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Landgericht Duisburg·1 O 368/09·31.03.2010

Darlehenswiderruf: Widerrufsbelehrung ausreichend – Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte widerrief einen Verbraucherdarlehensvertrag erst im Feb. 2010; die Klägerin begehrt die restliche Forderung. Das LG Duisburg hält die Widerrufsbelehrung für wirksam und den Widerruf wegen Fristablaufs für verfristet. Die Klägerin erhält die Restrate abzüglich Versicherungsleistung; einzelne Posten mangels Grundlage abgewiesen.

Ausgang: Klage in Höhe der Restrate abzüglich Versicherungsleistung überwiegend stattgegeben, einzelne Forderungsposten mangels Grundlage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB erst mit ordnungsgemäßer Belehrung, ist ein nach Ablauf der Frist erklärter Widerruf verfristet und unbeachtlich.

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Erfüllt eine Belehrung die Anforderungen der §§ 355, 358 BGB, genügt ein unmissverständlicher Hinweis darauf, dass verbundene Verträge bei Widerruf des Darlehens ebenfalls nicht mehr bindend sind; eine detaillierte Nennung der jeweils erfassten Verträge ist nicht erforderlich, wenn sich diese aus dem Darlehensvertrag eindeutig ergeben.

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Ein Vertrag gilt als mit dem Verbraucherdarlehen verbunden im Sinne des § 358 BGB, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden.

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Behauptet der Schuldner Versicherungsschutz zur Befreiung von Zahlungsverpflichtungen, muss er diesen substantiiert durch Vertragsunterlagen darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Fehlt für einzelne Forderungsposten die Darlegung der Anspruchsgrundlage oder Berechnung, sind diese mangels Substantiierung abzuweisen.

Relevante Normen
§ 495 BGB§ 355 BGB§ 358 Abs. 2 BGB§ 358 Abs. 5 BGB§ 355 Abs. 1 BGB§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2010

durch den Richter am Landgericht Y als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.952,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.752,03 € seit dem 27.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte erwarb einen PKW der Marke Dodge Pick Up für 40.000,00 €. Hierauf erbrachte der Beklagte einen Eigenanteil in Höhe von 10.000,00 €, zur Finanzierung des Restbetrages in Höhe von 30.000,00 € und der Finanzierung einer Restschuldversicherung mit einem Beitrag von 1.447,59 € schloss er mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 31.447,59 €. Die gesamte Darlehenssumme einschließlich Zinsen belief sich auf 42.651,14 €. Dieser am 20.04.2004 abgeschlossene Darlehensvertrag sah eine Darlehensrückzahlung in 53 Raten zu je 427,38 € und eine Restrate am 01.05.2008 in Höhe von 20.000,00 € vor. Der Darlehensvertrag enthielt zugleich eine am 20.04.2004 von dem Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Belehrung Bezug genommen.

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Die Klägerin zahlte 30.000,00 € an den Verkäufer des Fahrzeugs aus und der Beklagte entrichtete in der Folgezeit sämtliche monatlichen Darlehensraten mit Ausnahme der Schlusszahlung in Höhe von 20.000,00 €.

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Am 01.11.2008 wurde das Fahrzeug gestohlen. Die Vollkaskoversicherung zahlte an die Klägerin einen Wertersatz in Höhe von 12.286,97 €.

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Mit Schriftsatz vom 18.02.2010 widerriefen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber der Klägerin den Darlehensvertrag.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht verfristet sei. Die von dem Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung sei ausreichend und weise in ausreichendem Maße auf die Widerrufsmöglichkeiten und Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Restschuldversicherung hin.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie Klägerin 8.359,51 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.158,79 € seit dem 27.05.2009

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zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Belehrung den gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften nicht genüge und das Widerrufsrecht bezüglich des Darlehensvertrages noch nicht verfristet gewesen sei. Im Übrigen behauptet er, er habe das Fahrzeug bei einer Privatfeier des Inhabers des Autohauses erworben und dabei zugleich einen Versicherungsschutz mit GAP-Deckung abgeschlossen, der auch Versicherungsschutz bei Diebstahl umfasse.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weitgehend begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Restrate abzüglich der Versicherungsleistung in Höhe von 7.713,03 €. Der Darlehensvertrag ist unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommen und die Klägerin hat auch unstreitig den Darlehensbetrag in Höhe von 30.000,00 € für den Erwerb des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt. Der Darlehensvertrag ist auch nicht durch die Widerrufserklärung des Beklagten nach §§ 495, 355, 358 Abs. 2 und 5 BGB erloschen. Vielmehr ist der Widerruf des Beklagten vom 18.02.2010 nach § 355 Abs. 1 BGB verfristet. Der Beklagte wurde ordnungsgemäß belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist am 21.04.2004 zu laufen begann.

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Die Widerrufsbelehrung erfüllt die Anforderungen der §§ 355, 358 BGB. Im Fall des § 358 BGB hat eine Widerrufsbelehrung zusätzlich zu den nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben unmissverständlich und im Rahmen der Allgemeinen Widerrufsbeleh-rung nach § 355 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB hinzuweisen. Der Verbraucher ist also darüber zu belehren, dass er mit Ausübung seines Widerrufs-rechts auch an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden ist.

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Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Klägerin. Es handelt sich im vorliegenden Fall sowohl bei dem Kauf- und dem Darlehensvertrag als auch bei dem Darlehensvertrag und der Restschuldversicherung jeweils um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB. Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB ist ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Im vorliegenden Fall diente das Darlehen teilweise, nämlich in Höhe von 1.447,59 € der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages und damit eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung.

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Die Widerrufsbelehrung der Klägerin umfasst beide verbundene Verträge. Die Klägerin weist in ihrer Widerrufsbelehrung darauf hin, dass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, auch an den anderen Vertrag nicht gebunden ist, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies st nach der Belehrung insbesondere anzunehmen, wenn die Klägerin zugleich Vertragspartner des Verbrauchers im Rahmen eines anderen Vertrages ist oder wenn sie sich bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertragspartners bedient. Damit wird deutlich, dass der Beklagte als Verbraucher an mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge im Falle eines Widerrufs nicht mehr gebunden ist.

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Der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung steht nicht entgegen, dass darin nicht im Einzelnen die erfassten Verträge aufgeführt sind. Dies ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Dort wird bei den finanzierten Verträgen ausdrücklich zum einen der Kaufpreis für den PKW, zum anderen die Restschuldversicherung aufgeführt. Es war somit für den Beklagten ausdrücklich erkennbar, dass es sich sowohl bei dem Kaufvertrag als auch bei der Restschuldversicherung um jeweils finanzierte Geschäfte handelte, die aufgrund des gemeinsamen Abschlusses durch dieselbe Person eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Widerrufsbelehrung bildeten. Es ist nicht erforderlich, dass verbundene Geschäft im Einzelnen rechtlich zu qualifizieren und zu bezeichnen, sondern es reicht aus, wenn für den Vertragspartner eindeutig erkennbar ist, welches Geschäft gemeint ist. Auch ist diese Widerrufsbelehrung nicht unklar, weil darin lediglich von "einem" anderen Vertrag die Rede ist, da hierdurch nicht zwingend bestimmt ist, dass keinesfalls mehr als ein finanziertes Geschäft mit dem Darlehensvertrag verbunden ist.

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Dass mit "einem" anderen Vertrag auch die Restschuldversicherung gemeint sein konnte, ergibt sich auch aus der Widerrufsbelehrung zu der Erklärung des Beklagten bei der Restschuldversicherung. Auch hier ist der Beklagte ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht gegenüber der Restschuldversicherung hingewiesen worden. Durch den Hinweis in der weiteren Widerrufsbelehrung über finanzierte Geschäfte, wonach die Möglichkeit besteht, den anderen Vertrag zu widerrufen, ist für den Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar geworden, dass mit diesem anderen Vertrag auch die Restschuldversicherung gemeint gewesen ist.

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Soweit der Beklagte behauptet, der Kaufvertrag und der Abschluss des Darlehensvertrages sei auf einer Privatfeier des Inhabers des Autohauses erfolgt, von dem er das Fahrzeug erworben habe, ergibt sich hieraus kein zusätzliches Widerrufsrecht des Beklagten. Es sind seitens des Beklagten bereits nicht die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes im Sinne der §§ 312, 355 BGB vorgetragen worden. Die Haustürsituation ist nämlich nicht ursächlich geworden für den Abschluss des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages. Vielmehr hatte der Beklagte bereits vor Durchführung der von ihm behaupteten Privatfeier Interesse an dem Fahrzeug gezeigt und offensichtlich selbst Interesse am Erwerb dieses Fahrzeuges bekundet. Vor diesem Hintergrund war es gerade nicht der Verkäufer des Fahrzeugs, der die Haustürsituation genutzt hat, um den Beklagten zum Abschluss von Verträgen zu bewegen.

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Abschließend kann der Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass er einen Versicherungsschutz besitze, der ihm im Falle des Diebstahls des Fahrzeuges von der Verpflichtung befreie, die restlichen Darlehensraten an die Klägerin zu zahlen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ist unsubstantiiert. Es werden keinerlei vertragliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein entsprechender Versicherungsschutz ergeben könnte. Ausweislich des Darlehensvertrages beinhaltet die von dem Beklagten abgeschlossene Restschuldversicherung lediglich den Schutz vor den Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit.

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Der Beklagte ist darüber hinaus zur Zahlung weiterer 15,00 € und 24,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB wegen des KFB-Versandes und dreier außergerichtlicher Mahnungen verpflichtet. Aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB ergibt sich darüber hinaus die Verpflichtung zur Erstattung der Zinsen in Höhe von 95,70 € und 105,02 €, nachdem der Beklagte am 02.10.2008 mit der ursprünglichen Hauptforderung in Höhe von 20.000,00 € bzw. ab dem 17.03.2009 mit der in der Klage geltend gemachten Restforderung in Verzug geraten ist. Dementsprechend ist die Klageforderung auch ab dem 27.05.2009 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu verzinsen.

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Die Klage ist jedoch in Höhe von 406,76 € abzuweisen. Hinsichtlich dieser Position in der Forderungsaufstellung im Rahmen der Klageschrift liegt keinerlei Begründung seitens der Klägerin vor, woraus diese Forderung resultiert und inwieweit der Beklagte verpflichtet wäre, diesen Betrag auszugleichen. Auch aus den der Klageschrift beigefügten Unterlagen ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Grundlage und Berechnung dieser Teilforderung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 8.359,51 €.