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Landgericht Duisburg·1 O 326/09·21.05.2012

Straßenbau: Haftung für Absterben von Rotbuchen durch Wurzeltrennung (§ 823 I BGB)

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin verlangte von der beauftragten Straßenbaufirma Schadensersatz wegen des Absterbens von sechs Rotbuchen nach Gehweg- und Straßenbauarbeiten. Das Gericht bejahte eine Eigentumsverletzung, weil bei den Ausschachtungen bis in ca. 40 cm Tiefe wesentliche Wurzeln durchtrennt wurden und dies ursächlich für das Absterben war; das Vorgehen war fachwidrig (DIN 18920/RAS-LP 4). Ersatzfähig sind der nach der Methode Koch bemessene Baumschaden sowie Gutachter-, Genehmigungs- und vorprozessuale Anwaltskosten. Eine von der Stadt angekündigte Ausgleichszahlung wurde mangels entstandenen Schadens und wegen möglicher Ersatzbepflanzung nicht zugesprochen.

Ausgang: Schadensersatz für Baumschäden und Nebenpositionen überwiegend zugesprochen; Ausgleichszahlung der Stadt nicht zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eingriff in das Eigentum an Bäumen durch Straßenbauarbeiten begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn bei Ausschachtungen wurzeltragende Bereiche wesentlich beschädigt werden und hierdurch das Absterben der Bäume verursacht wird.

2

Das Durchtrennen von Baumwurzeln mit einem Durchmesser von über 2 cm im Baustellenbereich ist bei Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik (insbesondere DIN 18920 i.V.m. RAS-LP 4) fachwidrig und indiziert die Pflichtwidrigkeit des Handelns.

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Bei der haftungsausfüllenden Kausalität schließt das Vorliegen von Vorschäden oder standortbedingten Beeinträchtigungen die Verantwortlichkeit nicht aus, wenn die schädigende Maßnahme eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat.

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Der Schaden an Bäumen kann nach anerkannten Bewertungsmethoden (hier: Methode Koch) unter Berücksichtigung von Vorschäden und reduzierter Lebenserwartung bemessen werden.

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Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens und notwendige Genehmigungskosten sind als adäquate Schadensfolgen ersatzfähig; ein Prognoserisiko hinsichtlich der Gutachtenergebnisse trägt grundsätzlich der Schädiger.

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Eine künftig lediglich angedrohte Ausgleichszahlung ist nicht ersatzfähig, solange sie nicht geleistet wurde; zudem entfällt sie, wenn eine Ersatzbepflanzung möglich und im Schadensausgleich zu berücksichtigen ist.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 4 Abs. 3 b) Baumschutzsatzung der Stadt W.§ 7 Baumschutzsatzung der Stadt W.§ 291, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO§ 43 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.179,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.077,97 € seit dem 16.01.2009, auf 546,69 € seit dem 13.10.2009, auf 3.529,60 € seit dem 30.03.2010 und auf 10.024,90 seit dem 25.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 7% und die Beklagte zu 93% tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beklagte führte im Auftrag der G. von 12.10.2005 bis zum 19.04.2006 Straßenbauarbeiten an der Fahrbahn und den Nebenflächen der U.-straße in W. aus, auch im Bereich des Grundstücks U.-straße 0. Die Klägerin ist Eigentümerin dieses Grundstücks. Die vorhandenen Oberflächenbeläge wurden aufgenommen, der Boden ausgeschachtet und die Gehwege, Parkstreifen und Fahrbahnen neu hergestellt.

2

An der Grundstücksgrenze zum Gehweg der U.-straße standen damals sechs Rotbuchen. Die Klägerin will bereits im Frühjahr 2007 an zwei dieser Rotbuchen Schäden bei der Laubbildung festgestellt haben. Sie holte schließlich ein Baumgutachten des Sachverständigen für Baumpflege P. M. vom 22.07.2008 ein (Anlage K 1 zur Klage). Der Gutachter kommt darin unter anderem zu dem Ergebnis, dass zwei Bäume durch die Straßenarbeiten irreparabel geschädigt seien und umgehend gefällt werden sollten. Darüber hinaus seien auch die übrigen vier Bäume durch die Ausschachtungsarbeiten so geschädigt worden, dass mit ihrem Absterben in nächster Zeit zu rechnen sei.

3

Mit Schreiben vom 22.12.2008 (Anlage K 6 zur Klage) forderte die Klägerin die Beklagte zum Schadensersatz in Höhe von 5.077,97 € bis zum 15.01.2009.

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Die Klägerin hat zunächst diese beiden Bäume fällen lassen. Sie hat hierzu eine Fällgenehmigung eingeholt und dafür eine Gebühr von 34,- € gezahlt. Inzwischen sind alle sechs Bäume wegen irreparabler Schädigung gefällt. Die Klägerin führt das Absterben der Bäume auf die von der Beklagten durchgeführten Straßenbauarbeiten zurück und verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 16.800,- € für die sechs Bäume, 1.798,47 € Gutachterkosten, 34,- € für die Fällgenehmigung und 1.380,- € wegen der Forderung der Stadt W. vom 08.08.2011 (Anlage K14) auf Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzbepflanzung. Sie beruft sich darauf, dass die Beklagte die gemäß der RAS-LP 4 (Anlage K 10 zur Klage) erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Wurzelschäden angrenzender Bäume nicht ergriffen habe. Diese seien auch zwischen der Beklagten und den G. vereinbart worden (Anlage K 11).

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Die Klägerin hat mit der Klage zunächst Schadensersatz wegen zwei der Rotbuchen und im Übrigen Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erhoben. Sie hat ihren Schaden nunmehr insgesamt beziffert und die Feststellungsanträge in Leistungsanträge umgestellt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.012,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.077,97 € seit dem 16.01.2009 und auf weitere 3.529,60 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.01.2010 sowie auf weitere 11.805,- € seit dem 24.04.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und eine Verursachung von Baumschäden durch ihre Arbeiten. Bei der Herstellung der Gehwegflächen sei nicht über eine Tiefe von 32 cm hinaus gearbeitet worden. Freistehende Bäume seien zum Schutz mit einem Bretterverschlag umhüllt worden. Im Bereich der Wurzeln seien die Ausschachtungsarbeiten mit Schaufeln in Handarbeit ausgeführt worden. Die Schäden könnten auch durch den bereits vom Privatgutachter erkannten Borkenkäferbefall, ein bis in den Stämmling eingefaulter alter Aststummel, überwallte Astungswunden und eine zweistämmige bruchgefährdete Druckzwieselsituation verursacht worden sein. Auch sei der Standort der Bäume für deren Schwächung mitverantwortlich. Soweit die Klägerin eine Kausalität auch aus der Versieglung herleite, sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, weil sie nur nach den Vorgaben der G. gehandelt habe.

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Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 04.03.2010 (Bl. 49 GA), Beschluss vom 01.08.2011 (Bl. 144 GA) und Prozessleitender Verfügung vom 14.12.2011 (Bl. 170 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-gutachtens nebst ergänzender schriftlicher Stellungnahme und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 10.06.2011 und 18.10.2011 sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2012 (Bl. 177-179 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des an den streitgegenständlichen Bäumen entstandenen Schadens, der Kosten für die Fällgenehmigung sowie der vorprozessual angefallenen Sachverständigen- und Anwaltskosten. Bei der Umstellung der Feststellungsanträge in Zahlungsanträge handelt es sich um eine sachdienliche Klageänderung.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat ihr Eigentum an dem Grundbesitz durch Vorlage einer entsprechenden Eintragungsmitteilung hinreichend dargelegt. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte durch ihre von Oktober 2005 bis April 2006 durchgeführten Straßenbauarbeiten eine wesentliche Ursache für das Absterben der Bäume gesetzt hat, nämlich insbesondere durch ein Abtrennen der Baumwurzeln.

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Der Sachverständige Z. hat in seinen schriftlichen Gutachten und erneut bei seiner persönlichen Anhörung ebenso nachvollziehbar wie anschaulich erläutert, dass entlang dem von der Beklagten hergestellten Gehweg zur Grundstücksgrenze der Klägerin bis auf den gewachsenen Boden in 40 cm Tiefe alle Wurzeln durchtrennt wurden. Dies kann nur im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Ausschachtungsarbeiten geschehen sein. Ohne Erfolg behauptet die Beklagte, sie habe nur bis zu einer Tiefe von 32 cm gearbeitet. Zum einen hat der Sachverständige dargelegt, dass die Wurzeln teilweise unmittelbar unterhalb der etwa 20 cm dicken Betonbettung verliefen (vgl. etwa Bild Nr. 14 (2) des Gutachtens vom 10.06.2011), so dass es offensichtlich ist, dass diese bei den Ausschachtungsarbeiten durchtrennt wurden. Darüber hinaus zeigen die von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder anschaulich, dass der Verlauf abgeschnittener Wurzeln zum Teil mitten in der Gehwegbettung liegt (vgl. etwa Bild Nr. 10 (2)). Und schließlich hat der Sachverständige den Umfang der Ausschachtung bis auf den gewachsenen Boden feststellen können. Da es keinerlei nachvollziehbare Hinweise für eine Tätigkeit anderer Unternehmen in diesem Bereich gibt, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte in diesem Umfang ausgeschachtet hat, also teilweise auch über die von ihr behaupteten 32 cm hinaus. Dass sie nur eine möglicherweise geschuldete Ausschachtung von 32 cm abgerechnet haben will, steht nicht entgegen, denn Ausführung und Abrechnung müssen nicht vollständig übereinstimmen. Der Sachverständige hat auch nicht ausgeführt, dass durchweg eine gleichmäßige Ausschachtung von 40 cm Tiefe erfolgte, sondern nur eine solche bis zu 40 cm Tiefe. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass dann, wenn insbesondere Starkwurzeln mit einem Teil ihres Durchmessers durch den bis 32 cm auszukoffernden Bereich und im Übrigen tiefer verliefen, diese Wurzeln getrennt wurden und hiermit eine entsprechende Ausschachtung verbunden war. Die Beschädigungen betrafen alle streitgegenständlichen Bäume. Dem steht nicht entgegen, dass teilweise keine Wurzeln mehr aufgefunden wurden. Es kann nach den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass die Wurzeln sich annähernd gleichförmig entwickelt haben, so dass angesichts des teilweise sehr hohen Grads der festgestellten Zersetzung davon auszugehen sei, dass diese vorhanden waren und zwischenzeitlich vollständig zersetzt sind. Die Wurzeln wurden auch nicht bei der Erstellung der Grundstückseinfassung durch den Ehemann der Klägerin durchtrennt, denn die Einfassung wurde auf den Wurzeln verlegt, so dass sie diese überdeckte. Die von dem Sachverständigen erstellten Fotos belegen, dass die Wurzeln unter der Betonbettung verlaufen. Es war also für die Erstellung der Einfassung weder notwendig noch hätte es irgendeinen Sinn ergeben, die Wurzeln abzutrennen. Und letztlich hat der Sachverständige festgestellt, dass auch bei der Erstellung des Zauns keine Beschädigungen wesentlicher Wurzeln erfolgten.

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Das Abtrennen der Wurzeln mit einem Durchmesser von über 2 cm war wegen Verstoßes gegen die DIN 18920 in Verbindung mit der RAS-LP 4 fachwidrig.

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Der Sachverständige Z. hat überzeugend dargelegt, dass das Absterben der Bäume auf die Wurzelbeschädigungen zurückzuführen ist. Er hat dabei berücksichtigt, dass die Bäume einen wesentlich zu kleinen Standort hatten, dass die Betoneinfassung, die Randsteine und das wasserabführende Dach eines Freisitzes sich nachteilig auswirken konnten, dass es erhebliche Vorschäden gab und die Bäume eine deutlich geringere Lebenserwartung hatten als auf einem optimalen Standort. Er hat jedoch ebenso überzeugend dargelegt, dass die Bäume bis zu den streitgegenständlichen Eingriffen in der Lage waren, diesen Standortnachteil zu kompensieren, sich zum Beispiel auch nach dem ungewöhnlich trockenen Sommer 2003 zu erholen, was an dem Wuchsverhalten, das sich anhand der Triebbasisnarben erkläre, deutlich zu erkennen gewesen sei.

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Der Sachverständige Z. hat den Schaden nach der anerkannten Methode Koch überzeugend mit insgesamt 16.800,- € ermittelt. Er hat dabei insbesondere die erheblichen Vorschäden sowie die geringere Lebenserwartung der Bäume in seine Beurteilung einbezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen.

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Auch die Kosten des vorprozessual eingeholten Gutachtens und die Kosten für die Fällgenehmigung hat die Beklagte zu tragen. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Gutachter zu anderen Ergebnisses gelangte als der gerichtlich bestellte Sachverständige, denn das Prognoserisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Dass die Klägerin bei der Auswahl des Gutachters ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, hat weder die Beklagte vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

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Allerdings kann die Klägerin nicht die geltend gemachte Ausgleichszahlung verlangen. Abgesehen davon, dass es insoweit an einem Schaden fehlt, weil die Klägerin die Ausgleichszahlung noch nicht geleistet hat, wäre sie schon deshalb nicht geschuldet, weil sie ausweislich des Schreibens der Stadt W. vom 08.08.2011 nur für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzbepflanzung von Bäumen mit einem Stammdurchmesser von wenigstens 16 cm gefordert wird, eine solche Ersatzbepflanzung jedoch möglich, von dem Sachverständigen bei der Bemessung des Schadens berücksichtigt und von der Klägerin vorzunehmen ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Forderung einer Ausgleichszahlung von vornherein unbegründet war, weil das Fällen der Bäume eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 b) der Baumschutzsatzung der Stadt W. war und deshalb keine Grundlage für die Anordnung einer Ausgleichszahlung nach § 7 der Satzung bestand.

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Von dem Schadensersatzanspruch erfasst sind schließlich auch die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten.

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Zinsen kann die Klägerin nach §§ 291, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB in der zugesprochenen Höhe verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 18.632,47 € festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten berühren den Streitwert nicht, § 43 Abs. 1 GKG. Bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten vorprozessualen anwaltlichen Geschäftsgebühren handelt es sich um eine Nebenforderung i.S.d. § 4 ZPO, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH NJW-RR 2008, 374).

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A.