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Landgericht Duisburg·1 O 404/11·03.12.2014

Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Abweisung mangels Abgrenzung und Kausalitätsnachweis

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für ein Fahrzeug nach einem behaupteten Unfall. Das Landgericht weist die Klage ab, weil nicht hinreichend dargelegt und bewiesen ist, dass Art und Umfang des geltend gemachten Schadens auf das streitige Ereignis zurückgehen. Unklare Rechnungen und das Verschweigen von Vorschäden führten zu fehlender Abgrenzbarkeit und zu einem fehlerhaften Privatgutachten. Die Beklagten sind somit nicht ersatzpflichtig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen, da fehlende Abgrenzung und Kausalitätsnachweis

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Art und Umfang des geltend gemachten Schadens kausal auf das behauptete Ereignis zurückzuführen sind.

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Kann der geltend gemachte Schaden nicht hinreichend von bereits bestehenden Vorschäden abgegrenzt werden, ist der Anspruch mangels Nachweises der Kausalität abzuweisen.

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Unvollständige oder nicht hinreichend aussagekräftige Rechnungen und Belege, die den konkreten Arbeitsumfang und die betroffenen Fahrzeugteile nicht spezifizieren, sind zur Substantiierung von Reparaturaufwendungen nicht geeignet.

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Verschweigt der Kläger dem von ihm beauftragten Sachverständigen objektiv relevante Vorschäden und beruht das Gutachten auf fehlerhaften Angaben, sind die hierdurch entstandenen Gutachterkosten nicht erstattungsfähig.

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Hat der Kläger nachweislich Gelegenheit, sein unzureichendes Vorbringen zu ergänzen, bleibt er untätig, kann dies zur Abweisung der Klage führen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2014

durch den Richter am Landgericht A als Einzelrichter

für    R e c h t   erkannt:

              Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits hat der

              Kläger zu tragen.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Der Kläger kann die Vollstreckung durch

              Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

              Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

              Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die

              Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in

              gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger war Halter und Eigentümer des Fahrzeugs C mit dem amtl. Kennzeichen ########. Das Fahrzeug war am 0 in einen Unfall verwickelt. Am 14.05.2010 erstellte der Sachverständige T ein Gutachten, in dem er zu Reparaturkosten in Höhe von 1.819,65 € netto gelangte. Nach diesem Gutachten mussten u.a. die Seitenwand vorne rechts, die Verkleidung des Stoßfängers vorne, der Scheinwerfer rechts komplett und der Nebelscheinwerfer rechts ausgetauscht werden. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten war nach dem Gutachten auch der Ab- und Anbau der Stoßstange vorne und des Reifens vorne rechts erforderlich. Eine auf den 16.08.2010 ausgestellte Rechnung der Reparaturwerkstatt D enthielt die Kosten für eine Stoßstange vorne, einen Kotflügel, Lackierarbeiten sowie Ab- und Anbau der Stoßstange und des Kotflügels mit einer Gesamtsumme von 1.134,07 €.

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Am 0 meldete sich der Beklagte zu 1. gegen 23:20 Uhr bei der Polizei und erklärte, dass er mit seinem Fahrzeug W mit dem amtl. Kennzeichen ######## auf der I-Straße in E auf Höhe des Hauses Nr. 26 gegen das entgegen der Fahrtrichtung abgestellte Fahrzeug des Klägers geprallt sei. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. war zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.

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Der Kläger ließ am 22.09.2010 ein Gutachten durch den Sachverständigen K bei dem L erstellen und gab als reparierten Vorschaden den Stoßfänger vorne an. Der Sachverständige gelangte zu Reparaturkosten in Höhe von 5.572,28 € netto und beschrieb als durch den Unfall beschädigte Fahrzeugteile den Stoßfänger vorne, den Scheinwerfer vorne rechts, den Schlossträger vorne, den Kotflügel vorne rechts, die Achsaufhängung vorne rechts, den Reifen und die Felge vorne rechts, die Tür vorne rechts, die Tür hinten rechts, den Schweller rechts und Anbauteile. Seine Tätigkeit stellte der Sachverständige am gleichen Tag mit 769,76 € brutto in Rechnung.

5

Im Rahmen der sich daran anschließenden außergerichtlichen Korrespondenz zwischen dem ursprünglichen Klägervertreter und der Beklagten zu 2. überreichte der Kläger eine auf den 09.10.2010 ausgestellte weitere Rechnung des Reparaturbetriebs D über 5.214,62 € brutto, die sich über die vollständige Reparatur des klägerischen Fahrzeugs verhalten sollte.

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Am 16.11.2010 fand eine Besichtigung des klägerischen Fahrzeugs durch den Sachverständigen I von der D2 GmbH im Auftrag der Beklagten zu 2. statt. In seinem Gutachten vom 09.12.2010 gelangte dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, dass allenfalls Reparaturkosten in Höhe von 3.665,56 € netto anfallen würden und keine vollständige Reparatur entsprechend des Gutachtens des Sachverständigen K festzustellen sei. Außerdem gelangte der Sachverständige I zu dem Ergebnis, dass bei der von ihm festgestellten Reparatur auch ereignisfremde Schäden mit beseitigt worden seien.

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Der Beklagte zu 1. teilte am 07.12.2010 schriftlich gegenüber der Beklagten zu 2. mit, dass er nach rechts ausgewichen sei und dabei das Fahrzeug des Klägers berührt habe, weil er versucht habe, einer sich von links nähernden Katze auszuweichen. Außerdem teilte er mit, dass er sein Fahrzeug bei dem Reparaturbetrieb D habe reparieren lassen.

8

Der Kläger behauptet, der Vorschaden aus dem Unfallereignis vom 0 sei vollständig beseitigt gewesen, bevor es zu dem Unfall am 0 gekommen sei.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den               Kläger

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6.582,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

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              Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2. behauptet, es handele sich um ein vorgetäuschtes Unfallereignis. Hierfür spreche die nach dem Vorbringen der Unfallbeteiligten risikolose Unfallsituation, der Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers entgegen der Fahrtrichtung abgestellt worden sei, um eine Beschädigung des vorderen rechten Bereichs zu ermöglichen, wo es bereits Vorschäden gegeben habe. Diese Vorschäden seien auch entgegen der Behauptung des Klägers vor dem angeblichen Unfallereignis vom 0 nicht bzw. nicht vollständig repariert gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus dem behaupteten Unfallereignis vom 0 zu.

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Der Kläger hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es ist nicht möglich, den behaupteten Schaden oder einen konkreten Teil hiervon von dem aus dem Unfall vom 0 herrührenden Schaden genau abzugrenzen, so dass schon wegen dieser Unsicherheit die Klage insgesamt abzuweisen ist.

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Der Sachverständige T hat nach dem Unfall vom 0 den Austausch der Verkleidung des Stoßfängers vorne, des kompletten rechten Scheinwerfers, des rechten Nebelscheinwerfers sowie der Seitenwand vorne rechts, die Lackierung der Stoßstange vorne und der Seitenwand vorne rechts und die Instandsetzung des Trägers der Stoßstange vorne für erforderlich gehalten. In dem Gutachten des Sachverständigen K, der die Schäden nach dem streitgegenständlichen Geschehen ermittelt hat, ist ebenfalls ein Großteil der Bereiche aufgeführt, die bereits nach dem Unfall vom 0 beschädigt waren. Dort ist von Beschädigungen des Stoßfängers vorne, des Scheinwerfers vorne rechts, des Schlossträgers vorne, des Kotflügels vorne rechts und weiterer Teile die Rede, wobei lediglich der Stoßfänger vorne als reparierter Vorschaden erwähnt worden ist.

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Aus dem Vorbringen des Klägers wird aber nicht hinreichend deutlich, ob und inwieweit sich die Schadensbereiche aus den beiden Unfallgeschehen abgrenzen lassen sollen oder ob und inwieweit die Vorschäden bis zum 0 repariert worden sind. Hierzu ist insbesondere die Rechnung der Reparaturfirma D vom 16.08.2010 nicht geeignet. Aus dieser Rechnung lassen sich der genaue Arbeitsumfang und insbesondere auch die genaue Bezeichnung der Fahrzeugteile, die von den Arbeiten betroffen gewesen sein sollen, nicht entnehmen. So werden die im Gutachten vom 14.05.2010 angesprochenen Scheinwerfer und Nebelscheinwerfer überhaupt nicht erwähnt. Gleiches gilt für den Träger des Stoßfängers. Es ist auch unklar, welcher Kotflügel ausgetauscht worden sein soll und welche Bereiche des Fahrzeugs lackiert worden sein sollen. Außerdem ist nur von der Stoßstange die Rede, womit unklar bleibt, ob diese selbst oder deren Verkleidung ausgetauscht worden ist.

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Hierauf ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt näher eingegangen, selbst dann nicht, nachdem das erkennende Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen und das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung mit Beschluss vom 10.07.2012 bestätigt hat. Spätestens nach dieser Entscheidung war dem Kläger bewusst, inwieweit sein bisheriges Vorbringen nicht geeignet gewesen ist, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen, so dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sein diesbezügliches Vorbringen zu ergänzen, ohne dass es eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts bedurft hätte.

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Darüber hinaus besteht auch keine Schadensersatzpflicht hinsichtlich der bei dem Kläger entstandenen Kosten für das Gutachten des Sachverständigen K. Der Kläger hat gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen mit Ausnahme des Stoßfängers alle übrigen Vorschäden verschwiegen, die in dem Gutachten des Sachverständigen T vom 14.05.2010 aufgeführt gewesen sind und beispielsweise es unterlassen, gegenüber dem Sachverständigen K zu erwähnen, dass der Scheinwerfer rechts und der Nebelscheinwerfer rechts bereits bei dem Unfallereignis vom 0 beschädigt worden sind, ohne dass bis heute irgendein Nachweis geführt worden ist, das diese Bestandteile des Fahrzeugs jemals bis zum 0 wieder instandgesetzt worden wären. Der Sachverständige K ist daher aufgrund der fehlerhaften Angaben des Klägers zum Zusammenhang zwischen den vorhandenen Schäden am 22.09.2010 und dem angeblichen Unfallgeschehen vom 0 seinerseits zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt, so dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, die diesbezüglich angefallenen Kosten zu übernehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 6.582,04 €.

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