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Landgericht Duisburg·1 O 439/07·29.07.2010

Gewerberaummiete: Mietzins- und Nutzungsentschädigung trotz fehlendem Schriftvertrag

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vermieterin verlangte rückständigen Gewerbemietzins sowie Nutzungsentschädigung nach fristloser Kündigung, die Mieterin bestritt die Miethöhe und erhob Widerklage u.a. auf Rechnungsstellung und Auskunft. Das LG sah einen mündlich geschlossenen Mietvertrag mit vereinbarter Nebenkostenpauschale und bestätigte die höhere Miethöhe u.a. aufgrund eines Bestätigungsschreibens der Mieterin. Es verurteilte die Mieterin zur Zahlung von 266.672,87 EUR nebst Zinsen und sprach für November/Dezember 2006 Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu. Die Widerklage wurde hinsichtlich der Rechnungen für erledigt erklärt und im Übrigen (Auskunft) abgewiesen, da der Auskunftsanspruch erfüllt war.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Mietzins/Nutzungsentschädigung zugesprochen; Widerklage bzgl. Rechnungen erledigt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mietvertrag kommt auch ohne schriftlichen Vertragsschluss zustande, wenn sich die Parteien über Mietobjekt und Mietzins als Mindestinhalt geeinigt haben und das Mietverhältnis tatsächlich durchgeführt wird.

2

Bestätigt der Mieter in einem Schreiben Mietrückstände und die Höhe der vereinbarten Miete sowie eine spätere Mietanpassung, kann dies ein wesentliches Beweisanzeichen für die vereinbarte Miethöhe und Vertragsänderung sein.

3

Nach wirksamer fristloser Kündigung schuldet der Mieter für die Zeit bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietobjekts Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB in Höhe der vereinbarten Miete.

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Behauptet eine Partei weitere Zahlungen zur Erfüllung einer Mietzinsforderung, muss sie diese substantiiert im Einzelnen darlegen; pauschaler Vortrag ist unbeachtlich.

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Ist bei wirksam vereinbarter Umsatzsteuer die gesonderte Ausweisung in Rechnungen für den Vorsteuerabzug erforderlich, besteht ein Anspruch des Mieters auf Rechnungsstellung nach § 14 UStG; wird die Rechnung im Prozess erteilt, führt dies im Wege der einseitigen Erledigterklärung zur Erledigungsfeststellung, sofern der Anspruch ursprünglich begründet war.

Relevante Normen
§ 14 UstG§ 535 Abs. 2 BGB§ 366 Abs. 2 BGB§ 546a BGB§ 320 BGB§ 273 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 149/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Auf die Klage wird die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 266.672,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 218.788,06 EUR seit dem 24. Oktober 2006 und aus weiteren 47.884,81 EUR seit dem 24. November 2007 zu zahlen.

2.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Haupt-sache erledigt ist, soweit die Beklagte beantragt hat, die Klägerin zu ver-urteilen, ihr Rechnungen für Mietzahlungen für den Zeitraum von Juli 2004 bis Dezember 2006 auszustellen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte Mieterin von Gewerberäumen, die sich auf dem Gelände in befinden. Hinsichtlich der Einzelheiten der angemieteten Räume wird auf Anlage K1, Blatt 18 der Akte, verwiesen.

3

In dem Mietobjekt produzierte die Beklagte sog. SOLARTEC-Elemente. Die Produktion hatte die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der , übernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den "Anlagenkaufvertrag sowie Vertrag über Bezug und Lieferung" vom 30. April 2004 Bezug genommen (Anlage B1, Blatt 165 ff. der Akte).

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Das Mietverhältnis begann im Juli 2004 und wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 außerordentlich und fristlos gekündigt (Anlage K3, Blatt 23 der Akte). Das Mietobjekt wurde von der Beklagten im Dezember 2006 geräumt.

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Ein schriftlicher Mietvertrag wurde zwischen den Parteien verhandelt aber nicht abgeschlossen.

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Von Anfang an kam es zu Unregelmäßigkeit bei der Bezahlung des Mietzinses durch die Beklagte.

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Mit ihrer Klage macht die Klägerin Mietzinsansprüche anteilig für August 2005 in Höhe von 11.286,48 EUR sowie für die Monate September 2005 bis Oktober 2006 und Nutzungsersatzansprüche für die Monate November bis Dezember 2006 geltend.

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Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu entrichtende Miete habe bis einschließlich November 2005 monatlich 19.365,21 EUR betragen. Sie habe sich aus der Kaltmiete in Höhe von 11.567,95 EUR, einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 5.126,20 EUR und der Umsatzsteuer in Höhe von 2.671,06 EUR zusammengesetzt.

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Der Mietzins habe sich ab Dezember 2005 vereinbarungsgemäß auf monatlich 15.961,66 EUR verringert. Sie habe sich ab diesem Zeitpunkt aus der Kaltmiete in Höhe von 9.536,65 EUR, der Nebenkostenpauschale in Höhe von 4.223,40 EUR und der Umsatzsteuer in Höhe von 2.201,61 EUR zusammengesetzt.

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Seitens der Beklagten seien folgende Zahlungen erfolgt:

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20. Mai 2005 29.000,00 EUR 26. Juli 2005 44.821,30 EUR 25. November 2005 53.254,32 EUR 09. Januar 2006 16.000,00 EUR 03. Februar 2006 15.961,66 EUR 28. Februar 2006 16.000,00 EUR 04. April 2006 15.000,00 EUR 05. Mai 2006 15.000,00 EUR 22. Mai 2006 30.000,00 EUR 22. Juni 2006 15.000,00 EUR 20. Juli 2006 10.000,00 EUR 25. August 2006 10.000,00 EUR

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Summe: 270.037,28 EUR

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Zunächst hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 278.756,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 218.788,06 EUR seit Zustellung des Mahnbescheids und aus weiteren 59.968,07 EUR ab Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 in Höhe von 12.083,26 EUR zurückgenommen. Die Beklagte hat der Rücknahme zugestimmt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 266.672,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 218.788,06 EUR seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 47.884,81 EUR seit Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend hat sie zunächst u.a. beantragt, die Klägerin zu verurteilen, (2) ihr eine Rechnung für die Mietzahlungen auszustellen, die sich auf den Zeitraum Juli-Dezember 2004 beziehen, eine Nettomiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 46.642,24 EUR, Mehrwertsteuer in Höhe von 7.462,76 EUR ausweist und den Anforderungen des § 14 UstG entspricht; (3) ihr eine Rechnung für die Mietzahlungen auszustellen, die sich auf den Zeitraum Januar-Dezember 2005 beziehen, eine Nettomiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 87.877,86 EUR, Mehrwertsteuer in Höhe von 14.060,46 EUR ausweist und den Anforderungen des § 14 UstG entspricht und (4) ihr eine Rechnung für die Mietzahlungen auszustellen, die sich auf den Zeitraum Januar-Dezember 2006 beziehen, eine Nettomiete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 71.658,00 EUR, Mehrwertsteuer in Höhe von 11.456,28 EUR ausweist und den Anforderungen des § 14 UstG entspricht. Diese Anträge zu 2) - 4) hat sie sodann in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2010 für erledigt erklärt, da die Beklagte die gewünschten Rechnungen ausgestellt hat, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Erledigterklärung hat sich die Klägerin nicht angeschlossen.

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Widerklagend beantragt die Beklagten nunmehr

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festzustellen, dass der Rechtsstreit sich erledigt hat, soweit die Beklagte widerklagend beantragt hat, die Klägerin zu verurteilen, ihr Rechnungen für die Mietzahlungen für den Zeitraum von Juli 2004 bis Dezember 2006 auszustellen: die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Schutzrechte auf die Klägerin am 30. April 2004 lauteten und heute lauten, die bei der Herstellung von Solartec-Elementen nach dem Vertrag vom 30. April 2004 benutzt wurden erforderlichenfalls nach Erteilung der Auskunft die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.

  1. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich erledigt hat, soweit die Beklagte widerklagend beantragt hat, die Klägerin zu verurteilen, ihr Rechnungen für die Mietzahlungen für den Zeitraum von Juli 2004 bis Dezember 2006 auszustellen:
  2. die Klägerin zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Schutzrechte auf die Klägerin am 30. April 2004 lauteten und heute lauten, die bei der Herstellung von Solartec-Elementen nach dem Vertrag vom 30. April 2004 benutzt wurden
  3. erforderlichenfalls nach Erteilung der Auskunft die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
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Sie behauptet, die Parteien hätten sich für den Zeitraum von Juli 2004 bis September 2005 auf eine monatliche Miete inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer in Höhe von 9.017,50 EUR geeinigt und ab Oktober 2005 bis Dezember 2006 auf eine solche in Höhe von 6.926,94 EUR. Mithin ergäbe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 239.166,60 EUR. Hierauf habe die Beklagte insgesamt 286.037,28 EUR gezahlt. Zudem behauptet sie, die Parteien hätten sich auf eine Nebenkostenvorauszahlung und nicht auf eine Nebenkostenpauschale geeinigt. Insoweit stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu, da sie einen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung habe, der die Klägerin unstreitig bisher nicht nachgekommen ist.

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Für die Monate November bis Dezember 2006 schulde sie keine Miete, da die Räume nicht benutzbar gewesen seien.

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Hilfsweise rechnet die Beklagte mit folgenden Ansprüchen auf: Während ihrer Nutzungszeit habe sie Aufwendungen auf die Mietsache getätigt, die deren Wert nachhaltig erhöht hätten. So habe sie eine neue Druckluftanlage zu einem Preis von 7.000,00 EUR installiert und ein Tor zwischen zwei der angemieteten Hallen eingebaut. Hierfür habe sie 5.000,00 EUR bezahlt.

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Zudem macht die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Dieses ergebe sich aus dem Widerklageantrag zu 2a, solange der Kläger den Auskunftsanspruch nicht erfüllt habe.

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Zur Widerklage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rechnung habe, ebenso stehe ihr kein Auskunftsanspruch zu. Jedenfalls habe sie diesen bereits erfüllt.

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Das Verfahren ist seitens der Klägerin durch einen Mahnbescheid über 218.788,06 EUR eingeleitet worden. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 23. Oktober 2006 zugestellt worden. Die Anspruchsbegründung mit der Klageerweiterung ist der Beklagten am 23. November 2007 zugestellt worden.

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Im übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Es ist Beweis erhoben worden aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 26. November 2008, Blatt 124 der Akte, und 07. Dezember 2009, Blatt 349 der Akte. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12. Juni 2009, Blatt 240 der Akte, und 28. Mai 2010, Blatt 371 der Akte, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Klage

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Die Klage ist begründet.

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I. Der Anspruch in Höhe von 234.749,55 EUR ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag, § 535 Abs. 2 BGB.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass die Parteien sich zunächst auf eine Monatsmiete in Höhe von brutto 19.365,21 EUR geeinigt haben und sodann auf eine Monatsmiete in Höhe von brutto 15.961,66 EUR, jeweils mit einer Nebenkostenpauschale.

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1. Diese Feststellung beruht zum einen auf dem Schreiben der Beklagten vom 11. November 2005 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05. März 2008, Blatt 96 der Akte), in dem sie bestätigt, dass Mietrückstände für das Jahr 2005 in Höhe von elf Monatsmieten à 19.365,21 EUR, mithin in Höhe von 213.017,31 EUR bestehen. In dem gleichen Schreiben bestätigt die Beklagte, dass sie die neue Miete in Höhe von 15.961,66 EUR ab dem 01. Dezember 2005 anweisen werde.

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Zum anderen beruht die Feststellung auf der Aussage des Zeugen , der die von der Beklagten im Schreiben vom 11. November 2005 bestätigten Absprachen im wesentlichen bestätigte. Zudem hat er nachvollziehbar dargelegt, warum die Parteien sich auf eine Nebenkostenpauschale einigten. Insoweit ist nachvollziehbar, dass unter den gegebenen Umständen eine Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs der Beklagten nicht möglich war. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er als Mitarbeiter einer Schwestergesellschaft der Klägerin selbst in die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien involviert war und somit ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte. Seine Aussage war sachlich, ruhig und von nachvollziehbaren Erinnerungslücken durchsetzt.

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Hinzu kommt, dass seitens der Beklagten nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt wurde, warum sie nach dem eigenen Vortrag knapp 50.000,00 EUR zu viel Mietzinsen gezahlt haben will, obwohl es ihr wirtschaftlich angeblich sehr schlecht ging.

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Der Feststellung steht nicht entgegen, dass der Beklagte in dem Schreiben vom 11. November 2005 Änderungswünsche bezüglich des schriftlichen Vertragsentwurfs der Klägerin wünschte. Wie sich aus den tatsächlichen Umständen ergibt, war es der Wille beider Parteien, dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit in den Räumen der Klägerin ausführte. Beide Parteien wollten also ein Vertragsverhältnis in Bezug auf die Räumlichkeiten der Klägerin. Insoweit hat man sich - wie sich aus dem Schreiben vom 11. November 2005 ergibt - auf einen Mietzins geeinigt. Die Einigung auf einen Mietzins bestreitet selbst die Beklagte nicht. Sie bestreitet lediglich die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Mietzinses. Insoweit hatten sich die Parteien jedenfalls auf den notwendigen Mindestinhalt eines Mietvertrags, nämlich das Mietobjekt und den Mietzins geeinigt.

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Der Feststellung steht ebenfalls nicht die Aussage des Zeugen , dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten, entgegen. Dieser hat zwar zunächst die Angaben der Beklagten bestätigt. Warum er das Schreiben vom 11. November 2005 verfasste, obwohl angeblich ein wesentlich niedrigerer Mietzins vereinbart war, konnte er nicht erklären.

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Auch steht der Feststellung nicht die Aussage des Zeugen entgegen. Dieser hat zwar ausgesagt, dass die Parteien sich auf eine Nebenkostenvorauszahlung mit Abrechnung geeinigt hätten. Angesichts der glaubhaften und vor allem nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ist davon auszugehen, dass der Zeuge sich irrt. Zudem machte der Zeuge während der Zeugenvernehmung einen wenig souveränen Eindruck, da er offensichtlich immer wieder versuchte sein Handeln im Sinne der Klägerin gut darzustellen.

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Zudem war zu berücksichtigen, dass der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob eine Nebenkostenvorauszahlung oder eine Nebenkostenpauschale vereinbart wurde, nicht einmal schlüssig ist. Die von der Beklagten aufgestellte Rechnung hinsichtlich der Höhe des angeblich vereinbarten Mietzinses enthält keinen konkreten Nebenkostenanteil. Insoweit stellt sich die Frage, wie die Klägerin die Nebenkosten überhaupt hätte abrechnen sollen, wenn unklar ist, in welcher Höhe der Mietzins Nebenkostenvorauszahlungen enthält. Diese Frage lässt die Beklagte unbeantwortet.

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2. Demnach stellt sich die Forderung der Klägerin wie folgt dar:

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Für die Zeit von Juli 2004 bis einschließlich November 2005 (17 Monate) steht der Klägerin ein Anspruch auf monatlichen Mietzins in Höhe von 19.365,21 EUR zu, mithin ein Anspruch auf 329.208,57 EUR.

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Für die Zeit von Dezember 2005 bis einschließlich Oktober 2006 (11 Monate) steht der Klägerin ein Anspruch auf monatlichen Mietzins in Höhe von 15.961,66 EUR zu, mithin ein Anspruch auf 175.578,26 EUR.

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Somit ergibt sich eine Gesamt-Mietforderung über die gesamte Vertragszeit in Höhe von 504.786,83 EUR

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Hierauf hat die Beklagte insgesamt - 270.037,28 EUR gezahlt, die gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet wurden. Soweit die Beklagte behauptet, es seien 286.037,28 EUR gezahlt worden, ist der Vortrag unbeachtlich, weil unsubstantiiert. Die Klägerin hat detailliert dargelegt, welche Zahlungen die Beklagte geleistet hat. Dem hätte die Beklagte im einzelnen entgegenhalten müssen, welche weiteren Leistungen sie erbracht haben will. Dies ist nicht geschehen.

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Somit ergibt sich eine Rest-Mietforderung für den Monat August 2005 in Höhe von 11.286,48 EUR und die Monate September 2005 bis Oktober 2006 gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 234.749,55 EUR

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II. Ein weitergehender Anspruch in Höhe von 31.923,32 EUR ergibt sich aus § 546a BGB.

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Die Klägerin hat das Mietverhältnis wirksam mit Schreiben vom 25.10.2006 (Anlage K3, Blatt 23 der Akte) außerordentlich und fristlos gekündigt.

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Die Rückgabe des Mietobjekts erfolgte aber erst zum 31. Dezember 2006. Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate November und Dezember 2006 zu.

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Demnach stellt sich die Forderung der Klägerin wie folgt dar:

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Für die Zeit von November bis Dezember 2006 steht der Klägerin ein Anspruch auf monatliche Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB in Höhe von 15.961,66 EUR zu, mithin ein Anspruch auf 31.923,32 EUR

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III. Demnach ergibt sich eine Gesamtforderung in Höhe von 266.672,87 EUR

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IV. Die der von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestehen nicht. Die Beklagte hat nicht genügend Tatsachen vorgetragen, die den von ihr behaupteten Anspruch begründet erscheinen zu lassen. Die Beklagte hätte vortragen und unter Beweis stellen müssen, wann sie die von ihr behaupteten Investitionen tätigte und warum die von ihr behaupten Kosten entstanden sind. Es handelt sich insoweit vielmehr um Behauptungen ins Blaue hinein.

54

V. Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu. Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen ergibt sich dieser nicht aus § 320 BGB. Ob hier § 273 BGB Anwendung findet, kann dahinstehen, da dem Beklagten jedenfalls kein Anspruch mehr zusteht.

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Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist vorliegend § 242 BGB i.V.m. dem "Anlagenkaufvertrag sowie Vertrag über Bezug und Lieferung" vom 30. April 2004 (Anlage B1, Blatt 165 ff. der Akte). Die Beklagte ist in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen und kann sich die erforderlichen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen. Auch ist die Auskunft grundsätzlich der Klägerin zumutbar.

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Der Anspruch ist jedoch erloschen, da die Klägerin den Anspruch erfüllt hat, § 362 BGB. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2010 ausgeführt, dass sie den Anspruch - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - vollständig erfüllt habe. Die Erfüllung erfolgte im Rahmen diverser Schriftsätze. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass der Anspruch erfüllt wurde.

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VI. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Widerklage

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Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

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I. Hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) liegt eine einseitige Erledigterklärung vor, nachdem die Klägerin sich der Erledigterklärung der Beklagten nicht anschloss.

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Demnach wäre die Widerklage zu 2) bis 4) begründet, wenn sie nach Rechtshängigkeit zulässig und begründet war und vor Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig oder unbegründet wurde.

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Da die Parteien eine Umsatzsteuer wirksam vereinbart haben, hat die Beklagte als Mieterin einen Anspruch auf gesonderte Ausweisung des Steuerbetrages, § 14 UStG, um diesen als Vorsteuer (§ 15 UStG) geltend zu machen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 535, Rn. 596).

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Demnach war der Anspruch der Beklagten anfänglich, zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, zulässig und begründet und wurde sodann durch Erfüllung durch die Klägerin gemäß § 362 BGB noch vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung unbegründet.

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II. Hinsichtlich des Antrags zu 2a) ist die Widerklage aus den oben unter "Klage", Ziffer V genannten Gründen unbegründet. Über den Antrag zu 2b) kann nicht entschieden werden. Der Antrag der Beklagten ist so auszulegen, dass sie nur den Antrag zu 2a) in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2010 stellen wollte.

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Nebenentscheidungen

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Die Schriftsätze vom 25. Juni 2010 und 15. Juli 2010 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Mangels Kostenentscheidung (da noch nicht über den Widerklageantrag zu 2b. entschieden werden konnte) gibt es für den Beklagten nichts zu vollstrecken.