein zweckgebundene Mittel für den Umbau des Baudenkmals "" in Höhe von 1,7 Millionen DM.

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Im Lauf des Jahres 2002 leiteten verschiedene Gläubiger des Vereins Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diesen ein, was dazu führte, dass der Verein, vertreten durch den Beklagten zu 1., am 7.11.2002 vor dem Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abgab. In einem im Mai 2004 in Auftrag gegebenen Bericht vom 19.08.2004 eines Wirtschaftsprüfers heißt es, dass der Verein seit mindestens dem 8. November 2002 im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen sei.

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Die Klägerin schloss am 8.06.2001/20.08.2001 einen Vertrag mit dem Verein ab über die Herstellung einer Strom-, Gas- und Wasserversorgung des. Nach vertragsgemäßer Herstellung stellte die Klägerin dem Verein ihre Leistungen mit Rechnungen vom 14.01.2002 und 29.07.2002 über 4.582,19 € und 14.434,91 € in Rechnung. Diese Rechnungsforderungen wurden seitens des Vereins nie bezahlt.

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Im Dezember 2001 schloss die Klägerin mit dem Verein zur Versorgung des einen Vertrag über die Lieferung von Wasser und Gas sowie Elektrizität sowie im Oktober 2002 einen Vertrag über die Lieferung von Strom für den ab. Bis zum 6.10.2005 fand eine entsprechende Versorgung des Objektes mit Wasser und den genannten Energieträgern statt. Ein Großteil der hierauf beruhenden Rechnungen der Klägerin blieben in der Folgezeit unbeglichen. Hierauf fanden zahlreiche Kontakte zwischen der Klägerin und dem Verein, insbesondere vertreten durch den Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2., statt, darüber hinaus entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz. Im Rahmen dieser Gespräche und Schreiben wurde seitens des Vereins, insbesondere handelnd durch den Beklagten zu 1. und durch den Beklagten zu 2., die Gewährung von Darlehen oder Fördermitteln durch Dritte in Aussicht gestellt, die den Verein in die Lage versetzen würden, die Rückstände auszugleichen. Daneben fanden auch Verhandlungen statt über einen teilweisen Schuldenerlass bzw. die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung der Rückstände.

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Die Beklagten und der gesamte Vorstand traten am 21.12.2005 zurück, so dass seitens des Amtsgerichts Duisburg ein Notvorstand bestellt wurde. Dieser beantragte am 17.01.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin das Amtsgericht Duisburg am 25.04.2006 den entsprechenden Eröffnungsbeschluss fällte.

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Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder des insolventen Vereins nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB in Anspruch und behauptet hierzu, dass der Verein bereits seit Anfang 2002 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagten hätten sie durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewegt, die Versorgung des Objekts mit Wasser und Energie laufend fortzusetzen, obwohl der Verein nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Rechnungen auszugleichen. So hätten die Beklagten behauptet, es habe sich nur um einen vorübergehenden Engpass gehandelt, aus dem der Verein herauskäme durch die Bereitstellung von Darlehen oder Fördermitteln. Außerdem sei ihr die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen worden, wovon sie erst durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2005 erfahren habe.

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Der Verein und damit die Beklagten seien verpflichtet, für Stromlieferungen aus der Zeit vom 6.01.2004 bis zum 6.01.2005 Rückstände in Höhe von 3.648,45 € auszugleichen. Die Rückstände aus der Wasserlieferung für die Zeit vom 6.01.2004 bis zum 6.10.2005 betrügen 1.295,87 €. In der Zeit vom 8.4.2002 bis zum 8.12.2002 seien Forderungen aufgrund erbrachter Gaslieferungen in Höhe von 12.033,59 € entstanden, wegen Gasverbrauchsforderungen aus der Zeit vom 6.1.2004 bis zum 6.10.2005 beliefe sich die Forderung auf 13.850,37 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Forderungen wird auf die Klageschrift (Seite 21-26) Bezug genommen.

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Die Klägerin stellt die Anträge,

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die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 18.794,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Zustellung dieser Klage zu zahlen, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin weitere 12.033,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Zustellung der Klage zu zahlen, hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aufgrund von Wasser-, Gas- und Stromlieferungen für den e.V. dadurch entstandenen (Vertrauens-) Schaden zu ersetzen, dass die Beklagten in ihrer Zeit als Vorstandsmitglieder dieses Vereins trotz der seit dem Sommer 2002 bestehenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung dieses Vereins schuldhaft nicht unverzüglich gem. § 42 Abs. 2 S. 1 BGB die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt haben, sofern und soweit die Klägerin für diesen Schaden nicht in dem beim Amtsgericht Duisburg unter dem AZ.: 62 IN 26/06 anhängigen Insolvenzverfahren im Rahmen der vom Insolvenzverwalter nach den §§ 187 ff. InsO vorzunehmenden Verteilung befriedigt wird.

  1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 18.794,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Zustellung dieser Klage zu zahlen,
  2. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin weitere 12.033,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Zustellung der Klage zu zahlen,
  3. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aufgrund von Wasser-, Gas- und Stromlieferungen für den e.V. dadurch entstandenen (Vertrauens-) Schaden zu ersetzen, dass die Beklagten in ihrer Zeit als Vorstandsmitglieder dieses Vereins trotz der seit dem Sommer 2002 bestehenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung dieses Vereins schuldhaft nicht unverzüglich gem. § 42 Abs. 2 S. 1 BGB die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt haben, sofern und soweit die Klägerin für diesen Schaden nicht in dem beim Amtsgericht Duisburg unter dem AZ.: 62 IN 26/06 anhängigen Insolvenzverfahren im Rahmen der vom Insolvenzverwalter nach den §§ 187 ff. InsO vorzunehmenden Verteilung befriedigt wird.
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Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, es habe die konkrete Aussicht bestanden, weitere Darlehen für den Verein zu erhalten. Seitens des Vereins bzw. seitens der Beklagten sei die Klägerin auf die schwierige wirtschaftliche Lage des Vereins laufend hingewiesen worden. Auch sei die Klägerin über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unmittelbar nach Abgabe dieser Erklärung informiert gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist zwar zur Prozessführung gegenüber dem Beklagten befugt, jedoch steht ihr kein Anspruch zu.

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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist mit einer eigenen Prozessführungsbefugnis im Verhältnis gegenüber den Beklagten ausgestattet. Die Klägerin ist im Sinne der §§ 92, 93 InsO als Neugläubigerin anzusehen, deren Ansprüche erst nach dem Zeitpunkt der eigentlich erforderlichen Insolvenzantragsstellung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls für die Zahlungsansprüche, die auf der Lieferung von Wasser und Energieträgern basieren, die nach dem 7.11.2002 erfolgt ist. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ist von einer Zahlungsunfähigkeit des Vereins auszugehen. Hierfür spricht neben der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 7.11.2002, dem in diesem Zusammenhang erstellten Vermögensverzeichnis und der im Bericht vom 19.08.2004 abgegebenen Einschätzung, dass der Verein seit mindestens dem 8. November 2002 im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen sei auch die Selbsteinschätzung des Beklagten zu 1. in seinem Schreiben vom 23.07.2005, wonach bereits im August 2002 die Insolvenz im Vorstand selbst festgestellt worden sei.

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Aber auch für die geltend gemachten Rechnungsbeträge für Lieferungen ab April 2002 bis zum 7.11.2002 besteht eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin, da es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausreicht, wenn die Klägerin die Behauptung aufstellt, der Zeitpunkt der eigentlich erforderlichen Insolvenzantragstellung sei vor der Entstehung der eigenen Vorführungen bereits verstrichen gewesen. Vor dem Hintergrund der klägerischen Behauptung, bereits Anfang 2002 hätte der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müssen, besteht insoweit daher eine uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis. Zwar sind die eigentlichen Lieferverträge noch vor diesem behaupteten Zeitpunkt geschlossen worden, jedoch kommt es im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Vertragsschließung an, sondern allein darauf, wann die periodisch zu bezahlenden Teillieferungen erfolgen.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vorliegen. Die Klägerin unterliegt nicht dem Schutzzweck der Norm, da die bei der Klägerin aufgetretenen Nachteile in Form der unterbliebenen Ausgleichung ihrer gegenüber dem Verein entstandenen Forderungen nicht solche sind, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Dementsprechend hatte die Klägerin nicht das Vertrauen, das durch die Vorschrift des § 42 Abs. 2 BGB geschützt werden soll.

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Die in der genannten Vorschrift normierte Insolvenzantragspflicht bezweckt, insolvenzreife Vereine vom Geschäftsverkehr fern zu halten, damit durch deren weiteres Auftreten keine Gläubiger dadurch geschädigt werden, dass sie infolge des Unterbleibens des Insolvenzantrags Leistungen für den überschuldeten Verein erbringen (OLG Köln NJW-RR 1998, 686 (687)). Deswegen können Gläubiger grundsätzlich den Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (OLG Köln a.a.O.).

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Dementsprechend ist ein Gläubiger nicht schutzwürdig, der in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation seines Vertragspartners dennoch weitere vertragliche Leistungen erbringt und damit bewusst das Risiko eingeht, seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu gefährden (OLG Hamm, OLG-Report 2001, 265 f.; OLG Köln NJOZ 2006, 2192 (2193)).

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Diese Kenntnis lag auch bei der Klägerin vor. Ihr war bei Fortsetzung der vertraglichen Beziehung zu dem Verein und der Fortführung der Lieferungen von Wasser und Energieträgern in aller Deutlichkeit bewusst, dass der Verein sich in einer bedrückenden finanziellen Lage befand, so dass sie sich den Vorwurf der bewussten Risikoübernahme aussetzen lassen muss.

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Der Kenntnisstand der Klägerin ergibt sich aus der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Korrespondenz der Klägerin mit dem Verein. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die ursprünglichen Rechnungen vom 14.01.2002 und 29.07.2002, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Versorgungsanschlüsse angefallen sind, vom Verein nicht ausgeglichen worden sind trotz späterer Titulierung. Auch die Abschlagszahlung vom 8.4.2002 in Höhe von 4.500,-- € blieb abzüglich einer am 30.04.2002 erfolgten Teilzahlung in Höhe von 450,-- € offen. Die durch weitere Abschlagsforderungen angewachsene Gesamtforderung aufgrund erbrachter Gaslieferungen für den Zeitraum vom 8.4.2002 bis zum 8.12.2002 in Höhe von 14.905,-- € ist gegen den Verein durch Vollstreckungsbescheid vom 28.11.2003 tituliert worden. Bereits aus diesem säumigen Zahlungsverhalten des Vereins konnte die Klägerin unmissverständlich erkennen, dass die Zahlungsbereitschaft und/oder die Zahlungsfähigkeit des Vereins zweifelhaft war.

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Diese Kenntnis lässt sich auch deutlich an dem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Verein ablesen, der bereits im Jahr 2002 die Zahlungsschwierigkeiten des Vereins zum Inhalt hatte. So wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 4.9.2002 an den Verein und drohte wegen der Zahlungsrückstände die Liefereinstellung bis zum 23.09.2002 an, falls bis dahin nicht eine Teilzahlung erfolgen würde. Obwohl sich aus einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 24.09.2002 an den Verein nicht entnehmen lässt, dass die in dem vorherigen Schreiben angeforderte Teilzahlung in Höhe von 6.000,-- € gezahlt worden sei, erklärte sich die Klägerin bereit, die Einstellung der Lieferungen bis zum 26.09.2002 zu verzögern, falls bis zu diesem Zeitpunkt eine Teilzahlung in Höhe von

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400,-- € erfolgen sollte. Aus diesem Schreiben ist des weiteren ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Rückstand sich auf 32.938,21 € belief.

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Trotz dieser erheblichen Zahlungsrückstände und des Umstandes, dass die von der Klägerin geforderten Teilzahlungen offensichtlich nicht geflossen sind, hat sich die Klägerin auch in der Folgezeit immer wieder bereit erklärt, die Lieferbeziehung zum Verein aufrecht zu erhalten. Im Schreiben vom 30.01.2003 ist weiterhin von einem Forderungsrückstand in Höhe von nunmehr 36.991,28 € die Rede und davon, dass bei einer Weiterbelieferung ein weiteres Forderungsausfallrisiko zu Lasten der Klägerin bestehe. In diesem Zusammenhang verlangt die Klägerin die pünktliche Begleichung der Abschlagsforderungen, da ansonsten eine Weiterbelieferung nicht erfolgen könne. In ihrem Antwortschreiben vom 5.2.2003 weisen die Rechtsvertreter des Vereins auf die beim Verein aufgetretenen Schwierigkeiten hin und erklären, dass Beitreibungsmaßnahmen derzeit keine Aussicht auf Erfolg versprechen würden. Zugleich wird in diesem Schreiben angekündigt, dass eine Kreditgewährung durch ein Bankinstitut in die Wege geleitet sei.

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Mit Schreiben vom 23.07.2003 teilt der Verein selbst der Klägerin mit, dass die in Aussicht gestellte Kreditgewährung durch das Bankinstitut nicht gelungen sei. Hierauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 15.08.2003, in dem eine Versorgungsunterbrechung als unumgänglich angesehen wird.

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Die im letztgenannten Schreiben angekündigte Versorgungsunterbrechung zum 30.09.2003 wurde jedoch ebenfalls nicht vorgenommen, vielmehr wurde die Versorgung auch nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt, obwohl sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 2. vom 7.1.2004 ergibt, dass der mit der Klägerin besprochene Geldbetrag bis zum Ende des Jahres 2003 nicht entrichtet worden ist. Auch im Jahr 2004 kommt es nicht zur Entrichtung von Abschlagszahlungen, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 8.3.2004 den Ausgleich der Abschlagsforderungen vom 8.1.2004 an verlangt. Stattdessen bot der Verein mit Schreiben vom 07.04.2004 ein Finanzierungspaket an, das voraussetzte, dass alle Gläubiger auf 30 % ihrer Forderungen nebst Zinsen verzichten sollten. Dieses von der Sparkasse Duisburg in Aussicht gestellte Finanzierungspaket hat sich aber laut Schreiben des Vereins vom 19.07.2004 nicht realisiert.

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Mit Schreiben vom 18.01.2005 stellt der Verein erneut eine Lösung des Finanzierungsproblems in Aussicht, worauf die Klägerin umgehend mit Schreiben vom 19.01.2005 reagiert und ihr Vertrauen als zutiefst erschüttert ansieht.

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Während des gesamten Zeitraumes hat die Klägerin ununterbrochen weiter Wasser und Energie geliefert, obwohl sich aus dieser Korrespondenz eindrucksvoll erkennen lässt, dass der Verein sich in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befand und nicht ernsthaft zu erwarten stand, dass die aufgelaufenen Rückstände ausgeglichen bzw. die monatlichen Abschlagszahlungen regelmäßig bedient werden würden. Unabhängig davon also, ob der Klägerin die eidesstattliche Versicherung vom 7.11.2002 bekannt gewesen ist, konnte sie aufgrund der bei ihr selbst aufgelaufenen Forderungsrückstände unmittelbar ersehen, dass eine Realisierung der durch weitere Lieferungen entstehenden Forderungen höchst zweifelhaft wäre. Es gab auch wiederholt Ankündigungen seitens des Vereins, dass demnächst die Finanzierungsschwierigkeiten beseitigt werden könnten, weil Finanzierungspakete geschnürt würden oder Fördermittel bereitgestellt würden. Diese in Aussicht gestellten Lösungen zerschlugen sich jedoch immer wieder, ohne dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt die Konsequenzen hieraus gezogen hätte, indem sie die Lieferung von Wasser und Energieträgern eingestellt hätte.

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Dabei war ihr aufgrund der Korrespondenz zugleich auch bekannt, dass der Verein nicht nur ihr gegenüber in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, sondern auch zahlreiche weitere Gläubiger existierten, mit denen der Verein eine Lösung der Finanzprobleme gesucht hat. Dies ergibt sich vor allem aus dem Schreiben vom 7.4.2004, in dem ein Finanzierungspaket auf der Basis geschnürt werden soll, dass alle Gläubiger auf 30 % ihrer Forderungen verzichten sollten.

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Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang also nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie von den Beklagten durch deren laufende Versprechungen, die Finanzierung würde demnächst gelingen, hingehalten und zu weiteren Lieferungen veranlasst worden sei. Vielmehr war ihr bereits im Jahr 2002 bekannt, in welchen finanziellen Schwierigkeiten sich der Verein befand, ohne dass die Klägerin rechtzeitig die Notbremse gezogen und die Lieferung sofort und vollständig eingestellt hätte, bis zumindest die aufgelaufenen Rückstände beglichen waren. Dementsprechend war der Klägerin frühzeitig angesichts der erheblichen Schulden und der in jeder Hinsicht unregelmäßigen Zahlungsweise klar, dass es sich bei dem Verein um einen wirtschaftlich unzuverlässigen Vertragspartner handelte. Indem die Klägerin sich in Kenntnis dieser Umstände auf eine Fortsetzung ihrer Lieferbeziehungen bis zum 6.10.2005 eingelassen hat, hat sie bewusst ihre eigenen wirtschaftlichen Interesse gefährdet. Damit unterliegen ihre Ansprüche gegen die Beklagten aber nicht dem Schutzzweck der Norm des § 42 Abs. 2 S. 2 BGB, da sich letztendlich nur das Risiko realisiert hat, welches die Klägerein sehenden Auges eingegangen ist.

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Aus diesen Gründen sind nicht nur die Hauptanträge zu 1. u. 2. der Klageschrift, sondern auch der Hilfsantrag zu 3. der Klageschrift unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 30.828,48 €.