Klage wegen durch Kinder verursachter Fahrzeugsbeschädigung gegen Kindertagesstätte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz für durch ein über den Zaun geworfenes Aststück verursachte Schäden an seinem Pkw. Streitfrage ist, ob die Kindertagesstätte ihre Aufsichtspflicht oder Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Kläger keinen abweichenden schuldhaften Geschehensablauf substantiiert darlegt und kein vorhersehbares Risiko bestand. Eingreifen war erst bei erkennbarem Wurfvorsatz erforderlich, eine Verhinderungsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt ist nicht dargetan.
Ausgang: Klage des Eigentümers auf Schadenersatz wegen Astwurfes gegen die Kindertagesstätte abgewiesen; keine Verletzung der Aufsichtspflicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für einen vom Beklagten abweichenden, schuldhaften Ablauf; ein bloßes Bestreiten der Sachverhaltsdarstellung genügt nicht.
Aufsichtspflichtiges Personal muss erst eingreifen, wenn eine konkrete, erkennbar vorhersehbare Gefahr für Dritte besteht; alltägliches Spielverhalten begründet grundsätzlich keine sofortige Eingriffspflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nicht generell zur Entfernung natürlicher Gegenstände vom Außengelände einer Kindertagesstätte, solange kein spezifisch erhöhtes Gefahrenpotenzial erkennbar ist.
Für eine Haftung wegen Verletzung amtlicher Pflichten nach § 839 BGB ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erforderlich; ein zufälliges, nicht vorhersehbares Ereignis begründet keine Haftung.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 177/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw’s VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen E.
Die Ehefrau des Klägers nutzte dieses Fahrzeug am 30.03.2010 und stellte es auf den Seitenstreifen der X- Straße in Höhe der Kindertagesstätte in Höhe der X- Straße, E1 ab, um von dort aus zu ihrem Arbeitsplatz zu gehen. Betreiberin dieser Kindestageseinrichtung ist die Beklagte. Das Außengelände der Kindertagesstätte ist durch einen ca. 1,50 m hohen Zaun umgeben, zusätzlich befinden sich im Zaunbereich zahlreiche Büsche und Bäume.
Am 30.03.3010 befanden sich ab ca. 14.15 Uhr Kinder auf dem Außengelände. Zwei Kinder spielten gemeinsam mit dem Stück eines Baumastes an der Seite des Zaunes, der zur X- Straße angrenzt. Im weiteren Verlauf gesellte sich ein weiteres Kind hinzu und nahm den Ast an sich. Dieses dritte Kind warf sodann das Aststück über den Zaun auf das Fahrzeug des Klägers.
Der Kläger behauptet, durch den Astwurf sei sein Fahrzeug unterhalb des rechten hinteren Seitenfensters beschädigt worden. Die Entfernung dieser Beule erfordere gemäß einer Reparaturkalkulation Kosten in Höhe von 961,28 €. Die Reparatur des Fahrzeugs werde einen Tag in Anspruch nehmen, weswegen ein Nutzungsausfall in Höhe von 43,-- € anfalle. Hinzu komme eine Kostenpauschale in Höhe von 25,-- €.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen seien. Die Mitarbeiter hätten das Spielen der Kinder mit dem Aststück bemerken und sofort eingreifen müssen. Zudem hätten die Mitarbeiter die Außeneinrichtung vor der Freigabe zur Nutzung durch die Kinder von sämtlichen Aststücken befreien müssen, zumal es in der Nacht zuvor sehr windig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.029,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2010 zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiter hätten die 3 Kinder, die mit dem Ast gespielt hätten, beobachtet. Als der dritte Junge zum Werfen des Stockes ausgeholt habe, sei noch versucht worden, dies zu unterbinden, dies sei jedoch nicht mehr gelungen. Die drei Kinder seien zuvor nicht verhaltensauffällig gewesen, weswegen mit einem solchen Stockwurf nicht zu rechnen gewesen sei. Außerdem seien die Kinder regelmäßig darauf hingewiesen worden, derartige Aktionen zu unterlassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Da § 832 BGB neben § 839 BGB keine Anwendung findet, ist für die Haftung der Beklagten erforderlich, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB bzw. schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. Beides ist jedoch nicht gegeben.
Die Beklagte hat bereits außergerichtlich als auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits substantiiert dazu vorgetragen, wie es zu dem Wurf des Aststückes auf das Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Diesem Sachvortrag ist der Kläger teilweise nicht entgegen getreten, teilweise hat er mit Nichtwissen einzelne Komponenten, beispielsweise das Alter der beteiligten Kinder, mit Nichtwissen bestritten. Dies ist jedoch nicht ausreichend, da letztendlich der Kläger als Geschädigter darlegen und unter Beweis stellten muss, dass sich der Geschehensablauf anders dargestellt hat, als es von der Beklagten beschrieben worden ist.
Insoweit kann sich der Kläger nicht auf das bloße Bestreiten der substantiierten Sachverhaltsschilderung der Beklagten beschränken, sondern müsste selbst einen davon abweichenden Sachverhalt schildern und unter Beweis stellen, der ein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten beschreibt. Mangels eines solchen vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts ist von der Richtigkeit des von der Beklagten geschilderten Geschehensablaufs auszugehen.
Ausgehend von dieser Sachverhaltsschilderung der Beklagten kann kein schuldhaftes Fehlverhalten der Mitarbeiter der Beklagten festgestellt werden. Unabhängig davon, ob sich tatsächlich 8 Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung auf dem Außengelände befunden haben und ob die zwei bzw. später drei Kinder unter Beobachtung einer oder mehrerer Mitarbeiter standen, ist es diesen Mitarbeitern nicht vorwerfbar, dass es zu dem Stockwurf auf das Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Die Mitarbeiter der Beklagten waren bzw. wären für den Fall, dass sie das Geschehen nicht beobachtet hätten, nicht verpflichtet gewesen, sofort einzugreifen, nachdem das Spielen der beiden Kinder mit einem Stock entdeckt worden ist bzw. wäre. Es gehört zum erlaubten und auch pädagogisch sinnvollen Verhalten von Kindern im Alter von 5 bzw. 6 Jahren, mit Spielzeugen, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen umzugehen, um damit spielerischen Umgang zu pflegen, sei es, dass diese Gegenstände zu ihrem eigentlichen Bestimmungszweck eingesetzt werden, sei es dass sie zu sonstigen Zwecken, beispielsweise im Rahmen von Rollenspielen etc. Verwendung finden. Insoweit besteht zunächst keinerlei Notwendigkeit, seitens des Aufsichtspersonals einzugreifen, wenn Kinder dieses Alters im Außenbereich der Kindertagesstätte Gegenstände zur Hand nehmen, die aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit theoretisch dazu geeignet sind, Beschädigungen an fremdem Eigentum hervorzurufen. Insoweit entfaltet ein Stock in der von den Parteien beschriebenen Größe von ca. 30 cm Länge und 15 mm Durchmesser kein größeres Gefahrenpotential als beispielsweise ein Lederball oder eine Sandschaufel, die ebenfalls irrtümlich oder zielgerichtet dazu beitragen können, fremde Gegenstände außerhalb des Außengeländes zu schädigen. Ein Eingreifen des Aufsichtspersonals ist daher erst dann erforderlich, wenn absehbar ist, dass derartige Gegenstände zweckentfremdet werden sollen und dabei die Gefahr entsteht, dass es zu Beschädigungen von fremden Gegenständen außerhalb des Außengeländes kommen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Außengelände durch einen ca. 1,50 m hohen Zaun und zahlreiche Büsche und Bäume zur X- Straße abgegrenzt war, so dass nicht ohne weiteres damit gerechnet werden konnte, dass ein Kind der Tagesstätte diesen Stock oder andere Gegentände dazu benutzen würde, um sie über diese Umfriedung zu werfen. Konkreter Anlass zum Eingreifen bestand daher frühestens dann, als der hinzugekommene dritte Junge eine Position einnahm, die die Absicht erkennen ließ, den Stock über die Umzäunung zu werfen. In diesem Zusammenhang fehlt es aber an jeglichem konkreten Vorbringen des Klägers, dass es den Mitarbeitern der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre, durch Rufen oder Hinzueilen den Wurf tatsächlich zu verhindern. Vor dieser ausholenden Bewegung des hinzu gekommenen dritten Jungen bestand daher keine Notwendigkeit, das Spielen der Kinder mit dem Stock zu verhindern. Bis dahin durften die Mitarbeiter der Kindertagesstätte darauf vertrauen, dass dieser Stock im zulässigen Rahmen als Spielzeug, beispielsweise zum Graben oder als Schwert oder Gewehr im Rahmen von Rollenspielen eingesetzt wird, ohne dass es zu Beschädigungen von fremden Gegenständen außerhalb des Gartengeländes der Einrichtung kommen würde. Insoweit war der spielerische Umgang mit dem Holzstück nicht anders zu bewerten, als das Spielen mit vergleichbaren Gegenständen, die den Kindern von der Tagesstätte gezielt als Spielzeuge überlassen worden waren. Dementsprechend bestand auch keine Verpflichtung, das Außengelände von sämtlichen Aststücken oder Ähnlichem zu befreien, unabhängig davon, ob sich hiervon wegen einer vorangegangenen stürmischen Nacht besonders viele derartige Gegenstände in dem Gartengelände befanden oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Streitwert: 1.029,28 €