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Landgericht Duisburg·1 O 354/11·18.06.2012

Vorschussanspruch nach § 637 BGB bei mangelhafter Riemchenbekleidung (Buttering‑Floating)

ZivilrechtWerkvertragsrechtBauvertragsrecht/MängelansprücheStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt einen Vorschuss von 29.000 € für die Mängelbeseitigung an der Riemchenfassade. Streitpunkt war, dass die Riemchen nicht nach dem Buttering‑Floating‑Verfahren/DIN 18 157‑1 ausgeführt wurden. Das Landgericht befand die Ausführung für mangelhaft und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Vorschusses nebst Zinsen. Eine alleinige Hydrophobierung genügt nicht als zumutbare Alternative.

Ausgang: Klage auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 29.000 € nach § 637 Abs. 3 BGB stattgegeben; Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB besteht, wenn ein Mangel festgestellt ist und die Beseitigungskosten erforderlich erscheinen.

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Ein Werk ist nach § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Besteller nach der Art des Werkes und einschlägigen technischen Vorgaben erwarten kann.

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Die Einhaltung in Zulassungen oder einschlägigen DIN‑Vorgaben geregelter Verarbeitungsweisen kann Teil der geschuldeten Beschaffenheit sein; deren Abweichung kann technische Mängel mit Gefährdung des Bauteils begründen.

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Vorübergehende oder degenerationsanfällige Maßnahmen (z. B. hydrophobierende Imprägnierungen) kommen nur dann als zumutbare Mängelbeseitigung in Betracht, wenn sie den Mangel dauerhaft beseitigen; ein Besteller kann nicht auf unsichere Ersatzmaßnahmen verwiesen werden.

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Die durch einen tatrichterlich überzeugenden Sachverständigen geschätzten Kosten sind zur Bezifferung eines Vorschussanspruchs geeignet; Verzugszinsen können nach §§ 286, 288 BGB verlangt werden.

Relevante Normen
§ 637 Abs. 3 BGB§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens 13 OH 68/10 Landgericht Duisburg hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit notariellem Vertrag vom 01.09.2008 (Anlage K 1, Bl. 9-22 GA) erwarb der Kläger von der Beklagten den mit einer von ihr als Bauträger neu errichteten Doppelhaushälfte bebauten Grundbesitz A in E. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten an der Fassade seiner Doppelhaushälfte in Anspruch. Die Riemchenbekleidung der Fassade ist unmittelbar auf der Außendämmung der Außenwände aufgebracht. Dabei wurden die Riemchen nicht im sogenannten „Buttering-Floating-Verfahren“ verlegt, einem kombinierten Verfahren nach DIN 18 157-1 Nr. 7.3.3, sondern in ein aufgekämmtes Kleberbett gesetzt. Dies hält der Kläger für mangelhaft. Er beruft sich insoweit auf das in dem von ihm gegen die Beklagte geführten selbstständigen Beweisverfahren 13 OH 68/10 Landgericht Duisburg eingeholten Gutachten des Sachverständigen E1 vom 08.11.2010 und dessen Ergänzung vom 15.06.2011. Gleiches gilt für die von ihm für notwendig befundene Art der Sanierung durch Abnahme und Neuaufbringen der Riemchen sowie die geschätzten Gesamtkosten von 29.000,- €, die der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 29.08.2011 zur Zahlung bis zum 09.09.2011 gegenüber dem Beklagten mahnte (Anlage K 4, Bl. 27-29 GA).

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Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 31.05.2010 (Anlage K 2, Bl. 23-24 GA) zur Mängelbeseitigung auf, die von der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 09.06.2010 (Anlage K 3, Bl. 25-26 GA) abgelehnt wurde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen. 

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Sie vertritt die Auffassung, dass die Nichtanwendung des Buttering-Floating-Verfahrens nicht als Mangel angesehen werden könne, weil es sich nicht um eine anerkannte Regel der Technik handele und ein anderes Verfahren gleichwertig sein könne. Die Schäden könnten im Übrigen auch auf Schwächen des Fugenmörtels zurückzuführen sein. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass die angesetzten Kosten nicht erforderlich seien, weil gemäß dem Untersuchungsbericht des von ihr beauftragten Q E2 X vom 15.12.2010 auch durch eine kostengünstigere Imprägnierung gegebenenfalls mit einer Nachbesserung des Fugenmörtels eine Mangelbeseitigung herbeigeführt werden könne. Letztlich meint die Beklagte, dass der Vorschussanspruch ausgeschlossen sei, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 29.08.2011 Schadensersatz verlangt habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gemäß § 637 Abs. 3 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 29.000,- € wegen mangelhafter Anbringung der Riemchen.

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Die Anbringung der Riemchen ist unabhängig von der Frage einer insoweit stillschweigend getroffen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls deshalb mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil es nicht die Beschaffenheit aufweist, die Kläger nach der Art des Werkes erwarten konnte. Der Mangel im vorgenannte Sinn besteht insbesondere darin, dass die Riemchen nicht im sogenannten „Buttering-Floating-Verfahren“ angebracht wurden.

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Zunächst versteht sich grundsätzlich von selbst, dass der Besteller eines Werkes die in der entsprechenden Zulassung vorgesehene Verarbeitungsweise erwarten kann, soweit nicht etwas anderes konkret vereinbart wurde. Darüber hinaus liegen jedoch wegen der Art der Verarbeitung auch technische Mängel mit Risiken für den Bestand der Fassade vor.

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Nach den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen E1 werden die Riemchen bei Anwendung des kombinierten „Buttering-Floating-Verfahrens“ im Sinne von Nr. 7.3.3 der DIN 18 157-1 vollflächig mit dem Untergrund verklebt, so dass keine nennenswerten Hohlräume im Kleberbett verbleiben. Nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr. Z-33.46-563 des E3 sei für die Riemchenbekleidung von Fassaden dieses kombinierte Verfahren anzuwenden, was hier nicht geschehen sei. Zudem sei die Kämmung entgegen Nr. 7.3.1 der DIN 18 157-1 senkrecht und nicht unter einem Winkel von 45 – 60 Grad erfolgt, was in der Regel dazu führe, dass Riemchen häufiger abrutschten. Auch seien die Riemchen rückseitig nicht gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mit einem ca. 1 mm dicken Verlegemörtelauftrag versehen worden, was aufgrund der blanken Stellen an der Fiesenrückseite ersichtlich sei. Eine Karstensche Prüfung, bei der ein abgewinkeltes Glasröhrchen mit einer Kittmasse auf der Fassade aufgeklebt und anschließend mit Wasser befüllt werde, habe ergeben, dass vom Röhrchen Wasser in die Fassade eindrang, in kurzer Zeit den Kleber der Riemchen vollständig durchdrungen habe und bis auf die Dämmplatten (Trockenzone) des Bauteils gelangt sei. Die mineralischen Fugen der Riemchenfassade seien hochgradig durchlässig für Schlagregen. Aufgrund der hierdurch ermöglichten verstärkten Feuchteaufnahme insbesondere durch Auffüllen der wegen der nicht satt in Verlegemörtel eingebetteten Riemchen entstandenen Hohlräume mit Wasser bestehe die Gefahr, dass es mittelfristig im Zusammenhang mit Frosteinwirkungen zu Ablösungen bzw. Absprengungen von Riemchen komme. Es sei auch bereits zu Rissbildungen und diversen Fugenausbrüchen gekommen. Riemchen ließen sich ohne nennenswerten Aufwand von dem Dämmplatten-Untergrund abnehmen. Darüber hinaus durchdrängten die deutlich unterhalb der Oberkante Erdreich bzw. Oberkante Pflasterflächen angesetzten Dübel der Dämmplatten die außenseitig auf den Kelleraußenwänden aufgebrachte Abdichtungsschicht, so dass über die Bohrlöcher Feuchtigkeit von außen in den Beton der Kelleraußenwände eindringen könne und wegen des verbliebenen Restquerschnitts der Wand in diesem Bereich eine dauerhafte Abdichtungsfunktion des Betons nicht mehr gewährleistet sei. Zur Mängelbeseitigung seien die Riemchen abzunehmen und neu aufzubringen. Im Sockelbereich müssten die durch Verdübelung verursachten Beschädigungen an der Abdichtungsebene durch Entfernen der Dübel und eine flächige Bearbeitung der Abdichtungsebene beseitigt werden, um die Abdichtung sodann instandzusetzen und Dämmplatten nebst Riemchen erneut anzubringen.

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Dieses Gutachten ist überzeugend. Ob mit der Mängelbeseitigung eine dauerhafte Maßnahme gegen die Wirkung von Schlagregen erreicht werden kann, ist nicht streitentscheidend, denn es werden jedenfalls die durch die nicht fachgerechte Verlegung verursachten Gefahren beseitigt. Die von der Beklagten für sich ins Feld geführte Stellungnahme des Q E2 X1 vom 15.12.2010 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Zum einen stellt Q E2 X1 darin ebenfalls fest, dass der Schwachpunkt des Systems die durch eine relativ hohe Wasseraufnahme im Fugenbereich ermöglichte Feuchteunterwanderung des Riemchenbelags mit der Gefahr für Frostschädigungen darstelle. Soweit er allerdings meint, dass dies angesichts des nicht wasserabweisend gewählten Fugenmörtels unabhängig davon gelte, wie die Riemchen mit dem Untergrund verklebt seien, steht dem die überzeugende Stellungnahme des Sachverständigen E1 entgegen, denn gerade die durch die nicht fachgerechte Verlegung entstandenen Hohlräume erhöhen die Gefahr von Frostschäden. Ob ein weiterer Mangel darin gesehen werden kann, dass kein wasserabweisender Fugenmörtel genutzt wurde, kann offen bleiben.

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Der Kläger muss sich nicht gemäß dem Vorschlag des Q E2 X1 darauf verweisen lassen, eine wasserabweisende hydrophobierende Imprägnierung aufzubringen. Zum einen würde der Mangel der nicht fachgerechten Verlegung und der unzureichenden Haftung hierdurch nicht beseitigt. Zum anderen kann nach der auch insoweit überzeugenden Stellungnahme des Sachverständige E1 nicht festgestellt werden, dass hierdurch dauerhaft die vorgenannten möglichen Frostschäden verhindert werden und deshalb kein berechtigtes Interesse an der Neuanbringung der Riemchen besteht. Hydrophobierende Maßnahmen unterliegen danach nämlich einer zeitlichen Degeneration, die zwischen 3 und 30 Jahren schwankte, in der sie wiederholt werden müssten. Da kein allgemeingültiges Regelwerk darüber existiere, wie derartige Imprägnierungen auszuführen seien, hänge die Wirkungsdauer entscheidend von der Erfahrung und en Fähigkeiten des ausführenden Unternehmers ab mit den damit einhergehenden Versagensrisiken. Zudem sei die Funktionstüchtigkeit einer Imprägnierung schon dann nicht mehr voll gegeben, wenn etwa durch Sonneneinfall auch nur geringste Risse von 0,1 bis 0,2 mm in der Fassade entstünden. Auf ein solches Risiko muss der Kläger sich nicht einlassen.

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Der Sachverständige schätzt die Gesamtkosten gemäß näherer überzeugender Darstellung in seinen Gutachten, auf die Bezug genommen wird, auf insgesamt 29.00,- €. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kann keine Rede davon sein, dass der Mängelbeseitigungsaufwand unverhältnismäßig wäre.

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Zinsen kann die Klägerin wie beantragt nach §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 29.000,- € festgesetzt.