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Landgericht Duisburg·1 O 401/10·18.04.2011

Klage auf Ausgleich des Kontos nach Kartendiebstahl wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Ausbuchung eines Negativsaldos nach unautorisierten Barabhebungen mit ihrer Girocard. Streitpunkt ist, ob die Bank haftet oder die Klägerin wegen Verletzung der Aufbewahrungspflicht einzustehen hat. Das LG stellt fest, dass die Karte der Klägerin am Automaten abhandenkam und sie dies grob fahrlässig zu vertreten hat; Hinweise auf eine Geldautomatenmanipulation fehlen. Daher steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zu; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Ausbuchung des Negativsaldos nach unautorisierten Abhebungen als unbegründet abgewiesen; Klägerin wegen grober Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt ein Kontoinhaber grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten bei Verwahrung oder Benutzung der Zahlungskarte und ermöglicht dadurch den Missbrauch durch Dritte, so kann das Kreditinstitut Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen.

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Ein Schadensersatzanspruch des Kreditinstituts wegen unautorisierter Verfügungen kann in das Kontokorrent eingestellt und zur Belastung des Girokontos verwendet werden.

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Behauptungen über eine Manipulation des Geldautomaten bedürfen konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht, um die Haftung des Kunden wegen grober Fahrlässigkeit zu widerlegen.

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Eine Beschränkung der Haftung des Kontoinhabers durch AGB auf einen mitgeteilten Verfügungsrahmen ist wirksam, sofern der Verfügungsrahmen dem Kunden gegenüber feststellbar ist und nicht substantiiert bestritten wurde.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 43 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-17 U 79/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte eröffnete für die Klägerin gemäß deren Antrag vom 17.12.2009 (Bl.9 GA) ein Girokonto. Dem Vertragsverhältnis liegen unter anderem die „Bedingungen für die girocard-Maestro Card“ (Bl. 14-16 GA) der Beklagten zugrunde.

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In Abschnitt II. 6. b) der Bedingungen heißt es unter anderem:

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„Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird.“

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Unter Abschnitt II. 12. a) (5) heißt es unter anderem:

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„Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang.“

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Mit Schreiben vom 19.12.2009 (Bl. 10 GA) erkundigte sich die Klägerin danach, welchen Dispositionskredit die Beklagte ihr bei monatlichen Einnahmen von zunächst 2.500,- € einräume. Die Beklagte wies später auf den Kontoauszügen einen Dispositionsrahmen von 12.000,- € aus. Die Klägerin schrieb unter dem 06.01.2010 (Bl. 11 GA) an die Beklagte: „Sie haben mir ein Dispolimit eingeräumt von 12.000,- €. Das ist sehr freundlich, ich werde es nicht benötigen. Insoweit aber Info, welchen Zinssatz Sie derzeit für diesen Dispo benötigen?“.

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Die Klägerin nutzte ihre Bankkarte zuletzt am Morgen des 05.03.2010 am SB-Terminal der kontoführenden Filiale der Beklagten in N, von dem sie sich 300,- € auszahlen ließ. Sie trägt vor, dass sie Probleme beim Einschub der Karte gehabt habe. Zudem meint sie, dass die Karte nicht wieder ausgeworfen worden sei, was sie jedoch zunächst nicht bemerkt habe.

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Zwischen dem 07.03.2010 und dem 08.03.2010 erfolgten über Geldautomaten Barabhebungen vom Konto der Klägerin in Höhe von insgesamt 9.650,- € (Übersicht Bl. 12-13 GA). Die Klägerin behauptet, dass diese Abhebungen nicht von ihr vorgenommen worden und auch nicht von ihr autorisiert gewesen seien. Sie bemerkte die Abbuchungen und das Fehlen ihrer Bankkarte in ihrem Portemonnaie am 10.03.2010 und gab am selben Tage eine Schadensmeldung gegenüber der Beklagten ab (Bl. 17 GA). Zudem erstattete sie eine Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Klägerin vermutet, dass die Karte aufgrund einer Manipulation des Geldautomaten am 05.03.2010 nicht wieder herausgegeben worden sei und unbekannte Dritte sich auf diese Weise in den Besitz der Karte gebracht haben. Sie meint, dass Videoaufzeichnungen des Vorraumes das Geschehen festgehalten haben müssten. Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass sie mit ihrem Schreiben vom 06.01.2010 die ihr eingeräumte Dispositionskreditlinie gekündigt habe, die Beklagte mit der von ihr eingesetzten „heuristischen Sperrsoftware“ die unberechtigten Abbuchungen hätte verhindern müssen und der für die Karte geltende Verfügungsrahmen von 1.500,- € pro Woche  überschritten worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, den zum Konto mit der Kontonummer A bestehenden Negativsaldo auszubuchen und an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen. 

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Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin gegen das Gebot der sorgfältigen Aufbewahrung der Karte gemäß Abschnitt II Ziffer 6 der girocard-Maestro-Card Bedingungen verstoßen habe. Die Klägerin müsse ihre PIN einem Dritten zugänglich gemacht haben. Insoweit sei sie schadensersatzpflichtig. Videoaufzeichnungen vom Abhebevorgang am 05.03.2010 lägen nicht vor. Die von der Klägerin angesprochene Software werde nicht eingesetzt. Gemäß Standardschreiben (Bl. 83 GA) sei der Klägerin ein Verfügungsrahmen von 5.000,- € täglich bzw. wöchentlich mitgeteilt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Mit dem Antrag auf Ausbuchung des Negativsaldos begehrt die Klägerin die Rückbuchung der aufgrund der streitgegenständlichen Abhebungen durchgeführten Kontenbelastungen in Höhe von 11.036,08 €. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, weil der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht.

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Verstößt ein Bankkunde hinsichtlich der Benutzung und Verwahrung der Zahlungskarte oder in sonstiger Weise grob fahrlässig gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten und ermöglicht er auf diese Weise den Missbrauch der Zahlungskarte durch einen Dritten, so steht dem Kreditinstitut auf Grund dieser Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen den Bankkunden zu, so dass es auf einen Aufwendungsersatzanspruch nicht mehr angewiesen ist. (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 26.10.2007, Az. 16 U 160/04). Dies entspricht den Regelungen in Abschnitt II. 6. b) und Abschnitt II. 12. a) (5) der Bedingungen für die girocard-Maestro Card der Beklagten. Der Schadensersatzanspruch kann in das Kontokorrent eingestellt werden mit der Folge der Belastung des Girokontos des Bankkunden in der entsprechenden Höhe (OLG Düsseldorf a.a.O.).

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So liegt der Fall hier.

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Es ist mit dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass ihr die Karte am Morgen des 05.03.2010 in dem Vorraum zur Filiale der Beklagten abhanden gekommen ist. Eine andere Möglichkeit des Verlustes scheidet aus. Die Klägerin hat die Karte bei dieser Gelegenheit letztmalig genutzt. In ihrer Geldbörse, in der sie die Karte gewöhnlich verwahrte, fehlte nur diese. Ein Dieb hätte sicher nicht die Geldbörse an sich genommen, die Karte entnommen, das Geld darin belassen, und die Geldbörse sodann wieder zurückgelegt. Davon geht ersichtlich auch die Klägerin aus.

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Die Klägerin hat den Diebstahl der Karte grob fahrlässig verschuldet. Der von der Klägerin vermutete Geschehensablauf, nach dem die Karte aufgrund einer Manipulation des Automaten nicht mehr ausgegeben und das Geld dennoch ausgezahlt worden sei, ist auszuschließen. Zum einen sind keinerlei konkrete Hinweise auf eine solche Manipulation vorgetragen oder sonst ersichtlich. Diese hätte eines Eingriffs in die Steuerung des Automaten bedurft, da bekanntermaßen Geldautomaten deutscher Bankinstitute das Bargeld erst nach Entnahme der Karte herausgeben. Es gibt aber keine Hinweise auf eine solche Manipulation. Zum anderen ist nicht vorstellbar, dass ein Täter eine solch unsinnige, weil keinen Erfolg versprechende Manipulation durchführt, müsste er doch damit rechnen, dass bereits der erste Kunde, dessen Karte nicht wieder ausgegeben wird, dies sofort bei der Geschäftsstelle rügt oder unmittelbar die Polizei alarmiert und damit die Manipulation sofort aufgedeckt würde. Das Interesse eines solchen Täters liegt darin, die Daten der Karte zu erfassen und die PIN auszuspähen, aber nicht, die Karte vor den Augen des Besitzers so zu entwenden, dass dies von dem Besitzer nicht unbemerkt bleiben kann. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Klägerin die Karte entnommen, jedoch nicht sofort in die Geldbörse gesteckt, sondern abgelegt und dort vergessen hat. Möglich erscheint auch, dass sie von einer anderen Person beobachtet wurde, zumal sich eine solche ausweislich der Schadensmeldung in dem Vorraum befunden haben soll. Letztlich kann dies offen bleiben. In beiden denkbaren Versionen träfe die Klägerin der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens. Die Klägerin nutzt den Service der Geldautomaten eigenen Angaben zufolge seit über 30 Jahren. Sie ist also mit dem Vorgang vertraut. Dass sie durch äußere oder innere Vorgänge abgelenkt war, trägt sie nicht vor. Vor diesem Hintergrund wäre der Umstand, dass die Klägerin nicht bemerkt hat, dass das Geld entgegen der üblichen Praxis ohne Rückgabe der Karte ausgezahlt und die Karte einbehalten wird, nur dann erklärlich, wenn die Klägerin dem Vorgang praktisch keinerlei Aufmerksamkeit und Konzentration gewidmet hat. Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung meinte, um einen Routinevorgang handelte, denn der Vorgang lief dann in einem ganz wesentlichen Punkt anders als gewohnt ab. Die Wiedererlangung der Bankkarte nach abgeschlossenem Auszahlungsvorgang ist einer der wichtigsten Umstände, auf die in jedem Fall in besonderer Weise zu achten ist. Ebenso träfe die Klägerin der Vorwurf grob fahrlässigen Verschuldens, wenn sie die Karte entnommen und abgelegt hat, statt sie sofort einzustecken, und wenn sie sie dann dort vergessen hätte.

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Die Beklagte war berechtigt, die Auszahlungen über die Geldautomaten vorzunehmen. Nach Abschnitt II. Nr. 12 Abs. 6 der AGB’s ist die Haftung der Klägerin auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen beschränkt. Die Klägerin hat weder nachvollziehbar vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der von ihr behauptete Verfügungsrahmen von 1.500,- € vereinbart wurde. Sollte entgegen der Behauptung der Beklagten kein Verfügungsrahmen von 5.000,- € wöchentlich vereinbart worden sein, weil die Klägerin ein entsprechendes Schreiben der Beklagten nicht erhalten hat, so hätte grundsätzlich keine Beschränkung des Verfügungsrahmens bestanden. Allerdings liegt auch kein Verstoß gegen den von der Beklagten behaupteten Verfügungsrahmen vor, da die Abhebungen vom 07.03.2010 über insgesamt 4.650,- € und die Abhebungen vom 08.03.2010 über insgesamt 5.000,- € in verschiedenen Kalenderwochen erfolgten. Ob und ggf. welche Dispositionskreditvereinbarung bestand, ist rechtlich unerheblich, da dieser nicht den Verfügungsrahmen umschreibt, sondern nur den für die entsprechende Inanspruchnahme zu zahlenden Zins.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 11.036,08 € festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten berühren den Streitwert nicht, § 43 Abs. 1 GKG.