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Landgericht Duisburg·1 O 335/88·17.10.1988

Sturz im Treppenhaus: Keine Haftung des Vermieters bei bekannter Zeitschaltung

ZivilrechtMietrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Mieter verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen eines Treppenhaussturzes mit behauptetem Verlust des Augenlichts nach Erlöschen der Zeitschaltbeleuchtung. Das LG wies die Klage ab, weil der Kläger den konkreten Unfallhergang (Stoß gegen den Sicherungskasten) nicht beweisen konnte und die benannten Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen zum Sturz hatten. Unabhängig davon sah das Gericht weder in einer einminütigen Lichtphase noch in Treppenstufen/Sicherungskasten einen verkehrssicherungswidrigen Zustand. Maßgeblich sei zudem, dass dem Kläger als Mieter die Verhältnisse bekannt waren und er selbst für ausreichende Beleuchtung bzw. sicheren Halt sorgen konnte.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung wegen Treppenhaussturzes mangels Pflichtverletzung und beweisbaren Unfallhergangs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setzen voraus, dass der Anspruchsteller einen konkreten haftungsbegründenden Geschehensablauf substantiiert darlegt und beweist.

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Die Parteivernehmung nach § 445 Abs. 1 ZPO ist als Beweismittel grundsätzlich nur durch Antrag auf Vernehmung der Gegenpartei zulässig; eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei kommt nur unter den Voraussetzungen des § 448 ZPO in Betracht.

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Zeugenbeweis ist ungeeignet, wenn die benannten Zeugen nach dem eigenen Vortrag der beweisbelasteten Partei erst nach dem Unfallereignis hinzugekommen sind und zum Kerngeschehen keine eigenen Wahrnehmungen bekunden können.

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Eine Treppenhausbeleuchtung mit zeitgesteuerter Abschaltung ist nicht bereits deshalb verkehrssicherungswidrig, weil sie nach kurzer Zeit erlischt, wenn Hausbewohner sich auf den bekannten Zeittakt einstellen und durch Betätigung des Schalters Vorsorge treffen können.

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Aus baurechtlichen Mindestbreiten für Treppenabsätze folgt nicht ohne Weiteres ein individueller zivilrechtlicher Anspruch des Mieters auf eine bestimmte Breite, wenn die Nutzung im konkreten Fall (ohne Begegnungsverkehr) gefahrlos möglich ist.

Relevante Normen
§ 445 Abs. 1 ZPO§ 448 ZPO§ 32 Abs. 5 BauO NW§ 35 Abs. 5 BauO NW§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der am 16. Oktober 1938 geborene Kläger ist Mieter im Hause der Beklagten auf der

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in . Er nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines schuldhaften Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht und Vertragsverletzung mit der Behauptung auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch, er sei am 18. Dezember 1986 gegen 22.00 Uhr im Treppenhaus gestürzt und gegen den dort angebrachten Sicherungskasten gestoßen und habe hierbei sein rechtes Augenlicht verloren.

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Der Kläger war seinerzeit seit dem 02. Dezember 1986 arbeitsunfähig erkrankt wegen Bronchitis, Rückenschmerzen und Schulterschmerzen. Damals wie heute litt er unter Bluthochdruck. Am Abend des 18. Dezember 1986 verabschiedete er gegen 22.00 Uhr Gäste aus der Nachbarschaft, die er zum Auto auf der Straße begleitete. Ins Treppenhaus zurückgekehrt, wollte er von dem Erdgeschoß ins Dachgeschoß gehen. Nachdem er etwa 3 bis 4 Stufen hinaufgestiegen war, erlosch die Treppenhausbeleuchtung, die über einen Minutenschalter gespeist wird, dessen Phase nach Klägerbehauptung 1 Minute, nach Beklagtenbehauptung 2 Minuten beträgt. Der Kläger blieb besinnungslos am Boden liegen und begründet mit dieser Besinnungslosigkeit seine Probleme bei der Unfallrekonstruktion.

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Der Kläger behauptet:

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Er müsse sich bei der Anzahl der Treppenstufen verrechnet haben, als er wieder zum Ausgangspunkt habe zurückgehen wollen, um den Lichtknopf erneut zu betätigen. Möglicherweise habe er auch die letzte Treppenstufe verfehlt. Jedenfalls sei er in diesem Zeitpunkt weder körperlich geschwächt noch von Alkohol beeinflusst gewesen. Ursächlich für seinen Sturz seien aber auch der etwas abgenutztere Zustand der Treppenstufen und die Tatsache, dass die Treppenhausbeleuchtung so plötzlich erloschen sei. Schließlich sei eine Lichtphase von 1 Minute zu kurz. Außerdem sei der Sicherungskasten so unglücklich angebracht worden, dass er bei diesem Sturz mit dem Kopf und Auge gegen dessen Unterkante habe stoßen können. Hier sei der vorgeschriebene Mindestabstand von der Unterkante des Sicherungskastens zum Fußboden von 1 m um 4 cm unterschritten.

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Mit Rücksicht auf den behaupteten Verlust seines rechten Augenlichtes hält der Kläger ein Schmerzensgeld von etwa 40.000,00 DM für angemessen, zumal er am rechten Auge im Rahmen eines 10-tätigen stationären Aufenthaltes operiert worden ist. Überdies klagt er über Schmerzen am linken Augenlicht.

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Der Kläger beantragt,

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1.)

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

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2.)

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden, der ihm aus dem Unfallereignis vom 18. Dezember 1986 entstanden ist und noch entstehen wird – einschließlich eventueller weiterer Schmerzensgeldansprüche – zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Sie bestreitet den behaupteten Sturz und die behaupteten Folgen dieses Sturzes und verweist auf Ungereimtheiten in den Angaben zum angeblichen Unfallhergang in einem Anwaltschreiben der Klägeranwälte vom 17. Februar 1987. Der Sicherungskasten sei ordnungsgemäß und ungefährlich installiert. Der Kläger habe im Unfallzeit – dies ist unstreitig – Hausschuhe getragen. Als Mieter im Hause seien dem Kläger die Lichttaktverhältnisse der Treppenhausbeleuchtung bekanntgewesen. Ungeachtet dessen sei es ihm unschwer möglich gewesen, am Treppengeländer nach Erlöschen der Beleuchtung im Treppenhaus festen Halt zu finden und den Sturz auf dieses Weise zu vermeiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers unbegründet, und zwar sowohl hinsichtlich einer Anspruchsgrundlage aus schuldhafter Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht wie auch nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung aus dem Mietvertrag der Parteien.

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Der Kläger hat einen geeigneten Beweis für seine erst im letzten Schriftsatz vom 16. August 1988 behauptete Gewißheit für den Unfallhergang, wonach er "sich im übrigen zwischenzeitlich sicher" sei, daß er gegen den Sicherungskasten mit dem Auge gestoßen sei, nicht angetreten.

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Soweit der Kläger hierfür seine eigene Parteivernehmung beantragt hat, ist dieser Antrag nach § 445 Abs. 1 ZPO unzulässig. Beweis durch Parteivernehmung kann danach nur durch den Antrag auf Vernehmung der Gegenpartei des Beweisführers angetreten werden. Für eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO ist kein Raum, da nicht einmal – auf die nachstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die in dieser letzten Alternativgestaltung vom Kläger behauptete Unfallversion festgestellt werden kann.

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Ungeeignet sind auch die Zeugenbeweisantritte des Klägers für den von ihm dargestellten Hergang des Sturzes im Treppenhaus am Abend des 18. Dezember 1986. Ungeeignet sind die Beweismittel durch Benennung der Ehefrau und der Tochter des Klägers deshalb, weil der Kläger selbst in diesem Schriftsatz vom 16. August 1988 darauf hingewiesen hat, diese beiden Zeugen hätten ihn "kurz nach seinem Sturz" bewußtlos auf dem Boden liegend vorgefunden, "als sie ebenfalls in den Hausflur hineintraten". Ebenso ungeeignet sind die vom Kläger ferner benannten Zeugen

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und und Professor sowie Dr. ,weil die beiden benannten türkischen Zeugen auch erst nach dem Sturz des Klägers hinzugekommen sind – der Zeuge , der den Kläger ins Hospital gebracht hat – und die ärztlichen Zeugen, die erst in der Klinik den Kläger erstmals gesehen haben. Zum engeren Unfallgeschehen und dem Sturz des Klägers selbst können sämtliche benannten Zeugen schon nach diesem eigenen Sachvortrag des Klägers mit Gewißheit keine eigenen Wahrnehmung bekunden.

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So wie der Kläger den Unfall mit vermuteten Alternativgestaltungen vorgerichtlich und in seiner Klageschrift rekonstruiert hat – zunächst lediglich mit dem Beweisantritt auf Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten -, ist er ausschließlich Folge eigenen Fehlverhaltens des Klägers, ohne daß eine anspruchsbegründete schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Seiten der Beklagten zu erkennen wäre.

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Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei, dass der Kläger guten Gewissens nicht einmal selbst mit Gewißheit behaupten kann, er sei gegen den Sicherungskasten gestürzt, vielmehr selbst verschiedene Geschehensvarianten als Vermutung gleichrangig nebeneinander stellt. Im Rahmen dieser Alternativvarianten des Geschehensablaufs muss die Behauptung, ursächlich sei der etwas abgenutztere Zustand der Treppenstufen schon nahezu als abwegig gewürdigt werden, da ausweislich der Lichtbilder Blatt 26, 27 eine Ursächlichkeit des Zustandes der Treppen für den Sturz mit Sicherheit auszuscheiden hat. Von einer Lackierungsbedürftigkeit des Treppenstufenbelags abgesehen sind keinerlei Mängel und Abnutzungserscheinungen, die für den Sturz ursächlich gewesen sein könnten, erkennbar. Überdies war dem Kläger als Mieter im Hause dieser Zustand der Treppenstufen bekannt.

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Dasselbe gilt für die Behauptung des Klägers, in dem Zeittakt der Treppenhausbeleuchtung, die lediglich eine Lichtphase von 1 Minute eröffne, liege ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten.

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Der Kläger sagt selbst nicht, es habe sich aufgrund dieses nach seinem Dafürhalten zu kurzen Lichttakts bereits immer ausgereicht. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger diesen Zeittakt als Mieter in diesem Hause kannte und hinreichend Gelegenheit hatte, sich hierauf einzustellen. Es wäre allein seine Obliegenheit gewesen, sich vor Beginn des Treppensteigens zu vergewissern, dass er nicht am Ende dieser Lichtphase losging, sich stattdessen vorher vergewisserte, dass ihm eine volle Lichtphase fürs Treppensteigen in die nächste Etage zur Verfügung stand. Hierbei wäre es erforderlich gewesen, vorsorglich durch Druck auf den Lichtknopf eine volle Phasenlänge für die Treppenhausbeleuchtung vor Besteigen der Treppenstufen sicherzustellen. Ungeachtet dessen ist ein Lichttakt von 1 Minute ungeachtet der vorstehenden Gesichtspunkte grundsätzlich ausreichend, um Hausbewohnern das Steigen von der einen zur anderen Etage übers Treppenhaus gefahrlos zu ermöglichen. Für diese Feststellung bedarf es weder eines Ortstermins noch eines Sachverständigengutachtens, zumal davon auszugehen ist, dass derartige Zeitschalteinrichtungen im Handel auf entsprechenden Erfahrungswerten beruhen.

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Soweit der Kläger schließlich versucht, als Haftungsgrund einen verkehrswidrigen Zustand des Sicherungskastens heranzuziehen, bleibt auch dieser Gesichtspunkt erfolglos.

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Ausweislich der Lichtbilder Bl. 26, 27 GA. ist ein verkehrssicherungswidriger Zustand des Sicherungskastens nicht zu erkennen, die räumlichen Verhältnisse auf dieser Erdgeschoßebene vor Beginn der Treppenstufen lassen für jedermann hinreichend Raum, den Sicherungskasten bei eigener sorgfältiger Benutzung des Treppenhauses gefahrlos zu passieren.

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Der Kläger kann eine Verletzung von Sicherungspflichten auch nicht aus § 32 Abs. 5 der BauO NW herleiten, wonach "die nutzbare Breite der Treppenabsätze mindestens 1 m betragen muß". Zunächst einmal befasst sich der gesamte § 35 in erster Linie mit der Sicherstellung von Rettungswegen in Gebäuden. Deshalb auch läßt § 35 Abs. 5 in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine Breite von 0,80 m genügen und gestattet für Treppen mit geringerer Benutzung noch geringere Breiten. Der Kläger als Mieter kann deshalb für sich persönlich nicht einen Zugang von mindestens 1 m Breite beanspruchen. Eine Behinderung durch Gegenverkehr (Begegnungsverkehr) fand nicht statt. Eine Breite von 0,96 m reicht für eine Person aber ohne weiteres aus. Entscheidend bleibt auch hier wieder, dass der Kläger als Mieter die Beschaffenheit des Treppenhauses kannte, er sich hierauf also einstellen konnte und mußte.

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Ungeachtet der Tatsache, dass die Behauptung des Klägers, er sei gegen den Sicherungskasten gestürzt, weder unstreitig noch in zulässiger Weise unter Beweis gestellt ist, könnte aus solchem Unfallhergang noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte hergeleitet werden, wenn man bedenkt, dass die Ursache des Sturzes in anderen Umständen als der Anbringung des Sicherungskastens zu suchen ist, nämlich darin, daß der Kläger – hierin liegt ein Verstoß gegen eigene Interessen – es versäumt hat dafür so sorgen, dass das Treppenhaus beleuchtet war, als er die Treppenstufen stieg und auch nach Erlöschen der Beleuchtung nicht durch sicheren Haltegriff am Treppengeländer den behaupteten Sturz vermieden hat.

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Schließlich ist unstreitig, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt Hausschuhe trug. Bei Hausschuhen handelt es sich nicht um festes Schuhwerk wie bei geschnürten Schuhen. Auch hierin kann eine denkbare Mitursache für plötzliche Laibilität und schließlich den Sturz des Klägers gesehen werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 42.000,00 DM (40.000,00 DM für den Zahlungsantrag, 2.000,00 DM für den Feststellungsantrag).