Schadensersatz wegen außergerichtlicher Anwaltskosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € nach einem Auffahrunfall mit einem Polizeifahrzeug. Streitgegenstand war, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Das Landgericht verneint dies, weil die Haftung umgehend anerkannt und berechtigte Forderungen vollständig reguliert wurden und der Kläger selbst in der Lage war, Ansprüche geltend zu machen. Zudem wurden die Kosten durch die Rechtsschutzversicherung erstattet, so dass kein gegenwärtiger Schaden besteht.
Ausgang: Klage auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen; Hinzuziehung des Anwalts war nicht erforderlich und kein gegenwärtiger Schaden vorhanden.
Abstrakte Rechtssätze
Außergerichtliche Anwaltskosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war.
Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob der Geschädigte ohne anwaltliche Hilfe die ihm zustehenden Ansprüche eigenständig und sachgerecht geltend machen konnte.
Ein sofortiges Anerkenntnis der Haftung und die anschließende vollständige Regulierung berechtigter Forderungen sprechen gegen die Notwendigkeit anwaltlicher Einschaltung.
Verzögerungen der Regulierung, die auf unzureichende oder unpräzise Schreiben des beauftragten Anwalts zurückzuführen sind, begründen nicht die Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Wurde der geltend gemachte Schaden zwischenzeitlich von einer Rechtsschutzversicherung erstattet, fehlt dem Kläger insoweit ein gegenwärtiger ersatzfähiger Schaden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
| 1 O 372/12 | URTEIL |
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013
durch den Richter am Landgericht
als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 5.08.2010 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem im Rahmen einer Verfolgungsjagd ein Dienstfahrzeug der Polizei in Duisburg auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Dieses wurde dabei beschädigt, so dass sich der Kläger am 6.8.2010 zum Sachverständigenbüro begab, um dort ein Gutachten über die Schäden einzuholen. Am 10.08.2010 schaltete der Kläger auch seine außergerichtlichen Bevollmächtigten ein, die sich erstmals mit Schreiben vom 20.08.2010 an die Polizei in Duisburg wandten. Nachdem dieses und auch folgende Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers zunächst vom Polizeipräsidium Duisburg wegen unzureichender Beschreibung des Vorgangs bzw. fehlenden Aktenzeichens nicht zugeordnet werden konnten, erklärte das Polizeipräsidium Duisburg mit Schreiben vom 7.09.2010 sein Anerkenntnis bezüglich der Haftung dem Grunde nach. In der Folgezeit erfolgte sodann die Regulierung der Reparaturkosten netto auf der Grundlage des Gutachtens sowie am 27.09.2010 auch die Erstattung der Sachverständigenkosten. Nachdem die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte darüber hinaus auch Nutzungsausfall und die Erstattung der Mietwagenkosten geltend machten und auf Aufforderung seitens des Polizeipräsidiums Duisburg einen Nachweis für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs vorgelegt wurde, zahlte der Beklagte auch die Mietwagenkosten in der nachgewiesenen Höhe, den Nutzungsausfall und den sich aus dem -Gutachten ergebenden Mehrwertsteuerbetrag. Eine Regulierung der für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallenen Kosten erfolgte jedoch nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass bei Verkehrsunfällen jeglicher Art eine Vielzahl von rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, auch im Zusammenhang mit der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ansprüche, die es rechtfertigen, immer einen Rechtsanwalt im Rahmen der außergerichtlichen Regulierungsbemühungen hinzuzuziehen.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei, da er seine Haftung dem Grunde nach sofort anerkannt und auch sämtliche berechtigte Forderungen in vollständiger Höhe ausgeglichen habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche war im vorliegenden Fall nicht erforderlich.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger persönlich nicht über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung verfügt hat, um mittels eines Erstbriefes seine Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten ergibt, hat der Kläger noch zu einem Zeitpunkt, bevor er sich an seinen Rechtsanwalt gewandt hat, selbst ein Sachverständigengutachten bei der in Auftrag gegeben. Hieraus lässt sich erkennen, dass er durchaus willens und in der Lage war, die ihm zustehenden Rechte selbständig wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, im Anschluss dieses Gutachten an die Beklagte zu übersenden, verbunden mit der Aufforderung, die sich hieraus ergebenden Beträge zu erstatten, sind von dem Kläger nicht vorgetragen worden. Auch hat der Kläger noch am Unfalltag einen Mietwagen in Anspruch genommen, was ebenfalls ein Beleg dafür ist, dass der Kläger über eine Vorstellung darüber verfügt hat, welche Ansprüche ihm im Falle eines Verkehrsunfalls zustehen und gegebenenfalls später gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden können.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten bei der Aufnahme des Unfalls der Polizeibeamte, der den Unfall durch das Auffahren auf das klägerische Fahrzeug verursacht hat, als Unfallverursacher bezeichnet und mit einem Verwarnungsgeld belegt worden ist. Auch vor diesem Hintergrund hatte der Kläger zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Regulierung des Unfallschadens rechtliche Probleme auftauchen könnten.
Zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwalts am 10.08.2010, der sodann erstmals mit Schreiben vom 20.08.2010 tätig geworden ist, gab es daher überhaupt keine Veranlassung, an dem korrekten Regulierungsverhalten des Beklagten zu zweifeln. Derartige Zweifel haben sich auch im weiteren Verlauf der Korrespondenz nicht ergeben. Die zunächst eingetretene Verzögerung bei der Regulierung ist ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen, dass der vom Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt nicht hinreichend präzise und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht werden, weil ein Dienstfahrzeug der Polizei einen Unfall verursacht hat. Dies hat zu Verzögerungen in den Abläufen geführt, so dass erst im Verlauf des September 2010 die für die Schadensregulierung zuständige Stelle im Polizeipräsidium Duisburg den Vorgang erhielt. Nach Weiterleitung an die zuständige Stelle im Rahmen des Polizeipräsidiums Duisburg erfolgte jedoch umgehend die Anerkennung der Haftung dem Grunde nach. Aus der weiteren Korrespondenz lässt sich auch eindeutig erkennen, dass die Schadensregulierungsstelle beim Polizeipräsidium Duisburg in der Folgezeit darum bemüht gewesen ist, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Ansprüche des Klägers der Höhe nach von diesem zu erhalten und dabei von vornherein in juristisch zutreffender Weise erläutert hat, welche Ansprüche dem Kläger zustehen bzw. welche Nachweise erforderlich sind, um weitergehende Ansprüche durchzusetzen. So wurden umgehend nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens und der Rechnung des Sachverständigenbüros die sich aus dem Gutachten ergebende Nettoreparatursumme und die Kosten des Sachverständigen ausgeglichen.
Auch nachdem erstmals Nutzungsausfall und der Ersatz der Mietwagenkosten seitens des Rechtsanwalts des Klägers geltend gemacht worden ist, wurde seitens der Schadensregulierungsstelle zutreffend darauf hingewiesen, welche Unterlagen erforderlich sind, um die geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen. Durch diese Anforderung der entsprechenden Unterlagen wurde seitens des Polizeipräsidiums Duisburg quasi das Geschäft der Rechtsanwälte getrieben, da eigentlich diese selbständig die erforderlichen Nachweise ihren Aufforderungsschreiben hätten beifügen müssen, um die geltend gemachten Ansprüche zu substantiieren. Zugleich wurde durch das Nachfragen der Schadensregulierungsstelle des Polizeipräsidiums Duisburg verhindert, dass Ansprüche in ungerechtfertigter Höhe durchgesetzt wurden, da der ursprünglich vom Rechtsanwalt des Klägers geltend gemachte Betrag im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten überhöht war und nicht dem Rechnungsbetrag entsprach, der später von dem Mietwagenunternehmen vorgelegt wurde.
Zusammenfassend kann daher darauf hingewiesen werden, dass die gesamte Schadensregulierung korrekt und zügig von dem Polizeipräsidium Duisburg betrieben worden ist und sie durch ihre rechtlichen Hinweise und Nachfragen nach konkreten Unterlagen wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine vollständige und zutreffende Abrechnung des Schadensersatzanspruches des Klägers zustande gekommen ist. Dagegen haben die Rechtsanwälte des Klägers im Wesentlichen nur auf diese Hinweise reagiert, was aber auch dem Kläger persönlich ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts möglich gewesen wäre.
Soweit die Rechtsanwälte des Klägers darüber hinaus noch Forderungen geltend gemacht haben, die seitens des Beklagten nicht reguliert worden sind, bestand insoweit auch keine Anspruchsgrundlage. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dem Kläger noch materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Unfallgeschehen zuständen, die bisher nicht reguliert worden wären.
Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2013 darauf hingewiesen hat, dass die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten zwischenzeitlich von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen worden sind, so dass dem Kläger jedenfalls derzeit kein Schaden mehr entstanden ist. Ob und in gegebenenfalls welcher Form die Rechtsschutzversicherung des Klägers diesen autorisiert hat, diesen Betrag in eigenem Namen geltend zu machen, ist dagegen nicht mitgeteilt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1. ZPO.
Streitwert: 661,16 €