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Landgericht Duisburg·1 O 40/01·13.08.2003

Klage auf Unterlassung von Bahnlärm nach §§ 1004, 906 BGB abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Unterlassung von Bahnlärm nach §§ 1004, 906 BGB wegen Reparaturarbeiten an einer Eisenbahnbrücke nahe seinem Wohnhaus. Streitfrage war, ob die Arbeiten eine wesentliche Erhöhung der Lärmbelastung bewirkten. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten: Es ergab keine Erhöhung, teils eine Reduktion um 0–4 dB(A). Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung von Bahnlärm als unbegründet abgewiesen, da keine wesentliche Lärmerhöhung nachgewiesen wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch gegen Immissionen nach §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB besteht nicht, soweit die Beeinträchtigung unwesentlich im Sinne des § 906 Satz 2 BGB ist.

2

Bei der Beurteilung, ob eine Baumaßnahme an einem Schienenweg eine wesentliche Änderung darstellt, ist die 16. BImSchV maßgeblich; eine wesentliche Änderung liegt u.a. vor, wenn der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) steigt oder bestimmte Schwellenwerte (70 dB(A) Tag / 60 dB(A) Nacht) erreicht werden.

3

Ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das keine Erhöhung des Beurteilungspegels feststellt, beseitigt die Anspruchsgrundlage für eine Unterlassung nach §§ 1004, 906 BGB.

4

Bloße Behauptungen über erhöhte Lärmbelästigung genügen nicht; der Kläger muss substantiierte Anhaltspunkte oder widerlegende Messungen vorlegen, andernfalls sind die Gutachtensfeststellungen maßgeblich.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 906 Abs. 1 BGB§ 906 Abs. 2 BGB§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BlmSchV§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist Eigentümer der Grundbesitzung 27 in Oberhausen-Alstaden. Die Beklagte unterhält einen Bahnbetrieb und leitet Züge über die Brücke am in unmittelbarer Nähe der Grundbesitzung des Klägers. Nach dem Flächennutzungsplan handelt es sich um ein reines Wohngebiet. Die Eisenbahnbrücke ist etwa 30 m von dem Haus des Klägers entfernt.

Die Beklagte ließ von Mai 1998 bis September 1998 Reparaturarbeiten an der Brücke ausführen.

Der Kläger behauptet, dass seit der Durchführung der Reparaturarbeiten eine starke Lärmbelästigung bestehe, wenn Züge die Brücke befahren. Außerdem sei die Zugfrequenz erhöht worden. Dadurch sei eine ständige Fluktuation der Mieter eingetreten. Die Wohnungen ließen sich im dortigen Bereich nicht mehr vermieten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Maßnahmen zu treffen, dass die durch den Bahnbetrieb bei der Benutzung der Brücke am in Oberhausen-Alstaden verursachte Lärmbelästigung tagsüber Immissionsschutzwerte von 50 dB (A) und nachts den Höchstlärmschutz von 35 dB (A) nicht übersteigt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei verjährt bzw. verwirkt.

Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 29.11.2000, Bl. 39 d.A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Er kann die von dem Bahnbetrieb der Beklagten ausgehenden Immissionen gemäß §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB nicht verbieten, da nur eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. S 2 BGB vorliegt.

Die maßgebliche Grundlage zur Beurteilung der hinzunehmenden Lärmbelästigung ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (16. BlmSchV). Gemäß § 1 gilt diese Verordnung für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahn und Straßenbahn. Um eine wesentliche Änderung handelt es sich gem. § 1 Abs .2 Nr. 2 16. BlmSchV, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird.

Zur Beantwortung der Beweisfrage wurde die Lärmbelästigung zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt sowie die Lärmbelästigung vor Durchführung der Umbaumaßnahmen. Zu diesem Zweck ist die Eisenbahnbrücke in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut worden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass infolge der Bauarbeiten an der Brücke im Jahre 1998 keine Erhöhung der Lärmbelästigung am Wohnhaus des Klägers eingetreten ist. Im Gegenteil sind die Immissionen um einen Wert zwischen 0 und 4 dB (A) reduziert worden. Damit steht nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, gegen das auch die Parteien Einwendungen nicht erhoben haben, fest, dass die maßgeblichen Werte sich durch die Baumaßnahme nicht verändert haben. Dem Klagebegehren fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)