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Landgericht Duisburg·1 O 365/04·12.05.2005

Vertragsstrafe wegen Telefonbelästigung: Zahlungspflicht bei wiederholten Anwahlen

ZivilrechtSchuldrechtUnterlassung/UnterlassungsvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Vertragsstrafen aus einer Unterlassungserklärung geltend, weil die Beklagte ihren Anschluss wiederholt zum Anwählen der Klägerin nutzte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafen für sieben Einzelfälle sowie zur Erstattung von Anwaltskosten abzüglich eines Teils der Umsatzsteuer. Die Unterlassungserklärung war ausreichend bestimmt; eine Herabsetzung der Strafen kam nicht in Betracht.

Ausgang: Klage hinsichtlich der geltend gemachten Vertragsstrafen und Anwaltskosten teilweise stattgegeben, die weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Unterlassungserklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sie bei lebensnaher Betrachtungsweise die untersagte Kontaktaufnahme klar umschreibt.

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Die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung ist nicht wegen finanzieller Überforderung allein unwirksam; bei Unterlassungspflichten entscheidet der Verpflichtete durch sein Verhalten über die Verwirkung.

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Jede eigenständige Herstellung einer Telefonverbindung stellt grundsätzlich einen selbstständigen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung dar, auch wenn der Anruf angeblich einem Dritten gelten sollte.

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Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 Abs. 1 BGB ist gemäß § 343 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Vertragsstrafe nach § 339 Satz 2 BGB verwirkt ist.

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Die zur Durchsetzung verwirkter Vertragsstrafen entstandenen anwaltlichen Gebühren sind als Schadensersatz erstattungsfähig und nach den Vorschriften des RVG zu bemessen; bei Anrechnungsvorschriften ist eine korrekte Herabsetzung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 343 Abs. 1 BGB§ 343 Abs. 2 BGB§ 339 Satz 2 BGB§ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz§ Abschnitt 4 Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses§ Teil 3, Vorbem. 4 RVG VV

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 sowie weitere 449,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

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Die Beklagte verpflichtete sich in einer schriftlichen Unterlassungserklärung vom 24. November 2003 gegenüber der Klägerin,

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es zu unterlassen, sie in jeglicher Weise zu belästigen, weder durch Telefonanrufe, noch in anderer Art und Weise. für den Fall jeder Zuwiderhandlung an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € für jeden Einzelfall zu zahlen.

  1. es zu unterlassen, sie in jeglicher Weise zu belästigen, weder durch Telefonanrufe, noch in anderer Art und Weise.
  2. für den Fall jeder Zuwiderhandlung an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € für jeden Einzelfall zu zahlen.
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Die Klägerin trägt unter Vorlage einer entsprechenden Auskunft der vom 07.07.2004 über eine Maßnahme zur Feststellung ankommender Verbindungen bei ihrem Telefonanschluß vor, sie sei in sieben Fällen ausgehend vom Anschluß der Beklagten durch das Anwählen belästigt worden, nämlich am 05.06.2004 um 22.40 Uhr; am 07.06.2004 um 21.54 Uhr, um 21.59 Uhr und 23.39 Uhr sowie am 03.07.2004 um 16.01 Uhr, um 22.15 Uhr und um 22.16 Uhr. Mit Anwaltsschreiben vom 16.04.2004 ließ die Klägerin sodann die Beklagte auffordern, bis spätestens zum 30.07.2004 Vertragsstrafen in einem Gesamtbetrag von 14.000,00 € an sie zu zahlen.

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Diese Forderung verfolgt die Klägerin mit der Klage. Dazu kommen Anwaltsgebühren in Höhe von 508,83 € für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen sowie daneben einen Verzugsschaden 508,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2004.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, sie habe die Klägerin niemals angerufen. Sie habe nicht mit ihr sprechen wollen, sondern lediglich Kontakt zu einem Zeugen gesucht. Sie habe Grund für die Annahme, daß sich dieser in der Wohnung der Klägerin aufhalte. Aus der abgegebenen Unterlassungserklärung ergebe sich keine Verpflichtung, jeglichen Anruf bei dem Anschluß der Klägerin zu unterlassen. Die Erklärung sei in ihrem Inhalt überhaupt zu unbestimmt, um als Grundlage für ein Vertragsstrafeversprechen dienen zu können.

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In jedem Fall sei die geforderte Vertragsstrafe im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten insbesondere der Beklagten um ein Vielfaches überhöht. Die mit der Klage geforderte Summe übersteige ihr Jahreseseinkommen. Soweit es an einem Tag zu mehreren Wahlverbindungen gekommen sei, komme anstatt mehrerer Einzelakte nur eine fortgesetzte Handlung in Frage.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen Teil der in der Anwaltsrechnung enthaltenen Umsatzsteuer begründet.

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Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ein rechtswirksames Vertragsstrafeversprechen abgegeben. Sie hat sich aufgrund seinerzeitiger Vorkommnisse verpflichtet, künftig jegliche Belästigung der Klägerin insbesodere in der Form des sogenannten Telefonterrors zu unterlassen. Der Inhalt der Unterlassungserklärung untersagt die als Belästigung empfundene Kontaktaufnahme umfassend. Das ist bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht zweifelhaft. An der Bestimmtheit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung mangelt es nicht.

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Die eindeutig bestimmte Vertragsstrafe von 2000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist auch nicht wegen einer sittenwidrigen Höhe unwirksam. Wenn wie im Streitfall die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe gesichert werden soll, hängt anders als bei der Absicherung einer vertraglichen Leistungspflicht die Verwirkung der Vertragsstrafe allein vom freien Willen des Verpflichteten ab. Die Frage einer finanziellen Überforderung stellt sich in diesem Fall nicht. Die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung ist unproblematisch möglich. Der Verpflichtete entscheidet allein ob es zur Verwirkung der Vertragsstrafe kommt.

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Die Beklagte hat in 7 Fällen die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Nach dem Ergebnis der sogenannten Fangschaltung steht fest, daß zu den im Tatbestand benannten Zeitpunkten vom Telefonanschluß der Beklagten der Telefonanschluß der Klägerin angewählt worden ist. Die Beklagte ist für die Benutzung ihres Telefonanschlusses verantwortlich. Sie macht auch nicht geltend, ein Dritter habe ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen die fraglichen Anrufe getätigt. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag nicht die Absicht, der Klägerin eine wichtige Mitteilung zu machen. Der belästigende Charakter der Herstellung der Telefonverbindungen ist damit evident. Die Absicht mit einem Dritten zu sprechen, dessen Aufenthalt in der Wohnung der Klägerin die Beklagte mutmaßt, vermag nämlich an der Belästigung gegenüber der Klägerin nichts zu ändern. Jede Anwahl des Anschlusses der Klägerin stellt sich als selbstständiger Verstoß gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung dar, die Klägerin nicht telefonisch zu belästigen. Der Gedanke nach einem nicht zustande gekommenen Gespräch einen weiteren Versuch zu unternehmen, kommt hier nicht zum Tragen, weil die Beklagte nicht mit der Klägerin sprechen wollte.

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Die Herabsetzung der Vertragsstrafen im Einzelfall nach § 343 Abs. 1 BGB ist hier gemäß § 343 Abs. 2 BGB nicht möglich, weil die Beklagte die Vertragsstrafen nach § 339 Satz 2 BGB verwirkt hat.

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Der Klägerin steht auch der geforderte Schadenersatz wegen der Rechtsanwaltskosten zu. Mit der Verwirkung der Vertragsstrafen hat die Beklagte Anlaß dafür gegeben, daß die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte erneut anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. Das frühere Mandat hatte mit Abgabe der Unterlassungserklärung geendet. Bei dem am 09.07.2004 erteilten Mandat zur Beitreibung der verwirkten Vertragsstrafen handelt es sich um eine neue Angelegenheit. Die anwaltliche Tätigkeit ist nach dem bei Beauftragung bereits in kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bestimmen. Mit der Aufforderung an die Beklagte zur Zahlung und der nachfolgenden Korrespondenz mit den Bevollmächtigten der Beklagten ist nach Abschnitt 4 Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses die Geschäftsgebühr entstanden. Sie beträgt bei dem Gegenstandswert von 14.000,00 € und dem Punktwert von 1,3 € 735,80. Dazu kommen nach Nr. 7002 € 20,00 für Postentgelte, zusammen 755,80 €. Auf diesen Betrag ist wegen der insoweit vorgeschriebenen Anrechnung auf die in diesem Rechtsstreit anfallende Geschäftsgegühr ( Teil 3, Vorbem. 4 RVG VV ) eine Herabsetzung um 50% von 735,80 = 367,90 € vorzunehmen. Es verbleiben dann 387,90 €. Erst darauf ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von 62,06 € zu berechnen, die nach Nr. 7008 RVG VV ebenfalls vom Auftraggeber geschuldet wird. Bei einem Aufschlagen der Umsatzsteuer vor Durchführung der Anrechnung käme es insoweit zu einer Doppelbelastung. Insgesamt ergeben sich also 449,96 €.

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Die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe stehen der Klägerin hinsichtlich der Vertragsstrafen aufgrund des Schreibens vom 16.07.2004 ab dem 31.07.2004 und wegen der Anwaltskosten aufgrund des Schreibens vom 17.08.2004 ab dem 27.08.2004 zu.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.